Beschluss
20 L 708/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0419.20L708.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 20 K 2153/24 – gegen die Ziffer 10 des Bescheids des Polizeipräsidiums Bonn vom 18.04.2024 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 20 K 2153/24 – gegen die Ziffer 10 des Bescheids des Polizeipräsidiums Bonn vom 18.04.2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 2153/24 – gegen die Ziffer 4 e, soweit darin die Parolen „F.“, „I.“ und „Y.“ untersagt werden, und die Ziffer 10 des Bescheids des Polizeipräsidiums Bonn vom 23.11.2023 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium Bonn – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Rechtsgrundlage für die Beschränkungen der für den 20.04.2024 geplanten Versammlung in der Bonner Innenstadt unter dem Motto „L.!“ ist § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 – 15 B 504/23 –, juris, Rn. 6 m.w.N. 1. Nach diesen Maßstäben ist der auf die Verwendung der Parole „V.“ bzw. Abwandlungen hierzu bezogene Teil des Eilantrags unbegründet. Die Frage der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 4e) des Bescheids des Antragsgegeners vom 18.04.2024 enthaltenen Bestimmung, dass diese Parolen keine Verwendung finden dürfen, bleibt in Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt, offen, so dass eine Folgenabwägung erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 48 ff. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ähnliche Demonstrationen in der Vergangenheit, in denen das Verbot der Parole nach Mitteilung des Antragstellers bereit als Auflage geregelt war, durchgeführt werden konnten, ohne dass ersichtlich wäre, dass in diesen Veranstaltungen das jeweilige Anliegen inhaltlich nicht ausreichend vorgebracht werden konnte. Demgegenüber ist auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. 2. Soweit der Antragsgegner sich gegen das Verbot in Ziffer 10 des Bescheids vom 18.04.2024 wendet, im Zusammenhang mit der Versammlung Plakate, Schilder, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Inhalte in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch zu verwenden, hat der Eilantrag hingegen Erfolg. Die Beschränkung erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Denn die Beschränkung, für schriftliche Meinungskundgaben lediglich die Sprachen Deutsch und Englisch zu verwenden, ist voraussichtlich nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW erfasst und wird der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht. Sie beschränkt die Versammlungsteilnahme, die Wahl der Versammlungsmodalitäten und die Meinungsäußerungsmöglichkeiten der Versammlungsteilnehmer über Gebühr. Die Kammer hält die Begründung des Antragsgegners zu Ziffer 10 des angefochtenen Bescheides in diesem Einzelfall nicht für tragfähig. Allein aus der Verwendung anderer Sprachen ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Straftaten auf der Versammlung. Soweit es dem Antragsgegner darum geht, die Erkennbarkeit von strafrechtlich relevanten Inhalten zum Schutz jüdischer Menschen zu gewährleisten, so hat er dies durch den Einsatz von Übersetzern bzw. sprachkundigen (insbesondere arabischsprachigen) Einsatzkräften sicherzustellen. Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, dass er die Übersetzung von Plakat- oder Flyerinhalten personell und organisatorisch bei einer Versammlung dieser Größe unter keinen Umständen gewährleisten kann. Dabei ist anzumerken, dass hier nicht, wie der Antragsgegner in seiner Begründung anführt, „tausende Teilnehmer“ zu erwarten sind, sondern mit ca. 500 Teilnehmern gerechnet wird, die für zweieinhalb Stunden in der Bonner Innenstadt demonstrieren wollen. Die Aufgabe, die Plakat- bzw. Flyerinhalte im Bedeutungsgehalt zu analysieren und juristisch zutreffend unter Strafnormen und Bestimmungen des VersG NRW zu subsumieren kommt dem Antragsgegner stets zu, auch wenn die Inhalte in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Bei der Verwendung anderer Sprachen bedarf es lediglich des – von ihm zu leistenden – Zwischenschritts der Übersetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht für das Versammlungsverbot von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.