Beschluss
4 E 4/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.4E4.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die mit „Beschwerde gem § 127 ZPO u § 17a V GVG“ überschriebene Eingabe des Antragstellers vom 15.12.2023, die sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die Beklagte auf Niederschlagung von Gerichtskosten richtet, auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 4.1.2024 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Antragsteller, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch gerade mit dem vorliegenden Verfahren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem oben genannten Ziel bietet in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Klage auf Niederschlagung der sich aus dem Schreiben der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 17.8.2023 ergebenden Gerichtskostenforderungen wäre offenkundig unbegründet. Insoweit hat der Senat dem Antragsteller bereits in dem die Niederschlagung von Gerichtskosten aus arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffenden Beschwerdeverfahren 4 B 769/20 u. a. mit Beschluss vom 24.7.2020 mitgeteilt: „Seit langem ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung zu § 261 AO, der inhaltlich § 123 Abs. 2 JustG NRW entspricht, geklärt, dass auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners besteht. Vgl. Bachler, in: BeckOK GVG, 7. Aufl. (Stand 1.5.2020), § 123 JustG NRW, Rn. 3; zu § 261 AO: BFH, Beschluss vom 5.8.1998 – IV B 129/97 ‒, BFH/NV 1999, 285 = juris, Rn. 5; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 261 Rn. 2. Zudem hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs. 2 JustG NRW vorliegen könnten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Antragsbegründung lediglich behauptet, die Forderungen seien „uneinbringbar“, aber dies weder begründet noch ausgeführt, aus welchen Gründen beispielsweise eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, genügt hierfür nicht.“ Aus dem Vorbringen des Klägers und auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass er dennoch einen Anspruch auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten haben könnte. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte über seinen Antrag mangels Zuständigkeit nicht entscheiden dürfen, verhilft seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht zum Erfolg. Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 17.8.2023 angesprochenen Kostenforderung aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, die mit Vollstreckungsankündigung vom 21.7.2023 geltend gemacht worden ist, besteht keine Rechtsgrundlage für die begehrte Verweisung des Rechtsstreits. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nach § 30a EGGVG ausschließlich für Verwaltungsakte zuständig, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG) ergehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2021 – 2 E 13/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.5.2020 ‒ 2 S 60/20 ‒, juris, Rn. 5. Auch soweit in dem Schreiben des Klägers an die Zentrale Zahlstelle Justiz vom 30.7.2023 eine Kostenforderung aus einem Zivilrechtsstreit, die mit Vollstreckungsankündigung vom 11.7.2023 geltend gemacht wird, angesprochen ist, kann dies der Beschwerde des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Sollte das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 30a EGGVG insoweit zu verweisen sein, liegt die Entscheidung darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG – gegebenenfalls nach einer noch nicht erfolgten Verfahrenstrennung – in dem erstinstanzlich weiterhin anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht. Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die Voraussetzung für die mit der Beschwerde begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist, ergibt sich nicht daraus, dass eine derartige Entscheidung nicht vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen ist. Da der Kläger unbeeindruckt von bereits mehrfach gegebenen Hinweisen auf das Fehlen subjektiver Rechte auf Niederschlagung von Gerichtskosten stets neue in der Sache vollkommen aussichtslose Verfahren mit vergleichbarem Rechtsschutzziel anstrengt, dabei die Gerichte als Postverteilstellen missbraucht, indem er in erheblichem Umfang Forderungen, die in unterschiedlichen Rechtswegen geltend zu machen sind, bei Gerichten anbringt, die er selbst nicht für zuständig hält, und zugleich auf einer Entscheidung über den zutreffenden Rechtsweg besteht, wird der Senat entsprechend seiner Ankündigung im Beschluss vom 19.12.2023 – 4 B 1371/23 – die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen. Der Kläger hat damit, dass er gegen Gerichtskostenforderungen wahllos eine Vielzahl von teils bereits unzulässigen, teils offenkundig unbegründete Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat, ohne die beanstandeten Forderungen zu bezeichnen und ohne vorangegangene Gerichtsentscheidungen zu den entsprechenden Rechtsfragen zur Kenntnis zu nehmen, gezeigt, dass er die Gerichte ausschließlich zur Aufrechterhaltung einer Kommunikation und Verbreitung seiner mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Rechtsbehauptungen, mithin missbräuchlich, in Anspruch nimmt. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten ist ihm bereits in anderen Verfahren vorgehalten worden, ohne dass ihn dies zu einer Änderung seines Verhaltens bewogen hätte. Ihm ist mit Beschluss vom 16.11.2022 im Verfahren 16 E 794/22 mitgeteilt worden: „Unabhängig von dem Vorstehenden wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Senat die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen wird. Denn dessen Eingaben bzw. dessen Rechtsbehelfe und die damit gestellten Anträge haben sich als offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich erwiesen. Ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel bzw. ein rechtsmissbräuchlicher Antrag liegt vor, wenn es bzw. er offensichtlich wiederholend ist oder sinnlos vorgebracht wird. Dies ist etwa anzunehmen, wenn Rechtsmittel oder Anträge eines Prozessbeteiligten nicht nur offensichtlich aussichtslos sind, sondern zudem immer demselben Muster folgen, nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung verlängern und mitunter die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten belasten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 7. Das Rechtsmittel des Antragstellers und die damit gestellten Anträge erfüllen diese Voraussetzungen. Beides entspricht ihrer Form und ihrem Inhalt nach den Rechtsmitteln und Anträgen, die er seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren – nicht nur im beschließenden Senat – erhebt und stellt. Die Rechtsmittel erweisen sich in der Regel bereits als unstatthaft oder aus anderen Gründen als unzulässig. Die weiteren damit verbundenen Anträge beinhalten nahezu ausschließlich unbegründete, sinnlose Forderungen, soweit sie ein konkretes Begehren überhaupt erkennen lassen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 - 4 B 246/22 u. a. -, juris, Rn. 6, und vom 1. September 2022 - 16 A 3/22 -. Die Rechtsmittel des Antragstellers folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten ihn selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten. Sie lassen weder ein schutzwürdiges Rechtsschutzziel erkennen, noch ist ein Interesse an oder eine Wahrnehmung der gerichtlichen Entscheidungen festzustellen, wie bereits die Vielzahl gleichlautender und wiederholter Begehren zeigt. Bei der Vielzahl der vom Antragsteller bisher erhobenen offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel und der Aussichtslosigkeit der damit verbundenen weiteren Anträge drängt es sich auf, dass sein Prozessverhalten nicht als Ausdruck des ernsthaften Bestrebens zu werten ist, etwaige rechtswidrige Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu korrigieren. Seine Rechtsmittel und die damit verbundenen weiteren Anträge erweisen sich vielmehr als ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktionen auf von ihm nicht akzeptierte Entscheidungen.“ Auch in den nunmehr vorliegenden Verfahren des 4. Senats zeigt sich, dass der Kläger ohne jegliche Einsicht sein rechtsmissbräuchliches Verhalten fortführt. In den Verfahren 4 B 46/24 und 4 E 39/24 geht er mit den geltend gemachten Anspruch auf Niederschlagung von Gerichtskosten betreffenden Argumenten des materiellen Rechts gegen die ausschließlich auf die Verfristung des Rechtsmittels eingehende Entscheidung des Senats vom 19.12.2023 in den Verfahren 4 B 1371/23 und 4 E 877/23 mittels Anhörungsrüge vor. Auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren betreffend das seit langem abgeschlossene Verfahren 2 L 251/20 (VG Arnsberg), in dem der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.7.2020 ‒ 4 B 769/20 ‒ bestätigt hatte, zeigt die ausschließlich an der Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit dem Gericht orientierte, ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktion des Klägers auf von ihm nicht akzeptierte gerichtliche Entscheidungen, die er mit sachfremden Argumenten und unsinnigen Anträgen begründet. Insbesondere hat der Senat dem Kläger nicht nur in dem genannten Verfahren die Erfolglosigkeit seines Begehrens aufgezeigt, sondern nochmals mit Beschluss vom 2.5.2023 im Verfahren 4 B 427/23. Sein missbräuchliches Verhalten tritt darüber hinaus besonders deutlich in den anhängigen Verfahren 4 E 40/24 und 4 E 41/24 zutage, in denen der Kläger gegen unanfechtbare Beschlüsse des Verwaltungsgerichts betreffend eine Richterablehnung und die Einzelrichterübertragung offenkundig unstatthafte Beschwerden oben geschilderten Inhalts erhoben hat. Gleiches gilt für das parallel geführte Verfahren 4 B 43/24, in dem er – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren 11 L 1494/23 (VG Arnsberg) – erneut ein gänzlich ungeeignetes und missbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Spruchkörper eingereicht hatte. Ebenso von vornherein offenkundig aussichtslos erhebt der Kläger immer wieder, so auch in den Verfahren 4 E 34/24 und 4 E 36/24, unzulässige Streitwertbeschwerden, obwohl das Verwaltungsgericht den Streitwert in den bezeichneten Verfahren jeweils auf die geringste Kostenstufe festgesetzt hatte. Auch die Unzulässigkeit einer derartigen Beschwerde ist dem Kläger zumindest seit dem Beschluss des Senats vom 2.5.2023 ‒ 4 E 372/23 ‒ bekannt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).