Beschluss
12 S 1947/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1217.12S1947.23.00
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen bezüglich der Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ bei einer Pro-Palästina-Kundgebung.(Rn.15)
2. Ob die Parole „From the river to the sea …“ dem Kennzeichenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt und damit strafbar ist, ist als offen anzusehen. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus.(Rn.29)
3. Bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ ist eine Strafbarkeit nach § 130 StGB im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich nicht gegeben.(Rn.42)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2023 - 1 K 5347/23 - teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird hinsichtlich der in Spiegelstrich 2 der Auflage Nr. 2 genannten Parole („Israel Kindermörder“) wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtkräftig ist - der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen bezüglich der Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ bei einer Pro-Palästina-Kundgebung.(Rn.15) 2. Ob die Parole „From the river to the sea …“ dem Kennzeichenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt und damit strafbar ist, ist als offen anzusehen. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus.(Rn.29) 3. Bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ ist eine Strafbarkeit nach § 130 StGB im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich nicht gegeben.(Rn.42) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2023 - 1 K 5347/23 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird hinsichtlich der in Spiegelstrich 2 der Auflage Nr. 2 genannten Parole („Israel Kindermörder“) wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtkräftig ist - der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. 1. Der Senat entscheidet über die am 16.12.2023 um 17:11 Uhr bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangene und mit Schriftsätzen vom 17.12.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung, die der Antragsteller veranstalten möchte und auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, heute, am 17.12.2023, um 13:00 Uhr beginnen soll und der Antragsteller das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats vollständig erreichen könnte. Die Antragsgegnerin erhielt zu dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme und ist der Beschwerde entgegengetreten. 2. Gegenstand der gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.12.2023 lediglich insoweit, als es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, soweit er dort begehrt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 verfügten, für sofort vollziehbar erklärten Auflagen in Nr. 2 Spiegelstrich 1 und 2 wiederherzustellen, also soweit ihm mit diesem Bescheid untersagt wurde, die Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ bei der von ihm für Sonntag, den 17.12.2023, von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Mannheimer Innenstadt geplanten Versammlung mit dem Thema „Demonstration für einen sofortigen Waffenstillstand in Palästina!“ zu rufen und zu zeigen. 3. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben dem Senat auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgrund des gegebenen Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.04.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.05.2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 3; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74), lediglich dazu Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 in Bezug auf die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ (Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 2) wiederherzustellen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch in Bezug auf die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river to the sea …“ (Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 1) begehrt, bleibt die Beschwerde hingegen erfolglos, weil nicht festzustellen ist, dass diesbezüglich gleichfalls entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 wiederherzustellen wäre. a) Ein Beschwerdeerfolg ergibt sich nicht bereits daraus, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin dem formalen Begründungserfordernis an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Der Antragsteller bringt vor, sein Suspensivinteresse hinsichtlich der Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Antragsgegnerin wende lediglich pauschale und formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen an, um die Verbote zu begründen. Die Verbotsverfügungen hinsichtlich der Parolen genügten bereits nicht den formellen Ansprüchen. Der Senat versteht diesen Einwand dahingehend, dass sich der Antragsteller mit ihm gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen formal ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet (vgl. BA S. 3 f.). Der so verstandene Einwand des Antragstellers verfängt nicht. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der Anordnung sofortigen Vollziehung zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 13). Daher genügt es nicht, wenn - was auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 14). Allerdings dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer Begründung nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). Ob die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache überzeugen, ist dagegen keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11). Gemessen an diesem Maßstab wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 14.12.2023 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Mit ihrem Verweis darauf, dass ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verhinderung von Straftaten vorliege und die verbotenen Handlungen in schwerwiegendem Maße die öffentliche Sicherheit störten, weshalb eine besondere Dringlichkeit bestehe, die es vorliegend ausnahmsweise gebiete, die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat die Antragsgegnerin noch mit ausreichendem Einzelfallbezug Gründe angegeben, die es nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall rechtfertigen, dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich allerdings entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts lediglich teilweise als materiell rechtmäßig. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - trifft das Gericht (hier der Senat) aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2023 - 15 CS 23.95 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab zeigt die Beschwerde auf, dass das Suspensiv- bzw. Aussetzungsinteresse des Antragstellers das gegenläufige öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ überwiegt, weil sich diese Auflage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Anders verhält es sich indes hinsichtlich der Auflage der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river to the sea …“. Diesbezüglich sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache als offen zu erachten. Die insoweit demzufolge vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus. Im Einzelnen ergibt sich dies alles aus Folgendem: Ihre Rechtsgrundlage finden die streitigen Auflagen in § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22.03.2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 40). aa) Nach diesem Maßstab erweist es sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river to the sea …“ nach § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde nicht der (zutreffenden) Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, dass das Rufen und Zeigen der Parole „From the river to the sea …“ von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) erfasst wird. Nach deren Satz 1 ist es verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. In Nummer 3 der (Verbots-)Verfügung heißt es sodann an ihrem Ende nach einer Reihe von Abbildungen mit Erläuterungen von vom Verbot erfassten Kennzeichen wörtlich: „Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen).“ Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Äußern der Parole „From the river to the sea …“ aufgrund dieser Verfügung vom 02.11.2023 verboten sowie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sei und damit formell gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG verstoße. So widerspricht der Antragsteller der Darstellung des Verwaltungsgerichts, es sei für das hiesige Verfahren ohne Belang, ob das Verbot dieser Parole einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Verbotsverfügung anhand der Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 GG standhalten werde, weil für die Überprüfung derartiger Verbotsverfügungen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, die nicht durch eine inzidente Prüfung nachgeordneter Gerichte umgangen werden dürfe. Dem Antragsteller stehe es frei, bei dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Überprüfung der Verbotsverfügung zu erwirken. Bis zu einer etwaigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht handele es sich bei dieser (nach Nummer 7 Halbsatz 1 der Verfügung vom 02.11.2023 für sofort vollziehbar erklärten) Verfügung jedoch um geltendes Recht, das Behörden und Instanzgerichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Hiergegen bringt der Antragsteller vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne er nicht auf ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen werden, weil ihm eine isolierte Anfechtung der Kennzeichenverbote aus der Verbotsverfügung nicht möglich sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 11, 17) sei zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt. Eine isolierte Anfechtung eines verbotenen Kennzeichens sei nicht möglich, weil ein Kennzeichenverbot nur eine Rechtsfolge des Vereinsverbots sei, deren Auflistung in einer Verbotsverfügung keine konstitutive Wirkung habe. Abgesehen von der fehlenden Befugnis habe er auch kein Interesse daran, gegen die Verbote der Vereinigungen HAMAS und Samidoun vorzugehen. Er wolle lediglich den Halbsatz „Vom Fluss bis zum Meer“ verwenden dürfen. Auch wenn die Erklärung des Antragstellers bezüglich seiner fehlenden Antragsbefugnis für ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von der Hand zu weisen sein und er demzufolge entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf ein solches Verfahren zu verweisen sein dürfte, verhilft dies der Beschwerde - aus noch darzustellenden Gründen - nicht zum Erfolg. Ebenso wenig bringt den Antragsteller sein Einwand weiter, der Auflistung von Kennzeichen in der Verbotsverfügung komme mangels Regelungscharakter keine Bindungswirkung zu. Damit wendet er sich der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Äußern der Parole „From the river to the sea …“ sei (bereits) nach der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 verboten, (deshalb) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar und verstoße daher formell gegen die öffentliche Sicherheit. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass ein üblicherweise in der Verbotsverfügung mitverfügtes Kennzeichenverbot grundsätzlich keinen regelnden Charakter hat und es sich dabei nur um deklaratorische Hinweise auf die entsprechenden gesetzlichen Verbote handelt (vgl. Groh in Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 4, § 3 Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 15), mit der Folge, dass von einer eigenen Prüfungskompetenz bzw. -pflicht des Instanzgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines dem Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfallenden Kennzeichens auszugehen wäre (vgl. dazu - allerdings ohne Begründung - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 50; vgl. auch - allerdings zu einem Erlass bzw. verwaltungsinternen Rundschreiben des BMI vom 02.03.2017 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 62; zu Letzterem vgl. auch Bayerisches OLG, Beschluss vom 14.07.2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 16), rechtfertigt dies noch keine Änderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn mit dem Vorbringen wird nicht die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass der Antrag auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man vom Bestehen einer entsprechenden materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz bzw. -pflicht des Gerichts ausgehen wollte, weil bei der dann letztlich vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang zu geben sei. Die Richtigkeit dieser zuletzt genannten Annahme des Verwaltungsgerichts zieht der Antragsteller nicht erfolgreich in Zweifel. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Beschwerdevorbringen, bei der Parole „From the river to the sea …“ handele es sich um kein dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG (bzw. des § 86a StGB) unterfallendes Kennzeichen. Der Antragsteller führt insoweit unter Verweis auf die Formulierung in der Verbotsverfügung vom 02.11.2023 „‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“ an, das Verbot sei zu unbestimmt, weil unklar sei, ob alle Sätze, die den ersten Bestandteil der Parole enthielten, automatisch verboten seien. Auch werde weder von der Antragsgegnerin noch vom Bundesministerium dargelegt, warum es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der HAMAS handeln solle. Bei einem Ausspruch, der dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt sei und darüber hinaus in etlichen Varianten abgeändert werden könne, liege die Darlegungslast für die Begründung des Verbots bzw. des strafrechtlich relevanten Gebrauchs als Kennzeichen einer verbotenen Organisation umso höher. Der Einwand der Unbestimmtheit verfängt - ungeachtet dessen, dass sich diese Frage bei einer fehlenden Bindungswirkung der Kennzeichenliste in der Verbotsverfügung (s.o.) ohnehin nicht stellt - nicht, weil dem Antragsteller nicht darin zugestimmt werden kann, dass die Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer’ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“ zu unbestimmt ist. In Wahrheit stellt sich insoweit nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern nur die (nach materiellem Recht zu beurteilende) Frage, ob die Formulierung nicht zu weit gefasst ist. Auch ist es ohne Belang, ob die Behörde bzw. das Bundesministerium des Innern und für Heimat hinreichend begründet haben, warum die Parole der HAMAS zuzuordnen sei. Denn eine Bindungswirkung des Gerichts an deren Einschätzung besteht bei einer eigenen Prüfungskompetenz und -pflicht des Gerichts nicht. Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sich gegen die Auffassung wendet, dass die Parole „From the river to the sea …“ dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt, führt auch in Anbetracht des hier gegebenen Zeitdrucks dazu, dass diese Frage als offen zu bezeichnen ist. Der Antragsteller meint, die Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer’ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“ sei zu unbestimmt, um überhaupt ein Kennzeichen darstellen zu können. Formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung seien nicht tatbestandsmäßig. Kennzeichen seien für den außenstehenden Dritten in ihrem Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole, die auf einen bestimmten Verein hinwiesen. Bei der Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“ handele es sich lediglich um einen Satzteil, der in einer Vielzahl von Kontexten Gebrauch finden könne und finde. Es fehle bereits an einem Bezug zum Nahostkonflikt und zum Gebiet des Staates Israel und den palästinensischen Autonomiegebieten. Es könne keine Rede davon sein, dass die HAMAS die Äußerung „From the river to the sea“ als Erkennungszeichen usurpiert habe. Ob die Parole „From the river to the sea …“ dem Kennzeichenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt und damit strafbar ist, ist als offen anzusehen. Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzliche Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als Kennzeichen genannt. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die Formulierung „From the river to the sea …“ werde auch in anderem Kontext genutzt, weil es hierauf nach obigen Erläuterungen nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz, der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG entsprechende Anwendung findet, dass auch Parolen dem Kennzeichenbegriff unterfallen können. Dass hierzu auch lediglich (formelhafte) Satzteile zählen können, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Fraglich ist vorliegend allein, ob es sich bei der Parole „From the river to the sea …“ um eine solche handelt, die der HAMAS als Kennzeichen zugerechnet werden kann. Hierfür spricht - sofern insoweit eine Bindungswirkung nicht angenommen werden kann, s.o. - bereits die Aufnahme dieser Parole in die Kennzeichenliste der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 als Indiz (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 50). Dass eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ausscheidet und die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht zumindest als offen anzusehen ist, ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen. Der Antragsteller gibt an, jedenfalls falle die von ihm geplante Durchführung der Versammlung unter dem Motto „From the river to the sea - you will get the hug you need“ und eine dementsprechende Verwendung des Mottos als Parole während der Versammlung ersichtlich nicht unter den Tatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG und des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er wolle bei seiner Versammlung die Parole „From the river to the sea“ nicht isoliert verwenden, sondern im Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil: „we demand equality“, „all people will be free“ oder „Palestine will be free“. Sie wollten Menschen, die sich vom Nahostkonflikt emotional belastet fühlten, eine Perspektive für ein friedliches und gleichberechtigtes Leben geben. Dieses Ziel sei ersichtlich keine Aktion, die den Schutzzweck des Kennzeichenverbots berühre. Dieses Vorbringen bringt die Beschwerde nicht weiter. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist die Verwendung von Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. Darüber hinaus scheidet ein strafbares „Verwenden“ des Kennzeichens einer verbotenen Organisation aus, wenn der mit seinem Gebrauch verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft. Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck des Kennzeichenverbots eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 53). Dies zugrunde gelegt, liegt - unterstellt, es handelt sich bei der Parole „From the river to the sea …“ oder Abwandlungen hiervon um ein Kennzeichen der HAMAS - die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung der Parole im vorliegenden Fall angesichts des Themas der Versammlung „Demonstration für einen sofortigen Waffenstillstand in Palästina!“ fern. Soweit der Antragsteller erstmals mit seinem zweiten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 17.12.2023 - nur wenige Stunden vor Beginn der geplanten Versammlung mit etwa 1.000 Teilnehmern - vorgebracht hat, die Versammlung solle unter dem Motto „From the river to the sea - you will get the hug you need“ stattfinden, erscheint dies nicht plausibel und steht im Widerspruch zu dem von dem Antragsteller bei der Anmeldung angegebenen Thema der Versammlung („Demonstration für einen sofortigen Waffenstillstand in Palästina!“), welches zugleich Grundlage der Prüfung der Antragsgegnerin und des Kooperationsgesprächs der Beteiligten war und an dem sich der Antragsteller festhalten lassen muss, zumal er die Abweichung nicht erläutert. Soweit der Antragsteller mit besagtem zweiten Schriftsatz vom 17.12.2023 weiter erstmals erklärt hat, er wolle bei der Versammlung die Parole „From the river to the sea“ nicht isoliert verwenden, sondern im Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil: „we demand equality“, „all people will be free“ oder „Palestine will be free“, erscheint dieser pauschale Einwurf dem Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar, da ein solcher Vortrag, obwohl dies gegebenenfalls nahegelegen hätte, nicht bereits zuvor in das Verfahren eingebracht wurde. Ist nach alledem offen, ob bei einer Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO verwirklicht wird, ist eine Interessenabwägung notwendig, die das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Parole bzw. von Abwandlungen hiervon mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Dabei stellt der Senat ein, dass bisherige Versammlungen des Antragstellers, wie er geltend macht und von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird, friedlich verlaufen sind. Der Senat sieht auch, dass der Antragsteller angibt, er habe ein erhebliches Interesse an der Verwendung der Parole. Allerdings hat der Antragsteller diese Behauptung nicht weiter erläutert, sodass sich diese Angabe nicht nachvollziehen lässt. Des Weiteren wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne dem mit der Demonstration verfolgten Anliegen auch durch die Verwendung anderer Parolen „angemessen Ausdruck“ verleihen. Er meint, dies sei zu unbestimmt. Diesem Einwurf vermag der Senat nicht zu folgen, da der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er meint, auf eine Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ aus seiner Sicht nicht verzichten zu können. Der Antragsteller tritt ferner der Begründung des Verwaltungsgerichts entgegen, eine einmal getätigte Äußerung könne durch ein nachträgliches Einschreiten der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden. Er ist der Ansicht, die Würdigung des Gerichts, Letzterem sei im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zu geben, stehe im Widerspruch zu seinem Grundrecht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, denn solange die Rechtswidrigkeit der Parole nicht abschließend geklärt sei, müsse die Rechtmäßigkeit der Parole zu Gunsten der Meinungsfreiheit angenommen werden. Auch dieser Einwand verfängt nicht: Zutreffend ist, dass staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG betreffen. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20, und vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25 ff.). Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber insbesondere in den Strafgesetzen Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kommt eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Antragstellers mit Blick auf den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG in Betracht. Dass sich noch nicht abschließend beurteilen lässt, ob bei Verwendung der Parole bei der Versammlung tatsächlich eine Strafbarkeit gegeben wäre, führt nicht dazu, dass der Meinungsfreiheit auf jeden Fall - wie der Antragsteller meint - der Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um einen (weiteren) im Rahmen der Interessenabwägung zu beachtenden Gesichtspunkt. Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls führt dazu, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei einem Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt. Andererseits hat der Antragsteller das von ihm behauptete erhebliche Interesse an der Verwendung der streitigen Parole nicht plausibel darzustellen vermocht. Hinzu kommt zu Gunsten des öffentlichen Interesses, dass das Kennzeichenverbot der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots zu dienen bestimmt ist und mit ihm wichtige Gemeinschaftsbelange verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 33, 41; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 19). bb) Hinsichtlich der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ erweist sich die Auflage gemessen an § 15 Abs. 1 VersG unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - (juris) entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hingegen voraussichtlich als rechtswidrig, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang einzuräumen und der Beschwerde stattzugeben ist. Die Beschwerde hat hinreichend aufgezeigt, dass bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist. Der Antragsteller trägt vor, für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Ausspruch „Kindermörder Israel“ die Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer fördere, lägen keine tatsächlichen konkreten Anhaltspunkte vor. Die Antragsgegnerin belege Äußerungen, die den Tatsachen entsprächen, mit formelhaften Behauptungen wie „aggressive Stimmungslage“ und „Gewaltbereitschaft“. Unklar sei zudem, welche betroffenen Bevölkerungsgruppen überhaupt gemeint sein sollen, die „in unzumutbarer Weise“ eingeschüchtert werden könnten. Der Ausspruch von durch die UN bestätigte Realitäten (u.a., dass in Gaza durch die israelischen Angriffe ein Völkermord in Gang gesetzt werde oder bereits durchgeführt werde; außerdem sage die WHO, dass alle zehn Minuten ein Kind durch die israelische Armee getötet werde) sei nicht geeignet, Bevölkerungsgruppen einzuschüchtern. Kriegerische Auseinandersetzungen seien davon geprägt, dass sie schreckliche Ereignisse hervorriefen, und Versammlungen, die sich gegen diese schrecklichen Ereignisse wendeten, seien gerade dazu da, öffentliche Aufmerksamkeit zu erzeugen. Mit „unzumutbaren“ Einschüchterungen hätten sie jedoch nichts zu tun. Anders wäre eine Parole zu werten, die zu Gewalt aufrufe, was hier nicht der Fall sei. Von einer Strafbarkeit der Parole sei ebenfalls nicht auszugehen. Zutreffend weist die Beschwerde damit sinngemäß darauf hin, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ eine Strafbarkeit nach § 130 StGB im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich nicht gegeben ist. Wie bereits ausgeführt, kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 14). Bei der Auslegung und Anwendung der insoweit in Betracht gezogenen Strafgesetze - hier des § 130 StGB - haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen. Es gilt hierbei die Vermutung zu Gunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist; im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. zu alldem: BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, steht eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB hier voraussichtlich nicht zu befürchten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, es gelte den Umstand einzustellen, dass „Israel“ und „Judentum“ bzw. „Israelis“ und „Juden“ aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters oftmals synonym verstanden und die Begriffe gleichgesetzt würden. Der Staat Israel verstehe sich als jüdischer Staat. Auch namentlich viele Palästinenser und Sympathisanten der palästinensischen Sache machten zwischen den Begriffen „Jude“ und „Israeli“ (sowie „Zionist“) keinen Unterschied. Dies hilft der Antragsgegnerin vorliegend indes nicht weiter. Der Senat stellt dabei nicht in Abrede, dass es Leute gibt, die „Israel“ und „Judentum“ bzw. „Israelis“ und „Juden“ synonym verstehen und - fälschlich - gleichsetzen. Die Auffassung, dass dies aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums gleichfalls der Fall wäre, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen. Die Antragsgegnerin hat außerdem vorgebracht, seit dem Terrorangriff der HAMAS breite sich auch in Deutschland der Hass auf Israel aus und antisemitische Angriffe auf Jüdinnen und Juden nähmen stark zu. Es gebe zahlreiche Berichte aus deutschen Städten über (zunehmende) Parolen, mit denen eine (extrem) feindselige Gesinnung Juden und dem jüdischen Volk gegenüber zum Ausdruck gebracht werde oder die einen Aufruf zur Tötung oder Schädigung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie beinhalteten. Sofern bei dem Aufzug mit (mehr als) 1.000 Teilnehmern und in einer extrem aufgeheizten, teilweise auch aggressiven Stimmungslage die Parole „Israel Kindermörder“ skandiert würde, wäre dies in hohem Maße geeignet (und bestimmt), die Gewaltbereitschaft zu fördern und die betroffenen Bevölkerungskreise - namentlich Jüdinnen und Juden in Deutschland - in unzumutbarer Weise einzuschüchtern, Aggression, Unsicherheit und Angst zu verursachen und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen. Dieses Vorbringen trägt gleichfalls nicht. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass es auch in Deutschland seit dem 07.10.2023 zu nicht akzeptablen Übergriffen auf jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger und jüdische Einrichtungen gekommen ist. Allerdings setzt sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinander, dass - wie sie selbst einräumt - die letzten Pro-Palästina-Demonstrationen in Mannheim friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Der Senat sieht zudem, dass die Antragsgegnerin angeführt hat, in Anbetracht des Themas der Versammlung in Verbindung mit der aktuellen Spannungslage im Kontext des Nahostkonflikts und der hohen Emotionalisierung von einzelnen Gruppen bestehe die begründete Besorgnis, dass die Versammlung auch einen solchen Personenkreis zur Teilnahme motiviere, der eine antiisraelitische, wenn nicht gar antisemitische Grundhaltung aufweise. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerde die von der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebene Aussage getätigt hat, weder der Antragsteller noch die Teilnehmerinnen voriger Versammlungen hätten gezeigt, dass sie antisemitische Einstellungen hätten oder tolerierten. Im Gegenteil, jüdische und israelische Personen hätten an den Versammlungen in Mannheim und auch bundesweit auf anderen Versammlungen teilgenommen und auch Reden gehalten, ohne dass es zu antijüdischen Ausfällen gekommen sei. Ein Bezug zu jüdischen Menschen in Deutschland bestehe bereits nicht. Konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB oder etwa auch der Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB, wie vom Verwaltungsgericht angeführt, vermag der Senat nach alledem hier nicht zu erkennen. Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass davon auszugehen sei, dass die Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ in Anbetracht der „äußerst angespannten, potentiell auch aggressiven Stimmungslage“ die Gewaltbereitschaft fördere, zu einem unfriedlichen Verlauf der voraussichtlich 1.000 Personen umfassenden Versammlung beitragen und überdies die Betroffenen Bevölkerungskreise in unzumutbarer Weise einschüchtern könne. Erneut ist in den Blick zu nehmen, dass die letzten Pro-Palästina-Versammlungen nach Angabe der Antragsgegnerin friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass in die Gefahrenprognose die Störung der öffentlichen Sicherheit während einer Kundgebung vom 15.05.2021 im Zusammenhang mit dem Palästina-Konflikt einzustellen sei, die wegen deren unfriedlichen Verlaufs habe aufgelöst werden müssen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können - wie bereits angeführt - für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Allerdings ist vorliegend erneut zu sehen, dass die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass die letzten Pro-Palästina-Versammlungen in Mannheim - die nach dem 15.05.2021 stattfanden - friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Die Vorkommnisse vom 15.05.2021 können dem Antragsteller daher - mangels anderweitiger Erkenntnisse - nicht (mehr) entgegengehalten werden. Daran ändert es nichts, dass die Antragsgegnerin weiter geltend macht, es bestehe angesichts der angespannten und dynamischen Lage im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sowie der hohen Emotionalisierung unter den jeweiligen Personengruppen nach wie vor eine Gefahr für gewalttätige Auseinandersetzungen, es handele sich vorliegend um einen Demonstrationszug mit rund 1.000 Teilnehmern, der durch die Innenstadt der Stadt Mannheim verlaufe und auch an den stark frequentierten Weihnachtsmärkten vorbeiführe. Denn die Antragsgegnerin hat selbst angegeben, dass die letzten Pro-Palästina-Demonstrationen friedlich und weitestgehend störungsfrei verlaufen sind. Dies gilt mangels anderweitiger Kenntnis mithin auch für die Demonstration vom 03.12.2023, die ebenfalls bereits während des aktuellen Nahostkonflikts und der Weihnachtszeit sowie in der Innenstadt von Mannheim stattfand. Weshalb dann aber nunmehr bei Verwendung der streitigen Parole von der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr auszugehen sein sollte, zeigt die Antragsgegnerin nicht unter Angabe von konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten auf. Schließlich bringt die Antragsgegnerin vor, die Tatsache, dass bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels gegen den Terror der HAMAS auch Kinder zu Schaden kämen, mache Israel bzw. die handelnden Personen nicht zu einem Mörder. Auch dies trägt nicht. Selbst wenn diese Feststellung der Antragsgegnerin zutreffend ist, hilft ihr dies hier nicht weiter. Derlei überspitzte und verkürzte Äußerungen sind unter dem Schutz der Meinungsfreiheit noch hinzunehmen, zumal bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels gegen den palästinensischen Terror tatsächlich auch Kinder zu Schaden kommen (ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris Rn. 22). 4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO und erfolgt unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtskräftig ist. Sie führt dazu, dass im Ergebnis von den Kosten dieses Verfahrens entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen die Antragsgegnerin 3/4 und der Antragsteller 1/4 zu tragen haben. Dabei wird berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit das Verfahren eingestellt wurde (hinsichtlich der Auflage Nr. 5, sprich der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf höchstens 1.000 Personen) und soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hat (hinsichtlich der Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 4, also der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel bringt Kinder um“). Weiter war hinsichtlich der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten im Beschwerdeverfahren jeweils hinsichtlich einer Parole unterlegen sind. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen (hälftigen) Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die Gegenstände im Beschwerdeverfahren. 5. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen ist - abweichend von der diesbezüglichen Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 - ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen, weil es für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts für Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen keine Stütze im Gesetz gibt und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 -, juris Rn. 3). Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).