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Beschluss

5 L 973/24.F, 8 B 565/24

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0321.5L973.24.F.00
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Leitsätze
Die Äußerung der Parole "From the river to the sea" ist nicht zwingenderweise strafbar, hinsichtlich einer Untersagung ist daher der Kontext zu beachten und konkrete Anhaltspunkte einer strafbaren Verwendung darzulegen. Zur Begründung einer Beschränkung bestimmter Ausrufe während einer Versammlung muss die Versammlungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Rahmen einer Gefahrenprognose anführen, wonach etsprechende Ausrufe auf der Versammlung zu erwarten sind; vage Vermutungen sind hierfür nicht ausreichend.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. März 2024 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Äußerung der Parole "From the river to the sea" ist nicht zwingenderweise strafbar, hinsichtlich einer Untersagung ist daher der Kontext zu beachten und konkrete Anhaltspunkte einer strafbaren Verwendung darzulegen. Zur Begründung einer Beschränkung bestimmter Ausrufe während einer Versammlung muss die Versammlungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Rahmen einer Gefahrenprognose anführen, wonach etsprechende Ausrufe auf der Versammlung zu erwarten sind; vage Vermutungen sind hierfür nicht ausreichend. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. März 2024 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen Versammlungsbeschränkungen, die ihr mit Verfügung vom 19. März 2024 durch die Antragsgegnerin auferlegt wurde. Mit E-Mail vom 11. März 2024 zeigte die Antragstellerin eine Versammlung zu dem Thema „Stopp den Krieg in Gazah Retten Rafah“ für den 23. März 2024 von 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr bei der Antragsgegnerin an. In der Folge einigten sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin auf den Roßmarkt als Start- und Endpunkt der Versammlung sowie eine finale Strecke. In der polizeilichen Gefahrenprognose vom 14. März 2024 (Bl. 16 ff. BA) wird ausgeführt, dass die Antragstellerin Aktivistin der Freedom Flotilla Coalition sei und folgende aktuelle Strafverfahren gegen sie vorlägen: - 11.11.2023 — VNr.: ST/……./2023 – Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht bekannt - Verdacht § 130 StGB Sie hielt auf dem Rathenauplatz am Infostand von „Stop Child Detention“ – eine Kampagne des Palästina e. V. – ein Pappschild mit der Aufschrift „This isn‘t war it‘s genocide“ hoch. Die Farbgebung des Schildes entsprach den Farben der palästinensischen Flagge. - 27.01.2024 — VNr.: ST/……./2024 –Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht bekannt – Verdacht § 86a StGB Die Beschuldigte legte bei der stationären Kundgebung „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost e.V.“ Flyer der Vereinigung „Palästina e.V. aus. Es besteht aufgrund des Inhalts des Flyers der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 86 StGB. Bei der letzten größeren propalästinensischen friedlichen Versammlung sei lediglich unerlaubt Pyrotechnik (ein Bengalo) durch einen identifizierten Teilnehmer bei einer Teilnehmerzahl von etwa 800 Personen gezündet worden. Während der Veranstaltungen seien zahlreiche palästinensische Flaggen sowie zahlreiche Plakate gezeigt worden. Bei keinem der gezeigten Versammlungsmittel sei ein Verstoß festgestellt worden. Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass die Antragstellerin, die eine überzeugte Unterstützerin propalästinensischer Themen sei, bislang keine Versammlung angemeldet habe, sodass keine belastbaren Erfahrungswerte vorlägen. Bei der angemeldeten Versammlung müsse auch weiterhin mit der Begehung von Straftaten im aktuellen Kontext des Nahost-Krieges durch Skandieren entsprechender Parolen oder Zeigen strafrechtlich relevanter Plakate o.ä. durch Einzelpersonen oder sonstigen Auflagenverstößen durch Einzelpersonen gerechnet werden. Aufgrund der hohen Emotionalisierung seien auch weiterhin mit verbalen Unmutsbekundungen bis hin zu Sachbeschädigungen oder auch vereinzelten Körperverletzungsdelikten einzukalkulieren. Grundsätzlich bestehe eine erhöhte Gefahr durch radikalisierte, auch irrational agierende allein handelnde Täter, die durch die Ereignisse emotionalisiert werden und losgelöst von Organisationen handeln könnten. Konkrete gefährdungsrelevante Erkenntnisse lägen in der Gesamtschau aktuell jedoch nicht vor. Am 19. März 2024 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Antragsteller, Frau G., sowie Vertretern der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin und der Polizei statt (Bl. 44 ff. BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. März 2024 beschränkte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung unter anderem wie folgt: 9. Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dies gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. 10. Die Aussagen „Juden Kindermörder" und „from the river to the sea" sind in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzufordern. Zur Begründung heißt es: Begründung zu Nr. 9: Das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt gegen die öffentliche Sicherheit, konkret gegen die Straftatbestände der §§ 130, 126 und 111 Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich „friedlich“ zu versammeln (vgl. VGH Hessen vom 14.10.2023, Az. 2 B 1423/23, sowie VGH Hessen vom 02.12.2023 — 2 B 1715/23). In der Satzung des anmeldenden Palästina e.V. (abrufbar unter https://verein-palaestina.orq/#page-2 heißt es unter anderem: „Wir sind solidarisch mit allen Formen des palästinensischen Widerstandes. Wir stehen konsequent gegen Apartheid, Siedlungskolonialismus und Landraub im seit 1948 besetzten Palästina. Damit stehen wir für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer.“ Begründung zu Nr. 10: Mit Verfügung vom 2. November 2023 (BAnz AT 02, 2023 B10) hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung „Hamas" verboten. Nach Nr. 3 dieser Verfügung ist es „verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung [...] zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:" Nach einer Vielzahl von Abbildungen heißt es auf Seite 6 sodann: „Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer" (auf Deutsch oder anderen Sprachen)". Aufgrund des angezeigten Themas der Versammlung und der im Rahmen des Kooperationsgespräches erfolgten expliziten Ankündigung der Anmelderin den Ausruf „From the river to the sea — Palestine will be free!" ungeachtet der Beschränkungsverfügung skandieren zu wollen, ist mit der Begehung einzelner Straftaten durch Skandieren entsprechender Parolen oder zeigen strafrechtlich relevanter Plakate und/oder Zeichen durch Einzelpersonen oder sonstige Verstöße durch Einzelpersonen zu rechnen. Weiterhin wurden gegen Frau A. im Kontext des aktuellen Nahostkonflikts bereits zwei Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts nach § 130 StGB und § 86 StGB eingeleitet, welches aus der Gefahrenprognose der Polizei vom 14.03.2024 hervorgeht. Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas ist nach dieser Verfügung verboten und verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit. Es liegt daher eine Strafbarkeit nach § 20 des Vereinsgesetzes sowie nach § 86a StGB vor. (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 02.12.2023 – 2 B 1715/23). Die Aussage „Juden Kindermörder" erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 — 3 S 1669/23 —, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 11.10.2023 — 1 L 428/23 —, juris Rn. 10; VGH Hessen, Beschluss vom 02.12.2023 — 2 B 1715/23). Nach § 130 Abs. 1 StGB wird, „wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die erteilten Beschränkungen stellen sicher, dass die geplante Versammlung einen störungsfreien Verlauf nimmt und mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und/ oder Ordnung auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden. Der Grundsatz der Grundrechtsabwägung und der Verhältnismäßigkeit ist mit dieser Verfügung gewahrt. [Hervorhebung im Original] Zugleich ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und begründete diese wie folgt: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 10 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird das in Art. 8 Grundgesetz (GG) niedergelegte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in seinem Wesensgehalt nicht beschränkt. Die Beschränkungen dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, d.h. einem störungs- und gefahrenfreien Versammlungsverlauf. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung anderweitig nicht möglich, sodass die Interessen des Veranstalters, die Veranstaltung im Falle der Einlegung eines Widerspruches und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung ohne Beschränkungsverfügung durchführen zu können, zurückzustehen haben. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist auch in dem kurzen Zeitrahmen bis zum Versammlungstag nicht möglich. Die Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter, welche die Anordnung der Beschränkungen erforderlich macht, gebietet die besondere Dringlichkeit. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. März 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Beschränkungen Nummer 9 und 10 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. März 2024. Am 21. März 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main (Beschlüsse vom 25. November 2023 – Az.: 5 L 3760/23.F – und vom 22. Dezember 2023, Az.: 5 L 4164/23.F, jeweils juris) auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschränkungen, da zum einen die Annahme der Antragsgegnerin zu etwaigen Aufrufen zur Vernichtung Israels seitens der Versammlungsteilnehmer im Bereich vager Vermutungen verbleibe. Zum anderen erfülle die Parole „From the river to the sea“ nicht den Straftatbestand des § 86a StGB oder § 140 Nr. 2 StGB erfülle. Dieser stamme nicht von der HAMAS, sondern habe seinen Ursprung in den 1960er Jahren und sei damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet worden; eine ähnliche, nahezu identische Formulierung finde sich im Gründungsdokument der 1977 gegründeten israelischen Partei LIKUD, wo es heiße „... between the Sea and the Jordan there will only be Israeli sovereignty.“ Zudem biete „From the river to the sea“ mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Die strafrechtliche Relevanz der Äußerung, insbesondere der Verwirklichung des Straftatbestands des § 86a StGB, sei äußerst fraglich, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass ausweislich der Regierungspressekonferenz vom 25. Januar 2024 mehrfach betont worden sei, dass die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 lediglich die Parole verbiete, wenn die von einem HAMAS-Anhänger geäußert werde. Das Verbot der Parole „Juden Kindermörder“ komme einer Verleumdung gleich, die Antragstellerin distanziere sich von jeglichem Rassismus, entsprechend auch Judenfeindschaft / Antisemitismus. Es sei bislang in keiner von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung oder Versammlungen, an denen sie teilgenommen habe, zu einem solchen Skandieren gekommen. Da die Versammlungsbehörde die Beschränkungen in der Regel veröffentliche, entstehe in der Öffentlichkeit der Eindruck, dass sie davon ausgehe, dass solche Äußerungen durch die Versammlungsteilnehmer auch getroffen würden, was schlicht nicht stimme. Der Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.03.2024 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023, die Gefahrenprognose der hessischen Polizei vom 11. März 2024 sowie den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023 (Az.: 2 B 1715/23 –, juris). Vorliegend drohe die Verwirklichung von Äußerungsdelikten nach den §§ 130, 126, 111, 104 und insbesondere §§ 86a und 86 StGB, zumal die Antragstellerin angekündigt habe, Rechtsschutz gegen die Beschränkungen zu ersuchen und die Parole „From the river to the sea“ auf der Versammlung zu skandieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der übermittelten Behördenakten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (B.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.) A. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146 ff; Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 372 ff.). Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweisen sich die angegriffenen Beschränkungen in materieller Hinsicht – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit ihrer gesetzlichen Grundlage (1.) – als voraussichtlich rechtswidrig (2.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 1. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31), 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.), 24. November 2023 (Az. 5 L 3760/23.F –, juris), 1. Dezember 2023 (Az.: 5 L 3868/23.F –, juris) sowie 22. Dezember 2023 (Az.: 5 L 4164/23.F –, juris) ausführlich dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung im Vorfeld nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz, soweit es nicht um verfassungsunmittelbare oder verfassungsimmanente Schranken geht, an denen sich die Befugnisnorm indes nicht ausrichtet, weiter fest und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az. 2 B 1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen. Insbesondere erscheint § 14 Abs. 2 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung, wonach dieser verfassungsimmanente Schranken einfachgesetzlich konkretisiere, nicht zugänglich zu sein. Die Materialien verdeutlichen, dass die hessische Gesetzgebung sich an der für die hessische Gesetzgebung nicht maßgeblichen Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG orientierte (vgl. LT-Drucks. 20/9471, 20/10724) und damit den Ermächtigungsgrundlagen des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht nur verfassungsunmittelbare und verfassungsimmanente Schranken, sondern die Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung, zugrunde legte. Im Übrigen müsste ungeachtet dessen dann auch erkennbar sein, dass die Verbotsverfügung ausschließlich dem Schutz von Verfassungsgütern dient, die im Einzelfall der Versammlungsfreiheit vorgehen; ein Verweis auf zu befürchtende Rechtsverstöße allein vermag ein Versammlungsverbot nicht zu tragen (zuletzt VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 5 L 4164/23.F –, juris Rn. 11; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – „Wunsiedel“, BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 67, 78). 2. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Beschränkungsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, jedenfalls bestehen hinsichtlich der angegriffenen Versammlungsbeschränkungen bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtliche Bedenken, die sich jedoch nicht im Rahmen der summarischen Überprüfung eines Eilverfahrens überprüfen lassen, sodass in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, ob die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Weil sich die angegriffene Beschränkung allein auf den Inhalt möglicher Äußerungen bezieht, ist diese insbesondere am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –, BVerfGE 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Von diesen Maßstäben ausgehend erweisen sich die durch die Antragsgegnerin verfügten Beschränkungen Nr. 9 und 10 bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die angegriffenen Beschränkungen entsprechend § 14 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht; die Antragsgegnerin hat keine ausreichende Gefahrenprognose getroffen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin bereits nicht hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, welche die in den Beschränkungen Nr. 9 und 10 der streitgegenständlichen Verfügung beschriebenen Äußerungen während der angezeigten Versammlung erwarten lassen, die geeignet wären, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beeinträchtigen. Bei einem Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt es sich um erhebliche Grundrechtseingriffe, die vorliegend nicht zu rechtfertigen sind. a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung zu Nummer 9 allgemein darauf abstellt, dass das Skandieren der Vernichtung Israels gegen §§ 130, 126 und 111 StGB und damit die öffentliche Sicherheit verstoße, ohne dass Ausführungen dazu getroffen würden, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin die Annahme stützt, dass aus der Versammlung heraus zur Vernichtung Israels aufgerufen werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin sich auf einen Auszug aus der Satzung des Palästina e.V. beruft, wonach dieser sich solidarisch mit allen Formen des palästinensischen Widerstands zeige und für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer stehe, ist festzuhalten, dass sich die Gefahrenprognose entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht allein aufgrund der Zuordnung der Antragstellerin zum Verein Palästina e.V. stützen lässt, der nicht verboten ist und dessen Vereinszweck, sich mit dem palästinensischen Widerstand zu solidarisieren, nicht pauschal ohne weitere Erkenntnisse Rückschlüsse auf befürchtete strafbare Äußerungen ermöglicht (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 5 L 4164/23.F –, juris Rn. 24, juris). b. Soweit der Antragstellerin die Äußerung der Parole „From the river to the sea“ untersagt wird, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung als offen einzuschätzen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 HVersFG rechtmäßig ist. Zwar wird das Rufen und Zeigen der Parole „From the river to the sea …“ – wie auch das Zeigen der „von der HAMAS häufig genutzten Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf Arabisch“ – von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) erfasst. Nach deren Satz 1 ist es verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Zuletzt heißt es in Nummer 3 der (Verbots-)Verfügung nach einer Reihe von Abbildungen mit Erläuterungen von vom Verbot erfassten Kennzeichen wörtlich (S. 6 der Verfügung): „Sowie die Parole ‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen).“ Jedoch ist bereits zweifelhaft, ob die Parole „From the river to the sea“, wie die Antragsgegnerin meint, den Straftatbeständen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sowie § 86a StGB überhaupt unterfällt (so schon VG Frankfurt, Beschlüsse vom 24. November 2023, Az. 5 L 3760/23.F –, juris, und vom 1. Dezember 2023 – 5 L 3868/23.F –, juris Rn. 16, jeweils unter Verweis auf VG Münster, Beschluss vom 17. November 2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 17 ff.; insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 50 ff. sowie VGH BW, Beschluss vom 17. Dezember 2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.), juris; „Nach Hamas-Verbot durch das BMI: ‚From the River to the Sea‘ plötzlich strafbar?, in: Legal Tribune Online, 15. November 2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/53173 ). Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die denkbar weitgefasste Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat jedenfalls hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ aufgrund der Anknüpfung an den Inhalt einer politisch unliebsamen Meinungsäußerung mit Art. 5 Abs. 1, insbesondere Satz 3, Abs. 2 GG unvereinbar ist und der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügt, entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf politische Anschauungen zielt und sich die Verfügung vom 2. November 2023 daher als teilnichtig darstellen könnte. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa auf Fälle mit eindeutigem HAMAS-Bezug erscheint schon deshalb erforderlich, als der im Bundesanzeiger vom 2. November 2023 allein bekanntgemachte verfügende Teil unter der Nummer 3 „Kennzeichen der HAMAS“ anführt, indes methodisch fraglich, als dort eine nicht auf den HAMAS-Bezug eingrenzte Formulierung verwendet wird und sich auch in der angegriffenen Verfügung keine darüberhinausgehende Begründung findet, die ein entsprechendes Verständnis zuließe. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in der Regierungspressekonferenz vom 24. Januar 2024 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-24-januar-2024-2255956 ) unter Hinweis aus dem Publikum auf eine entsprechende Äußerung des israelischen Premierministers Netanjahu – der diese Parole aufgegriffen hat – keine grundlegende Aussage zur grundsätzlichen Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea“ getroffen wurde, sondern gerade darauf abgestellt wurde, dass das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der verbotenen Terrororganisation HAMAS nach dieser Verfügung „als antisemitischer, israelfeindlicher Satz“ verboten sei, „[w]enn er in Deutschland durch Hamas-Anhänger geäußert“ werde, gleichwohl es „immer eine Frage aller Einzelfallumstände [sei], die natürlich gewertet werden“ müssten. Unabhängig einer möglichen Strafbarkeit der Parole erweist sich die durch die Antragsgegnerin verfügte Beschränkung Nummer 10 bei summarischer Prüfung hinsichtlich der Untersagung der Aussage „From the river to the sea“ in mündlicher und schriftlicher Form vorliegend jedoch als voraussichtlich rechtswidrig, da die Antragsgegnerin auch hier eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die angegriffene Beschränkung entsprechend § 14 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass gegen Antragstellerin bereits zwei Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts nach § 130 und § 86 StGB eingeleitet worden seien und bezieht sich hierbei auf die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. März 2024. Diesbezüglich besteht aber kein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Parole. Weiter kann zwar aufgrund der Ankündigung der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass diese die Parole auch während der Versammlung in mündlicher oder schriftlicher Form ausgesprochen wird. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin in keiner Weise geprüft, in welchem Zusammenhang die Äußerung der Parole beabsichtigt ist, sondern allein auf die Strafbarkeit des Äußerns der Parole „als Erkennungszeichen der HAMAS“ abgestellt, was nach der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 verboten sei und daher gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Indes lässt sich weder dem Versammlungsthema noch der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Person der Antragstellerin oder der geplanten Versammlung auch nur ansatzweise ein tatsächlicher Bezug zur HAMAS – und damit einer eventuellen Strafbarkeit der Verwendung der Parole – herleiten. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass der Ausspruch „From the river to the sea – Palestine will be free“ von der HAMAS genutzt wird und in diesem Zusammenhang der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unterfällt, gleichwohl ist aber – wie gerade auch die Äußerung des israelischen Premierministers Netanjahu zeigt – die Parole selbst nicht zwingend allein der HAMAS zuzuordnen, vielmehr kann eine entsprechende Erklärung in einem anderen Kontext erfolgen. Vorliegend bleibt spekulativ, dass im Rahmen der Versammlungsdurchführung mit der Parole eine verbotene Organisation – hier die HAMAS – gefördert oder befürwortet werden soll, sodass die Lage vor Ort entscheidend wäre. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin sich zwar zur Begründung auf die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. März 2024 gestützt, diese nach Ansicht des Gerichts aber nicht entsprechend gewürdigt, da hieraus deutlich hervorgeht, dass bezogen auf die konkrete Versammlung keine konkreten gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vorlägen und nur vereinzelt durch Einzeltäter mit Straftaten gerechnet werden könnte. c. Soweit die Antragsgegnerin die Verwendung der Parole „Juden Kindermörder“ untersagt, verbleibt auch hier der Vortrag im Bereich vager Vermutungen. Zwar ist hinsichtlich Äußerung „Juden Kindermörder“ die strafrechtliche Relevanz durch die Anknüpfung der Ritualmordlegende an in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens nach § 130 StGB gegeben, indes hat sich die Antragstellerin davon glaubhaft distanziert. Einen entsprechenden Kontext, der solche Äußerungen nahelegen würde, trägt die Antragsgegnerin nicht ansatzweise vor. Das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen kann daher nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.