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Beschluss

18 L 2760/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0818.18L2760.25.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2025 wird wiederhergestellt.

  • 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

  • 4. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2025 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 4. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2025 wiederherzustellen, hat Erfolg. I. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium X. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Zusätzlich muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen, da § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegenüber dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO eine zusätzliche Hürde in Form des überwiegenden Vollzugsinteresses aufstellt. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Versammlungsverbots. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 13. August 2025, mit welcher dem Antragsteller die Durchführung der für den 19. August 2025 in dem Zeitraum von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr angezeigten Versammlung zu dem Thema „From the river to the sea Prozess“ verboten worden ist, als voraussichtlich rechtswidrig. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Das Verbot einer Versammlung setzt voraus, dass nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder eine solche unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, Rn. 6 m.w.N., vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N., und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 63 ff.; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2024 - 10 CS 24.1382 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 63 f.; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3. Soweit eine Verbotsverfügung – wie hier – maßgeblich auf den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen gestützt wird, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, Rn. 8 f. unter Verweis auf BVerfG, vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, Rn. 10 f. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff. Die Strafgesetze sind allerdings ihrerseits im Lichte von Art. 8 GG und Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich darüber hinaus spezifische Anforderungen bereits an die der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen. Maßgeblich bei der Ermittlung des Inhalts einer Meinungsäußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 m.w.N. Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne Weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21 m.w.N., und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 30, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 15. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 30. Konkret bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Meinungsäußerung als Straftat zu verstehen ist, zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris, Rn. 17; in Bezug auf den Tatbestand der Volksverhetzung - der hier insoweit nicht zum Tragen kommen wird - siehe: BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 ff. Schließlich dürfen Versammlungsverbote nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris, Rn. 16. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das streitgegenständliche Versammlungsverbot als voraussichtlich rechtswidrig. Zum einen erweist sich die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums als zu undifferenziert hinsichtlich der verschiedenen geplanten Versammlungsabschnitte (Standkundgebung unmittelbar vor dem Amts- und Landgericht X., anschließender Aufzug in Richtung Hauptbahnhof) und damit nicht hinsichtlich des gesamten Versammlungsgeschehens als tragfähig (dazu unter 1.). Jedenfalls aber erweist sich das streitgegenständliche Versammlungsverbot als unverhältnismäßig (dazu unter 2.). 1. Das Polizeipräsidium hat zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung insoweit plausibel dargelegt, dass anlässlich der für den 19. August 2025 ab 13.00 Uhr geplanten Versammlung des Antragstellers eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten sein wird. Insbesondere hat es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ während der von dem Antragsteller unter dem Motto „From the river to the sea Prozess“ (sic!) angezeigten Versammlung in strafbarer Weise Verwendung finden werde. Eine strafbare Verwendung des Slogans folgt dabei, anders als das Polizeipräsidium annimmt, jedoch nicht einzig aus dem Motto der Versammlung „From the river to the sea Prozess“, da der Prozess als solcher im vorliegenden Einzelfall Anlass für eine sozialadäquate Verwendung der Parole sein kann (siehe hierzu sogleich unter a.). Gleichwohl liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der für den 19. August 2025 angezeigten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB bzw. gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verstoßen werden wird und damit Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG begangen werden. Denn es ist mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei der vom Antragsteller angezeigten Versammlung unter dem Motto „From the river to the sea Prozess“ die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ skandiert werden wird und diese Skandierungen Straftatbestände verwirklichen werden. Aufgrund des vom Antragsteller gewählten Versammlungsmottos „From the river to the sea Prozess“ und insbesondere seiner Ausführungen in den telefonischen Kooperationsgesprächen am 7. August 2025 und am 8. August 2025 ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ und Abwandlungen ebendieser im Rahmen der von ihm für den 19. August 2025 angezeigten Versammlung – in welcher Form auch immer, optisch und/oder akustisch – benutzt werden wird. Denn genau hierum geht es dem Antragsteller, der die Auffassung vertritt, das Rufen dieser Parole sei (jedenfalls) in seinem konkreten Fall von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Dem Prognoseergebnis, der Antragsteller werde die Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung verwenden, steht auch nicht entgegen, dass er im telefonischen Kooperationsgespräch vom 7. August 2025 angekündigt hat, er werde diese lediglich im Falle eines Freispruchs – und zudem ausschließlich sozialadäquat – nutzen. Da ein Freispruch in seinem Strafverfahren innerhalb der Entscheidungsmöglichkeiten des insoweit allein zuständigen Spruchkörpers des Amtsgerichts X. liegt, konnte das Polizeipräsidium Düsseldorf die Umsetzung der vorbehaltlichen Ankündigung des Antragstellers noch als hinreichend wahrscheinlich im Sinne der obigen Maßstäbe ansehen. Die rechtliche Einschätzung des Antragstellers, er werde die Parole zudem ausschließlich sozialadäquat verwenden, erweist sich ferner als rechtsfehlerhaft (hierzu sogleich unter b.). Im Übrigen muss auch angesichts des gewählten Versammlungsmottos mit entsprechenden Äußerungen gerechnet werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die – unabhängig von einem Freispruch – beabsichtigte Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren, in dessen Mittelpunkt gerade die Parole "From the river to the sea [Palestine will be free]“ steht, ohne deren Verwendung ablaufen würde. Der Ausspruch der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ anlässlich der von dem Antragsteller angezeigten Versammlung erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Straftatbestände. Die erkennende Kammer hat, worauf auch das Polizeipräsidium in der streitgegenständlichen Polizeiverfügung hingewiesen hat, mit Urteil vom 25. September 2024 entschieden, dass die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ sowohl ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) der seit dem 2. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung Samidoun als auch ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation HAMAS darstellt. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 90 ff., 101 ff. (Samidoun), 166 ff. (Hamas). Die Kennzeicheneigenschaft der besagten Parole wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere greift sein Einwand, die Kennzeicheneigenschaft sei ausgeschlossen, weil die Parole nicht ausschließlich von der Terrororganisation HAMAS bzw. Samidoun genutzt werde, nicht durch. Ausreichend für die Kennzeichenfunktion ist, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 19, und vom 1. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 109, 111. Nach den der Prognose des Polizeipräsidiums zu Grunde liegenden Erkenntnissen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der angezeigten Versammlung die Parole ausschließlich in einer nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG bzw. §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise erlaubten Weise genutzt werden würde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird ein unbefangener Beobachter, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei der von dem Antragsteller angezeigten Versammlung nur teilweise auf Anhieb erkennen können, dass die Parole offenkundig und eindeutig nicht als Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS und/oder der vollziehbar verbotenen Vereinigung Samidoun verwendet werden soll und das Rufen der Parole stattdessen ausnahmslos von § 86 Abs. 4 StGB erfasst oder unter sonstige Sozialadäquanzfallgruppen fallen werde. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand von § 86a Abs. 1 StGB erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 23 mit Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 53; zum insoweit gleichlautenden Prüfungsmaßstab VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 1 L 261/24 -, juris, Rn. 11 ff. Im Ergebnis ähnlich BayVGH, Beschluss vom 9. August 2024 - 10 CS 24.1382 -, juris, Rn. 25. Hiernach gebieten die Einzelfallumstände der für den 19. August 2025 angezeigten Versammlung eine – vom Polizeipräsidium nicht vorgenommene – Differenzierung zwischen der beabsichtigten Auseinandersetzung mit dem am Veranstaltungstag unmittelbar am Ort der Startkundgebung stattfindenden Strafprozess des Antragstellers und einer unabhängig hiervon erfolgenden Verwendung der Parole sowie den unterschiedlichen Schauplätzen der Versammlung. Während eine rein inhaltliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verfolgung des Antragstellers im Anschluss an das Gerichtsverfahren in unmittelbarer, objektiv erkennbarer räumlicher Nähe zum Gebäude des Amts- und Landgerichts X. ausnahmsweise auch eine straffreie Verwendung des Slogans „From the river to the sea [Palestine will be free]“ einschließen dürfte (hierzu unter a.), gilt dies nicht mehr, soweit der Bezug zum Gerichtsprozess durch fehlende inhaltliche Bezugnahme oder eine räumliche Distanzierung nach Beginn des Aufzugs für objektive Betrachter nicht mehr eindeutig und offenkundig ist (hierzu unter b). a. Im Rahmen der angemeldeten Standkundgebung vor dem Gerichtsgebäude ist die zu erwartende Verwendung der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ ausnahmsweise nicht zwingend nach § 86a Abs. 1 StGB strafbewehrt. Insoweit ist denkbar, dass eine Verwendung der Parole im Rahmen der durch den Antragsteller beabsichtigten Kritik an seinem Strafverfahren ähnlichen Zwecken wie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte im Sinne von § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB dienen kann. Sofern – unterstützt durch den Ort der Versammlung vor dem Gerichtsgebäude – für einen objektiven Dritten eindeutig erkennbar die Parole allein verwendet bzw. auf diese Bezug genommen wird, um die erfolgte Strafverfolgung des Antragstellers sowie die mit dem Straftatbestand des § 86a StGB erfolgenden, aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffe in die Meinungsfreiheit u.a. einer Vielzahl von Teilnehmern propalästinensischer Versammlungen zu kritisieren, handelt es sich um einen ähnlichen Zweck im Sinne des § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB. Insofern stellt der Antragsteller die Geltung des aus § 86a StGB folgenden kommunikativen Tabus an sich in Frage und übt insoweit eine hier (noch) zulässige Systemkritik als Teil des Grundrechtsstaates. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris, Rn. 28; zum besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris, Rn. 30. b. Soweit davon ausgegangen werden muss, dass die Parole im Rahmen der Versammlung jedoch auch jenseits eines unmittelbaren und offenkundigen inhaltlichen Zusammenhangs zum Strafprozess und damit zur angesprochenen Systemkritik genutzt wird – etwa durch ein Skandieren, das die Versammlungsteilnehmer ebenfalls zum Ausruf der Parole animiert, oder während sich der Aufzug in Bewegung befindet und gerade keine rhetorische Einbettung zum Strafprozess erfolgen kann – ist der Schutzweck von § 86a StGB betroffen und liegt keine ausnahmsweise straffreie Verwendung des Kennzeichens vor. Dass eine Verwendung über die Thematisierung des Strafprozesses hinaus zu erwarten ist, streitet auch der Antragsteller in der Antragsbegründung nicht ab, sondern bestätigt dies („Der Umstand, dass die Versammlung für die Rechte von Palästinenser:innen einstehen könnte, wobei erneut auf den im Vordergrund stehenden Prozess zu verweisen ist, ist kein solches Verdachtsmoment, da dieser Beistand völkerrechtlich und verfassungsmäßig gerade geboten ist.“). Dies zugrunde gelegt war es aus Sicht des Polizeipräsidiums bislang nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Parole, wenn kein nach außen erkennbarer Bezug zum gerichtlichen Verfahren besteht, unzweifelhaft in Gegnerschaft zu den politischen Zielen und Methoden der HAMAS und damit in sozialadäquater Weise verwenden werde. Vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, juris, Rn. 8. Eine entsprechende, bei der Versammlung zum Ausdruck kommende Gegnerschaft lässt sich insbesondere nicht hinreichend aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Rede des Klägers vom 21.06.2024 (Original wie vorgelesen)“ ableiten. Der darin enthaltene Passus „Wir unterstützen nicht die Hamas und wir sind keine Antisemiten.“ kann – bei einer zugunsten des Antragstellers unterstellten Wiederholung während der Versammlung am 19. August 2025 – ohne nähere Auseinandersetzung und Kritik von einem objektiven Dritten nicht als ernsthafte Distanzierung verstanden werden, wenn im Anschluss hieran ein Kennzeichen eben dieser Vereinigung genutzt wird. Im Hinblick darauf, dass die HAMAS mit dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 den Auslöser für das erneute Aufflammen des Gaza-Konflikts gesetzt hat, der bis heute fortdauert, und die Terrororganisation ein Akteur in diesem Krieg ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 55, liegt ein Gebrauch in einem nachdrücklich ablehnenden bzw. jedenfalls unverfänglichen Sinne fern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 25. Im Übrigen legt sich der Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung nicht abschließend fest, wie er bei dem Gebrauch der Parole inhaltlich verstanden werden möchte, sondern zeigt unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten auf (Wunsch nach einer Zwei-Staaten-Lösung, die seiner Ansicht nach rechtmäßige Bedeutung, dass der Staat Israel nicht mehr existieren solle, da er unter anderem kein völkerrechtliches Existenzrecht habe, sowie der Wunsch nach dem Schutz der palästinensischen Bevölkerung). Ohne eine entsprechende Festlegung kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass für einen objektiven Dritten erkennbar wäre, wie die Parole zu verstehen ist und wie sich das Verhältnis des Antragstellers zu den Zielen der HAMAS darstellt. Ein Nutzen der Parole in einem eindeutig gegenüber der HAMAS oder Samidoun ablehnenden oder jedenfalls unverfänglichen Sinne folgt auch nicht aus dem behaupteten Zusatz „We demand Equality, From the River to the sea.“, den der Antragsteller bereits auf der von ihm durchgeführten Versammlung in X. am 21. Juni 2024 verwendet haben möchte. Insoweit bleibt der Kerngehalt der Aussage – die Inanspruchnahme des Gebiets vom Jordan bis zum Mittelmeer – unberührt. Zudem spricht einiges für eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung des Antragstellers, der – soweit ersichtlich – die Nutzung dieses Zusatzes in den Kooperationsgesprächen nicht vorgebracht hatte und zudem im bei der Kammer anhängigen Verfahren 18 K 5404/24 bereits mehrfach ein nahezu wortgleiches Dokument „Rede des Klägers vom 21.06.2024 (Original wie vorgelesen)“ vorgelegt hat, in dem dieser Zusatz jedoch fehlt. Der Antragsteller kann sich, soweit er die Parole ohne unmittelbaren Bezug zum Strafprozess am 19. August 2025 nutzen wird, auch nicht darauf berufen, er betreibe hiermit staatsbürgerliche Aufklärung nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB. Unabhängig von der völkerrechtlichen Bewertung des Nahostkonflikts ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum eine entsprechende Aufklärung über vermeintliche Völkerrechtsverstöße der israelischen Regierung gerade mit einem von einer Terrororganisation wie derHAMAS genutzten Kennzeichen erfolgen müsste. Auch das Versammlungsmotto „From the river to the sea Prozess“ würde etwa bei einem auf die Wiederholung durch Versammlungsteilnehmer angelegten Skandieren nicht ausschließen, dass die Nutzung des Kennzeichens nicht auch als Unterstützung der HAMAS angesehen werden müsste. Insoweit genügt der bloße Verweis auf den Prozess im Versammlungsmotto nicht, um auszuschließen, dass entsprechende Ausrufe auf der Versammlung bei fehlender unmittelbar vorhergehender Einordnung als eigenständiger Meinungsbeitrag zum Nahostkonflikt insgesamt und damit auch der Unterstützung der Ziele von HAMAS und Samidoun angesehen werden können. Denn einem außenstehenden, unbefangenen Beobachter der Versammlung ist das Versammlungsmotto ohne die fortwährende Bezugnahme auf den vorangegangenen Strafprozess im Zweifel gänzlich unbekannt. Die Auswertung des Instagram-Profils von R. als Veranstalter der Versammlung unterstreicht ebenfalls, dass die Versammlung nicht allein auf den Diskurs über die Einordnung des Slogans als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB bzw. das Vorliegen von sozialadäquaten Ausnahmen gerichtet ist. So enthalten sowohl das Logo des Zusammenschlusses als auch die Profilbeschreibung und ein Post zu der konkreten Veranstaltung am 19. August 2025 vom 9. August 2025 „Prozessbeobachtung und Laufmarsch“ mit dem Untertitel „Widerstandsart: Prozessbeobachtung und Laufmarsch“ ein rotes Dreieck, das auch von der HAMAS genutzt wird. Vgl. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1514336.php (zuletzt abgerufen am 18. August 2025); https://democ.de/zsg_blogindex/das-rote-dreieck-hamas-pal%C3%A4stina-israel/; https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/angriffe-auf-erinnerung-das-rote-dreieck-und-gewalt-131781/. Gegen eine reine Auseinandersetzung mit dem Strafprozess im Rahmen der Versammlung ohne Kundgabe eigener wertender Positionen zum Nahostkonflikt spricht insoweit auch eindeutig, dass der Laufmarsch als „Widerstandsart“ tituliert wird und von einem objektiven Betrachter auch entsprechend verstanden werden muss. Ferner führt die geplante räumliche Distanzierung nach Abschluss der Startkundgebung dazu, dass ein objektiver Betrachter der Versammlung den Bezug zur Kritik an der staatlichen Strafverfolgung nicht mehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen könnte, da auch unter Berücksichtigung der Versammlungsanmeldung insoweit kein ersichtliches Unterscheidungskriterium zu „gewöhnlichen“, regelmäßig stattfindenden pro-palästinensischen Aufzügen mehr besteht. Entsprechend ist jedenfalls nach Abschluss der Startkundgebung von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verwendung der Parole im Rahmen der Versammlung auszugehen. 2. Dieser unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verwendung der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ hätte das Polizeipräsidium jedoch mit milderen Mitteln als einem umfassenden Versammlungsverbot begegnen können. Im Hinblick auf die Standkundgebung unmittelbar vor dem Gerichtsgebäude, in der auch eine straffreie Verwendung der Parole im Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung mit der erfolgten Strafverfolgung bzw. der Einordnung der Parole als Kennzeichen der HAMAS möglich erscheint (s.o.), wäre etwa eine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 VersG NRW dergestalt möglich gewesen, dass die Nutzung der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ untersagt wird, soweit nicht eindeutig ein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang zur Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren des Antragstellers besteht. Ein entsprechender Zusammenhang dürfte insbesondere nicht mehr bestehen, soweit die Parole losgelöst von dieser Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren erfolgt und diese insbesondere ohne erkennbare Gegnerschaft zur HAMAS skandiert wird, etwa um die Versammlungsteilnehmer zur Wiederholung aufzufordern. Im anschließend geplanten Aufzug mit Abschlusskundgebung am Konrad-Adenauer-Platz wäre mangels derzeit fehlender erkennbar sozialadäquater Verwendung ein umfassendes Verbot der Parole als Beschränkung der Versammlung in Betracht gekommen. Diese Beschränkungen erweisen sich zum einen – anders als das Polizeipräsidium meint – als nicht völlig ungeeignet zur Gefahrenabwehr. Denn es ist bislang nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich bereits in der Vergangenheit über entsprechende behördliche Vorgaben hinweggesetzt hätte. Insbesondere bei der Versammlung, die der Antragsteller am 21. Juni 2024 unter dem Motto „Free Palestine“ in X. durchgeführt und auf der er die Parole ausgerufen hatte, war diese gerade nicht Teil der erteilten Beschränkungen in der Versammlungsbestätigung vom 18. Juni 2024 („Folgende Skandierungen bzw. Parolen in jeglicher Sprache sind untersagt: „Hamas – Free Palästina“, „Yalla, Yalla Intifada“, „Der Islam wird siegen!“, „Der Islam siegt!“). Anhaltspunkte für die Annahme des Polizeipräsidiums, der Antragsteller werde die Parole trotz eines ggf. in Form einer Beschränkung verfügten Verwendungsverbotes nutzen, sind insoweit nicht ersichtlich. Zum anderen scheiden diese möglichen Beschränkungen auch nicht als milderes Mittel aus, weil sie vermeintlich aufgrund ihrer Eingriffsintensität einem Versammlungsverbot gleichkämen. Wie der Antragsteller in seiner Antragsbegründung selbst ausführt, soll „nicht einmal der Inhalt der Parole im Vordergrund stehen […], sondern die Behandlung derselben durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Polizeibehörden.“. Dies ist ihm insbesondere im Rahmen der Standkundgebung bei Einhaltung der möglichen Beschränkungen möglich, ohne dass sein Recht auf Versammlungsfreiheit und namentlich seine Gestaltungsfreiheit als Versammlungsleiter unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Kammer sieht aufgrund der dem Polizeipräsidium X. bis zum Versammlungsbeginn am morgigen Mittag noch zur Verfügung stehenden Zeit davon ab, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage mit entsprechenden Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO selbst zu erlassen. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, juris, Rn. 37. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 Satz 2 und 45.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Von einer Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs) hat die Kammer mit Blick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 28. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.