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Beschluss

19 A 4532/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.19A4532.19.00
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Leitsätze

§ 4 Abs. 1 und 2 BestG NRW ermächtigt die Friedhofsträger, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Erwerb, Inhalt, Übergang und zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Rahmen des Friedhofszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten zu regeln.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 1 und 2 BestG NRW ermächtigt die Friedhofsträger, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Erwerb, Inhalt, Übergang und zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Rahmen des Friedhofszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten zu regeln. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin wirksam auf das Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Grabstätte verzichtet und es damit vollumfänglich verloren habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Klägerin wendet zunächst ohne Erfolg ein, dass sich aus § 13 Abs. 11 Satz 3 der Friedhofssatzung (FS 2012) der Beklagten vom 19. Juli 2011 (Abl. Krs. Vie., S. 741) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 27. April 2012 (Abl. Krs. Vie., S. 382), wonach der Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstellen voraussetze, dass der ursprüngliche Nutzungsberechtigte die Grabpflegekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit trage, ergebe, dass mit dem Verzicht nicht sämtliche Rechte genommen seien und die zurückgegebenen Nutzungsrechte bei dem Friedhofsträger verbleiben sollten. Diesem Einwand hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Sinn und Zweck dieser Regelung darin bestehe, die Allgemeinheit nicht mit den Pflegekosten für die restliche Dauer der Ruhezeit zu belasten, und sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergebe, dass der Nutzungsberechtigte mit dem Verzicht sämtliche der in § 13 Abs. 9 FS 2012 normierten Einzelrechte des Nutzungsrechts an den Friedhofsträger zurückgebe. Im vorliegenden Fall spricht zudem der Wortlaut der schriftlichen Verzichtserklärung der Klägerin gegen die Annahme eines Teilverbleibs von Rechten, denn sie hat ausdrücklich „alle Rechte“ an der Grabstätte an die Beklagte zurückgegeben. Auch im Übrigen macht die Klägerin erfolglos geltend, dass sie den Verzicht niemals erklärt hätte, wenn man ihr erklärt hätte, dass die Friedhofsverwaltung sich jederzeit vorbehalte, die Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, und dass ihr von der Beklagten „zugesichert“ worden sei, dass das Nutzungsrecht nicht an Dritte, insbesondere nicht an die Beigeladene, ihre jüngere Schwester, weitergegeben werde. Eine Zusicherung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, hier also eine Vergabe des Nutzungsrechts an die Beigeladene durch Verwaltungsakt zu unterlassen. Eine solche Zusicherung bedurfte nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine schriftliche Erklärung der Beklagten mit dem genannten Inhalt fehlt indessen. Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung vom Vorliegen einer wirksamen Zusicherung lediglich auf das ihrer Verzichtserklärung vom 9. März 2016 vorausgegangene Schreiben der Beklagten vom 2. März 2016, in dem diese der Klägerin indessen nur die Bedingungen und den Ablauf des Verzichts auf das Nutzungsrecht an der belegten Grabstätte („Rückgabe“) erläutert, aber keine Aussage zu einer anderweitigen Vergabe dieses Rechts getroffen hat. Auf die in dem „konstruktiven Telefonat mit Frau N. “ gegebenen „Zusicherungen“, von denen die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung berichtet hat, kommt es mangels Schriftform insoweit nicht an. Abgesehen davon stellt die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, dass diese „Zusicherungen“ die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht beeinträchtigten und Anfechtungsgründe nicht vorlägen. Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Verzichtserklärung weder auf einer arglistigen Täuschung noch auf einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum beruhe, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Erwartung der Klägerin, die Beklagte werde die streitgegenständliche Grabstätte, in der ihre Mutter und ihr Bruder ihre letzte Ruhe gefunden haben, einebnen lassen, kein Inhaltsbestandteil der Erklärung war, „alle Rechte an der […] Grabstätte“ zurückzugeben, sondern als bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage, „ob und wieweit ein Friedhofsträger berechtigt und in der Lage ist, ein einmal erworbenes Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, ohne dass hierzu eine satzungsrechtliche Kompetenz besteht und inwieweit eine solche Weitergabe des Nutzungsrechts sich auf die Wirksamkeit eines Verzichtsvertrages auswirkt.“ Die Klägerin macht geltend, diese Frage sei entscheidungserheblich, denn käme man zu dem Ergebnis, dass die Weitergabe von Nutzungsrechten ohne eine ausdrückliche und wirksame satzungsrechtliche Regelung nicht möglich sei, dann hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf den Verzicht. Die zweite Teilfrage ist auf dieser Grundlage bereits nicht in verallgemeinernder Weise grundsätzlich klärungsfähig, denn die Auswirkung auf die Wirksamkeit eines „Verzichtsvertrags“ hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Inwieweit ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts besteht, dass die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nach § 13 Abs. 11 Satz 3 FS 2012 hier mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrunds von der späteren Übertragung des Grabnutzungsrechts nicht berührt werde, legt die Klägerin nicht dar. Bei der ersten Teilfrage hängt es ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Übertragung des Nutzungsrechts satzungsrechtlich zulässig ist, und zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit die Friedhofssatzung der Beklagten hier keine Grundlage für die Übertragung an die Beigeladene bieten sollte. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem Friedhof als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der öffentlichen Anstalt Friedhof anzusehen ist. § 4 Abs. 1 und 2 BestG NRW ermächtigt die Friedhofsträger, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Erwerb, Inhalt, Übergang und zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Rahmen des Friedhofszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten zu regeln. Diese Ermächtigung beinhaltet insbesondere auch die Befugnis, den Übergang eines Grabnutzungsrechts auf Rechtsnachfolger abweichend von zivilrechtlichen und namentlich erb- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen zu regeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 3.91 ‑, NJW 1992, 2908, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 11, vom 28. Oktober 2016 - 19 A 2345/15 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 6. Juni 2016 - 19 A 1039/15 -, juris, Rn. 2, 13; Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 19 A 1347/06 ‑, NWVBl. 2009, 438, juris, Rn. 25. Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung nicht dar, welche konkreten Bestimmungen der FS 2012 dem hier ausgesprochenen „Erwerb“ des Grabnutzungsrechts durch die Beigeladene entgegengestanden haben sollen. Die von der Klägerin beanstandete „Übertragung“ des Nutzungsrechts ist in der Sache gleichbedeutend mit einer erneuten „Verleihung“ des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte, die ihre rechtliche Grundlage hier in § 13 Abs. 1 Satz 2 FS 2012 findet. Die Anwendung dieser Vorschrift führt vorliegend auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 5 und 6 FS 2012. Die in § 13 Abs. 5 FS 2012 normierten Regelungen für den Fall des Versterbens des Nutzungsberechtigten lassen vielmehr erkennen, dass der Satzungsgeber einer Übertragung oder sogar einem zustimmungsabhängigen Übergang des Nutzungsrechts unmittelbar kraft Satzungsrechts auf die in dessen Satz 2 der Reihe nach aufgezählten Angehörigen den Vorrang vor einem ersatzlosen Erlöschen des Nutzungsrechts eingeräumt hat. Insbesondere sieht § 13 Abs. 5 Satz 4 FS 2012 ein solches Erlöschen nur nachrangig für den Fall vor, dass keiner dieser Angehörigen innerhalb eines Jahres dem Übergang des Nutzungsrechts unmittelbar kraft Satzungsrechts zustimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung des Streits um ein Grabnutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2017, a. a. O., Rn. 28 m. w. N., vom 28. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 18, vom 6. Juni 2016, a. a. O., Rn. 20, und vom 27. Mai 2013 - 19 E 479/12 ‑, juris, Rn. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).