Beschluss
14 S 956/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0621.14S956.24.00
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Leitsätze
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der die Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ bei einer Versammlung untersagt wurde, deren Veranstalter diese Parole als Thema der Versammlung gewählt hat.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2024 - 1 K 2850/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der die Verwendung der Parole „From the river to the sea …“ bei einer Versammlung untersagt wurde, deren Veranstalter diese Parole als Thema der Versammlung gewählt hat.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2024 - 1 K 2850/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung, die er veranstalten möchte und auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, bereits am Samstag, den 22.06.2024, um 16:00 Uhr beginnen soll und er das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats erreichen könnte. Der Antragsteller hat seine Beschwerde zudem bereits in der Beschwerdeschrift vom 21.06.2024 sowie in seinem ergänzenden zweiten Schriftsatz vom selben Tag begründet. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden und seinem privaten Interesse den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug von Nr. I. 2 der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.06.2024, mit der sie die Verwendung der Parole „From the river to the sea palestine will be free“ in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung untersagt hat, einzuräumen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weswegen das – formal auch ordnungsgemäß begründete (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) – öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und dem Antrag deswegen der Erfolg versagt bleiben muss (1.). Keine andere Beurteilung ergäbe sich unter Zugrundelegung der Annahme, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien derzeit offen (2.). 1. Nr. I. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.06.2024 ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Auflage ist § 15 Abs. 1 VersG. Die sich aus dieser von der Antragsgegnerin ohne formelle Fehler angewandten Norm ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen (aa), die im Lichte von Art. 8 GG und Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden sind (bb), sind im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich erfüllt (cc). aa) Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt danach insbesondere bei einem drohenden Verstoß gegen Strafgesetze vor. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist bereits gegeben, wenn der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt ist, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Auf den subjektiven Tatbestand sowie objektive Bedingungen der Strafbarkeit sowie Strafverfolgungsvoraussetzungen, wie z. B. einen erforderlichen Strafantrag, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1981 - I C 88.77 - BVerwGE 64, 55; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 133). bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen etwa dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 und vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 17 m. w. N.). Knüpfen versammlungsrechtliche Auflagen, die auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit zielen, an Meinungsäußerungen an, sind sie zugleich am Maßstab von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu messen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 1 S 2828/06 - VBlBW 2008, 60, juris Rn. 35 f.). Die Reichweite der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG richtet sich, soweit auch die Untersagung einer Meinungsäußerung im Raum steht, nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Schutzes (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 04.11.2019 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300, juris Rn. 45 m. w. N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen hat sich deshalb auch bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen, auch wenn sie sich nur auf bestimmte Zeiten und Orte beschränkt, im Rahmen der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG zu bewegen, wonach u. a. das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, seine Schranken (nur) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet. Die „allgemeinen Gesetze“ haben ihre Ausformung insbesondere in der Strafrechtsordnung gefunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147, 155 f.). Diese sind allerdings ihrerseits im Lichte von Art. 8 GG und Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich darüber hinaus spezifische Anforderungen bereits an die der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen. Maßgeblich bei der Ermittlung des Inhalts einer Meinungsäußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. - BVerfGE 93, 266, 295; BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246, juris Rn. 29 m. w. N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung des Straftatbestands der Volksverhetzung führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 - NJW 2009, 3503; BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246, juris Rn. 30 m. w. N.). cc) An den vorstehenden Maßstäben gemessen weist die von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid getroffene gefahrenabwehrrechtliche Prognose, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG liege deshalb vor, weil die Verwendung der streitbefangenen Parole gerade bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung objektive Straftatbestände erfüllen würde, voraussichtlich keine Rechtsfehler auf. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bei der Verwendung der streitigen Parole bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung die Erfüllung von objektiven Straftatbeständen aus § 130 Abs. 1, § 140, § 111 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG droht (vgl. zum Meinungsstand VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2023 - 2 S 496/24 - juris juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 B 163/24 - juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 48 ff.; Steinberg, NVwZ 2024, 302). Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall jedenfalls Verstöße gegen den objektiven Tatbestand aus § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 86 Abs. 2 StGB drohen. Nach § 86a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verwendet. Gemäß § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB sind Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Nach § 86a Abs. 3 StGB gilt u. a. § 86 Abs. 4 StGB entsprechend. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 (des § 86 StGB und entsprechend des § 86a StGB) nicht gelten, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Der beschließende Gerichtshof ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht daran gehindert – sondern im Gegenteil gehalten –, die sich hieraus ergebenden objektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der ihm obliegenden gerichtlichen Kontrolle der von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid getroffenen Gefahrenprognose, wonach bei Durchführung der angemeldeten Versammlung ohne die von ihr verfügte Auflage die öffentliche Sicherheit wegen drohender Verstöße gegen § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB unmittelbar gefährdet sei, zu prüfen (1). Diese Prüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt ist, die genannten Voraussetzungen würden ohne die angefochtene Auflage erfüllt (2). (1) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Landgericht Mannheim habe mit Beschluss vom 29.05.2024 - 5 Qs 42/23 - (juris Rn. 7 ff.) die Strafbarkeit der fraglichen Parole verneint und der beschließende Gerichtshof sei daran gebunden, weil sich die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den Entscheidungen der Strafgerichte „zu richten“ hätten und zu der Prüfung, ob ein Verhalten Straftatbestände erfüllt, (auch) in versammlungsrechtlichen Verfahren nicht befugt seien. Dieses Vorbringen ist bereits im rechtlichen Ansatz unzutreffend. Soweit in außerstrafrechtlichen Gesetzen nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind andere Gerichte – darunter Verwaltungsgerichte – an strafrechtliche Erkenntnisse nicht gebunden (arg. e § 173 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1975 - V B 9.75 - Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 52, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine Vorschrift, die die vom Antragsteller behauptete „Bindungswirkung“ für eine Konstellation wie die vorliegende anordnen würde, besteht nicht. Ebenso unzutreffend ist seine Annahme, die Verwaltungsgerichte seien in versammlungsrechtlichen Verfahren, in denen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in der Gestalt von drohenden Verstößen gegen Straftatbestände im Raum stehen, zur Prüfung dieser Tatbestände nicht befugt. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216, juris Rn. 14 ff.). (2) Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen aus § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 86 Abs. 2 StGB und § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB drohen bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung aller Voraussicht nach ohne die angefochtene Auflage erfüllt zu werden. (a) Eine Vereinigung im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB, d. h. eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, steht mit der Vereinigung „HAMAS“ im Raum. Diese wurde durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat am 02.11.2023 verboten (BANz AT 02.11.2023 B 10). (b) Bei der streitbefangenen Parole „From the river to the sea - Palestine will bei free“ handelt es sich voraussichtlich um ein Kennzeichen der genannten Vereinigung im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 Var. 4 StGB. Die Parole ist von der genannten Verbotsverfügung ausdrücklich erfasst und dort als ein Kennzeichen der HAMAS eingeordnet (vgl. a. a. O. Nr. 3 a. E.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuordnung materiell fehlerhaft sein könnte, sind im vorliegenden Eilverfahren weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Maßgeblich für die Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die fragliche Organisation ein bestimmtes Kennzeichen durch Übung oder durch einen formalen Autorisierungsakt als Symbol zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08 - NStZ 2009, 88; Ellbogen in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BecKOK StGB, 61. Ed., § 86a Rn. 4 m. w. N.). Für ein solches Zueigenmachen spricht mit großen Gewicht, dass der streitbefangene Slogan in „Gründungsdokumenten“ der HAMAS verwendet wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschuss vom 03.04.2023 - 2 S 496/24 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 B 163/24 - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. insoweit, aber mit den Senat nicht überzeugenden Differenzierungen zwischen einer bloß „beschreibenden“ und anderen Verwendungen durch die HAMAS LG Mannheim, a. a. O., juris Rn. 12). Aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass und in welchem Rahmen die Parole in der Vergangenheit auch von anderen Gruppen verwendet wurde, kommt es in diesem Zusammenhang (vgl. zu den davon zu unterscheidenden Fragen der „Verwendung“ des Kennzeichens, der Sozialadäquanz und eines etwaigen Organisationsbezugs sogleich unter (c)) rechtlich nicht an. Für die Kennzeicheneigenschaft ist es unerheblich, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt und ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet (vgl. Ellbogen in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BecKOK StGB, 61. Ed., § 86a Rn. 4 m. w. N.). (c) Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach auch zu Recht prognostiziert, dass die genannte Parole bei der angemeldeten Versammlung im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB ohne ihre dies untersagende Auflage „verwendet“ wird. „Verwendet“ wird ein Kennzeichen im Sinne der zuvor genannten Norm grundsätzlich, wenn es derart gebraucht wird, dass es optisch und akustisch wahrnehmbar ist (vgl. Ellbogen in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 61. Ed., § 86a Rn. 25 m. w. N.). Dass es bei der angemeldeten Versammlung zu diese Voraussetzungen erfüllenden Handlungen ohne die angefochtene Auflage in rein tatsächlicher Hinsicht kommen wird, ist offensichtlich und steht insoweit auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Antragsteller hat als Thema der Versammlung allein und gerade die streitbefangene Parole – „From the river to the sea palestine will be free“ – gewählt (vgl. Anmeldung vom 07.06.2024, S. 1) und trägt selbst vor, dass er das Rufen derselben im Rahmen der Versammlung, die einen Aufzug und mehrere stationäre Kundgebungen u. a. mit 800 Teilnehmern, Lautsprechern und einem Wagen umfasst, für erforderlich hält. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin wird auch nicht durch das auf § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB zielende Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt. Nach diesen Vorschriften, die den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Sinne eines Tatbestandsausschlusses (Anstötz in MüKo StGB, 4. Aufl., § 86 Rn. 4) einschränken, ist die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen straflos, wenn die in Rede stehende Handlung bestimmten näher bezeichneten sozialadäquaten Zwecken (vgl. Ellbogen in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 61. Ed., § 86 Rn. 28, § 86a Rn. 36 m. w. N.), namentlich der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Das Merkmal des „Dienens“ ist dabei erfüllt, wenn der betreffende Zweck zumindest überwiegend gefördert wird. Hierbei ist nicht allein auf die subjektive Zielsetzung des Handelnden, sondern auch auf die objektive Zweckförderung abzustellen (vgl. näher Anstötz in MüKo StGB, 4. Aufl., § 86 Rn. 36 m. w. N.). Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordert, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm „eindeutig“ nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen. Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08 - BGHSt 52, 364, juris Rn. 28 m. w. N.). Dementsprechend erfüllt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder verbotener Vereinigungen in Darstellungen, bei denen sich bereits aus ihrem Inhalt „in offenkundiger und eindeutiger Weise“ ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden, und bei denen ein Beobachter die Gegnerschaft somit auf Anhieb zu erkennen vermag, nicht den Straftatbestand des § 86a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 3 StR 486/06 - BGHSt 51, 244, juris Rn. 4, 12). An den vorstehenden Maßstäben gemessen hat der Senat keine Zweifel, dass es Konstellationen – auch im Rahmen von Versammlungen – gibt, in denen die fragliche Parole in einer von § 86 Abs. 4 StGB erfassten oder gemessen am Schutzzweck des § 86a StGB sonst sozialadäquaten Weise geäußert wird und deshalb nicht den objektiven Tatbestand dieser Norm erfüllt. Das Äußern dieser Parole ist mit anderen Worten keineswegs generell strafbewehrt. Die Antragsgegnerin ist gleichwohl aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei zu der sinngemäßen Auffassung gelangt, dass bei der im vorliegenden Einzelfall vom Antragsteller angemeldeten Versammlung die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Parole jedenfalls auch in einer vom Tatbestand der Norm erfassten Weise Verwendung finden wird. Die Wahl des Versammlungsthemas – das allein in der Parole selbst besteht („From the river to the sea palestine will be free“, vgl. Anmeldung vom 07.06.2024, S. 1) –, die große Zahl der Teilnehmer (800) und die Art und Weise der Durchführung als Aufzug durch die Innenstadt der Antragsgegnerin in Verbindung mit mehreren stationären Kundgebungen unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs (3,5 t), mehrerer Lautsprecher sowie von Bannern, Plakaten und Flaggen von Palästina schaffen in der Gesamtbetrachtung ein Bild, bei dem es an jeglicher von außen erkennbarer Distanzierung von einer Verwendung als Kennzeichen der HAMAS fehlt. Ein Beobachter könnte gerade nicht auf Anhieb erkennen, dass die Parole im vorliegenden Fall offenkundig und eindeutig nicht als Kennzeichen der verbotenen Vereinigung HAMAS verwendet werden soll und das Rufen der Parole stattdessen ausnahmslos von § 86 Abs. 4 StGB erfasst oder unter sonstige Sozialadäquanzfallgruppen fallen würde. Hierfür ist auch sonst nichts dargelegt oder sonst erkennbar. Soweit der Antragsteller dem sinngemäß entgegenhält, es sei nicht überzeugend anzunehmen, dass der „durchschnittliche Betrachter“ einer pro-palästinensischen Versammlung die Parole als eine solche der HAMAS identifiziere, weil der durchschnittliche Betrachter die Parole überhaupt nicht kenne und diese seit dem 07.10.2023 in Deutschland auch gar nicht mehr gerufen werde, ist das bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugend. Der Antragsteller setzt sich mit seiner ersten Behauptung, die Parole sei nicht bekannt, in Widerspruch zu seiner Angabe im Verwaltungsverfahren, die Wendung sei die „global am weitesten verbreitete Parole von palästinasolidarischen Menschen in englischer Sprache“ (Schreiben vom 14.06.2024, S. 3), und zu seinem im erstinstanzlichen Verfahren unterbreiteten Vortrag, bei der Parole handele es sich um eine gängige Wendung, die bis 2021 bei öffentlichen Versammlungen nie zu Problemen geführt habe (Schriftsatz vom 19.06.2024, S. 11). Mit seiner zweiten Behauptung, die Parole werde jedenfalls seit dem 07.10.2023 nicht mehr verwendet, widerspricht der Antragsteller wohl schon seiner Darstellung von Strafverfahren, die gerade wegen der Verwendung der Parole geführt wurden. Unabhängig davon bietet allein die Fülle der seit Oktober 2023 zu dem Thema anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Beleg jedenfalls dafür, dass die Parole auch aktuell Verwendung findet (vgl. nur aus der obergerichtliche Rechtsprechung VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.2024 - 2 S 496/24 - juris und vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris, 21.10.2023 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 B 163/24 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris; HessVGH, Beschlüsse vom 22.03.2024 - 8 B 560/24 - juris, vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 - juris, vom 25.11.2023 - 2 B 1662/23 - juris und vom 09.11.2023 - 2 B 1578/23 - juris). Soweit der Antragsteller ergänzend ausführt, es sei jedenfalls nicht überzeugend anzunehmen, dass außenstehende Dritte die Parole als Kennzeichen der HAMAS einordnen, teilt der Senat auch diese Auffassung nicht. Hiergegen spricht bereits, dass die Einordnung der Parole als Kennzeichen der HAMAS durch das Bundesinnenministerium, wie gezeigt, seit gut einem halben Jahr bundesweit öffentlich bekannt gemacht ist und über das Vereinsverbot sowie unabhängig davon über die Zuordnung des Slogans zur HAMAS vielfach öffentlich diskutiert wurde (vgl. nur den Eintrag „From the River to the Sea“ in Wikipedia: „Aufgrund seiner Nutzung durch terroristische Organisationen wie die Hamas wird die Parole als israelbezogener Antisemitismus und als Aufruf zur Gewalt betrachtet.“ ). Durchgreifende Zweifel an der Rechtsfehlerfreiheit der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin ergeben sich im vorliegenden Fall voraussichtlich auch dann nicht, wenn man – was die Beschwerde ohnehin auch nicht darlegt – für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber hinaus eine Verbindung zwischen dem Rufen der fraglichen Parole und der verbotenen Vereinigung ähnlich einem sog. Organisationsbezug fordern wollte, wie er im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG im Lichte des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu fordern ist (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 BvR 98/97 - juris Rn. 24 ff.; zur Übertragung auf die § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Grundsatz entsprechende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG HessVGH, Beschluss vom 22.03.2024 - 8 B 560/24 - juris Rn. 29 ff.; kritisch dazu Kalscheuer, NVwZ 2024, 851). Ein Organisationsbezug im zuvor genannten Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber dann, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Organisation selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2001 - 1 BvR 98/97 - juris Rn. 24). Jedenfalls derzeit, wenige Monate nach dem Überfall der HAMAS vom 07.10.2023, ihrem Vereinsverbot mit der öffentlich bekannt gemachten Zuordnung der fraglichen Parole zu dieser Vereinigung und der öffentlichen Diskussion muss bei lebensnaher Betrachtung damit gerechnet werden, dass außenstehende Beobachter das Rufen dieser Parole in den Rahmenbedingungen des vorliegenden Einzelfalls, namentlich aus einem Aufzug mit 800 Personen heraus, zu einem erheblichen Teil als Aktion zugunsten der Vereinigung auffassen würden. Der Antragsteller trägt der Sache nach selbst mit Nachweisen vor, dass das Äußern der Parole jedenfalls in der aktuellen, nach wie vor unter dem Eindruck der Geschehnisse vom 07.10.2024 stehenden Lage in der Öffentlichkeit vielfach so verstanden wird. b) Durchgreifende Bedenken gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sind ebenfalls nicht dargelegt und für den Senat auch sonst nicht erkennbar. 2. Über den Eilantrag wäre auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn man die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller gegen die angefochtene Auflage eingelegten Widerspruchs derzeit mit Blick auf die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Würdigung als offen ansehen wollte (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2023 - 2 S 496/24 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 B 163/24 - juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 48 ff.). Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme demnach im Verfahren des Eilrechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO eine darüberhinausgehende Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2024 - 2 S 496/24 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn 48; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 93). Diese Abwägung, die das Aussetzungsinteresse und damit das Interesse des Antragstellers an der Verwendung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberzustellen und zu bewerten hat (vgl. OVG NRW ebd. Rn. 56), ginge bei Annahme offener Erfolgsaussichten zum Nachteil des Antragstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse weist allerdings ein großes Gewicht auf. Der angefochtene Verwaltungsakt greift in das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ein, deren Reichweite sich, soweit auch die Untersagung einer Meinungsäußerung im Raum steht, nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Schutzes richtet (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 04.11.2019 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300, juris Rn. 45 m. w. N.). Dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen wie der Bundesrepublik Deutschland ein besonderer Rang. Das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - BVerwGE 179, 168, juris Rn. 45 m. w. N.). Der vorliegende Eingriff in dieses bedeutende Grundrecht ist auch von sehr erheblichem Gewicht. Die angefochtene Auflage verbietet zwar nicht die Durchführung der Versammlung selbst. Sie greift aber in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung über Art und Inhalt der Versammlung (vgl. zu diesem nur BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - BVerwGE 179, 168, juris Rn. 45 m. w. N.) ein, da der Antragsteller als Thema der Versammlung die streitbefangene Parole selbst – „From the river to the sea palestine will be free“ – gewählt hat (vgl. Anmeldung vom 07.06.2024, S. 1) und mit der angefochtenen Auflage die Verwendung derselben untersagt wird. Das führt zwar nicht dazu, dass die Versammlung selbst faktisch gänzlich unmöglich oder sinnlos wird, da nicht zuletzt die nach Angaben des Antragstellers verfolgten Anliegen, „die Ablehnung von Strafbefehlen durch Gerichte im Landgerichtsbezirk Mannheim“ öffentlich zu würdigen (Schriftsatz vom 19.06.2024, S. 2) bzw. „aus(zu)kosten und öffentlichkeitswirksam zu zelebrieren“ (Schriftsatz vom 14.06.2024, S. 2) sowie „den Teilnehmern der Versammlung die Vorzüge des Rechtsstaats näher (zu) bringen“ (Schriftsatz vom 19.06.2024, S. 2) auch ohne Nennung der Parole verfolgt werden können. Dies und die Erörterung des Kernthemas werden allerdings ohne deren Nennung nur mit beachtlichen Einschränkungen möglich sein. Das Untersagen der Verwendung der Parole stellt deshalb einen Eingriff von großem Gewicht dar. Das dem gegenüberstehende öffentliche Interesse daran, die Verwendung der Parole einstweilen – jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und damit die Strafbarkeit der Verwendung der Parole – zu untersagen, weist derzeit jedoch ein noch größeres Gewicht auf und setzt sich – offene Erfolgsaussichten unterstellt – in der gebotenen Abwägung durch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine einmal getätigte Äußerung – sollte sie sich als strafbar oder sonstiger Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erweisen – irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.2024 - 2 S 496/24 - juris Rn. 14, und vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - juris Rn. 10). Diesem Umstand kommt im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht zu, weil das in § 86a StGB und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG grundsätzlich strafbewehrte Kennzeichenverbot der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots – hier der Vereinigung „HAMAS“ (vgl. die Bekanntmachung des entsprechenden Verbots des Bundesinnenministeriums vom 02.11.2023, BANz AT 02.11.2023 B 10) – zu dienen bestimmt ist und mit diesem Verbot seinerseits wichtige Gemeinschaftsbelange verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 - juris Rn. 33, 41; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 41). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Kennzeichenverbot das legitime Ziel, abstrakte Gefahren abzuwehren, die mit den Kennzeichen verbunden sind, und ein Vereinsverbot, das selbst den hohen Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegt und nur bei Vereinigungen in Betracht kommt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, auch tatsächlich durchzusetzen (vgl. BVerfG ebd.). Diese wichtigen Gemeinwohlbelange würden, falls die aufschiebende Wirkung gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wiederhergestellt würde, dieser sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist, in gravierender und für den betroffenen Zeitraum irreversibler Weise beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung dieser Folge überwiegt gegenwärtig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die entsprechende Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.2023 - 2 S 496/24 - juris Rn. 17, vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 55 und vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 3). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).