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Beschluss

2 S 60/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits erhobene Klage ist das Gericht des zulässigen Rechtswegs und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. • Ansprüche auf Erlass oder Niederschlagung von Gerichtskosten aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen; § 30a Abs.1, Abs.2 EGGVG greift als abdrängende Zuständigkeitsregelung. • § 30a EGGVG ist weit auszulegen und erfasst auch Verpflichtungsklagen, die auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung von Kosten gerichtet sind, selbst wenn noch kein konkreter Verwaltungsakt ergangen ist. • Bei unzulässigem Verwaltungsrechtsweg ist der Verwaltungsgerichtsbeschluss aufzuheben und die Sache an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; eine isolierte Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht ist hingegen nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des §30a EGGVG: Zuständigkeit des Amtsgerichts für Kostenklagen der ordentlichen Gerichtsbarkeit • Über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits erhobene Klage ist das Gericht des zulässigen Rechtswegs und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. • Ansprüche auf Erlass oder Niederschlagung von Gerichtskosten aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen; § 30a Abs.1, Abs.2 EGGVG greift als abdrängende Zuständigkeitsregelung. • § 30a EGGVG ist weit auszulegen und erfasst auch Verpflichtungsklagen, die auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung von Kosten gerichtet sind, selbst wenn noch kein konkreter Verwaltungsakt ergangen ist. • Bei unzulässigem Verwaltungsrechtsweg ist der Verwaltungsgerichtsbeschluss aufzuheben und die Sache an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; eine isolierte Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht ist hingegen nicht möglich. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine bereits erhobene Verpflichtungsklage, mit der er den Erlass beziehungsweise die Niederschlagung von Gerichtskosten aus zwei strafrechtlichen Verfahren begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist, welches Gericht über die Erfolgsaussichten der Klage und die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat. Relevante Tatsachen sind, dass es sich um Gerichtskosten aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt und dass die Frage der Zuständigkeit sich nach der abdrängenden Sonderzuweisung des EGGVG zu beurteilen hat. • Das Verwaltungsgericht durfte über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entscheiden, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 Satz1 VwGO hier nicht eröffnet ist; zuständig ist das Gericht des zulässigen Rechtswegs. • Nach § 30a Abs.1 Satz1, Abs.2 Satz1 EGGVG sind Entscheidungen der Justizverwaltung beim Vollzug von Kostenvorschriften im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen; der Anwendungsbereich des EGGVG ist auf die ordentliche Gerichtsbarkeit beschränkt. • § 30a EGGVG ist als umfassende Auffangregelung weit auszulegen; sie erfasst auch Entscheidungen über Niederschlagung, Erlass oder Stundung von Kosten und somit auch Verpflichtungsklagen, die solche Maßnahmen zum Gegenstand haben. • Die Norm gilt bereits dann, wenn noch kein konkreter Verwaltungsakt ergangen ist; es kommt für die Zuständigkeitsprüfung nicht darauf an, ob zuvor ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt wurde. • Für die hier streitigen Kostenforderungen ist das Amtsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, weil dort die für die Einziehung zuständige Landesoberkasse ihren Sitz hat (§ 30a Abs.2 Satz1 EGGVG). • Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs.3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen mit der Anweisung, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. • Eine isolierte Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht scheidet aus, weil § 17a GVG auf Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar ist; die Rechtswegfrage ist im Hauptsacheverfahren verbindlich zu klären. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen, das über die Klage auf Erlass bzw. Niederschlagung der Gerichtskosten und über das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat. Eine isolierte Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht ist nicht möglich; Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe sind vom Amtsgericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu treffen.