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Beschluss

19 A 4359/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.19A4359.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW hier nicht vorliegen. Die Kompetenzen, die der Kläger durch seine an der beklagten Universität erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit im Integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften belegt habe, wiesen entgegen der Vorgabe in § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG NRW einen wesentlichen Unterschied zu den Leistungen auf, die durch die Master-Thesis als der zu ersetzenden Prüfungsleistung im Studiengang „Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs (Bk)“ zu erbringen seien. In Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit könnten Hochschulen nur dann wissenschaftsfreiheitsgerecht verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht sei. Dies erfordere eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwischen den seitens des Klägers durch seine Diplomarbeit nachgewiesenen und den zu ersetzenden Kompetenzen, die durch die Master-Thesis zu belegen seien, bestünden wesentliche Unterschiede. So schlössen die Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) für den Studiengang Master of Education – Lehramt an Berufskollegs an der beklagten Universität vom 21. März 2013 (Amtliche Mitteilungen vom 21. März 2013, Nr. 24), insbesondere § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung, die Anerkennung einer anderweitig erfolgreich angefertigten Abschlussarbeit als Ersatz für eine Master-Thesis in dem vom Kläger belegten Studiengang aus. Maßgeblich sei, dass der Kläger nach diesen Regelungen das Thema seiner Diplomarbeit nicht als Aufgabenstellung einer Master-Thesis in seinem Masterstudiengang hätte bestimmen können. Dies gelte angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen und Inhalte der voneinander verschiedenen Studiengänge selbst dann, wenn die Diplomarbeit thematisch in Teilbereichen Berührungspunkte zu den Inhalten des (Master-)Teilstudiengangs aufweisen sollte. Einer weiteren Aufklärung von Amts wegen bedürfe es von daher nicht. Mithin habe der Kläger zwar seine Kompetenz zur wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften mit der Diplomarbeit nachgewiesen, nicht aber die Kompetenz, ein ihm im Teilstudiengang seines Masterstudiums in Übereinstimmung mit den Vorgaben in § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung aufgegebenes Thema wissenschaftlich bearbeiten zu können. Die mit der erfolgreich abgeschlossenen Diplomarbeit als aliud nachgewiesenen erworbenen Kompetenzen seien daher im Sinn des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW wesentlich verschieden zu denjenigen, die mit der Master-Thesis in dem Teilstudiengang zu belegen seien. Mit dieser Feststellung sei keine Prüfung der Gleichwertigkeit verbunden, wie sie durch den mit Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) eingefügten § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG NRW ausgeschlossen werde. Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit von „Inhalt und Niveau“ der erbrachten und der zu ersetzenden Prüfungsleistung werde hier nicht vorgenommen, sondern nur die Feststellung getroffen, dass die zur Anerkennung gestellte Prüfungsleistung gegenüber derjenigen, die ersetzt werden solle, ein aliud sei und deshalb den Prüfungsbedingungen nicht genüge, unter denen die zu ersetzende Abschlussarbeit zu fertigen sei. Gegen diese Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung sei auch verfassungsrechtlich selbst dann nichts zu erinnern, wenn diese die Anerkennung von Abschlussarbeiten per se ausschließen (sollten). Dies stelle keine unzumutbare Härte dar. Die durch den Kläger hiergegen mit seinem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Erfolglos bleibt zunächst die Rüge, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG NRW leerlaufe und zumindest hinsichtlich der Anerkennung von Abschlussarbeiten keinerlei Funktion habe. Es sei keine Fallgestaltung denkbar, bei der es zu einer Anerkennung einer solchen Abschlussarbeit kommen könne. Richtigerweise müsse geprüft werden, ob das seitens eines Anerkennungsantragstellers genommene Thema für die Abschlussarbeit im Rahmen der Auswahlentscheidung auch in dem neuen Studiengang anerkannt worden wäre. Eine solche Prüfung habe es hier nicht gegeben. Entsprechend sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts verfehlt, etwaige in Teilbereichen bestehende thematische Berührungspunkte der Diplomarbeit zu den Inhalten des Master-Teilstudiengangs seien unerheblich. Genau dies hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Letztlich gehe es nur darum zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Themenstellung der anzuerkennenden Abschlussarbeit auch im Rahmen des neuen Studiengangs akzeptiert worden wäre. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen setze hingegen – wie das Verwaltungsgericht richtig feststelle – gerade keine Gleichwertigkeit von Inhalt und Niveau der erbrachten und der zu ersetzenden Prüfungsleistung voraus. Die Begründung des Verwaltungsgerichts führt nicht dazu, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW insgesamt oder in Bezug auf Abschlussarbeiten keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die Würdigung im angefochtenen Urteil bezieht sich vielmehr konkret auf die Regelungen der maßgeblichen Prüfungsordnung, welche Zielrichtung und Gegenstand der Abschlussarbeit des Studiengangs Master of Education näher entfalten. Das Verwaltungsgericht bezieht dies zutreffend auf das Spannungsverhältnis des Grundrechts der Studenten aus Art. 12 Abs. 1 GG einerseits und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG andererseits. Daran knüpft es für die Frage, ob vor dem Hintergrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung wesentliche Unterschiede der nachgewiesenen und den zu ersetzenden Kompetenzen, die durch die Master-Thesis zu belegen seien, bestünden, an. Dies stellt das Zulassungsvorbringen nur in pauschaler Weise und ohne Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend nachgezeichneten Grundsätzen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 ‑, NWVBl 2017, 534, juris, Rn. 36 ff., und vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 ‑, NWVBl 2016, 212, juris, Rn. 31 ff., die durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer bundesrechtlichen Dimension ausdrücklich bestätigt wurden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar - 6 B 63.17 ‑, NVwZ-RR 2018, 308, juris, und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 ‑, NVwZ-RR 2016, 783, juris, in Frage. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen eingehenden Auslegung von § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW in der durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) geänderten Fassung, welche unter Auswertung auch der Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 17/4668, S. 176 f. (zu Nr. 57), zum Ergebnis gelangt, dass der hinreichende Kompetenzerwerb als zentrales Anerkennungskriterium weiterhin Bedeutung habe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts, darauf bezogene wesentliche Unterschiede lägen hier deswegen vor, weil es sich bei der fraglichen Prüfungsleistung um ein „aliud“ handele, die allenfalls Teilbereiche des gewählten (Master-)Teilstudiengangs abdecke, tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Erfolglos bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls die Rüge, das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, wonach die beklagte Universität durch die Fassung ihrer Prüfungsordnung dafür sorgen könne, dass § 63a HG NRW ausgehebelt werde. Denn das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass gegen die Regelungen der § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn diese die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten per se ausschließen sollten. Die gesetzliche Regelung wird nicht „konterkariert“, wenn die Anerkennung einer Diplomarbeit als Abschlussarbeit eines anderen Studiengangs deshalb ausscheidet, weil nach der einschlägigen Prüfungsordnung wesentliche Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden Kompetenzen bestehen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, dass § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW aufgrund der Fassung der Prüfungsordnung keinerlei Anwendungsbereich mehr habe. Den Ausschluss der Anerkennung von Abschlussarbeiten hat es nur im Wege einer hypothetischen Gedankenführung angenommen („ist … selbst dann nichts zu erinnern, wenn diese die Anerkennung … per se ausschließen (sollten)“, S. 9 des Urteils). II. Die Rechtssache hat auch nicht die durch den Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2020 - 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 21 f., vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32. Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss der Kläger aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz zu beantworten ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 3, vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 23 f. Der Kläger beruft sich – ohne eine konkrete Frage zu formulieren – auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung der Neufassung des § 63a HG NRW. Grundsätzliche Ausschlussregelungen in Prüfungsordnungen führten dazu, dass eine Anerkennung von Abschlussarbeiten letztlich ausgeschlossen werde. Dies sei bedeutsam für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen. Nach den obigen Maßstäben ist mit Blick auf die obigen Ausführungen (siehe I.) ein Berufungsverfahren hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage der Auslegung des § 63a HG NRW mangels Klärungsbedürftigkeit nicht erforderlich. Denn das Verwaltungsgericht hat keine „grundsätzlichen Ausschlussregelungen in Prüfungsordnungen“ angenommen. Die Grundsatzfrage muss aber selbst – so wie sie entschieden worden ist – von grundsätzlicher Bedeutung sein und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 ‑, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 25 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152 m. w. N. Unabhängig davon ist die Auslegung von § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, ohne dass der Zulassungsantrag weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde. Ob im Sinn des gesetzlichen Anerkennungsmerkmals des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW „hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden“, ist im Licht der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beantworten. Danach können die Hochschulen wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 ‑, NWVBl 2017, 534, juris, Rn. 36 ff., und bereits vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 ‑, NWVBl 2016, 212, juris, Rn. 31 ff.; jeweils bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar - 6 B 63.17 ‑, NVwZ-RR 2018, 308, juris, und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 ‑, NVwZ-RR 2016, 783, juris. Diese Auslegung entspricht § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW in der durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) geänderten Fassung. Der hierdurch eingefügte § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG NRW deckt sich mit dieser Auslegung, denn eine „Prüfung der Gleichwertigkeit“ findet nicht statt. Sowohl die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts als auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 17/4668, S. 176 f. (zu Nr. 57), knüpfen bei der Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede an die erworbenen Kompetenzen an. Erforderlich ist auch insoweit – so die Gesetzesbegründung ausdrücklich – eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).