Beschluss
19 A 2359/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0112.19A2359.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger benennt mit seinem Zulassungsantrag keinen der genannten Zulassungsgründe. Sinngemäß macht er mit seinem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und möglicherweise auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Diese Zulassungsgründe sind mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend dargetan. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die auf § 35 Abs. 1 StAG gestützte und mit Bescheid vom 16. August 2018 verfügte Rücknahme der am 29. Januar 2014 vollzogenen Einbürgerung des Klägers rechtmäßig sei, weil sie auf der Grundlage falscher Angaben zu seiner Identität ausgesprochen worden und damit entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG die Identität tatsächlich ungeklärt gewesen sei. Der Verwaltungsakt sei ‑ mit der Angabe eines unzutreffenden Vornamens, Geburtsdatums und Geburtsortes ‑ durch unrichtige Angaben erwirkt worden. Dies sei vorsätzlich erfolgt, da der Kläger bei Beantragung der Einbürgerung nach seinem eigenen Vortrag gewusst habe, dass die von ihm angegebenen Personalien einer von seinen Eltern im Irak durch Bestechung erlangten Alias-Identität und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei seiner Geburt entsprochen hätten. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt auch mindestens 15 Jahre alt und damit in der Lage gewesen, diesen Vorgang zumindest im Ansatz zu verstehen. Durch seine vorsätzlich unrichtigen Angaben habe er die positive Einbürgerungsentscheidung kausal erwirkt, da eine geklärte Identität zwingende Voraussetzung hierfür sei. Die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG sei angesichts des Rücknahmebescheids vom 16. August 2018 betreffend die Einbürgerung vom 29. Januar 2014 eingehalten. Die danach von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger zum Rücknahmezeitpunkt aufgrund der korrigierten Identitätsangaben einen außerhalb eines erneuten Einbürgerungsverfahrens prüffähigen Einbürgerungsanspruch gehabt habe. Die geltend gemachte Gefährdung der seit 20 Jahren in Deutschland aufgebauten Existenz führe ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der Maßnahmen seines Vaters zur Erschleichung der neuen Identität noch nicht volljährig gewesen, er habe den Sachverhalt selbst nicht richtig erfassen können und sich zudem den Gegebenheiten des Heimatlands und des Vaters unterwerfen müssen. Mit diesem Vorbringen zieht er die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe bei der Beantragung seiner Einbürgerung vorsätzlich unrichtige Angaben im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG gemacht, nicht schlüssig in Zweifel; dass die in seinem Einbürgerungsantrag gemachten Angaben (Vorname „I. “ statt „B. “, Geburtsort „N. “ statt „I1. “, Geburtsjahr 1976 statt 1973) objektiv unrichtig waren, ist auch nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers unstreitig (vgl. S. 2 des Zulassungsschriftsatzes vom 30. August 2021). Das Vorbringen des Klägers lässt bereits außer Acht, dass es für die Beurteilung der Frage, ob er vorsätzlich unrichtige Angaben über seine Identität gemacht hat, also auch Kenntnis von deren Unrichtigkeit hatte, auf den Zeitpunkt der Einbürgerung und die zuvor gemachten Angaben ankommt. Die vom Kläger geltend gemachte fehlende Verantwortlichkeit bei der Verschaffung der neuen Identität durch den Vater im Irak vor der Einreise des Klägers im Oktober 2001 lässt allenfalls mittelbare Rückschlüsse auf die Gegebenheiten, insbesondere auf das Vorliegen eines Vorsatzes zum Zeitpunkt der Beantragung der Einbürgerung im August 2013 zu. Für den Zeitpunkt der Verschaffung der neuen Identität hat das Verwaltungsgericht aus seinem Alter von mindestens 15 Jahren sowie aus seinen aktuellen Angaben zu den fluchtbedingten Gründen des Identitätswechsels des Vaters für die ganze Familie zu Recht auf ein zumindest ansatzweises Verständnis dieses Vorgangs auch beim Kläger selbst geschlossen. Der Senat teilt diese Würdigung und berücksichtigt dabei zusätzlich, dass dieser Identitätswechsel für den Kläger als Jugendlichen zur Folge gehabt haben muss, ab sofort einen anderen Vornamen zu führen und sich als ein drei Jahre jüngeres, also etwa 12-jähriges Kind auszugeben. Unter diesen Umständen erscheint die pauschale Behauptung im Zulassungsvorbringen des Klägers nicht überzeugend, er habe „den gegebenen Sachverhalt selbst nicht erfassen“ können. Zudem ist die Behauptung unschlüssig, er habe im Asylverfahren „kein Wahlrecht“ gehabt, dieses Verfahren unter seinen zutreffenden Personalien zu führen, „da jede andere Angabe eher zu weiteren Missverständnissen, Unverständnissen und zur Gefährdung des Asylantrages geführt hätte.“ Denn er konnte und musste, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, den vom Vater veranlassten Identitätswechsel gerade auch dann mitteilen und seine zutreffenden Personalien angeben, wenn er diese damals ebenso wenig durch Dokumente sofort belegen konnte wie er seine Aliaspersonalien belegt hat. Unabhängig davon hätte seine in N. verbliebene Mutter ihm während seines Asylverfahrens Ende 2001 den Personalausweis und die Militärkarte (beide wohl auf seine Aliaspersonalien lautend) ebenso wie den Staatsangehörigkeitsausweis (auf seine Geburtspersonalien lautend) ohne Weiteres nach Deutschland schicken können, von denen er angegeben hatte, diese Dokumente „zu Hause“ besessen zu haben (S. 2 des Anhörungsprotokolls des Bundesamts vom 12. November 2001). Der Kläger trägt weiter vor, dass nur diese „vom Vater eingeleitete Identität überprüfbar“ gewesen sei mit der Folge, dass er (nur) diese im Einbürgerungsverfahren hätte angeben müssen. Mit der Ausstellung des neuen (irakischen) Passes habe er, der Kläger, davon ausgehen können, dass die darin aufgeführten Daten in den irakischen Registern geführt würden und nur diese Identität überprüfbar sei. Sein Vater habe ihm die „Angaben zur Identität und den Pass übergeben“; es habe sich um einen „ordnungsgemäßen Pass“, nur mit fehlerhaften Angaben, gehandelt. Auch damit zieht der Kläger die erstinstanzliche Annahme, er habe im Einbürgerungsverfahren die falschen Angaben über seine Identität vorsätzlich gemacht, nicht schlüssig in Zweifel. Auf den behaupteten Irrtum des Klägers über das Unterbleiben einer Eintragung seiner Aliaspersonalien auch in die irakischen Register kommt es nicht an. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, diese Behauptung sei von vornherein ungeeignet, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Falschangabe zu entlasten, weil es für den Identitätsnachweis auf die zutreffenden Personalien ankomme, wenn diese von den registrierten Personalien abwichen (S. 8 des Urteils). Diese Rechtsauffassung entspricht der Senatsrechtsprechung, speziell derjenigen zum Identitätsnachweis für irakische Einbürgerungsbewerber. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 ‑ 19 A 286/13 ‑, juris, Rn. 39. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, dass er im Zeitpunkt der Beantragung seiner Einbürgerung gerade noch keine Kenntnis auch davon hatte, dass die Änderung der Identität in den Registern seines Heimatlandes unterblieben war. Dagegen spricht vielmehr, dass er die erst im Jahr 1991 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde nach seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 ‑ bei seiner Anhörung im Asylverfahren gab er an, er habe zu Hause neben einem Personalausweis und einer Militärkarte auch eine Staatsangehörigkeitsurkunde ‑ besaß. In dieser waren die richtigen (nicht geänderten) Daten (Vorname „B1. “, Geburtsort „I1. “ und Geburtsjahr 1973) angegeben. Die Flucht der Familie aus der Grenzstadt I1. nach N. (nahe F. ) ‑ im Anschluss daran hatte der Vater des Klägers der Familie die neuen Pässe beschafft und sich möglicherweise auch um eine Änderung der Registrierung bemüht ‑, war dagegen bereits im März 1988 erfolgt. Weshalb der Kläger gleichwohl auch noch bei Beantragung seiner Einbürgerung von einer „Änderung der Identität“ auch in den Registern ausgegangen sein will, macht das Zulassungsvorbringen nicht erkennbar. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt es sich nicht auseinander. Unter welchem Gesichtspunkt die weiter geltend gemachten Umstände, dass andere Angaben zu Missverständnissen und zur Gefährdung des Asylantrags geführt hätten oder schon eine Einreise (nach Deutschland) nicht möglich gewesen wäre, zu einer abweichenden Beurteilung im vorliegenden Verfahren führen sollen, macht das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich diesem kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger im Einbürgerungsverfahren keine Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben einschließlich der fehlenden Änderung der Registrierung hatte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, er habe von 2001 bis 2018 mit dieser Identität gelebt, ohne dass den deutschen Behörden ein Täuschungsverdacht gekommen sei, und der Antrag auf Korrektur der Personalien sei „ohne Not“ erfolgt (damit habe er sich gerade rechtstreu verhalten) und allein dem Wunsch geschuldet, künftig unter richtiger Identität als deutscher Staatsbürger zu leben. Keinen Erfolg hat der Kläger ferner mit seinem Einwand, die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts „zu widersprüchlichen Angaben als auch zu unterschiedlichen Identitäten“ dürften vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, da er, der Kläger, ohne Druck oder Verdacht eine Korrektur seiner Identität veranlasst habe. Auf welche Entscheidung und welche konkreten Erwägungen der Kläger mit diesem Einwand abstellen will, wird nicht näher aufgezeigt. Soweit er damit das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27/10 ‑ und die darin aufgestellte zwingende Voraussetzung einer Identitätsklärung (öffentliches Interesse an Beurkundung der zutreffenden Personalien) in Bezug nehmen will, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, weshalb dieses Interesse in seinem Fall im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung nicht bestanden haben soll. Dass der Kläger ‑ aus seiner Sicht ‑ möglicherweise nachvollziehbare Motive für die Beantragung der Einbürgerung unter einer falschen Identität hatte, ändert insbesondere nichts daran, dass er beim Einbürgerungsantrag wissentlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Dass die Rücknahme der Einbürgerung, wie der Kläger weiter geltend macht, erst vier Monate vor Ablauf der hier noch anwendbaren, bis zum 8. August 2019 geltenden fünfjährigen Rücknahmefrist des § 35 Abs. 3 StAG 2009 erfolgte, ändert nichts an der Einhaltung dieser Frist durch die Behörde. Soweit der Kläger einwendet, bei der Ermessensentscheidung (über die Rücknahme der Einbürgerung) wäre zu berücksichtigen gewesen, dass bei Angabe anderer Identitätsdaten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens sein Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland mehr als gefährdet gewesen sei, ist mangels jeglicher weiterer Begründung nicht nachvollziehbar. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich mit seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 darauf, aufgrund seiner Angaben bei der Anhörung sei eine Prüfung der Voraussetzungen des § 10 StAG möglich gewesen. Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war, erschöpft sich dieser Einwand in einer nicht näher substantiierten Behauptung. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit den dazu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das einen solchen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch im Rücknahmezeitpunkt verneint und die Rücknahme auch unter diesem Gesichtspunkt als ermessensgerecht und verhältnismäßig angesehen hat. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Der Kläger, der ohnehin allenfalls sinngemäß die Grundsatzrüge erhebt, benennt mit seinem Zulassungsvorbringen bereits keine konkrete, als grundsätzlich klärungsbedürftig anzusehende Frage. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der möglicherweise aufgeworfenen Frage „die gegebene Fragestellung ... richtet sich dagegen, in welcher Art und Güte auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widersprüchen im Vortrag berechtigen“ in Betracht. Insoweit fehlt es schon an jeglicher, den vorstehend aufgezeigten Erfordernissen entsprechenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Rücknahme der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 ‑ 1 B 78.16 ‑, InfAuslR 2016, 337, juris (Streitwertfestsetzung dort unveröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2022 ‑ 19 A 1381/22 ‑, juris, Rn. 19, und vom 11. April 2019 ‑ 19 A 446/18 -, NVwZ-RR 2019, 787, juris, Rn. 23 m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).