OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 3583/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1024.18L3583.25.00
2mal zitiert
45Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9779/25 gegen die Beschränkungen in Ziffer 3 (dort das Verbot der Skandierung der Parole „Frauen- und Kindermörder Israel“) und Ziffer 5 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 sowie hinsichtlich Ziffer 6 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 in Gestalt der Verfügung vom 23. Oktober 2025 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9779/25 gegen die Beschränkungen in Ziffer 3 (dort das Verbot der Skandierung der Parole „Frauen- und Kindermörder Israel“) und Ziffer 5 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 sowie hinsichtlich Ziffer 6 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 in Gestalt der Verfügung vom 23. Oktober 2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9779/25 gegen die Beschränkungen in Nr. 3 Satz 3, Satz 4 und Satz 7, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 in der Fassung vom 23. Oktober 205 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beschränkenden Verfügung formal nicht zu beanstanden, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Kreispolizeibehörde C. (im Folgenden: Polizeibehörde) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend hinsichtlich der in Ziffer 3 vorgenommen Beschränkung (Verbot der Skandierung der Parole „Frauen- und Kindermörder Israel“) und der Beschränkungen in Ziffer 5 der Bestätigungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Oktober 2025 sowie hinsichtlich Ziffer 6 der Bestätigungsverfügung vom 16. Oktober 2025 in Gestalt der Verfügung vom 23. Oktober 2025 das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Beschränkungen. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich diese Beschränkungen nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig (dazu unter I.). Demgegenüber überwiegt hinsichtlich der übrigen mit der Klage 18 K 9779/25 angegriffenen Beschränkungen – soweit die Auflagen nicht ohnehin rechtmäßig sein sollten – jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Beschränkungen das private Interesse der Antragstellerin (dazu unter II.). Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Polizeiverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin wurde im Rahmen eines Kooperationsgesprächs ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Auch genügt die der streitgegenständlichen Verfügung beigefügte Begründung nach summarischer Prüfung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die danach erforderliche Begründung hat im Falle einer versammlungsrechtlichen Beschränkung jedenfalls diejenigen Anhaltspunkte zu enthalten, auf die die Versammlungsbehörde ihre Gefahrenprognose im konkreten Einzelfall gestützt hat, d.h. welche Faktoren für die Bewertung im Einzelfall maßgebend waren und welche Bedeutung den einzelnen Faktoren beigemessen worden ist. Diese Anforderungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung (noch) gewahrt. I. In materieller Hinsicht erweisen sich die unter Ziffer 3 vorgenommene Beschränkung „Verbot der Skandierung der Parole Frauen- und Kindermörder Israel“, sowie die Beschränkungen in Ziffer 5 „Verbot der Nutzung nichtdeutscher/nichtenglischer Sprache“ und Ziffer 6 „Verbot der Nutzung des 3,5-Tonnen-Transporters im Bereich der Z.-straße, K.-straße Straße, F.-straße“ nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. 1. Die angefochtene Beschränkung unter Ziffer 3 (Verbot der Skandierung der Parole „Frauen- und Kindermörder Israel“) erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). Soweit die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird, etwa, indem versammlungstypische Äußerungsformen wie Aufrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente behindert werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14 m.w.N., liegt hierin grundsätzlich auch ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG München, Urteil vom 1. Oktober 2019 - M 13 K 18.2994 -, juris, Rn. 28. Denn die dem kommunikativen Versammlungsanliegen dienenden konkreten Versammlungsmodalitäten obliegen grundsätzlich dem Veranstalter der Versammlung als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -, juris, Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 101/20 -, juris. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3. Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben. Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8, sowie vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss mithin auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen. Dies kann etwa durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende abstrakte Gefahr zu verweisen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12. Als Vorgängerversammlungen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 CS 13.787 -, juris, Rn. 8; siehe zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 18 L 3167/23 -, juris, Rn. 14 ff. Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG – nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N. Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist zudem die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Soweit der Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann eine solche auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 13, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 7 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22 f.; so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 18 L 3167/23 -, juris, Rn. 26. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, Rn. 10, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff. Die Strafgesetze sind allerdings ihrerseits im Lichte von Art. 8 GG und Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich darüber hinaus spezifische Anforderungen bereits an die der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen. Maßgeblich bei der Ermittlung des Inhalts einer Meinungsäußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne Weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21 m.w.N., und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 30, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 15. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 30. Konkret bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Meinungsäußerung als Straftat zu verstehen ist, zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris, Rn. 17. In Bezug auf den Tatbestand der Volksverhetzung - der hier insoweit nicht zum Tragen kommen wird - siehe: BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 ff. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die streitgegenständliche beschränkende Verfügung in Ziffer 3 (Verbot der Skandierung der Parole „Frauen- und Kindermörder Israel“) als voraussichtlich rechtswidrig. Die Kammer wertet die Gefahrenprognose der Polizeibehörde insoweit als nicht tragfähig. Aus Sicht der Kammer ist eine Strafbarkeit der Parole weder von der Polizeibehörde hinreichend substantiiert dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich. Die Parole bezieht sich erkennbar auf das erst kürzlich durch die vereinbarte Waffenruhe (vorläufig) beendete Kriegsgeschehen im Gazastreifen und erweist sich nach summarischer Prüfung als von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Soweit der Antragsgegner zur Begründung für sämtliche in Ziffer 3 beschränkten Parolen anführt, die aktuelle Eskalation im Nahost-Konflikt habe zu einer erheblichen Emotionalisierung innerhalb der palästinensischen Diaspora geführt, was die Erfahrungen im Zusammenhang mit ähnlichen Versammlungen in Deutschland belegten, bei denen sich die aktuelle Anspannung in ungezügelter Gewalt entladen habe, und weshalb eine besonders hohe Gefährdungsrelevanz für die Erfüllung von Straftatbeständen, insbesondere der §§ 86a, 130, 140 StGB, bestehe, lässt sich aus diesen allgemein gehaltenen Ausführungen eine Strafbarkeit gerade der in Rede stehenden Parole („Frauen- und Kindermörder Israel“) nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als in den kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten zwei Jahre zwischen Israel und der Hamas nachweislich eine sehr hohe Anzahl an Kindern und Frauen getötet worden ist. Angesichts dessen wird die Strafbarkeitsschwelle durch die in Rede stehende Parole nicht überschritten, sondern ist sie (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wie dargelegt, werden vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch überspitzte, polemische Äußerungen erfasst und überschreiten derartige Äußerungen nicht zwangsläufig die Schwelle zur Strafbarkeit. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass, wie ausgeführt, Behörden und Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung diejenige Auslegungsvariante zu Grunde zu legen haben, die sanktionsrechtlich irrelevant ist. 2. Die Beschränkung in Ziffer 5 „Verbot der Nutzung nichtdeutscher/nichtenglischer Sprache“ erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als voraussichtlich rechtswidrig. Sie ist nicht von § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW gedeckt. Obgleich durch die aktuelle Situation im Gaza-Konflikt eine hohe Emotionalisierung der Versammlungsteilnehmer zweifelsohne möglich erscheint und damit das Risiko strafbarer Handlungen bzw. von Verstößen gegen versammlungsrechtliche Auflagen abstrakt erhöht sein mag, rechtfertigt diese rein abstrakte Befürchtung keine umfassende Untersagung der Verwendung nichtdeutscher bzw. nichtenglischer Sprache im Rahmen der Versammlung. Eine derartige Beschränkung grenzt sowohl die Versammlungs- als auch die Meinungsfreiheit vielmehr über Gebühr ein. Die Polizeibehörde hat zunächst nichts dafür vorgetragen, dass es in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten pro-palästinensischen Versammlungen in C. in Anknüpfung an die Verwendung nichtdeutscher bzw. nichtenglischer Sprache zu massiven Störungen gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei ähnlich gelagerten vorangegangenen Versammlungen zuhauf Straftaten in nichtdeutscher oder nichtenglischer Sprache (arabisch u.a.) begangen worden wären bzw. dass die arabische oder eine andere Sprache als Mittel zur Kommunikation von strafbaren Inhalten genutzt worden wäre, bestehen nach Aktenlage nicht. Wie ausgeführt umfasst das Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) u.a. die Wahl der Versammlungsmodalitäten, mithin auch die freie Wahl der Kommunikationsmittel im Rahmen einer Versammlung und damit zugleich die Wahl der Sprache. Darüber hinaus unterfällt die Wahl der Sprache auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Art. 5 Abs. 1 GG schützt nämlich nicht nur die Äußerung als solche, sondern auch die Form der Äußerung, d.h. die Sprachwahl. So auch Kahl, in: JuS 2007, 201 (203). Die Verwendung nichtdeutscher bzw. nichtenglischer Ausdrucksformen kann gerade dazu dienen, einen bestimmten Meinungsinhalt zu transportieren. So kann die Wahl der Sprache u.a. politische Botschaften enthalten. Die Sprache ist mithin ein entscheidendes Medium, um kommunikative Inhalte zu übermitteln. Sie ist zugleich integraler Bestandteil der Meinungsinhalte selbst, verleiht diesen erst Wahrnehmbarkeit und Anschlussfähigkeit für weitere Meinungsbildungsprozesse. Gerade wenn, wie hier, das Motto der Versammlung die Kritik am Vorgehen eines ausländischen Staates ist bzw. mittels der Versammlung auf einen ausländischen Konflikt aufmerksam gemacht werden soll, stellt die Nutzung (auch) von Fremdsprachen einen Kernbestandteil der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit dar. So bereits zur Nutzung der kurdischen Sprache bei einer Veranstaltung als politisches Statement VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2012 - 18 K 4955/11 -, juris, Rn. 29; in diesem Sinne auch VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 20 L 708/24 -, juris, Rn. 11 ff. Für diese Auffassung spricht auch die Genese des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. So wurde im Rahmen des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens ein Änderungsantrag der AfD-Landtagsfraktion eingebracht, der vorsah, in einem neuen § 4 Abs. 2 VersG NRW einen Passus einzufügen, wonach u.a. die Versammlungssprache Deutsch sei. Vgl. LT-Drs. 17/16057. Dieser erst nach der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses eingebrachte Änderungsantrag wurde indes abgelehnt und in der Plenardebatte, abgesehen vom Redner der AfD-Fraktion, nicht weiter beachtet; der Änderungsantrag ist insbesondere nicht Gesetz geworden. Zu einem ähnlichen Vorstoß in Niedersachsen, dort indes ohne Sachverständigenanhörung abgelehnt: https://www.nilas.niedersachsen.de/portala/vorgang/V-464708. Hieraus folgt unzweideutig, dass der Landesgesetzgeber eine Beschränkung auf Deutsch als Versammlungssprache dezidiert abgelehnt hat. Dessen ungeachtet und ohne dass es hierauf (noch) entscheidungserheblich ankäme, ist es auch nicht Aufgabe der Versammlungsbehörde, hinsichtlich der Sprachwahl eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung vorzunehmen, d.h. Erwägungen dazu anzustellen, ob mittels der gewählten Sprache das Demonstrationsanliegen erreicht werden kann oder nicht; eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung dieser Art verbietet sich vielmehr. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und die Gefahrenprognose der Polizeibehörde insoweit für tragfähig hielte, erweist sich das Verbot der Verwendung anderer als der deutschen bzw. englischen Sprachen jedenfalls als unverhältnismäßig. Denn vorliegend hätten mildere Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung gestanden. So hat die Antragstellerin der Polizeibehörde nach ihrem unwidersprochenen Vortrag angeboten, vorab eine Playlist mit den zum Abspielen beabsichtigten Liedern zum Zwecke der Vorab-Überprüfung zur Verfügung zu stellen, was diese indes abgelehnt hat. Auch der Einsatz eines (Simultan-)Sprachmittlers oder von sprachkundigen (z.B. arabisch-sprachigen) Einsatzkräften wären als milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen, wie es auch andere Versammlungsbehörden regelmäßig handhaben. So auch HessVGH, Beschluss vom 29. September 2018 - 2 B 2015/18 -, juris, Rn. 7 und NVwZ-RR 2019, 367 (369); VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 20 L 708/24 -, juris, Rn. 12. 3. Schließlich erweist sich auch die Beschränkung in Ziffer 6 („Verbot der Nutzung des 3,5-Tonnen-Transporters im Bereich der Z.-straße, K.-straße Straße, F.-straße“) nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin im Rahmen des Kooperationsgesprächs am 16. Oktober 2025 zunächst mit dieser Beschränkung einverstanden erklärt hatte. Denn der beim Kooperationsgespräch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, ihre Meinung insoweit nach rechtlicher Prüfung durch einen Rechtsbeistand zu ändern. Auch hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer 6 erweist sich die Gefahrenprognose der Polizeibehörde voraussichtlich als nicht tragfähig. Soweit die Polizeibehörde vorträgt, die benannten Straßen lägen im Kernbereich der Innenstadt und seien als hochfrequentierte Fußgängerzonen ausgewiesen, im 30-Minuten-Takt fahre dort die Buslinie 00, es seien kaum Ausweichmöglichkeiten vorhanden und samstags bestehe regelmäßig ein hoher Publikumsverkehr, ist diese Gefahrenprognose aus Sicht der Kammer nicht hinreichend plausibel. Zwar ist der Polizeibehörde darin zuzustimmen, dass es bei Zulassung der Versammlung im Innenstadtbereich unter Nutzung eines 3,5-Tonnen-Transporters zweifellos zu Störungen von Passanten/Fußgängern kommen dürfte. Dass die Versammlung für anliegende Gewerbetreibende und Passanten ggf. lästig sein mag, ist indes nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen. Auch ein bloßes Unsicherheitsgefühl, dass die Nutzung des Transporters im Innenstadtbereich zu einer Gefahr für Passanten werden könne, ist insoweit nicht ausreichend. Überdies hat die Polizeibehörde nichts Konkretes dafür vorgebracht, dass es bei vorangegangenen Demonstrationen im Innenstadtbereich unter Nutzung eines motorisierten Fahrzeugs zu einer konkreten Gefährdung von Passanten gekommen wäre oder sonstige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit unmittelbar gefährdet gewesen wären. Im Gegenteil ist die thematisch ähnlich gelagerte pro-palästinensische Demonstration am 00. April 2025, bei der im Innenstadtbereich ein PKW zugelassen war, unstreitig störungsfrei verlaufen. Inwieweit dies bei einer durchschnittlichen Straßenbreite der in Rede stehenden Straßen von 10 bis 14 m bei einem motorisierten Sprinter im Vergleich zu einem PKW anders sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Ausweislich der Abbildung bei google maps („Street View“) lässt sich etwa die Z.-straße z.T. mit drei Autos parallel befahren. Auch auf der K.-straße Straße ist ausweislich der Angaben bei google maps („Street View“) ein Ausweichen entweder des Multibusses oder des Transporters räumlich möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen Fußgängeraufzug mit erwarteten (nur) rund 100 Teilnehmern handelt, der sich in Schrittgeschwindigkeit fortbewegt. Das Verbot der Nutzung des PKW-Transporters erweist sich darüber hinaus als unverhältnismäßig. So etwa wäre als milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht gekommen, der Antragstellerin aufzugeben, vier Ordner zu bestimmen, die den PKW- Transporter an allen vier Reifen begleiten und auf diese Weise dafür Sorge tragen, dass niemand „unter die Räder kommt“. Das Verbot der Nutzung des PKW-Transporters erweist sich schließlich als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Vom Versammlungsgrundrecht ist unstreitig auch die Wahl der Hilfsmittel umfasst. Um das Versammlungsanliegen publikumswirksam und entsprechend lautstark zur Geltung zu bringen, hat die Antragstellerin u.a. Lautsprecheranlagen und Megaphone angezeigt. Der PKW-Transporter soll insoweit als Transportmittel insbesondere für die Lautsprecheranlagen dienen. Das Verbot, den Transporter in weiten Teilen der Aufzugstrecke nicht zu nutzen, würde das Versammlungsgrundrecht der Antragstellerin unverhältnismäßig beschränken. Denn die Antragstellerin könnte dann die auf dem PKW-Transporter angebrachten Lautsprecheranlagen während des Aufzugs im gesamten Innenstadtbereich nicht nutzen. II. Hinsichtlich der in Ziffer 3 u.a. enthaltenen Beschränkung „Das Existenzrecht Israels darf nicht geleugnet werden“ (dazu unter 1.) und des Verbots der Skandierung „Yalla, Yalla Intifada“ in jeder Sprache (dazu unter 2.) sowie der Beschränkung in Ziffer 4 (Verbot der Skandierung der Parole „From the river to the sea“ und Abwandlungen ebendieser), (dazu unter 3.) ist der Eilantrag demgegenüber unbegründet. 1. Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 u.a. enthaltenen Beschränkung („Das Existenzrecht Israels darf nicht geleugnet werden.“) erweist sich nach summarischer Prüfung als offen. Das Existenzrecht Israels infrage zu stellen oder die Beseitigung des Staates Israel als einzigem jüdischen Staat zu fordern, ist unzweifelhaft eine antisemitische und insoweit auch moralisch verachtenswerte Äußerung. Soweit in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ersichtlich, besteht in Rechtsprechung und Literatur gleichwohl Einigkeit, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels (in welcher Form auch immer) oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel für sich genommen nach bestehendem Straf- bzw. Völkerstrafrecht keine strafbare Äußerung darstellt, mithin de lege lata nicht (eindeutig) einen Straftatbestand erfüllt. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2024 - 5 L 4039/24.F -, juris, Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 V 1013/24 -, juris, Rn. 34. Nach teilweise in der Literatur vertretener Ansicht (so etwa Prof. Dr. Y. E.) scheide eine Strafbarkeit aus, da es sich um eine die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreitende, Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung handele und – anders als bei der Leugnung des Holocaust, vgl. § 130 Abs. 3 StGB – nicht um das wahrheitswidrige Bestreiten einer dem Beweis zugänglichen historischen Tatsache. Vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/israel-aufruf-vernichtung-existenzrecht-leugnen-antisemitismus-strafbar m.w.N. Der nach dem Terrorangriff der Hamas im Oktober 2023 von Seiten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion initiierte Vorstoß, das Strafrecht zu ändern und die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen, vgl. BT-Drs 20/9310 und BT-Drs. 20/9311, https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009311.pdf, ist bislang nicht Gesetz geworden. Nach Auffassung der Kammer erscheint es zumindest vertretbar, jedenfalls die Gründung des Staates Israel aus historischer Perspektive durchaus kritisch zu betrachten und insoweit eine kritische Meinung zu äußern. Allerdings dürfte die Strafbarkeitsschwelle jedenfalls dann überschritten werden, wenn zugleich auch das Existenzrecht der in Israel lebenden Jüdinnen und Juden geleugnet oder eine gewaltsame Beseitigung des Staates Israel gefordert wird (sog. israelbezogener Antisemitismus). In diesem Falle dürfte eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht zu ziehen sein. Die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel dürften zudem dann in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten stehen, wenn zugleich ein Bezug zu den Taten der Hamas hergestellt wird; in einem solchen Fall dürfte auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. In diesem Sinne auch VG Bremen, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 V 1013/24 -, juris, Rn. 34. Im Rahmen der in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der unbefangene Beobachter nicht erkennen kann, dass bei Negierung des Existenzrechts Israels nicht zugleich auch das Existenzrecht der dort lebenden Jüdinnen und Juden betroffen ist. Dieser Frage kann im vorliegenden Eilverfahren indes nicht abschließend nachgegangen werden. Bleibt nach alledem die Frage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beschränkung hier offen, ist eine darüberhinausgehende Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse der Antragstellerin abzuwägen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 4 und vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 48 ff. Eine solche Abwägung ist vorliegend erforderlich, da angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit eine abschließende rechtliche Prüfung nicht zu leisten ist. Da die Leugnung des Existenzrechts Israels im vorliegenden Kontext, wie ausgeführt, im Einzelfall jedenfalls auch Straftatbestände nach §§ 130, 140 StGB ausfüllen kann und insbesondere nicht absehbar ist, dass allein eine strafrechtlich unverfängliche Leugnung des Existenzrechts erfolgen würde, fällt diese Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses und zu Lasten des Privatinteresses der Antragstellerin aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine thematisch ähnlich gelagerte pro-palästinensische Demonstration in C. im April 2025, bei welcher entsprechende Beschränkungen erfolgt sind, durchgeführt werden konnte, ohne dass ersichtlich wäre, dass in dieser Veranstaltung das Versammlungsanliegen inhaltlich nicht ausreichend hätte vorgebracht werden können. Demgegenüber ist auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 26 und vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 56. 2. Selbiges gilt hinsichtlich des in Ziffer 3 u.a. enthaltenen Verbots der Skandierung der Parole „Yalla, Yalla Intifada“. Da auch insoweit die Frage der Rechtmäßigkeit dieser untersagten Parole in Ansehung der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend geprüft werden kann, bedarf es auch hier einer Folgenabwägung. Da die Skandierung der verbotenen Parole „Yalla, Yalla Intifada“ im vorliegenden Kontext auch Straftatbestände nach §§ 130, 140 StGB ausfüllen kann, eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und nicht ersichtlich ist, dass das Versammlungsanliegen der Antragstellerin nicht auch ohne die Parole wirksam zur Geltung gebracht werden kann, geht die Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Privatinteresses der Antragstellerin und zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. So bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2025 - 18 L 3272/25 -, n.v., Seite 6 f. des Beschlussabdrucks; VG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 20 L 2559/25 -, n.v., Seite 3 f. des Beschlussabdrucks. 3. Schließlich geht auch hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer 4 („From the river to the sea“ u.a.) die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Privatinteresses der Antragstellerin aus. Auch insoweit kann die Rechtmäßigkeit der Beschränkung in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für den vorliegenden Einzelfall nicht abschließend überprüft werden. Zwar hat die Polizeibehörde tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der angezeigten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen der §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB bzw. gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verstoßen werden wird und damit Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG begangen werden, nicht dargelegt. Gleichwohl spricht im Rahmen einer pro-palästinensischen Versammlung einiges dafür, dass bei der angezeigten Versammlung unter dem Motto „Stoppt den Genozid, Freiheit für Palästina“ die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ oder Abwandlungen ebendieser skandiert werden wird und diese Skandierungen Straftatbestände verwirklichen werden. Denn genau hierum geht es der Antragstellerin, die die Auffassung vertritt, das Rufen dieser Parole sei in ihrem konkreten Fall von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, ausweislich der umfassenden Antragsbegründung gerade. Das Rufen der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ anlässlich der angezeigten Versammlung erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Straftatbestände. Die erkennende Kammer hat, worauf auch die Polizeibehörde hingewiesen hat, mit Urteil vom 25. September 2024 entschieden, dass die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ sowohl ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) der seit dem 2. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung Samidoun als auch ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation Hamas darstellt. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 90 ff., 101 ff. (Samidoun), 166 ff. (Hamas). Die Kennzeicheneigenschaft ist von der Antragstellerin auch nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden. Es spricht auch einiges dafür, dass vorliegend keine absehbar nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG bzw. §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise erlaubte Verwendung der Parole in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird ein unbefangener Beobachter der von der Antragstellerin angezeigten Versammlung nämlich gerade nicht auf Anhieb erkennen können, dass die Parole offenkundig und eindeutig nicht als Kennzeichen der TerrororganisationHamas und/oder der vollziehbar verbotenen Vereinigung Samidoun verwendet werden soll und das Rufen der Parole stattdessen ausnahmslos von § 86 Abs. 4 StGB erfasst oder unter sonstige Sozialadäquanzfallgruppen fallen werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 25; zum insoweit gleichlautenden Prüfungsmaßstab VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 1 L 261/24 -, juris, Rn. 11 ff. Im Ergebnis ähnlich BayVGH, Beschluss vom 9. August 2024 - 10 CS 24.1382 -, juris, Rn. 25. Auch die Antragstellerin hat zu einer ausnahmsweise zulässigen sozial-adäquaten Verwendung der Parole nichts substantiiert vorgetragen. Erweist sich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser untersagten Parole in Ansehung der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit mithin als offen, bedarf es auch insoweit einer Folgenabwägung. Da die Verwendung der Parole im vorliegenden Kontext auch Straftatbestände nach §§ 86a i.V.m. 86, 130, 140 StGB bzw. § 20 VereinsG ausfüllen kann bzw. sie sich auf Terrororganisationen oder durch das Bundesinnenministerium verbotene Vereinigungen bezieht, insbesondere zu „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas nach § 86a Abs 2 StGB nur VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 166 ff., fällt auch diese Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass ähnliche pro-palästinensische Demonstrationen in C. in der Vergangenheit durchgeführt werden konnten, ohne dass ersichtlich wäre, dass das Versammlungsanliegen inhaltlich nicht ausreichend hätte vorgebracht werden können. Demgegenüber ist auch hier auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – auch für Beschränkungen von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000,- Euro aus und sieht im vorliegenden Verfahren von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil die Entscheidung das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 15 E 517/25 -, (n.v.) und vom 13. Juni 2025 - 15 B 587/25 -, juris,Rn. 42. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.