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Beschluss

11 L 1494/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0215.11L1494.23.00
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Tenor

  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 09.10.2023

- 11 L 1123/23 - wird abgelehnt.

3.              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4.               Der Streitwert wird auf 13,75 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 09.10.2023 - 11 L 1123/23 - wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 13,75 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. ergibt. II. Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses vom 09.10.2023 - 11 L 1123/23 - zu verpflichten, die dem Bescheid der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 17.08.2023 zugrundeliegende Gerichtskostenforderung mit dem Kassenzeichen N01 niederzuschlagen und Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Sollte der Abänderungsantrag des Antragstellers - wie in der Antragsschrift angegeben - auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützt werden, ist dieser Antrag unzulässig, weil sich ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht gegen einen Beschluss richten kann, der eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat. Sollte der Abänderungsantrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei einer sachgerechten Auslegung seines Begehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf § 123 Abs. 3 VwGO gestützt werden, ist dieser Antrag zwar zulässig, auch wenn in die Verweisung des § 123 Abs. 3 VwGO die Regelung in § 927 ZPO nicht eingeschlossen ist, die im Zivilprozess „die Aufhebung des Arrestes wegen veränderter Umstände“ regelt. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Änderung auch bezogen auf eine (erlassene) einstweilige Anordnung möglich ist. vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2019 - 12 MC 93/19 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Der auf § 123 Abs. 3 VwGO gestützte Abänderungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller mit seinem Einwand „nicht KANN sondern MUSS = Ermessensreduzierung auf NULL“ lediglich eine Rechtsansicht, nicht aber veränderte Umstände i.S.d. § 927 Abs. 1 ZPO geltend gemacht hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und bemisst sich nach einem Viertel der zu vollstreckenden Gerichtskosten (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php, Ziff. 1.7.1). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Versagung der Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann vom Betroffenen auch persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Scholten