Beschluss
15 B 1323/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1202.15B1323.23.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2023 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2023 wird hinsichtlich der in Nr. 2 verfügten Auflage - Untersagung der Formulierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in mündlicher oder abgedruckter Form - wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2023 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2023 wird hinsichtlich der in Nr. 2 verfügten Auflage - Untersagung der Formulierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in mündlicher oder abgedruckter Form - wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.