Urteil
9 K 1619/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0223.9K1619.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung hochschulischer Prüfungsleistungen aus einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang bei der Beklagten und die Anerkennung sonstiger beruflicher Qualifikationen als Prüfungsleistungen in deren Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft. Der Kläger war bis zu dessen Auslaufen am 31. März 2020 im Studiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten im 87. Fachsemester eingeschrieben. Zum 1. April 2020 wechselte er in den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 erinnerte das Studierendensekretariat der Beklagten den Kläger daran, dass er durch Veröffentlichungen der Beklagten informiert worden sei, dass der Diplomstudiengang ab dem Wintersemester 2007/08 eingestellt worden sei und der Studienabschluss bis einschließlich Wintersemester 2019/20 erbracht werden könne. Es wurde erneut auf das Enddatum des Studiengangs hingewiesen. Ferner hieß es in dem Schreiben: „Selbstverständlich haben Sie bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Möglichkeit, während der Rückmeldefrist in den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft zu wechseln und dort unter Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungen einen wirtschaftswissenschaftlichen Studienabschluss zu erlangen.“ Auf den Antrag des Klägers erkannte die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 21. Februar 2020 die Pflichtmodule zum BA Wirtschaftswissenschaft (7999) – ohne Note – und das Seminar im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft mit der Note 3,0 (8910) an. Ferner erklärte sie, dass weitere Prüfungsleistungen nicht anerkannt werden könnten, da hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen ein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen bestehe, die ersetzt werden sollten. Die erforderliche wesentliche Übereinstimmung mit den Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen des/der zu ersetzenden Moduls/Module werde nicht nachgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 15. März 2020 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 20. März 2020 begründete. Im Wesentlichen berief er sich darauf, dass ihm die Anerkennung seiner im wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang erbrachten Leistungen auf den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft durch das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2017 zugesichert worden sei. Er begehre daher unter Bezugnahme auf den Leistungsnachweis Diplom-Klausur im Kernfach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre (AVWL)“ im Hauptstudium Diplom-Wirtschaftswissenschaft vom 31. Oktober 1983 die Anerkennung der Wahlpflichtmodule 31841 „Globalisierung und Internationale Wirtschaftsbeziehungen“, 31851 „Europäische Wirtschaftspolitik“ und 31791 „Industrieökonomik“. Für seinen Leistungsnachweis zur Klausur“ Statistik vom 29. Oktober 1981 (Note: 3,0) begehre er die Anerkennung des Wahlpflichtmoduls 31821 „Multivariate Verfahren“. Ferner begehrte er die Anerkennung der Module 31601 „Instrumente des Controllings“ und 31611 „Innovationscontrolling“ für diverse berufliche Prüfungsleistungen und Akademieabschlüsse; auf die umfangreichen Anlagen des Widerspruchsschriftsatzes wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020 – zugestellt am 15. Mai 2020 – wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2020 die Pflichtmodule sowie das Seminar des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft anerkannt worden seien, im Übrigen sei der Antrag abgelehnt worden. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Prüfungsleistungen sei § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der vom 20. Dezember 2006 in der Fassung vom 19. September 2019 (im Folgenden: Prüfungsordnung 2019 – PO 2019 –) in Verbindung mit § 63a des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG). Danach würden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden seien, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen bestehe, die ersetzt würden. Nach § 63a Abs. 2 HG obliege es der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Gemäß § 63a Abs. 7 HG könne die Hochschule auf Antrag auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, da die von ihm in der Vergangenheit erbrachten Leistungen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen wesentlich unterschiedlich zu den Leistungen seien, die er ersetzt haben wolle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Kläger hat am 12. Juni 2020 beim erkennenden Gericht die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt dazu u. a. vor, er habe auf die Zusicherung der Beklagten vom 11. Mai 2017 in seiner Studienplanung sowie darauf vertraut, dass alle seine Leistungen, insbesondere aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-Hauptstudium, bei einem Wechsel in das wirtschaftswissenschaftliche Bachelorstudium anerkannt würden. Wenn ihm diese Zusicherung seitens der Beklagten nicht im Jahre 2017 gegeben worden wäre, dann hätte er sein wirtschaftswissenschaftliches Studium ganz anders strukturiert und womöglich zu Diplom-Zeiten auch schon abgeschlossen. Er begehre deshalb die in seinen Schriftsätzen in tabellarischen Übersichten – auf welche Bezug genommen wird – dargestellten Anerkenntnisse für den Bachelor-Studiengang. Er habe mit seinen ausführlichen Begründungen, insbesondere durch seinen Widerspruch mit Studieninhaltsangaben, einzelnen Arbeiten und Vielem mehr ausführlich dargelegt, dass die von ihm begehrten Anerkennungen entsprechend seiner tabellarischen Darstellungen durch die erfolgreich bestandenen Prüfungsleistungen gleichwertig und daher anzuerkennen seien. Die Beklagte müsse zudem beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht gleichwertig seien. Der Kläger verweist unter anderem auf drei von ihm gefertigte Screenshots der Internetseite der Beklagten, welche die Anerkennung von an der Beklagten absolvierten Wahlpflichtfächern auf Wahlpflichtmodule zum Gegenstand haben. Schließlich sei das Verfahren auch fehlerhaft, weil über seine „Beschwerde“ gemäß § 63a Abs. 5 HG nicht entschieden worden sei. Auch verstoße die Behandlung seines Anerkennungsantrags gegen die Ausführungen in der „Handreichung des Runden Tisches Anerkennung der Hochschulrektorenkonferenz zu Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen vom März 2020“. Materiell-rechtlich sei nicht auf eine Gleichwertigkeit, sondern das Konzept des wesentlichen Unterschieds abzustellen, was aus der Lissabon-Konvention folge. Wegen der Einzelheiten des klagebegründenden Vorbringens wird auf seine Schriftsätze und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die von ihm in seinem Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaft erbrachten Prüfungsleistungen im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre AVWL (8171) für das Wahlpflichtfach Geld und Kredit oder für das Wahlpflichtfach Kernfach Volkswirtschaftspolitik und zwar im Einzelnen die Prüfungsleistungen aus den Lehrveranstaltungen Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik (0522), diese für das Modul Globalisierung und Internationale Wirtschaftsbeziehungen (31841), Makroökonomische Analyse der Wirkungen des Budgets I (0523) und Geldtheorie (0524), diese für das Modul Europäische Wirtschaftspolitik (31851), Wachstum und Konjunktur (0525), Reale Außenwirtschaftstheorie (0531), Monetäre Außenwirtschaftstheorie (0532), Quantitative Wirtschaftspolitik (0533), Verteilungstheorie (0534), Grundzüge der Geschichte der Ökonomischen Theorie (0535), diese für das Modul Industrieökonomik (31791), Statistik (0028), diese für das Modul Multivariate Verfahren (31821) sowie die von ihm in der Klageschrift vom 11. Januar 2020 bezeichneten Zertifikate der Dekra Certifikation GmbH, des IQ-Zert Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung GmbH & Co. KG, PZOK Prüfungs- und Zertifizierungsorganisation der deutschen Kommunikationswirtschaft, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein und den Seminarschein der Beklagten vom 14. Juni 1988 für die Module Instrumente des Controllings (31601) und Innovationscontrolling (31611), anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2020 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, die vom Kläger vorgelegten Screenshots seien Teil einer Übersicht, die von ihrer Fakultät für Wirtschaftswissenschaft veröffentlicht worden sei. Hintergrund der Übersicht sei das Auslaufen des Diplomstudiengangs zum 31. März 2020 (angekündigt ab 2007) und die damit einhergehende erhebliche Zahl von Studierenden, die seitdem in den Bachelorstudiengang gewechselt seien. Für bestimmte im Diplomstudiengang erfolgreich absolvierte Wahlpflichtfächer, welche einen Umfang von jeweils zwölf Semesterwochenstunden aufgewiesen hätten, seien ein oder zwei inhaltlich passende Wahlpflichtmodule des Bachelorstudiengangs mit einem Umfang von jeweils sechs Semesterwochenstunden anerkannt worden. Eine solche Regelung habe für Kernfächer, die – im Gegensatz zu Wahlpflichtfächern – Pflichtfächer im Hauptstudium des Diploms gewesen seien, nur in einem einzigen, hier irrelevanten Fall (Kernfach „Volkswirtschaftspolitik“) existiert. Im Bachelorstudiengang existiere keine Entsprechung zu den Kernfächern, welche eine Anerkennung inhaltlich rechtfertigen würde. Die Inhalte der Kernfächer seien nämlich, im Gegensatz zu denen der Wahlpflichtfächer, gerade nicht in ein oder zwei Wahlpflichtmodulen wiederzufinden. Somit gehe die Argumentation des Klägers bereits insofern fehl, als ausweislich der Tabelle für die Anerkennung der Wahlpflichtmodule 31841 und 31851 das Wahlpflichtfach „Geld und Kredit“ hätte absolviert werden müssen, für die Anerkennung des Wahlpflichtmoduls 31791 hingegen das Kernfach „Volkswirtschaftspolitik“. Der Kläger habe jedoch das Kernfach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre (AVWL)“ absolviert, für welches grade keine Modulentsprechung existiere und auch nicht dokumentiert worden sei. Der vom Kläger absolvierte Grundlagenkurs „Statistik“ sei zwar zufällig namensgleich mit dem Wahlpflichtmodul „Statistik“, aber keineswegs inhaltsgleich. Bei dem Grundlagenkurs (Bestandteil des Hauptstudiums) handele es sich um eine inhaltliche Teilnahmevoraussetzung für das Wahlpflichtfach „Statistik“ (Bestandteil des Hauptstudiums), ebenso wie für das Modul 31821. Ferner begehre der Kläger die Anerkennung der Wahlpflichtmodule 31601 und 31611, für die ausweislich der tabellarischen Darstellungen das Wahlpflichtfach „Unternehmensrechnung und Controlling“ hätte absolviert werden müssen. Der Kläger bringe jedoch lediglich einen Seminarschein „Betriebliches Aus- und Weiterbildungswesen“ bei, welcher im Übrigen bereits für das Seminar im Bachelorstudiengang anerkannt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt, da sie unbegründet ist. I. Die hier als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) statthafte Klage ist fristgemäß erhoben worden. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung sind erfüllt. 1. Die vorliegende Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung des klagebegründenden Vorbringens als auf den Erlass eines die vom Kläger im einzelnen bezeichneten Leistungen, Kenntnisse und Qualifikationen anerkennenden Verwaltungsakts zielende Verpflichtungsklage erhoben worden (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Denn maßgeblich für die Bestimmung des rechtlichen Klagebegehrens ist das aus dem mit der Klageschrift ggf. angekündigten Antrag und der Klagebegründung hervorgehende tatsächliche Begehren des jeweiligen Klägers, welches im vorliegenden Fall einer sachdienlichen Auslegung im Rahmen der Wortlautgrenze zugänglich ist. Vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstands: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. August 2010 – 18 A 2928/09 –, juris Rn. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 26. Oktober 2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 31. 2. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu erheben, wenn – wie hier – nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist hierzu anerkannt, dass ein – ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren erforderlich machender – Bewertungsvorgang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht vorliegt, wenn keine inhaltliche prüfungsrechtliche Bewertungsentscheidung mit einem einer begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte unterliegenden Beurteilungsspielraum in Rede steht. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 14 A 2534/15 –, n.v., Seite 2 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 –, beck-online.Rechtsprechung (beckRS) 2015, 41366; Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 –, beckRS 2013, 54182. Deshalb geht auch der Einwand des Klägers fehl, es bedürfe eines verwaltungsinternen und einem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschalteten Kontrollverfahrens. Denn die von ihm zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bezieht sich auf prüfungsrechtliche Bewertungsvorgänge und gerade nicht auf allgemeine hochschulrechtliche, von Prüfungsvorgängen losgelöste Entscheidungen. Vgl. hierzu bereits der vom Kläger zitierte Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 <49 ff.>; so im Übrigen auch die Gesetzesbegründung in: Landtags-Drucksache (LT-Drs.) 16/5410, S. 363 f.; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 19 A 480/20 –, juris Rn. 11. An einer solchen fehlt es vorliegend, da hinsichtlich der Anerkennung von Leistungen, Kenntnissen oder Qualifikationen kein gerichtlich begrenzt überprüfbarer Bewertungsspielraum auf Tatbestandsebene besteht. Zwar ist die Klage nicht binnen einen Monats seit der Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheids erhoben worden. Dieser enthält jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung und erweist sich damit mit der Folge der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf ein Jahr als im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterblieben. Binnen dieser Jahresfrist hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 3. Der vom Kläger als das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrensrüge vorgebrachte Umstand, dass er am 14. Juni 2020 einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen des Prüfungsamts durch das Rektorat der Beklagten auf Grundlage des § 63a Abs. 5 HG gestellt habe, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn weder handelt es sich hierbei um eine fachrechtliche und gegenüber § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW speziellere Anordnung eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens noch um eine gegenüber der Klage einfachere Form der Rechtsverfolgung. a) § 63a Abs. 5 HG regelt die Möglichkeit, unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat zu beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. Auf einen solchen Antrag gibt das Rektorat der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags (§ 63a Abs. 5 Satz 2 HG). Dass ein solcher Antrag „unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen“ gestellt werden kann und in eine „Empfehlung“ an die zuständige Stelle mündet, schließt die Annahme eines speziellen fachrechtlichen Vorverfahrens aus. Denn dem Landesgesetzgeber steht hinsichtlich verwaltungsprozessrechtlicher Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz zu. Die unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen mögliche und damit von der Vorschrift des § 70 VwGO losgelöste Antragstellung kann sich insofern nur auf diese Eingabe nach § 63a Abs. 5 HG, nicht aber auf den gerichtlichen Rechtsschutz beziehen, sodass ein solcher Antrag außerhalb des Rechtsbehelfssystems des Verwaltungsverfahrensrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung steht. Es kann letztlich im vorliegenden Falle dahinstehen, ob die an den gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung vorbeigehende und systemfremde Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach ein Antrag gemäß § 63a Abs. 5 HG – wohl den Lauf von Rechtsbehelfsfristen – „aufschiebende Wirkung“ haben solle, da „ansonsten die Regelung keinen einsichtigen Sinn hätte, wenn trotz der Überprüfungskompetenz des Rektorats die üblichen Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen würden“, LT-Drs. 16/5410, S. 364, mit dem Bundesrecht der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar ist. Denn jedenfalls hat diese Zielsetzung keinen normativen Niederschlag in einem formellen Gesetz gefunden. Abgesehen davon – selbst wenn dies dennoch der Fall wäre – wäre die Klage – wie bereits ausgeführt – fristgemäß erhoben worden, was selbst nach der in der Gesetzesbegründung niedergelegten Zielsetzung dem jeweiligen Anerkennungsantragsteller unbenommen bleiben soll. b) Die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 63a Abs. 5 HG schließt hingegen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis einer vor einer solchen Entscheidung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Denn bei einem solchen Antrag handelt es sich um eine fachrechtlich speziell geregelte Eingabe „sui generis“ – eigener Art –, der es an einer Entsprechung im Rechtsbehelfssystem des deutschen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts mangelt. Die Regelung einer solchen Eingabemöglichkeit soll nach der Gesetzesbegründung die Transparenz von Anerkennungsentscheidungen erhöhen und die Entscheidungsfindung unter Vermeidung von Rechtsbehelfen beschleunigen. LT-Drs. 16/5410, S. 364. Dass der vom Gesetzgeber nicht in der Form einer gesetzlichen Regelung umgesetzte weitere Gedanke einer „aufschiebenden Wirkung“ hinsichtlich des Laufs von Rechtsbehelfsfristen diesem Beschleunigungsziel offensichtlich widerspricht, da sich Rechtsbehelfsverfahren aufgrund des Hinauszögerns des Eintritts der verwaltungsaktsbezogenen Bestandskraft so einerseits verlängern und dies andererseits für eine erhebliche Rechtsunsicherheit sorgt, kann dabei aus den vorgenannten Gründen dahinstehen. Letztlich findet diese formalisierte Eingabemöglichkeit eigener Art strukturelle Entsprechungen im Petitionsrecht des Art. 17 des Grundgesetzes (GG), vgl. grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 <230>, und im Institut der Anregung eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens. Vgl. zu letzterem und dem Verhältnis zu Art. 17 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris Rn. 12. Hieraus kann für die Eingabemöglichkeit nach § 63a Abs. 5 HG abgeleitet werden, dass diese – wie auch die Petition im Sinne des Art. 17 GG – konkurrenzlos neben dem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1306/20 –, juris Rn. 20, und damit auch neben dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung steht. Diese Eingabemöglichkeit zeichnet sich indes durch ein breites Auswahlermessen der für die Bescheidung zuständigen Stelle aus, welche auch nach dem gesetzlichen Regelungskonzept lediglich eine Empfehlung an die für die Anerkennungsentscheidung zuständige Stelle, nicht jedoch eine verbindliche Weisung erteilt. Die Vorschrift begründet so letztlich einen Bescheidungsanspruch des jeweiligen Anerkennungsantragstellers, der jedoch nicht auf den Erlass eines Anerkennungsverwaltungsakts, vgl. zur Rechtsnatur von Petitionsbescheiden und Bescheiden über Dienstaufsichtsbeschwerden: BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Oktober 1957 – I B 127.57 –, Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 36, sondern die Verbescheidung seiner Eingabe gerichtet ist und damit einen anderen Gegenstand hat als der hier geltend gemachte und so den prozessualen Anspruch bildende Anerkennungsanspruch, sodass dieser Bescheidungsanspruch der Zulässigkeit der vorliegenden Klage weder entgegensteht noch über diesen zu entscheiden ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitbefangene Bescheid vom 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist auch spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); insbesondere, weil keine von der Behörde vorzunehmenden Verfahrensschritte offen sind. Denn bei dem Eingabeverfahren gemäß § 63a Abs. 5 HG handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um ein petitionsähnliches Eingabeverfahren sui generis, welches außerhalb des verwaltungsrechtlichen Verfahrens- und Rechtsschutzsystems steht und auf förmliche Rechtsbehelfe keine unmittelbaren Auswirkungen entfaltet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm bei sachdienlicher Auslegung seines Klageziels begehrte Anerkennung von bereits erbrachten Prüfungsleistungen auf die Module Globalisierung und Internationale Wirtschaftsbeziehungen (31841), Europäische Wirtschaftspolitik (31851), Industrieökonomik (31791), Statistik Wahlpflichtfach Multivariate Verfahren (31821), Instrumente des Controllings (31601) und Innovationscontrolling (31611) des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten. 1. Der Kläger kann gegen die Beklagte aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 11. Mai 2017 keinen Anspruch aus Zusicherung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –) auf die Anerkennung von Prüfungsleistungen in den Modulen „Globalisierung und Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ (31841), „Europäische Wirtschaftspolitik“ (31851), „Industrieökonomik“ (31791), „Multivariate Verfahren“ (31821), „Instrumente des Controllings“ (31601) und „Innovationscontrolling“ (31611) des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft herleiten. a) Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs könnte nur § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sein. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. b) Kennzeichnend für Zusage und Zusicherung ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. Im Regelfall wird dies nur bei ausdrücklichen Erklärungen vorliegen; jedenfalls muss der Bindungswille durch Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzweideutig zu erkennen sein, wobei auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist. Schröder, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwVfG, § 38 Rn. 14 (Stand: August 2021); Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), VwVfG, § 38 Rn. 23; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 38 Rn. 21, jew. m.w.N. Gemäß dem hier in seinem Rechtsgedanken entsprechend heranzuziehenden § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist der erklärte Wille – so ein solcher überhaupt gegeben ist –, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), VwVfG, § 38 Rn. 23. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 09. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris Rn. 6. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) erkennbar, dass die Beklagte einen solchen Bindungswillen im vorliegenden Fall gebildet und diesen dem Kläger gegenüber artikuliert hätte oder hätte artikulieren wollen. aa) In ihrem Schreiben an die Studierenden im auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft vom 11. Mai 2017 wies die Beklagte – auch den Kläger persönlich – (erneut) darauf hin, dass nach Ablauf des Wintersemesters 2019/20 in dem bisherigen Studiengang keine Leistungen mehr erbracht werden könnten und der Erwerb des Studienabschlusses nicht mehr möglich sein werde. Die Beklagte hat nach dem Wortlaut dieses Schreibens allein auf die Möglichkeit eines Wechsels und Erlangung eines Studienabschlusses unter Anrechnung bisher erbrachter Prüfungen hingewiesen. Ein genereller Bindungswille der Beklagten dahingehend, dem Kläger jegliche erbrachte Prüfung gleichsam automatisch anzurechnen, ist objektiv weder erkennbar noch wäre er im Übrigen hinreichend bestimmt, damit der Kläger hieraus einen umsetzbaren bzw. klagbaren Anspruch für sich herleiten könnte (dazu sogleich unter cc). Die Annahme eines fehlenden Rechtsbindungswillens folgt bereits daraus, dass Anerkennungen gemäß § 63a Abs. 1 und Abs. 7 HG nur auf Antrag – an welchem es zum Zeitpunkt jenes Schreibens fehlte –, nicht aber von Amts wegen erfolgen können. Ziel dieser Vorschrift ist es nämlich, dem jeweiligen Studierenden die Möglichkeit zu belassen, Leistungen (erneut) zu erbringen statt alte Leistungen anerkennen zu lassen. LT-Drs. 16/5410, S. 362; hierauf Bezug nehmend: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), Beck’scher Online-Kommentar Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen (beckOK-HochschulR NRW), § 63a Rn. 13 f. (Stand: 1. September 2021). bb) Davon abgesehen ist eine Zusage/Zusicherung auch in Prüfungsangelegenheiten nur dann verbindlich, wenn sie von der zuständigen, mit der fachkundigen Bewertung beauftragten Stelle formgerecht abgegeben wird, Vgl.: Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias (Hrsg.), Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 674. Zudem ist deshalb bei einer von einer unzuständigen Stelle abgegebenen – vermeintlichen – „Zusicherung“ bei einem unklaren oder mehrdeutigen Wortlaut ein Rückschluss auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen möglich. Urheber des vom Kläger als Zusicherung interpretierten Schreibens ist das Studierendensekretariat der Beklagten, das mit Prüfungsangelegenheiten, zu denen die Anerkennung von Prüfungsleistungen gehört, nicht befasst ist. Gemäß § 6 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten in der Fassung der sechsten Änderung vom 7. Oktober 2016 (im Folgenden: Prüfungsordnung 2016 – PO 2016 –) werden die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben durch den Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft übernommen. Zu den durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben gehört auch die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 8 PO 2016). Danach konnte das Studierendensekretariat der Beklagten keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW über die Anerkennung von Prüfungsleistungen abgeben, was dem Kläger durch die Prüfungsordnung seines Studiengangs bekannt sein musste. Bei einem mündigen Studenten kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er die seinem Studiengang zugrunde liegende Prüfungsordnung und die Zuständigkeit innerhalb der Hochschule grundsätzlich kennt. cc) Unbeschadet all dessen ist die vermeintliche „Zusicherung“ nicht hinreichend bestimmt und bereits deshalb nicht geeignet eine rechtliche Bindungswirkung zu erzeugen. Denn eine Anerkennung von Leistungen aus einem anderen Studiengang zur Ersetzung von geforderten Leistungen in einem Studiengang führt nicht dazu, dass das aufnehmende System diese Leistung als solche annimmt und in ihr System gewissermaßen „einfügt“. Vielmehr ersetzt die anerkannte Leistung eine im aufnehmenden Studiengang geforderte Leistung. Denn die Zielsetzung der Leistungsanerkennung besteht in ihrer Bezogenheit auf die Fortsetzung des Studiums, das Ablegen von Prüfungen, die Aufnahme eines weiteren Studiums oder die Zulassung zur Promotion, namentlich also auf an der Hochschule zu erbringende weitere Leistungen darin, zukunfts- bzw. gegenwartsgewandt geforderte Leistungen zu ersetzen und nicht etwa in der Vergangenheit erbrachte Leistungen als solche zu erhalten und einem Studenten so die Mitnahme jedweder sinnbildlicher „Früchte“ einer früheren Prüfungsleistung ohne weitere inhaltliche Prüfung in einen anderen beliebigen Studiengang zu ermöglichen. Vgl. zur Funktionsweise und Zielsetzung der Anerkennung: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 5, s. auch ebda. Rn. 28 unter Abgrenzung von der Anerkennung von Studienabschlüssen (jeweils Stand: 1. September 2021); vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N.; Beschluss vom 11. April 2014 – 14 B 250/14 –, beckRS 2014, 50777. Dies zugrunde gelegt fehlt es der vom Kläger als solche angesehenen „Zusicherung“ an einer Darstellung dahingehend, welche der von ihm erbrachten Leistungen welche der im Bachelorstudiengang geforderten Leistungen ersetzen sollen. Denn nur so könnte sich im Übrigen auch der Kläger auf die so geschaffene Studiensituation einstellen, da ihm bei der Anerkennung ein gewisses Selektionsrecht im Hinblick auf die Anerkennung zukommt. Zu den Möglichkeiten des sog. „cherry pickings“: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 5 (Stand: 1. September 2021). 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 20. Dezember 2006 in der Fassung der elften Änderung vom 23. Juni 2021 (im Folgenden: Prüfungsordnung 2021 – PO 2021 –) in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. Seite 425, ber. 593). Danach werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Vorschriften finden in den genannten Fassungen Anwendung, weil es für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch als besonderes Leistungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 C 10.13 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2016, 79 <82> Rn. 34; Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14.03 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 719 <720>; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, NVwZ 1992, 563 <563>; Urteil vom 21. März 1986 – 7 C 71.83 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 2329 <2330>; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 20; zusammenfassend auch: Decker, in: Posser/Wolff (Hrsg.), Beck‘scher Online-Kommentar VwGO (beckOK-VwGO), § 113 Rn. 74 f. (Stand: 1. Januar 2022); Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl., 2018, § 113 VwGO Rn. 102 f.; Riese, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 113 Rn. 267 (Stand: Juni 2017); Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Aufl., 2019, § 113 Rn. 57. Bei dem Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer gerichtlichen Auslegung und inhaltlichen Bestimmung im Einzelfall zugänglich ist. Die Frage, ob im Sinne der Norm ein wesentlicher Unterschied der erbrachten zu den zu ersetzenden Prüfungsleistungen vorliegt, unterliegt damit einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 34; zum früher in Anrechnungssachen maßgeblichen Begriff der „Gleichwertigkeit“: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 –, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 – 19 A 6861/95 –, n.v., Seite 13; Urteil vom 27. September 1999 – 22 A 3745/98 –, juris, Rn. 9. Bei der Auslegung des gesetzlichen Anerkennungsmerkmals in § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG, dass „hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden“, sind sowohl das Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG als auch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 23 ff.; zur Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als organisationsrechtliche Institutionsgarantie: Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl., 2021, Art. 5 Rn. 202. Hieraus folgt, dass das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Ersetzung jeder Prüfungsleistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige Prüfungsleistung oder die Möglichkeit hierzu vorzusehen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr in Bezug auf die Prüfungsanforderungen ein Einschätzungsspielraum zu, der bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen, was die Entscheidung einschließt, inwieweit anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen von den Prüfungsanforderungen des aufnehmenden Studiengangs freistellen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. –, juris Rn. 36; Beschluss vom 25. Februar 1969 – 1 BvR 224/67 –, juris Rn. 50; Beschluss vom 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 –, juris Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –, juris Rn. 5; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Berlin), Beschluss vom 24. September 2021 – 16/21 –, juris Rn. 30. Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG, vgl. zu dessen Gewährleistungsgehalten im Hochschul- und Prüfungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, BVerfGE 84, 34 <45 f.>, bezweckt § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal absolviert werden müssen. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N. Die Vorschrift verfolgt – wie bereits ausgeführt – allerdings nicht den Zweck, allgemeine Prüfungserleichterungen zu gewähren, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat, sondern schützt lediglich vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N., sowie die Nachweise oben unter Gliederungspunkt II.1.b)cc). Denn auf der anderen Seite ist dem gegenüberstehend das in der sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Selbstverwaltungsgarantie fußende Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen – die unter anderem die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen regeln (§ 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG) – zu berücksichtigen. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 29; allgemein zur Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschulen: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 4.16 –, juris Rn. 18 f.; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl., 2021, Art. 5 Rn. 211. Demnach kommt die Verpflichtung einer Hochschule, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, nur dann in Betracht, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies wiederum erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs sowie nach Art und Dauer der Prüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 31; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias (Hrsg.), Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 743. Hieran hat sich durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Gleichwertigkeitsprüfung findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HG nichts geändert. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2021 – 14 E 686/21 –, mit Bezug auf: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 19 A 4359/19 –, juris Rn. 28 ff. Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW 2019, S. 425, ber. 593) erfolgte Ergänzung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG ändert an den vorstehend genannten Maßstäben nichts. Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HG hat der Landesgesetzgeber lediglich klargestellt, dass mit Blick auf die anerkennungsunschädliche Zulässigkeit des Bestehens nicht-wesentlicher Unterschiede ein umstandsloses Anknüpfen an das frühere Erfordernis der Gleichwertigkeit ausscheidet. Soweit es hierzu in der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/4668, Seite 176, heißt, dass die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits im Wesentlichen erbracht worden sein müsse, mögen auch Unterschiede verbleiben, und dies eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs und Art und Dauer der Prüfung erfordere, entspricht dies in vollem Umfang der bisherigen, vorstehend genannten Rechtsprechung zu der bisherigen unverändert gebliebenen Rechtslage gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG. Insbesondere entsprechen diese Ausführungen in der Gesetzesbegründung vollständig der vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 31, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris, wiedergegebenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Bestehens eines wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu den Leistungen, die ersetzt werden sollen gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG. Insbesondere ist mit dem Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ – anders als die Gesetzesbegründung wohl meint – nicht die Annahme verbunden, dass hiervon auch un- bzw. nicht-wesentliche Unterschiede mit umfasst wären. Soweit sich dieses Verständnis nicht bereits aus dem Begriffsteil „wesentlich“ logisch zwingend von selbst ergibt, folgt dies allemal aus der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (14 A 1263/14, juris Rn. 31 f.) auf den Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/5410, Seite 362), in dem ausgeführt wird, dass ein wesentlicher Unterschied nur dann fehle, wenn zwischen der erbrachten Leistung und der Leistung, auf die hin anerkannt werden soll, ein nur unwesentlicher Unterschied bestehe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen, vgl.: Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris Rn. 7 f., den Begriff der Gleichwertigkeit verwendet. Der Begriff ist in diesem Zusammenhang ein bloßes Synonym des in § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG enthaltenen und vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Begriffs des „wesentlichen Unterschieds“. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit ausdrücklich klar, dass nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris Rn. 7. Soweit die Gesetzesbegründung im Nachfolgenden, LT-Drs. 17/4668, Seite 176 f., weiter ausführt, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG damit entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –) keine Prüfung der Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung verlange, es daher auch keine Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffs als auch der Art und Weise der Prüfungen einschließlich der hierfür geltenden Bedingungen bedürfe und Gegenstand der Prüfung auf das Bestehen wesentlicher Unterschiede vielmehr die erworbenen im Vergleich zu den zu erwerbenden Kompetenzen seien, liegt darin kein Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Kammer. Denn auf eine Prüfung einer Gleichwertigkeit, wie sie in der genannten Gesetzesbegründung im Sinne der Mitumfassung auch nicht-wesentlicher Unterschiede verstanden wird, wird überhaupt nicht abgestellt. Im Übrigen ist es widersprüchlich und bereits deshalb für die Auslegung des Merkmals des wesentlichen Unterschieds nach § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG unergiebig, dass die Gesetzesbegründung einerseits – wie auch die Rechtsprechung – darauf abstellt, dass eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs und Art und Dauer der Prüfung erforderlich sei, andererseits eine Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffs als auch der Art und Weise der Prüfungen einschließlich der hierfür geltenden Bedingungen nicht verlangt werde. Insoweit bleibt nach der Gesetzesbegründung gerade offen, nach welchen Kriterien ein etwaiger wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen und den zu erwerbenden Kompetenzen bestimmt werden soll, vgl. ebenso: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 23a.2 und 23b (Stand: 1. September 2021), was mithin der gerichtlichen Rechtsanwendung und -auslegung bzw. ggf. der richterlichen Rechtsfortbildung zugewiesen bleibt. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 HG ist auch mit der durch diese Vorschrift landesrechtlich umgesetzten, Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 1a (Stand: 1. September 2021); zur Zielsetzung: LT-Drs. 16/5410, S. 361, Lissabon-Konvention (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region) vereinbar und zwar ungeachtet dessen, dass sich deren Anwendungsbereich auf die staatenübergreifende Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen bezieht und sich der Kläger in Ermangelung eines grenzüberschreitenden Bezugs nicht unmittelbar auf diese berufen kann. Letzteres folgt bereits aus dem Wortlaut der § 63a Abs. 1 HG entsprechenden Konventionsvorschrift in Art. VI.1, wonach jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen anerkennt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Lediglich mittelbar – worauf im Ergebnis auch das vom Kläger angeführte Schreiben des Vorsitzenden des Akkreditierungsrats vom 28. Januar 2013 abstellt – vermag die Lissabon-Konvention im vorliegenden Fall Berücksichtigung zu finden und zwar als Auslegungshilfe mit Blick darauf, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 63a Abs. 1 HG über den völkerrechtlich geforderten Regelungsauftrag hinausgegangen ist und auch die Anerkennung von im Bundesgebiet erbrachten Leistungen mit in den Anwendungsbereich der die Konventionsvorgaben in das nationale Recht umsetzenden Regelungen einbezogen hat. Vgl. hierzu auch: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 1a (Stand: 1. September 2021). Insofern folgt zum Prüfungsmaßstab auch aus der vom Kläger angeführten „Handreichung des Runden Tischs Anerkennung“ aus dem März 2020 betreffend „Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen“ nichts von alldem Abweichendes. Darin wird ausgeführt, dass auf der Basis der Lernergebnisse ein Vergleich der erworbenen Kompetenz mit den kompetenziellen Anforderungen des Studienprogramms, für das die Anerkennung erfolgen soll, vorgenommen wird (S. 5). Die Anerkennung kann demnach nur versagt werden, wenn ein wesentlicher Unterschied festgestellt werden kann, für den die Hochschule die Beweislast trägt (S. 6). Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Hinsichtlich der zeitlichen Dimension der qualitätssichernden Wirkung des Merkmals des „wesentlichen Unterschieds“ wird in der genannten Handreichung ausgeführt, dass zeitliche Aspekte des Kompetenzerwerbs alleine nicht zu einem wesentlichen Unterschied führen und dass insbesondere das lange Zurückliegen eines Kompetenzerwerbs keine ausreichende Basis für eine negative Anerkennungsentscheidung sei (S. 6). Ein wesentlicher Unterschied liegt demnach mit Blick auf ein in zeitlicher Hinsicht langes Zurückliegen der Prüfungsleistung, deren Anerkennung begehrt wird, vor, wenn eine Prüfung des materiellen Gehalts der ggf. anzuerkennenden und der ggf. zu ersetzenden Prüfungsleistung nach den oben genannten Maßstäben ergibt, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber dem Anforderungsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung so gravierend veraltet sind, dass die seinerzeit erworbene Kompetenz als gegenüber den heutigen Anforderungen fachlich völlig entwertet erscheint. Dies entspricht dem Maßstab, den § 63a Abs. 1 HG vorgibt, der für den vorliegenden Fall Anwendung findet und der zum Schluss gereicht, dass den knapp 40 Jahre alten Leistungen des Klägers keinerlei fachwissenschaftliche Bedeutung mehr zugemessen werden kann und zwar erst Recht nicht im vorliegenden Zusammenhang der Ersetzung geforderter Leistungen im Bachelorstudiengang als Ersatz für hierdurch nachgewiesene fachwissenschaftliche Kompetenzen (dazu sogleich), worauf offenbar im Sinne einer kompetenzgeleiteten rechtlichen Prüfung auch die angeführte Handreichung mit dem Begriff der „Lernergebnisse“ (S. 7) abgestellt. Dabei bleibt, worauf es aber letztlich nicht ankommt und was deshalb keiner weiteren Erörterung oder Vertiefung bedarf, unberücksichtigt, dass bereits dem Wesen nach ein Diplomstudiengang gegenüber einem Bachelorstudiengang ein Aliud darstellt. Aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht zum Verhältnis von Bachelor-Master-Studiengängen und Diplom-Studiengängen und exemplarisch für die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung im Einzelfall: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 8. Dezember 2021 – 6 A 1117/19 –, juris Rn. 24 ff.; aus gebührenrechtlicher Sicht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 26. Mai 2021 – 2 LB 622/18 –, juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2008 – 2 A 10272/08 –, juris Rn. 21 ff. Soweit die Beklagte im Internet Hinweise zur Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen im Bereich der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft veröffentlicht hat (https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/bachelor_wiwi/anerkennung.shtml) vermögen es diese Hinweise nicht, eine rechtliche Verbindlichkeit zu entfalten, soweit es um die grundsätzliche Anerkennung von hochschulischen Prüfungsleistungen geht, was im Übrigen gleichermaßen für die genannte Handreichung gilt, worauf es aber aufgrund des materiellen Gleichlaufs betreffend die Gesetzesauslegung nicht ankommt. Denn das Gesetz (und ihm folgend die anzuwendende Bachelorprüfungsordnung) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Prüfungsleistungen anzuerkennen sind. § 63a Abs. 1 Satz 1 HG verlangt als Voraussetzung der Anerkennung allein, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Vorschrift sieht kein Ermessen der anerkennenden Hochschule bei der Rechtsfolge der Anerkennung vor, so dass die Hinweise zu den Voraussetzungen der Anerkennung jedenfalls keine ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften sein können; die Entscheidung der Hochschule ist somit auch in dieser Hinsicht gerichtlich voll überprüfbar. Die Hinweise können daher allein als bloße Hinweise auf das Anerkennungsverfahren und typische Probleme im Rahmen der Prüfung wesentlicher Unterschiede zwischen erbrachten und zu ersetzenden Prüfungsleistungen verstanden werden. Infolgedessen bedarf es im vorliegenden Verfahren für jede geltend gemachte Modulanrechnung im Einzelfall der Feststellung, ob die gesetzlichen bzw. prüfungsordnungsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Kernfachs bzw. der dieses konstituierenden Kurse „Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik“ (0522), „Makroökonomische Analyse der Wirkungen des Budgets“ (0523), „Geldtheorie“ (0524), „Wachstum und Konjunktur“ (0525), „Reale Außenwirtschaftstheorie“ (0531), „Monetäre Außenwirtschaftstheorie“ (0532), „Quantitative Wirtschaftspolitik“ (0533), „Verteilungstheorie“ (0634), „Grundzüge der Geschichte der Ökonomischen Theorie“ (0535) und „Statistik“ (0028) nicht vor und zwar ungeachtet dessen, ob überhaupt und ggf. welche Prüfungsleistungen in allen Kursen erbracht worden sind. Den Anerkennungsbegehren des Klägers steht unter Zugrundelegung und in Anwendung des dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstabs jedenfalls entgegen, dass die vom Kläger im Rahmen seines Diplomstudiums zwischen 1981 und 1984 bei der Beklagten erbrachten Prüfungsleistungen wesentliche Unterschiede im oben beschriebenen Sinne zu den zu ersetzenden Leistungen im aktuellen Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten aufweisen. Im Einzelnen ist dazu festzustellen: aa) Die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Prüfungsleistungen auf die Module 31841 und 31851 kommt nicht in Betracht. Denn ein Anspruch auf Anerkennung besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht mehr, weil die bezeichneten Module letztmalig im Wintersemester 2020/2021 belegbar waren (vgl. Anmerkung ** zur Anlage 2 der PO in der Fassung vom 20. Mai 2020). Die aktuelle Prüfungsordnung, die der Maßstab für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist, erwähnt die Module überhaupt nicht mehr. Dass der Umstand, dass aufgrund von Änderungen in der Prüfungsordnung ein in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren geltend gemachter Anerkennungsanspruch hierdurch entfällt, mag für den Kläger misslich sein, stellt jedoch keine prozessuale Besonderheit dar, sondern entspricht dem typischen Fall einer Erledigung auf andere Weise, wenn der Anerkennungsanspruch – anders als hier – während des laufenden gerichtlichen Verfahrens materiell bestanden hat. In diesem Fall bleibt es dem jeweiligen Anerkennungsantragsteller bzw. Kläger unbenommen den Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) für erledigt zu erklären und ggf. Sekundäransprüche geltend zu machen oder einen neuen Anerkennungsantrag mit dem Ziel der Ersetzung nunmehr bestehender Module zu stellen. Nicht in Betracht kommt eine vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregte Suche des zur Entscheidung berufenen Gerichts nach ersetzbaren Modulen in der jeweils geltenden Studien- bzw. Prüfungsordnung. Dies ist dem Gericht bereits prozessrechtlich verwehrt, da das Gericht im Erfolgsfalle dem Kläger sonst etwas anderes und so letztlich ein „Mehr“ – nämlich die Ersetzung eines anderen Moduls – gegenüber dem zusprechen würde, was er mit der Klage ursprünglich begehrt hat (vgl. § 88 VwGO). Denn das Gericht ist im Rahmen der von der Prozessordnung geforderten sachdienlichen Auslegung nicht legitimiert, den Wesensgehalt des Antrags im Wege der „Auslegung“ zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte oder könnte, BVerwG , Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, NVwZ 2012, 375 <375 f.>; Beschluss vom 28. August 1989 – 8 B 9.89 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 ME 168/19 –, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2020, 129 <132>, und erst recht nicht – auch nicht im Rahmen der Amtsermittlung – dazu berufen, nach ersetzungsfähigen Modulen „ins Blaue hinein“ zu suchen und sich so über den vom Kläger anhängig gemachten Streitgegenstand hinwegzusetzen. Denn die Anerkennung einer Leistung zur Ersetzung eines anderen als des hierzu ursprünglich benannten Moduls stellt eine andere Rechtsfolge und damit einen anderen prozessualen Anspruch – der sich aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll, zusammensetzt – dar. Vgl. allgemein zum prozessualen Anspruch: BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17.15 –, NVwZ-RR 2017, 148 <149> Rn. 11; Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2.12 –, NVwZ-RR 2013, 489 <490> Rn. 12; Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 –, Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2012, 34 <35 f.> Rn. 20; Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 C 12.92 –, NVwZ 1993, 672 <673>; Urteil vom 5. November 1985 – 6 C 22.84 –, NVwZ 1986, 293 <294> Auch materiell-rechtlich scheidet ein derartiges Vorgehen dessen ungeachtet aus, da dem jeweiligen Studenten eine Art Wahlrecht (vgl. die Nachweise oben zum sog. „cherry picking“, S. 17) dahingehend zusteht, ob und ggf. hinsichtlich welcher Leistungen eine Anerkennung erfolgen soll. Ganz unbeschadet dessen weisen die erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers unter Zugrundlegung und in Anwendung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs auch wesentliche Unterschiede zu den Modulen 31841 und 31851 auf. Soweit der Kläger meint, dass seine Prüfungsklausur im Kernfach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ keine wesentlichen Unterschiede zur geforderten Prüfungsleistung im Modul 31841 aufweise, vermag es die Kammer nicht, dem näher zu treten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass das Kernfach 8171 „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ sich aus den Kursen 0522 „Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik“, 0523 „Makroökonomische Analyse der Wirkungen des Budgets I“, 0524 „Geldtheorie“, 0525 „Wachstum und Konjunktur“, 0531 „Reale Außenwirtschaftstheorie“, 0532 „Monetäre Außenwirtschaftstheorie“, 0533 „Quantitative Wirtschaftspolitik“, 0534 „Verteilungstheorie“ und 0535 „Grundzüge der Geschichte der ökonomischen Theorie“ zusammengesetzt hat. Keiner dieser Kurse innerhalb des Kernfachs 8171 hat sich hinreichend mit dem Thema Globalisierung und Entwicklungspolitik befasst, welches im Modul 31841 zwei Drittel des Gesamtinhalts ausmachte. Nach dem ab dem Wintersemester 2015/16 gültigen Modulhandbuch bestand das Modul 31841 aus den Kursen 41820 „Außenwirtschaftstheorie und ‑politik“ mit einem Workload von 100 h sowie dem Kurs 41821 „Globalisierung und Entwicklungspolitik“ mit einem Workload von 200 h. In der Kursbeschreibung zu 41821 heißt es u.a.: „In diesem Kurs werden makroökonomische Problemfelder thematisiert, die im Zuge der zunehmenden Globalisierung an Bedeutung gewonnen haben. Die Entwicklung der internationalen Verflechtung seit der Nachkriegszeit, die mit ihr verbundenen Risiken und die institutionellen Gegenmaßnahmen sind Gegenstand dieses Kurses. Der Prozess der zunehmenden internationalen Verflechtung wird sowohl theoretisch als auch empirisch für die Bereiche internationaler Handel, Auslandsinvestitionen, Internationalisierung der Finanzmärkte und internationale Arbeitskräftewanderung dargestellt. Der Kurs beschäftigt sich außerdem mit den konzeptionellen und theoretischen Grundlagen der Entwicklungspolitik.“ Aus den Kursbeschreibungen im „Personal- und Kursverzeichnis, Hinweise für Studierende, Studienjahr 1983/84“, das dem Gericht mit den Verwaltungsvorgängen der Beklagten überreicht wurde, ergibt sich nicht, dass die seinerzeitigen Teile des Kernfachs, die der Kläger soweit ersichtlich belegt hat und in welchen er in den Jahren 1982 und 1983 Prüfungsleistungen – so die Klausur vom 25. November 1982 (0523 „Makroökonomische Analyse der Wirkungen des Budgets I“), die Klausur vom 20. Dezember 1982 (0254 „Geldtheorie“), die Klausur vom 18. Juni 1983 (0525 „Wachstum und Konjunktur“), die Klausur vom 19. Juni 1983 (0522 „Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik“) und die Hausarbeit aus dem Jahre 1983 (Fach: Allgemeine Volkswirtschaftslehre I) – erbracht hat, die Themen Globalisierung und Entwicklungspolitik des Kurses 41821 auch nur berührt hätten. Keines der Stichworte „Globalisierung“ und „Entwicklungspolitik“ fällt in den Beschreibungen der Kurse von 1984. Auch sonst besteht in den Kursbeschreibungen kein Anhaltspunkt dafür, dass Aspekte der „Globalisierung“ bereits zum Zeitpunkt der Belegung dieser Veranstaltungen durch den Kläger Gegenstand dieser Lehrveranstaltungen gewesen wären. Der Fokus in den internationalen Aspekten lag ausweislich der Kursbeschreibungen primär auf Systemvergleichen und einer wissenschaftlichen Beleuchtung einzelner Konfliktlagen. Dass insbesondere Vor- und Nachteile einer unabhängig von Einzelkonflikten betrachteten globalisierten Wirtschaftsverflechtung im Sinne einer weltweiten ökonomischen Integration und deren Auswirkungen auf die Stabilität der Wirtschaftsordnung Gegenstand der seinerzeitigen Veranstaltungen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Behandlung der Bedeutung und Funktionsweise der im Zuge zunehmender Globalisierung gegründeter internationaler Organisationen, welche nach der Modulbeschreibung wesentlicher Gegenstand des Moduls ist bzw. war. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) als Dachorganisation des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT (General Agreement on Tariffs and Trade), des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen GATS (General Agreement on Trade in Services) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) als völkerrechtliche Verträge erst mit dem Übereinkommen von Marrakesch als Ergebnis der sog. Uruguay-Verhandlungsrunde im Jahre 1994 gegründet worden ist und am 1. Januar 1995 ihre Arbeit aufgenommen hat (s. Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetzes vom 30. August 1994, BGBl. 1994 III, S. 1438). Auch eine Anerkennung des Moduls 31851 kommt – ungeachtet der nicht mehr möglichen Belegung – aus inhaltlichen Gründen nicht in Frage. Auch hier liegt ein wesentlicher Unterschied im Sinne des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG zur Überzeugung der Kammer vor. Das Modul 31851 bestand aus den Kursen 41820 „Geldpolitik“ und 41831 „Europäische Integration“ mit einem Workload von jeweils 150 h. Der Kurs 41831 beschäftigte sich nach dem Modulhandbuch mit den volkswirtschaftlichen Perspektiven der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Die Beschreibungen der vom Kläger während seines Studiums vor ca. 38-41 Jahren im Kernfach belegten Kurse können insbesondere die Währungsunion nicht einmal ansatzweise zum Gegenstand gehabt haben, nachdem die ersten Bestrebungen zu deren Verwirklichung erst gegen Ende der 1980er Jahre durch den Europäischen Rat bestätigt worden sind. Denn während die erste Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion im Jahre 1990 einsetzte, wurden die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die sog. zweite Stufe erst mit dem Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 geschaffen, der am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist (vgl. Art. B 1. Spiegelstrich, Art. R Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, ABl. 1992 Nr. C 191/1). Auch der Umstand, dass die Hälfte des Workloads im Modul 31851 nicht Gegenstand der früheren Prüfungsleistung des Klägers gewesen sein kann, begründet ohne jeden Zweifel einen wesentlichen Unterschied. bb) Die Beklagte hat auch eine Anerkennung der Prüfungsleistungen des Klägers im Kernfach auf das Modul 31791 „Industrieökonomik“ zu Recht abgelehnt, weil diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen besteht. Vgl. zu diesem Modul und zu den Modulen im Folgenden: Modulbeschreibungen WS 2021/21: https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/module/index.shtml). Das Modul besteht aus den Einheiten 1 „Preiswettbewerb, Mengenwettbewerb und Produktdifferenzierung“, 2 „Übungen zum Modul Industrieökonomik“, 3 „Wettbewerbsbeschränkung durch Kartelle, Kapitalverflechtung und Fusionen“, 4 „Soziale Wohlfahrt, Sequenzielle strategische Interaktionen, Natürliches Monopol und bestreitbare Märkte“ und 5 „Grundlagen der Regulierungspolitik, Regulierungspolitik in Netzindustrien, Grundlagen der Wettbewerbspolitik“. Die Studierenden sollen der aktuellen Modulbeschreibung zufolge die Kompetenz erwerben, reale Wettbewerbsprozesse und strategische Interaktionen zwischen Unternehmen zu analysieren, ihre gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen zu bewerten und Begründungen, Instrumente und Zweckmäßigkeit regulierender staatlicher Eingriffe zu bewerten. Die vom Kläger absolvierten Kurse im Kernstudium nennen als Inhalte weder die Analyse von Wettbewerbsprozessen zwischen Unternehmen noch die diversen Aspekte staatlicher Eingriffe bzw. Regulierungspolitik. Infolgedessen bestehen hier zur Überzeugung der Kammer wesentliche Unterschiede zum Modul 31971 hinsichtlich der erworbenen und modulgegenständlichen Kompetenzen. cc) Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der begehrten Anerkennung von Prüfungsleistungen im Kurs 0028 „Statistik“ auf das Modul 31821 „Multivariate Verfahren“. Nach dem „Personal- und Kursverzeichnis, Hinweise für Studierende, Studienjahr 1980/81“ gliedert sich der Kurs 0028 in vier Teile. Im ersten Teil werden Methoden zur Erhebung, zur Aufbereitung und Darstellung sowie zur Analyse von Daten behandelt. Der zweite, relativ kurze Teil umfasst Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Im dritten Teil wird dargelegt, wie man von den Ergebnissen, die man aus der Untersuchung eines Teils einer statistischen Masse gewinnt (Stichprobe), auf die Eigenschaften übergeordneter Gesamtheiten schließen kann („schließende Statistik“). Der vierte Teil des Kurses ist eine Einführung in die Regressionsanalyse (lineare Einfach- und Mehrfachregression). Nach der aktuellen Modulbeschreibung des Moduls 31821 vermittelt das Modul grundlegende Fähigkeiten zur Analyse multivariater statistischer Problemstellungen. Beispiele multivariater Verfahren umfassen die Multiple Regressionsanalyse, sowie die Cluster-, Faktoren- und die Varianzanalyse. Ferner ist Voraussetzung für das Verständnis des Moduls die erfolgreiche Bearbeitung des Moduls „Grundlagen der Wirtschaftsmathematik und Statistik“ (31101) oder vergleichbarer Kenntnisse. Mathematisches Verständnis ist hierfür notwendig; die Regeln der Matrixalgebra sind nach der Modulbeschreibung im Anhang des Moduls zur Wiederholung zusammengestellt. Dass derartige grundlegende Kenntnisse auch Voraussetzung für die Belegung des seinerzeitigen Kurses Statistik erforderlich gewesen wären, dass es sich hierbei also um einen inhaltlich derart fortgeschrittenen Vertiefungs- bzw. Aufbaukurs gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der Kursbeschreibung jener Kurs auch als „Statistik-Grundkurs“ bezeichnet. Der Beschreibung zufolge ist ein weiteres wichtiges Element der statistischen Ausbildung in multivariate Verfahren die weitverbreitete Statistik-Software SPSS, die zur Bearbeitung dieses Moduls und von bestimmten empirischen Abschlussarbeiten obligatorisch ist. Zusätzlich zur Belegung des Moduls 31821 ist daher die Belegung des Kurses 09009 (SPSS) notwendig. Mit der Belegung dieses Kurses erhalten die Studierenden automatisch eine Semesterlizenz für die Software SPSS. Dieser Beschreibung zufolge stellt die Beherrschung der Statistiksoftware einen wesentlichen Teil der durch das Modul zu erwerbenden Kompetenzen dar. In Bezug auf den vom Kläger absolvierten Kurs ergibt sich zugleich ein wesentlicher Unterschied, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass der im Jahre 1981 angebotene Kurs überhaupt Computerkenntnisse, geschweige denn Kenntnisse einer bestimmten Statistiksoftware vermittelt oder darauf aufgebaut hätte. Abgesehen davon ist die Software SPSS (damals: „Statistical Package for Social Sciences“) 1983 erstmals als PC-Version entwickelt worden; davor wurden die statistischen Daten auf Lochkarten oder Großrechnerplatten gespeichert. Vgl. nur: Stauber, SPSS: 50 Years of Innovation, allgemein abrufbar unter https://community.ibm.com/community/user/datascience/blogs/douglas-stauber/2018/04/05/spss-50-years-of-innovation (letzter Abruf 7. Februar 2022); https://de.wikipedia.org/wiki/SPSS; Abruf: 3. Februar 2022). Dass der Kläger den Kurs 09009 (SPSS) belegt hat und damit aktuelle Kenntnisse der Software erworben hätte, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Anerkennung der von ihm genannten Kenntnisse und Qualifikationen zur Ersetzung der Module 31601 „Instrumente des Controlling“ und 31611 „Innovationscontrolling“. Zur Begründung dieses Anspruchs verweist der Kläger auf diverse einzeln benannte und vorgelegte Fortbildungszertifikate. a) Als Rechtsgrundlage kommt hier allein § 63a Abs. 7 Satz 1 HG in Betracht. Ungeachtet des Erfordernisses eines grenzüberschreitenden Bezugs ist die Lissabon-Konvention in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht anwendbar, weil sie keine Anerkennung nicht-hochschulischer Leistungen, Kenntnisse oder Qualifikationen fordert, vgl. hierzu: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 44 (Stand: 1. September 2021), sodass dem Kläger eine Berufung auf dieses Regelwerk auch insofern unter diesem Gesichtspunkt verwehrt ist. Nach dieser Vorschrift kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Nach Satz 3 der Vorschrift regeln die Hochschulen das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung; insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Gemäß Satz 5 der Vorschrift können die Hochschulen die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; nach § 6 der Vorschrift veröffentlichen sie diese Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anerkennung von auf andere Weise als durch ein Studium erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen in der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft geregelt hat; auch ist ersichtlich keine Regelung dieser Anerkennung in allgemeiner Form erfolgt. Jedoch ist der Mangel entsprechender ermessensbindender Vorschriften vorliegend unschädlich, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen nach den vorgelegten Nachweisen über berufliche Zusatzqualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Gegenstand der Anerkennung sind „Kenntnisse und Qualifikationen“, die außerhalb eines Studiums erworben wurden. Dabei liegt die Beweislast abweichend von § 63a Abs. 2 HG indes nicht bei der Hochschule, wenn sie nicht anerkennt. Denn die Darlegungs- und Beweislastregelungen in § 63a Abs. 2 HG – wobei die Beweislastregelung in Satz 2 an die Darlegungsobliegenheit in Satz 1 anknüpft und diese umkehrt – stellt auf den Fall der Anerkennung von Leistungen ab, wofür lediglich § 63a Abs. 1 HG eine Rechtsgrundlage bildet, während das Gesetz in § 63a Abs. 7 HG hiervon Kenntnisse und Qualifikationen sowohl begrifflich als auch systematisch bzw. regelungstechnisch abgrenzt. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich der Beweislastregelung in § 63a Abs. 2 Satz 2 HG ausdrücklich auf § 63a Abs. 1 HG beschränkt, was deren Anwendung auf die Fälle des § 63a Abs. 7 HG ausschließt. Vgl.: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 30 (Stand: 1. September 2021). „Kenntnisse“ ist ein kognitiver Begriff und bezeichnet vorhandenes Wissen; „Qualifikationen“ als supplementären Begriff wird man verstehen können als Summe der durch Nachweisdokumente verbrieften Fähigkeiten, was auch in der Maßgabe zum Ausdruck kommt, dass die Anerkennung „auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen“ erfolgt. Vgl.: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 44 f. (Stand: 1. September 2021). Erforderlich für die Anerkennung ist die Gleichwertigkeit mit den zu ersetzenden Prüfungsleistungen „nach Inhalt und Niveau“. „Inhalt“ kann nur die (Aus-)Bildungsinhalte bezeichnen, wie sie auch im Rahmen der Anerkennung hochschulischer Leistungen zu betrachten sind. Für das „Niveau“ kann der Deutsche Qualifikationsrahmen als Maßstab herangezogen werden, welcher namentlich Kompetenzen in Niveaustufen einordnet. Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 45 f. (Stand: 1. September 2021) Maßstab für die Anerkennung aufgrund einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 63a Abs. 7 HG nach Inhalt und Niveau ist ein Vergleich der jeweiligen Kenntnisse und Qualifikationen mit denjenigen Prüfungsleistungen, die ersetzt werden sollen. Kriterien hierfür können der Umfang der Kenntnisse und Qualifikationen, der Arbeitsumfang für deren Erlangung, die Didaktik, Zielrichtung und die Art der Leistungskontrolle sein. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 –, juris Rn. 33. Die – eine hier in Rede stehende Anerkennung von außerhalb eines Studiums erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen regelnde – Vorschrift des § 63a Abs. 7 Satz 1 HG räumt der jeweiligen Hochschule ein verwaltungsbehördliches und als solches lediglich einer auf die Einhaltung von dessen rechtlichen Grenzen begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) unterliegendes Anerkennungs- bzw. Rechtsfolgeermessen ein, indem es die Möglichkeit eröffnet, solche Kenntnisse und Qualifikationen anerkennen zu „können“. Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 46a (Stand: 1. September 2021). b) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine im ausgeübten Beruf des Immobilienhändlers oder -maklers erworbenen beruflichen Zusatzqualifikationen den nach den Modulen 31601 und 31611 vermittelten Kompetenzen schon nach dem Inhalt gleichwertig sind. aa) Das Modul 31601 besteht aus den Einheiten 1 „Beschaffungscontrolling“ (Workload 60 h), 2 „Produktionscontrolling“ (60 h), 3 „Marketingcontrolling“ (80 h), 4 „Logistikcontrolling“ (70 h) und 5 „Personalcontrolling“ (30 h). Nach der Beschreibung der zu erwerbenden Kompetenzen werden die Studierenden auf eine mögliche Controllingtätigkeit, vorrangig in einem mittelständischen Unternehmen, vorbereitet. Nach Abschluss des Moduls sind sie dazu befähigt, ausführlich Auskunft über die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes der wichtigsten Controllinginstrumente in bestimmten Funktionsbereichen zu geben, als da sind: Beschaffung, Produktion, Marketing, Logistik und Personal. Zum Beschaffungscontrolling gehören ABC-, YXZ-, Beschaffungsmarkt- und Lieferantenanalysen. Zum Bereich des Produktionscontrolling gehören die Instrumente der Produktionsprogrammplanung, Kostenabweichungsanalysen und Losgrößenbestimmung in der Auftragsgrößenplanung. Die Schwerpunkte im Marketingcontrolling sind Portfolio- und SWOT- Analysen, Deckungsbeitragsrechnung und Erlösabweichungsanalysen. Die Erörterung der Instrumente des Logistikcontrolling umfasst: Bestellmengen-, Standort- und Tourenplanung. Das Personalcontrolling umfasst Humankapitalbewertungen und Personalportfolios. bb) Das Modul 31611 umfasst nach der Modulbeschreibung die Einheiten 1 „Investitionscontrolling“ (Workload 70 h), 2 „Schnittstellencontrolling“ (80 h), 3 „Grundlagen des Innovationscontrolling“ (40 h), 4 „Methoden des Projektmanagements“ (70 h) und 5 „Risikomanagement bei Innovationsprojekten“ (40 h). Die Studierenden sollen nach Abschluss des Moduls dazu befähigt sein, im Innovationscontrolling bzw. ‑management eines innovativen Unternehmens tätig zu sein. Das Investitionscontrolling befasst sich mit statischen und dynamischen Investitionsrechenverfahren, vollständigen Finanzplänen, Nutzwert- und Sensitivitätsanalysen, Entscheidungsbäumen sowie Realoptionen. Zur Diskussion des Schnittstellencontrolling gehören die Instrumente: Kommissionen, Budgetierung, Balanced Scorecard, Target Costing und Prozesskostenrechnung. Zu den zu beherrschenden Instrumenten des Innovationscontrolling gehören: Kreativitätstechniken, Projektteamzusammenstellung, Projektorganisationsformen, projektübergreifende Gremienzusammenstellung, Strukturplanung sowie die in den ersten beiden Einheiten ausführlich dargestellten Controllinginstrumente. cc) Keines der in der Beschreibung der beiden Module genannten Instrumente bzw. keine der dort behandelten Techniken finden eine Entsprechung in den vom Kläger vorgelegten diversen Fortbildungszertifikaten, die sich mit Immobilien- und Grundstücksbewertungen, Versicherungsschäden im Bauwesen sonstigen Immobilien- und Grundstücksthemen oder sonstigen grundstücksbezogenen Wertermittlungen beschäftigen. Besteht danach schon keine Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau, fehlt es an der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Anerkennung der außerhochschulischen Bildungsnachweise des Klägers, sodass es auf die Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung nicht mehr ankommt. Unbeschadet dessen sind Ermessensfehler allerdings auch nicht ersichtlich. dd) Soweit der Kläger hinsichtlich der Module 31601 und 31611 noch auf den bei der Beklagten im Jahre 1988 erworbenen Seminarschein im Fach „Betriebliches Aus- und Weiterbildungswesen“ mit dem Hausarbeitsthema „Bildung aus der Sicht der klassischen ökonomischen Theorie“ (Note: ausreichend 3,7) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger dieses Seminar bereits durch die angefochtenen Bescheide anerkannt wurde; eine zweite Berücksichtigung im Wege einer erneuten Anerkennung auf andere Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. Abgesehen davon bestehen auch hierbei wesentliche Unterschiede im Sinne des § 63a Abs. 2 HG zu den durch die Absolvierung vorgenannten Module zu erwerbenden Kompetenzen, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Seminarthema „Betriebliches Aus- und Weiterbildungswesen“ sich in irgendeiner Art und Weise mit Controlling beschäftigt. 4. Soweit der Kläger darauf verweist, dass bei ihm eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden sei, erschließt sich nicht, welche rechtliche Bedeutung dieser Umstand für die Frage der Anerkennung von Prüfungsleistungen haben sollte. Abgesehen davon, dass nicht schon jede Beeinträchtigung einen Anspruch auf Erhalt eines Nachteilsausgleichs vermittelt, vgl.: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 46a (Stand: 1. September 2021) 57, kann ein Nachteilsausgleich (vgl. auch § 5 PO 2021) bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen und bei der Ablegung von Prüfungen gewährt werden. Ungleiche Startchancen (beispielsweise durch akute gesundheitliche Beeinträchtigungen oder anhaltende körperliche Behinderungen des Prüflings) dürfen nicht innerhalb der Leistungsbewertung, sondern müssen im Rahmen des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Dies kann durch eine Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen – Nachteilsausgleich –, vgl.: Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias (Hrsg.), Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 668, s. auch zu Dauerleiden: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210.85 –, juris Rn. 6; Gerichtsbescheid der Kammer vom 1. September 2016 – 9 K 2666/15 –, juris – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 36.17 –, juris –, geschehen. Ein Nachteilsausgleich kann jedoch nicht in Betracht kommen bei einer bloßen Anerkennung von bereits – ggf. mit der Behinderung – abgelegten Prüfungsleistungen auf noch zu erbringende Prüfungsleistungen wie im vorliegenden Falle, weil einem Anspruchsteller im reinen Anerkennungsverfahren mangels Abforderung einer Prüfungsleistung keine behinderungsbedingten Nachteile „bei der Erbringung“ der Prüfungsleistung entstehen können. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). D. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3-4 in Verbindung mit 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss: Ferner hat die Kammer am selben Tage durch den Richter am Verwaltungsgericht L1. als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht N1. und die Richterin am Verwaltungsgericht L2. beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach spruchrichterlichem Ermessen zu bestimmen und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags bei objektiver Beurteilung ergibt. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 1999 – 5 A 5682/97 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 335. Abzustellen ist dabei stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung bzw. Klageerhebung (§ 40 GKG). Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 S 1167/11 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2011, 918. Der Kläger begehrt grundsätzlich die Anerkennung von Leistungen zur Ersetzung einzelner Module in seinem Bachelorstudiengang. Der Wert für den Kläger bemisst sich dabei in einem ersten Schritt nach dem Wert der zu ersetzenden Module. Da die wirtschaftliche Bedeutung der Module nicht beziffert werden kann, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG für jede dieser begehrten Anerkennungsentscheidungen bzw. Ersetzungen, die lediglich verfahrenstechnisch in einem Antrag und in einem Bescheid verbunden werden, rechtlich aber voneinander trennbare Gegenstände sind, die nur im Wege der Antrags- bzw. Klagehäufung zusammengefasst werden, der Auffangwert anzusetzen. Das Gericht erblickt entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage das wesentliche Interesse des Klägers dabei nicht in einem sinngemäßen „Erhalt“ der Prüfungsleistungen, sondern in der Ersetzung von geforderten Prüfungsleistungen in dem von ihm nunmehr belegten Bachelorstudiengang. Diese Einzel- bzw. Teilstreitwerte sind grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Dies ergibt einen Betrag von 30.000,00 Euro (6 Module à 5.000,00 Euro) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesamtwert des vom Kläger begehrten Studienabschlusses bzw. der diesem zugrunde liegenden Prüfung unter Berücksichtigung von Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber mit 15.000,00 Euro zu bewerten ist. Dieser pauschalierte Mindeststreitwert knüpft durch die Empfehlung, den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes anzusetzen, nicht an den Wert der Prüfungsleistung, sondern zu dessen Bestimmung an den Wert des Studienabschlusses – bzw. der Berufszugangseröffnung – an. An diesen ist vorliegend auch anzuknüpfen, da sich die wirtschaftliche Bedeutung des Studienabschlusses für den Kläger nicht ohne Weiteres erschließt, da er in einem anderen Beruf als denjenigen tätig ist, für welche der hier in Rede stehende Studiengang den Zugang erst eröffnet. Welchen Mehrwert dieser Abschluss in diesem Fall wirtschaftlich hat, ist im vorliegenden Einzelfall kaum realitätsnah zu beziffern, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem zur Erläuterung seines Begehrens ausgeführt hat, dass er zuletzt beabsichtigt habe, sein Studium nach dem Eintritt in den Ruhestand zu beenden. Unter Zugrundelegung und Berücksichtigung dessen steht es außer Verhältnis, im Falle einer gemäß § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässigen objektiven Klagehäufung durch eine Addition von Einzelstreitwerten einen gegenüber dem Wert des Abschlusses insgesamt höheren Streitwert anzunehmen, sodass die Kammer im vorliegenden Fall eine Streitwertobergrenze bei dem für den Berufszugang eröffnenden Mindestwert von 15.000,00 Euro erblickt. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zu dem Fall, in dem ein solches Begehren nach zu ersetzenden Modulen oder – im Falle von Prüfungsanfechtungen – nach streitbefangenen Prüfungsleistungen auf mehrere einzelne Klagen aufgeteilt wird. Zwar würde dann jede Klage mit einem Wert von 5.000,00 Euro bewertet werden, was zu einer erheblich höheren Kostenlast führen würde. Diese Diskrepanz zwischen einzeln erhobenen Klagen und einer objektiven Klagehäufung hat der Gesetzgeber jedoch in Kauf genommen, indem er in § 52 Abs. 1 GKG eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung und damit für eine Gesamtbetrachtung geschaffen hat, wenn mehrere Begehren in einer Klage zusammengefasst werden. Denn die Kostenentscheidung ergeht je Verfahren einheitlich. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. November 1980 – 1 B 802/80 –, juris Rn. 7; Olbertz, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, vor § 154 Rn. 19 (Stand: Oktober 2005). Anderenfalls hätten, wenn ein kostenrechtlicher Gleichlauf zwischen Einzelklagen und einer Klagehäufung im Sinne eines allgemeinen kostenrechtlichen Rechtsgrundsatzes beabsichtigt gewesen wäre, die Gestaltung der Gebührenhöhe sowie Fälle der Verfahrenstrennung und Verfahrensverbindung gesetzlich berücksichtigt werden müssen. Denn unabhängig von einer Streitwertaddition unterscheidet sich die Gesamtsumme der Höhe der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltsgebühren in den Fällen von Einzelklagen und einer Klagehäufung. Vielmehr soll die Gebührendegression gerade auch im Falle einer objektiven Klagehäufung zu einer Entlastung des jeweiligen Klägers führen. Umgekehrt wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es zu einer Gebührenerhöhung oder -reduzierung durch eine Verbindung oder Trennung von Verfahren bzw. Verfahrensteilen kommen kann, ohne dass daran kostenrechtliche Folgen anknüpfen würden. Eine solche unterschiedliche rechtliche Behandlung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. März 2014 – 1 BvR 2169/13 u.a. –, juris Rn. 10. Es ist insoweit geklärt, dass es mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) unvereinbar wäre, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für einzelne Beteiligte hat. Denn gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr rechtzufertigender Weise erschweren. Danach kann sich die Beschreitung des Rechtswegs auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 – 1 BvR 2169/13 u.a. –, juris Rn. 10; Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 11, 139 <143>. Andererseits kann nicht gefordert werden, dass der Staat seine Gerichte bei einem ggf. nur geringfügigen wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen praktisch kostenlos zur Verfügung stellt. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 – 1 BvR 2169/13 u.a. –, juris Rn. 10, m.w.N. Eine Pflicht zur einzelfallbezogenen Verfahrensgestaltung mit dem Ziel einer höchstmöglichen Kostenminderung besteht damit verfassungsrechtlich weder für den Gesetzgeber noch für die Judikative. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 –, BVerfGE 11, 139 <144>. Es mag dabei nicht Aufgabe des Kostenrechts sein, einen möglich kostengünstigen Rechtsschutz zu gewährleisten. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1980 – 2 BvR 316/80 –, BVerfGE 54, 39 <41 f.>; VG (Verwaltungsgericht) Arnsberg, Beschluss vom 16. März 2020 – 12 L 644/19.A –, n.v. Für den vorliegenden Fall folgt aus alledem jedoch, dass selbst wenn die an der Zahl zu ersetzender Module orientierte Addition der Teilstreitwerte nicht zu einer absoluten Unverhältnismäßigkeit und einer verfassungswidrigen Einschränkung des Zugangs zu effektivem Rechtsschutz führen würde, jedenfalls ein nicht lediglich unbeachtliches Missverhältnis gegenüber einer Klage betreffend die Anerkennung eines den Berufszugang eröffnenden Abschlusses oder die eine solche Ausbildung abschließende Prüfung im Sinne einer relativen Unverhältnismäßigkeit gegeben wäre, sodass eine Streitwertobergrenze in demjenigen Wert zu erblicken ist, welcher den Wert eines den Berufszugang eröffnenden Abschlusses insgesamt abbildet und woran die Ziffern 36.2-36.3. des Streitwertkatalogs entsprechend der obigen Ausführungen anknüpfen. Dies wird in einem Vergleich zu dem denkbaren Fall besonders deutlich, in welchem der Kläger zuerst alle sonst zu absolvierenden Prüfungsleistungen für den Studienabschluss erbracht hätte und erst dann die Anerkennung der Altleistungen zur Ersetzung verbliebener offener Prüfungsleistungen im Klagewege begehrt hätte. Dann nämlich hätte voraussichtlich kaum ein Zweifel an der Bemessung des Werts entsprechend bzw. unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs bestanden, da dann das Bestehen der Bachelorprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 20. Dezember 2006 in der Fassung vom 20. Mai 2020) insgesamt nur noch hiervon abhängig gewesen wäre. Zwar geht die Regelung über die Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände im Falle der objektiven Klagehäufung in § 39 Abs. 1 GKG regelungssystematisch der Regelung in § 52 Abs. 1 GKG vor. Elzer, in: Toussaint (Hrsg.), Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 39 GKG Rn. 1. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Verfahrenskonstellation. Denn den übrigen Regelungen des § 52 GKG kann entnommen werden, dass den Vorschriften über die Streitwertbemessung der Gedanke einer Deckelung zugrunde liegt. So wird bei künftigen Geldleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG der Streitwert auf das Dreifache der jeweiligen Einzelleistung beschränkt. Ähnliche, auf eine (Gesamt-)Streitwertbegrenzung zielende Vorschriften finden sich in den Absätzen 6 und 7 des § 52 GKG. Dass für den Fall der objektiven Klagehäufung, in welchem die Addition der Einzelwerte den Wert eines Gesamtgegenstands – hier des Bachelor-Abschlusses –, den die Begehren bei lebensnaher Betrachtung bilden, übersteigen würde, eine zu diesem Ergebnis führende Anwendung des § 39 GKG vom Gesetzgeber beabsichtigt wäre, ist für diesen Fall ebenso wenig ersichtlich wie für den Fall der subjektiven Klagehäufung bei wirtschaftlicher Identität. Für solche Fälle der subjektiven Klagehäufung, welche ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 39 GKG fallen, ist geklärt, dass bei einer wirtschaftlichen Identität eine Addition entfällt. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. April 2020 – 12 S 670/20 –, beck-online.Rechtsprechung (beckRS) 2020, 8039 Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 7 C 18.2419 –, beckRS 2018, 35698 Rn. 5; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 29 W 1855/17 –, Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 2018, 575 <576>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 – OVG 1 L 21.17 –, beckRS 2017, 154183 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 2014 – 1 S 761/14 –, NVwZ-RR 2014, 702 <704>; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht (beckOK-KostenR), § 39 22 (Stand: 1. Januar 2022); Elzer, in: Toussaint (Hrsg.), Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 39 GKG Rn. 16; vgl. auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. November 1988 – X E 1/88 –, beckRS 1988, 6141. Es handelt sich insoweit um eine teleologische Einschränkung der Wertbemessungsregeln, welche letztlich Ausdruck einer an der Verhältnismäßigkeit und einer realitätsnahen Betrachtung ausgerichteten Anwendung des Kostenrechts ist. Damit ist für die Rechtsanwendung davon auszugehen, dass § 52 Abs. 1 GKG von § 39 Abs. 1 GKG entweder nicht vollumfänglich verdrängt wird und eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses der einzelnen Klagebegehren zueinander ermöglicht oder dass § 39 Abs. 1 GKG einer teleologischen Reduktion im Sinne einer Gesamtstreitwertbeschränkung in den Fällen zugänglich ist, in denen Einzelbegehren als Teile einer (wirtschaftlichen) Gesamtheit bzw. eines Gesamtinteresses anzusehen sind, welches wiederum – wäre es Streitgegenstand – niedriger bewertet würde als die Summe der Teilstreitwerte für die Einzelbegehren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.