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Beschluss

14 E 686/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.14E686.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die noch zu erhebende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 Das Verwaltungsgericht hat aller Voraussicht nach zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungsleistungen - hier: an anderen Hochschulen erbrachte Programmierpraktika - hat. 3 Nach dem insoweit einzig in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. 4 Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche (materielle) Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013- 8 B 7.13 -, juris, Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Kommentar, Werksstand: Grundwerk Juli 2020, VwVfG § 51 Rn. 61. 6 Eine solche Änderung des materiellen Rechts liegt hier nicht vor. 7 Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung - HG NRW a.F. - wurden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen bestand, die ersetzt wurden. 8 Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung - HG NRW n.F. - werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufungsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertig findet nicht statt. 9 Durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW n.F. ist keine Änderung gegenüber der bis zum 30. September 2019 geltenden Rechtslage eingetreten. § 63a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HG NRW n.F. hat lediglich klarstellende Bedeutung. Denn auch nach § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. fand eine Gleichwertigkeitsprüfung der erbrachten und der Prüfungsleistung, die ersetzt werden sollte, nicht statt, sondern eine Prüfung, ob hinsichtlich der durch die erbrachte Prüfungsleistung erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Prüfungsleistungen bestand, die ersetzt werden sollten. Dies war - und ist weiterhin - der Fall, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist und erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. 10 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2017- 14 A 1776/16 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 31. 11 Hieran hat sich durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Gleichwertigkeitsprüfung findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW n.F. nichts geändert. 12 So auch zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. im Übrigen auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW n.F., LT-Drs. 17/4668, S. 176 f. (zu Nr. 57). 13 Die Einwände der Beschwerde hiergegen greifen nicht durch. Der Antragsteller beruft sich zur Annahme einer Änderung der Rechtslage auf eine ihm erteilte Auskunft eines Mitarbeiters des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW und die Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG NRW. Soweit in der Gesetzesbegründung im Weiteren ausgeführt wird, dass die Anerkennungsregelung des Absatz 1 Satz 1 damit entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, keine Prüfung der Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung verlange, vgl. LT-Drs. 17/4668 vom 21. Dezember 2018, S. 176 f, entspricht dies der Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW auch vor dem Einfügen des § 63 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HG NRW, weil eine Prüfung der Gleichwertigkeit danach nicht stattfindet. 14 Die Ansicht des Antragstellers, es gehe „um eine Null und Nichtig Erklärung aller Bescheide und Gerichtsbeschlüsse“, übersieht, dass er Derartiges mit der von ihm beabsichtigten Klage nicht erreichen kann. Wie ein vom Antragsteller kontaktierter Mitarbeiter des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechtslage beurteilt bzw. die Rechtsprechung des Senats versteht, ist für die Erfolgsaussichten einer vom Kläger noch zu erhebenden Klage nicht von entscheidender Bedeutung. Das gilt ebenso für die von diesem Ministerium veröffentlichen Dokumente „Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen“ bzw. „Leitfaden zur Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen“ und die dort wiedergegebenen (Rechts-)Ansichten, die sich zudem nicht zur Frage einer Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW verhalten. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Frage, ob eine Rechtsänderung vorliegt, auch nicht derart schwierig, dass schon aus diesem Grund Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Die Frage lässt sich vielmehr - wie gezeigt - unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Senats und der Gesetzesbegründung in verneinender Weise beantworten. Die Schwierigkeit einer Rechtsfrage beurteilt sich auch nicht danach, in wie vielen Verfahren sich diese Frage stellt. Soweit der Antragsteller ferner meint, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage nicht mit deren teilweiser Unzulässigkeit verneinen dürfen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat die noch zu erhebende Klage auch insgesamt als unbegründet angesehen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, nach der Gesetzesbegründung bleibe gerade offen, nach welchen Kriterien ein etwaiger wesentlicher Unterschied bestimmt werden solle, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zutreffend. 15 Anders als der Antragsteller meint, ist für die Frage, ob eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW gegeben ist, nicht von Relevanz, mit welchen Erwägungen in früheren Entscheidungen ein Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung von Prüfungsleistungen verneint wurde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich das maßgebliche (materielle) Recht geändert hat. 16 Eine Änderung der Rechtslage dürfte auch nicht dadurch eingetreten sein, dass die Antragsgegnerin die Regelungen ihrer Prüfungsordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 geändert und in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung geschaffen hat. Gegen die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller nichts ein. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend sein könnten. 17 Der Antragsteller dürfte auch nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens haben. 18 Die Behörde kann, auch wenn - wie hier - die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW normierten Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. 19 Vgl. zu den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021- 1 C 1.20 -, juris, Rn. 33, m. w. N. 20 Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. 21 Vgl. zu den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021- 1 C 1.20 -, juris, Rn. 34, m. w. N. 22 Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht „schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit auf null reduziert, ist es in aller Regel - und so auch hier - ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht. 23 Vgl. zu den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021- 1 C 1.20 -, juris, Rn. 36, m. w. N. 24 Nach diesen Maßgaben ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine noch zu erhebende Klage unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers, „ein Aufrechterhalten [sei] schlicht unerträglich“, überzeugen nicht im Ansatz. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.