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Beschluss

18 L 1285/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0524.18L1285.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. Mai 2024 um 16.42 Uhr bei Gericht eingegangene, der Vorsitzenden am 24. Mai 2024 um 7.50 Uhr vorgelegte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3842/24 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots vom 23. Mai 2024 formal nicht zu beanstanden ist, insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium N. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Zusätzlich muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen, da § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegenüber dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO eine zusätzliche Hürde in Form des überwiegenden Vollzugsinteresses aufstellt. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums N. vom 23. Mai 2023, mit welcher der Antragstellerin die für den 00. Mai 0000 in dem Zeitraum vom 15:00 Uhr bis 19:30 Uhr angezeigte Versammlung zu dem Thema „Q.!“ verboten worden ist, als voraussichtlich rechtmäßig. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 3842/24 rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Antragstellerin nicht gegeben. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage oder ein Verbot liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 9 und 13, und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, vom 17. Mai 2023 - 15 B 504/23 -, juris, Rn. 6 f., und vom 24.05.2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m.w.N. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>. Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris, Rn. 16. Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17 m.w.N., und vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, Rn. 11. Bei Versammlungen wie der hier in Rede stehenden ist indes zu beachten, dass dem Versammlungsmotto/Thema der Versammlung ein nur geringeres Gewicht beizumessen ist; im Vordergrund und gewichtiger sind vielmehr ihr Format und ihre Organisationsstruktur. Denn es liegt auf der Hand, dass die unveränderte Durchführung einer der verbotenen Vereinigung zuzurechnenden Versammlung unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt aufrechterhalten beziehungsweise festigen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 BvR 1840/12 -, juris, Rn. 5 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Antragsgegners, es bestünden bei Durchführung der Versammlung hinreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung für die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW in Gestalt einer Verletzung der Strafnormen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VereinsG gestützt. Zwar hat der Antragsgegner insoweit wörtlich § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zitiert und u.a. – insoweit missverständlich – ausgeführt, es lägen „Umstände vor, wonach die öffentliche Sicherheit, hier infolge von Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmenden heraus sowie daraus resultierend das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit bei Durchführung der Versammlung für Versammlungsteilnehmende, Dritte und eingesetzte Polizeikräfte ohne das verfügte Verbot unmittelbar gefährdet ist“ (vgl. S. 6, 1. Absatz der Verfügung). Die am wirklichen Willen der Behörde orientierte Auslegung gemäß § 133 BGB analog ergibt jedoch, dass der Antragsgegner im Falle der Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung der Sache nach tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VereinsG, namentlich durch Aufrechterhaltung bzw. Unterstützung eines vollziehbar verbotenen Vereins annimmt. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt u.a. durch die verwendete Formulierung „Anderenfalls würde ein nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Alt. 3 VereinsG verbotener und aufgelöster Verein die Versammlung abhalten“ (vgl. S. 6, 2. Absatz der Verfügung) sowie die Formulierung „Es besteht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Versammlung tatsächlich durch den Verein O. N., der seit dem 16. Mai 2024 nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG verboten und aufgelöst wurde, organisiert und durchgeführt wird“ (vgl. S. 6, vorletzter Absatz der Verfügung, ähnlich auch S. 15, 1. Absatz und S. 16, 2. Absatz). Des Weiteren führt der Antragsgegner aus: Die Antragstellerin habe die Versammlung nicht für sich als natürliche Person, sondern erkennbar als Vertreterin für die Vereinigung "O. N." (nachfolgend: B.) angemeldet. Diese Vereinigung sei mit Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024 (Az. 432-22.57.07.13), vollzogen am 16. Mai 2024, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und aufgelöst worden. Die Durchführung der von der Antragstellerin für den 00. Mai 0000 angezeigten Versammlung würde den organisatorischen Zusammenhalt dieser verbotenen Vereinigung aufrechterhalten, zumindest aber unterstützen. Maßgeblich für die prognostische Bewertung durch den Antragsgegner sei zum einen, dass die Antragstellerin als Mitglied des nunmehr vollziehbar verbotenen Vereins B. anzusehen sei, zum anderen, dass der Verein B. die streitgegenständliche, von der Antragstellerin angezeigte Versammlung in den sozialen Medien als seine Versammlung beworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf den Bescheid vom 23. Mai 2024 Bezug genommen. Die so vom Antragsgegner getroffene und durch die von ihm bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnissen war die Antragstellerin Mitglied der mit vollziehbarer Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024 (Az. 432-22.57.07.13), vollzogen am 16. Mai 2024, verbotenen, da sich u.a. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden, Vereinigung B. und ist als solches auch öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Antragstellerin hat für die und im Namen der B. ein Fundraising organisiert, regelmäßig an Veranstaltungen der B. teilgenommen, in regem Austausch mit deren führenden Vereinsmitgliedern gestanden und sich erkennbar mit dem verbotenen Verein sowie den von ihm verfolgten Zielen öffentlich solidarisiert. Wie der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend ausführt, ist die Antragstellerin Organisatorin eines Anfang April 2024 über die Plattform „Gofundme“ eingerichteten Fundraisings für die Vereinigung B. mit dem Titel „F.)“, mit dessen Hilfe sie Spendengelder zur Finanzierung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die Strafgerichtsprozesse des Herrn W. J., dem faktischen Vereinsvorsitzenden der B., sammelt bzw. gesammelt hat, und das nach wie vor auf dem Instagram-Account der B. über das dortige Highlight „Spenden“ verlinkt ist. In dem über das vorgenannte Highlight ebenfalls verlinkten Beitrag der B. vom 4. April 2024 heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): „ Wir haben aufgrund mehrerer Nachfragen für den anstehenden Gerichtsprozess ein Gofundme eingerichtet. …“. Diesen Beitrag hat die Antragstellerin vor sieben Wochen unter ihrem privaten Instragram-Profil „_D._“ wie folgt kommentiert: „Best investierte Geld ever“ [sic!]. Bis zum Vollzug der Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 2024 wies die von der Antragstellerin Anfang April 2024 initiierte Fundraising-Aktion das Logo der verbotenen B. aus, das zwischenzeitlich auf eine Y. abgeändert wurde, und sind über die Fundraising-Aktion 62 Spenden eingegangen und insgesamt 2.401,- Euro für den Verein B. zusammengetragen worden, die gemäß Ziffer 6 der vollziehbaren Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen als Vermögen des Vereins beschlagnahmt und eingezogen worden sind. Die von der Antragstellerin initiierte Fundraising-Aktion wird mit folgendem, in englischer und deutscher Sprache verfassten Text näher beschrieben (Hervorhebungen durch das Gericht): „Solidarität ist kein Verbrechen! W. soll verurteilt werden, weil er auf einer Demonstration die Parolen „From the river to the sea – Palestine will be free“ und „Yalla Intifada“ angestimmt hat. Dieser Prozess stellt einen weiteren krassen Einschüchterungs- und Kriminalisierungsversuch aller palästinasolidarischen Menschen in diesem Land dar! … Wir lassen uns von diesen Schikanen aber nicht einschüchtern! Gegen Kolonianismus, Apartheid, Krieg und Genozid zu protestieren ist kein Verbrechen! Wir wissen, dass sich die Repressionsbehörden Einzelne heraussuchen, dass sie aber uns alle meinen. Solidarität ist & bleibt unsere stärkste Waffe dagegen! Wir rufen daher auf, euch solidarisch zu zeigen: Die Anwalts- und Gerichtskosten übersteigen unsere Rücklagen, sodass wir auf eure Spenden angewiesen sind. Mit jedem Euro helft ihr uns klarzustellen, dass Solidarität kein Verbrechen darstellt! Solidarische Grüße, T. und A.“ Unter dem 17. April 2024 verfasste die Antragstellerin zu dem ihrerseits initiierten Fundraising auf der Plattform „Gofundme“ ein Update folgenden Inhalts (Hervorhebungen durch das Gericht): „Vielen Dank für eure Spenden! In der ersten Instanz hat sich der Richter gegen die Grundrechte und Meinungsfreiheit gestellt und unseren Genossen W. zu einer Geldstrafe verurteilt. Wir sehen darin eine Fortsetzung der Repressalien und den Versuch, uns alle zum Schweigen zu bringen. Für uns ein klares Zeichen, um lauter zu werden. … Danke W. für Dein mutiges Auftreten für Gerechtigkeit und Meinungsfreiheit im Namen aller, die auf der richtigen Seite der Geschichte stehen, gerade in einem sich aktuell zuspitzenden Umfeld der Unterdrückung und Silencing in Deutschland. In diesem Zusammenhang bedanken wir uns auch für eure Unterstützung… Wir sind jedoch noch nicht am Ziel und würden uns freuen, wenn ihr die Spendenkampagne und den Prozess weiter unterstützt und teilt. … Solidarische Grüße, O. N. “ Diesen textlichen Beschreibungen einschließlich der im Namen der B. verfassten Grußformel lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die Antragstellerin für und im Namen der verbotenen B. gehandelt hat und ihrerseits als Mitglied der Vereinigung anzusehen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sonst sie fortwährend in der „wir“-Form sprechen sowie ihre Begleiterklärung der von ihr initiierten Fundraising-Aktion mit „Solidarische Grüße, O. N.“ unterzeichnen sollte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hat die Antragstellerin auch verschiedenen, nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Treffen der B. beigewohnt und an diversen sonstigen Aktionen der B. teilgenommen. So hat sie u.a. beim „gemeinsamen Iftar“ am 6. April 2024 in N. teilgenommen, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich und dessen Örtlichkeit nur Mitgliedern des Vereins bekannt war bzw. erst nach privater Kontaktaufnahme mit einzelnen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben wurde. Weitere Teilnehmer dieses Iftar waren u.a. auch führende Mitglieder der B., etwa Herr W. J. als faktischer Vereinsvorsitzender sowie Herr C. K. als faktischer stellvertretender Vereinsvorsitzender (vgl. hierzu die Ausführungen des Gerichts in den Beschlüssen vom 25. April 2024 - 18 M 36/24 und 18 M 37/24 -). Vgl. den Beitrag der B. auf dem Instragram-Account „[………….]“. Das so gefundene Ergebnis wird ferner gestützt durch den Umstand, dass die B. ihrerseits die von der Antragstellerin am 7. Mai 2024 für den 00. Mai 0000 angezeigte Versammlung auf ihrem Instagram-Account wie folgt beworben hat (Hervorhebung durch das Gericht): „25. Mai – 15 Uhr, Demo in N. From the river to the sea – Palestine will be free! Samstag, 00. Mai, 15:00 Uhr, Treffpunkt: N. Hauptbahnhof … Und wir sind überzeugt: Palästina wird frei sein – vom Fluss bis zum Meer! Kommt mit uns auf die Straße : Gegen den Genozid in Gaza und für die Freiheit ganz Palästinas“ Vgl. etwa den Beitrag der B. auf dem Instragram-Account „[…]. Diesen vorgenannten Beitrag der B. vom 9. Mai 2024 hat die Vereinigung bei Instagram u.a. wie folgt kommentiert (Hervorhebung durch das Gericht): „Wir wollen sie auch ehren & es steht auch allen frei, das auf unserer Demo zu tun. …“ All dies verdeutlicht, dass hinter der in Rede stehenden Versammlung tatsächlich die zwischenzeitlich vollziehbar verbotene B. steht. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Versammlung in ihrem Format und ihrer Organisationsstruktur unverändert durchgeführt werden soll, wie sie von der B. vor ihrem Verbot beworben wurde. Nach Auffassung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass die unveränderte Durchführung einer der verbotenen Vereinigung B. zuzurechnenden Versammlung unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt aufrechterhalten beziehungsweise festigen würde. Diesen zahlreichen in der Verbotsverfügung im Einzelnen angeführten Tatsachen über ihre Einbindung innerhalb der verbotenen Vereinigung auch und gerade in Bezug auf die Anmeldung und Organisation der in Rede stehenden Versammlung hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, zwischen ihr und W. J. bestehe nur eine freundschaftliche Verbindung, die aus einer früheren familiären Verbindung herrühre, und sie sei kein Vereinsmitglied, vermag diese Behauptung – selbst als wahr unterstellt – die vorstehende tatsachengestützte Annahme nicht zu entkräften. Es mag zutreffen, dass sie und Herr W. V. freundschaftlich verbunden sind. Dies hindert indes nicht die Annahme, die Antragstellerin sei zugleich auch Mitglied der verbotenen Vereinigung B. (gewesen). Wie in der Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024 im Einzelnen dargelegt, haben sich die Mitglieder der B. als Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen. Das erkennende Gericht teilt diese rechtliche Bewertung des Ministeriums. Insbesondere ist für den Vereinsbegriff – wie sich aus § 2 Abs. 1 VereinsG unzweifelhaft ergibt – nicht Voraussetzung, dass es sich um eine Vereinigung in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) handelt. Der Annahme einer verbotsfähigen Vereinsstruktur steht auch nicht entgegen, dass die organisatorischen Strukturen der Vereinigung B. nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Denn diese können durch die Nutzung moderner Informationstechnologien (insbesondere durch Internetforen, soziale Medien und Messengerdienste wie Telegram) ausgeglichen werden, wenn diese – wie im Falle der Vereinigung B. – fester Bestandteil bei der Verbreitung der Vereinsideologie, der Vorbereitung von Kampagnen und Aktionen sowie bei der Werbung für andere der Vereinigung ideologisch nahestehende Veranstaltungen und der Kommunikation mit Mitgliedern und Sympathisanten sind. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2013, 410; Roggenkamp, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Auflage, 2024, § 2 Rn. 25. Ist nach alledem für die Annahme eines Vereins i.S.d. Vereinsgesetzes nicht Voraussetzung, dass dieser in der Rechtsform eines e.V. geführt wird, sind auch die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung entsprechende Anforderungen zu stellen und insbesondere nicht die strengen Formanforderungen wie etwa beim eingetragenen Verein zu fordern (etwa eine förmliche Beitrittserklärung o.ä.). Soweit die Antragstellerin sinngemäß vorträgt, die Versammlung sei de facto von verschiedenen propalästinensischen Gruppierungen aus ganz Nordrhein-Westfalen mit initiiert worden und werde von diesen in den sozialen Medien auch als eine „Gemeinschaftsaktion“ beworben, vermag diese Behauptung – selbst als wahr unterstellt – die tatsachengestützte Prognose des Antragsgegners, die Antragstellerin sei Mitglied der verbotenen B. (gewesen) und habe die Versammlung – jedenfalls auch – im Namen der B. bzw. für diese angezeigt, nicht zu entkräften. Dass in Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland verschiedene propalästinensische Bündnisse zusammenarbeiten, sich in den sozialen Medien vernetzen, unterstützen und solidarisieren, ist gerichtsbekannt und im Sinne einer öffentlichkeitswirksamen Meinungsbildung und -kundgabe durchaus sinnhaft und für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn, wie die Antragstellerin vorträgt, der Planung der in Rede stehenden Versammlung sowie der Versammlungsanzeige vom 7. Mai 2024 ein gemeinschaftlicher Entschluss des Vereins B. sowie weiterer propalästinensischer Bündnisse vorausgegangen sein bzw. zugrunde gelegen haben sollte, vermag dies an der tatsachengestützten Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei Mitglied des Vereins B. (gewesen) und habe – jedenfalls auch – für die B. gehandelt, nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024 (Az. 432-11.57.07.13) sei offensichtlich rechtswidrig, da die Tätigkeit der B. klar von Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sei, so kommt es darauf in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtlich nicht an. Zum einen hat das Ministerium die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet, zum anderen ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Vereinsverbots einzig das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen berufen, dessen abschließende rechtliche Würdigung hier nicht vorweggenommen werden darf. Dass – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme – mit Blick auf die Vereinigung B. der hinreichende tatsachengestützte Verdacht des Vorliegens eines Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG begründet ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der 60-seitigen Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2024 (Az. 432-11.57.07.13), wie die Kammer in ihren Beschlüssen vom 25. April 2024 bzw. 15. Mai 2024 (18 M 36/24, 18 M 37/24, 18 M 38/24 und 18 M 39/24) eingehend dargelegt hat. Darauf, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung die Parole „From the river to the sea“ zitiert hat sowie darauf, wie diese Parole rechtlich einzuordnen ist, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsverbotsverfügung vorliegend nicht an. Denn der wirkliche Wille des Antragsgegners ging – wie bereits oben dargelegt – klar dahin, die Versammlung am 00. Mai 0000, die aus seiner Sicht der verbotenen Vereinigung B. zuzurechnen ist, im Hinblick auf die Verwirklichung von vereinsrechtlichen Straftatbeständen bei Durchführung der Versammlung zu verbieten. Hierauf hat der Antragsgegner seine Verbotsverfügung tragend gestützt (siehe etwa Seite 15 der Verfügung, 1. Absatz, Seite 16, 2. Absatz). Dass der Antragsgegner aus seiner Sicht zudem befürchtet, bei Durchführung der Versammlung würden Straftatbestände in Form von Meinungsäußerungsdelikten durch Nutzung der Parole „From the river to the sea“ verwirklicht, ist vor diesem Hintergrund für die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung rechtlich unerheblich. Die Verbotsverfügung erweist sich, anders als die Antragstellerin meint, voraussichtlich auch als verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere kommen hier Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 VersG NRW nicht als mildere Mittel im Verhältnis zum Versammlungsverbot in Betracht. Denn versammlungsrechtliche Beschränkungen (Auflagen) sind in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein (vormaliges) Mitglied eines zwischenzeitlich vollziehbar verbotenen Vereins eine Versammlung (jedenfalls auch) für die verbotene Vereinigung anzeigt, bereits nicht zur Zweckerreichung (Verhinderung von Straftatverstößen nach dem Vereinsgesetz) geeignet. Ist die angezeigte Versammlung dem verbotenen Verein zuzurechnen, so werden bei Durchführung dieser Versammlung vereinsrechtliche Straftatbestände erfüllt; hieran vermögen auch versammlungsrechtliche Beschränkungen etwa des Inhalts, dass Kennzeichen der verbotenen Vereinigung nicht zu verwenden sind, nichts zu ändern. Die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Kürze der zur rechtlichen Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antrag hat – selbstständig tragend – auch dann keinen Erfolg, wenn man von einem offenen Ausgang der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ausginge. Denn eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ginge zu Gunsten des Vollziehungsinteresses des Antragsgegners aus. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme im Verfahren des Eilrechtsschutzes offen, so ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine darüberhinausgehende Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen ist. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, unter Verweis auf Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93. Eine solche Abwägung ist vorliegend erforderlich. Denn das Verfahren berührt die schwierige materiell-rechtliche Frage, ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die organisationsbezogene Entscheidung eines Vereinsverbots über Zurechnungen die vormaligen verantwortlichen Personen des verbotenen Vereins im Ergebnis auch darin einschränken kann, Versammlungen zu veranstalten, die an sich gesetzlich nicht zu beanstanden sind. Diese Frage kann nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden werden, sondern ist gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten. Über den vorliegenden Antrag ist demnach im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3842/24 wiederhergestellt und sich aber dann im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die angegriffene Entscheidung (hier das streitgegenständliche Versammlungsverbot) verfassungsrechtlich Bestand haben, läge hierin ein Nachteil von gravierendem Gewicht. Denn dann wäre die Durchführung der in Rede stehenden Versammlung eine Zuwiderhandlung gegen das vollziehbare Vereinsverbot des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und somit strafbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 BvR 1840/12 -, juris, Rn. 5 ff. Zudem würde bei Durchführung der dem verbotenen Verein B. zuzurechnenden Versammlung die vollziehbare Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen konterkariert. Das Verbot betrifft eine Versammlung, die noch durch die Personen in den Strukturen der gerade verbotenen Vereinigung vorbereitet und beworben wurde und wie auch schon in der Vergangenheit von der verbotenen Vereinigung als deren zentrales, identitätsstiftendes Ereignis organisiert wurde. Aufgrund dessen ist, wie ausgeführt, in der Veranstaltung die Durchführung einer Versammlung der verbotenen Vereinigung B. zu sehen, deren Mitglied die Antragstellerin gewesen ist. Denn konkret steht eine Veranstaltung in Rede, die schon vor der Verbotsverfügung von der Antragstellerin, die als Organisatorin des Gofundme-Fundraisings unzweifelhaft ein öffentlich in Erscheinung getretenes Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen ist, angemeldet wurde und nunmehr unverändert in derselben Form, von denselben Personen und in denselben Strukturen durchgeführt werden sollen. Demgegenüber erweisen sich die Nachteile als weniger schwerwiegend, wenn es bei dem Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung verbliebe, sich in der Hauptsache aber herausstellen sollte, dass das Versammlungsverbot verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann. Das Gericht verkennt nicht, dass die streitgegenständliche Verbotsverfügung eine Versammlung aus aktuellem Anlass betrifft, namentlich die aktuelle militärische Auseinandersetzung zwischen der Hamas und Israel im Gazastreifen, bei der (jedenfalls auch) auf die allgemeine humanitäre Lage der Zivilbevölkerung im Gazastreifen und Westjordanland aufmerksam gemacht und sich kritisch mit der aktuellen israelischen Militäroffensive im Gazastreifen sowie dem Verhalten des israelischen Staates in den vergangenen Jahrzehnten auseinandergesetzt werden soll, und dass sich derartige Betätigungen grundsätzlich als nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerungen und nach Art. 8 Abs. 1 GG zulässige Versammlungsanliegen darstellen. Allerdings gilt es angesichts des nunmehr rund acht Monate andauernden Konflikts zu bedenken, dass bei der streitgegenständlichen Versammlung – anders als etwa bei Gedenken aus Anlass von zeitlich festgelegten Jahrestagen – kein derart dringender zeitgebundener Bezug besteht, dass die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung einzig am 00. Mai 0000 stattfinden könnte. Vielmehr wird sich mit dem Verbot das durch die Versammlung verfolgte politische Anliegen nicht erledigen, sondern könnte in weiteren Demonstrationen erneut aufgegriffen werden. Ohnehin spricht das streitgegenständliche Versammlungsverbot der Antragstellerin ihr Versammlungsgrundrecht zur Verbreitung ihrer politischen Überzeugungen nicht mit weiterer Wirkung für die Zukunft generell ab, sondern erfasst ausschließlich eine konkrete Versammlung (namentlich die am 00. Mai 0000), die aus den genannten Gründen der verbotenen Vereinigung B. zuzurechnen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 BvR 1840/12 -, juris, Rn. 8, sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -, juris. Insbesondere folgt aus dem allein auf die angezeigte, in spezifischer Weise der verbotenen Vereinigung B. zuzurechnende Versammlung am 00. Mai 0000 bezogenen Verbot weder seinem Gegenstand nach noch in der Sache, dass die Antragstellerin künftig grundsätzlich gehindert wäre, zu Themen, denen die hier verbotene Versammlung gilt, Veranstaltungen - auch in N. - durchzuführen. Nichts anderes ergibt sich aus der vollziehbaren Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend den Verein B.. Denn der Antragstellerin ist durch das vorgenannte Verbot eines Vereins als Organisation nicht ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Privatperson aberkannt. Vgl. BVerfGE 25, 44 <57 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -, juris. Soweit der Antragsgegner insoweit in Ziffer 1 a. E. der Verbotsverfügung vermeintlich Gegenteiliges geregelt hat, wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 VersG NRW) handelt, wonach es verboten ist, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzveranstaltung durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (mithin 2.500,- Euro) und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.