Beschluss
19 A 987/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.19A987.21.00
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Leitsätze
Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es an der Darlegung von Tatsachen fehle, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG in seiner Person rechtfertigten, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Insbesondere dringt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die „Gefahrenbeurteilung“ des § 51 BMG fehlerhaft dahingehend verstanden, dass der betroffene Bürger eine konkrete Gefahr nachweisen müsse, die gewissermaßen bereits eingetreten sein müsse, obgleich § 51 Abs. 2 BMG nur verlange, dass „eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann“, nicht durch. Dieser Einwand geht an den vom Verwaltungsgericht im Urteil dargelegten Maßstäben für die Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 51 Abs. 1 BMG vorliegt, vorbei. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass § 51 Abs. 1 BMG für die Eintragung einer Auskunftssperre tatbestandlich nur voraussetze, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen drohen kann. Die Vorschrift verlange keine hinreichende Gewissheit bezüglich einer bestimmten konkreten Gefahrenlage, sondern nur einen „Verdacht“, der allerdings durch räumliche, zeitliche, personelle oder andere Wahrscheinlichkeitsindikatoren näher spezifiziert sein müsse. Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein reichten nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose trügen (S. 7 f. des Urteils). Insofern hat das Verwaltungsgericht - anders als vom Kläger behauptet - in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Urteil zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung gerade keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage gefordert, sondern lediglich hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Solche genügenden Tatsachen ergeben sich indes nicht aus dem Vortrag des Klägers, wie das Verwaltungsgericht im Urteil bereits mit ausführlicher ‑ und vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise angegriffener ‑ Begründung festgestellt hat. Im Übrigen geht der Verweis auf § 51 Abs. 2 BMG schon deswegen fehl, weil Maßstab für die Eintragung einer Auskunftssperre die Darlegung begründeter Tatsachen im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift ist, während der davon abweichende Maßstab des Abs. 2 die Unzulässigkeit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach Eintragung der Auskunftssperre betrifft. Der bei Letzterem anzulegende Gefahrenmaßstab ist geringer, weil bereits im Rahmen der Eintragung der Auskunftssperre nach Abs. 1 die erforderlichen Tatsachen für die Gefahrenprognose festgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung entgegen der Auffassung des Klägers auch die Reichweite seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ausreichend beachtet. Der Kläger weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass die Regelungen zur Erfassung im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz einen staatlichen Eingriff in dieses Grundrecht begründen, weil damit jeder Bürger zur Erfassung und Speicherung seiner persönlichen Daten und insbesondere zur aktiven Meldung seiner Wohnanschrift verpflichtet wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und wird durch die Erteilung von Melderegisterauskünften an Dritte beeinträchtigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Betroffene muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ferner ist - worauf der Kläger im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hinweist - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 -, BVerwGE 126, 140, juris, Rn. 24 m. w. N. Durch die Regelungen zur Erfassung bestimmter Daten im Melderegister sowie zu Melderegisterauskünften an Private sowie öffentliche Stellen liegt ein solch verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse vor. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, ist geklärt, dass das Melderegister zwar in erster Linie ein behördeninternes Register ist, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dient als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Es hat jedoch außerdem den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs, insbesondere der Wirtschaft, Rechnung zu tragen. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere ‑ auch mit staatlicher Hilfe ‑ mit ihm Kontakt aufnehmen. Was die im Recht auf informationelle Selbstbestimmung angelegte Interessenabwägung anbelangt, ist das vom Gesetz unterstellte Informationsbedürfnis hinsichtlich der Basisdaten Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift grundsätzlich ein überwiegendes, die Grundrechtseinschränkung rechtfertigendes Allgemeininteresse, falls nicht die in § 51 BMG genannten Voraussetzungen einer Auskunftssperre gegeben sind. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a. a. O., Rn. 25 (zu § 21 MRRG). Angesichts des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses, das in der gesetzgeberisch bezweckten Möglichkeit für Private, Informationen über eine Person im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft zu erhalten, zum Ausdruck kommt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die im Urteil näher konkretisierten „strengen“ Anforderungen für die Eintragung einer Auskunftssperre angelegt. Es war nicht - wie der Kläger meint - verpflichtet, zur Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stattdessen eine „betont niedrige Beurteilungsschwelle“ anzusetzen. Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Selbstbindung der Verwaltung nicht berücksichtigt, nachdem die Beklagte ihre Verwaltungsentscheidung zur Eintragung und Verlängerung einer Auskunftssperre für einen Zeitraum von zwanzig Jahren in derselben Weise ausgeübt und seinen gleichbleibenden Vortrag immer als ausreichende Darlegung einer Gefahr im Sinn des § 51 BMG (bzw. der Vorgängervorschrift) beurteilt habe. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil vielmehr zutreffend angenommen, dass die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 BMG maßgeblich von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhänge, die sich von denen bei Erteilung einer früheren Auskunftssperre zugrundeliegenden Gegebenheiten unterscheiden könnten. Aber auch bei gleichbleibendem Sachverhalt bestehe keine Bindung der Meldebehörde an eine frühere fehlerhafte Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Auskunftssperre (S. 14 des Urteils). Soweit der Kläger dagegen einwendet, dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, die bisherige „Verwaltungspraxis“ der Beklagten im Nachhinein als fehlerhaft einzustufen, führt dies nicht weiter. Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob der Kläger die begehrte Auskunftssperre beantragen kann, ist nicht eine etwaige bisherige „Verwaltungspraxis“ der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend die Beurteilungsmaßstäbe für die notwendige Gefahrenprognose aufgezeigt und - vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten Befristung der Auskunftssperre in § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG und der damit einhergehenden regelmäßigen Überprüfung - entscheidend auf die Beurteilung der Gefahr für die Zukunft auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse abgestellt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die bisherigen Entscheidungen der Beklagten zu Recht als fehlerhaft eingestuft, weil der gleichbleibende Vortrag des Klägers auch in der Vergangenheit bereits keine ausreichende Darlegung einer Gefahr im Sinn des § 51 BMG (bzw. der Vorgängervorschrift § 34 Abs. 6 und 8 MG NRW) beinhaltet und die Meldebehörde demnach zu Unrecht eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen bzw. verlängert hatte. Anders als der Kläger offenbar meint, steht der Meldebehörde bei ihrer entsprechenden Prognoseentscheidung kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die Eintragung oder Verlängerung der Auskunftssperre unterliegt vielmehr - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - der inhaltlich uneingeschränkten Nachprüfung durch die Gerichte. Eine - inzidente - Einstufung der bisherigen „Verwaltungspraxis“ als fehlerhaft war dem Verwaltungsgericht schon deswegen nicht „verwehrt“. Für den geltend gemachten Anspruch käme es im Übrigen, wie dargestellt, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit früherer Entscheidungen nicht an. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 19 A 4062/19 -, juris, Rn. 22, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Mit der vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage, „Unterliegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG den von dem VG Minden postulierten „strengen Anforderungen“ und „hohen Hürden“?“, formuliert er bereits keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage im Sinn der genannten Darlegungsanforderungen. Dass der Kläger allgemein die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG und den dabei anzuwendenden Maßstab („streng“, „hoch“) als klärungsbedürftig ansieht, genügt insoweit den Konkretisierungsanforderungen nicht. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung damit begründet, dass die durch das Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG zu streng seien, betrifft dies die konkrete Würdigung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ablehnung. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage ist damit nicht dargelegt. Unabhängig davon sind insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, so dass es auch deswegen der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (S. 7 ff.) sowie unter I. wird verwiesen. III. Der Kläger verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO behauptet. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten die Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2022 - 19 A 735/21 -, juris, Rn. 31, vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 38, vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A -, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 18, und vom 16. Juli 2020 - 19 A 1035/19 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger benennt bereits keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz in dem von ihm angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 -, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ebenso wenig zeigt er einen dazu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz in dem angefochtenen Urteil auf. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es nicht gewürdigt, dass nach der höchstrichterlichen Entscheidung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur eine ganz niederschwellige Hürde für die Möglichkeit des Bürgers setzen dürfe, die Herausgabe von Daten aus seiner engen Privatsphäre an private Dritte zu verhindern, rügt er lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht die Berücksichtigung des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts „schlicht abgelehnt", sondern unter Darlegung ihres Inhalts aufgezeigt, dass sich diese höchstrichterliche Entscheidung nicht zu den Anforderungen für die Eintragung einer Auskunftssperre verhält. Auf die zutreffenden Ausführungen, denen der Kläger im Zulassungsverfahren inhaltlich nicht entgegengetreten ist, wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 - 19 A 39/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2021 - 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 14. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).