OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2844/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0920.19A2844.20.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen weder hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig (dazu 1.), noch hinsichtlich der unabhängig davon vom Verwaltungsgericht angestellten Bewertung der Unbegründetheit der Klage vor (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bezogen auf alle Anträge unzulässig. Dem gerichtlich geltend gemachten Begehren stehe jeweils der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) entgegen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers folge daraus, dass sich der Kläger mit seinem Entfernungsbegehren in Widerspruch zu seiner Zusage gegenüber der beigeladenen Tochter seines Onkels und der Beklagten setze, wonach die Urne solange unangetastet in dem Familiengrab verbleiben könne, wie dieses bestehe. Diese Zusage habe der Kläger in seinem an die Beigeladene gerichteten und auch der Beklagten übermittelten Schreiben vom 13. November 1996 unter der – eingetretenen – Voraussetzung erklärt, dass die Beigeladene die Friedhofsgebühren begleiche. Soweit er nunmehr seine damalige Berechtigung für eine solche Zustimmungserklärung in Abrede stelle, sei es widersprüchlich, zunächst im November 1987 als Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht nach seiner am 11. November 1987 verstorbenen Mutter aufzutreten, schriftlich zu bestätigen, dass der Onkel nach seinem Tod im Familiengrab bestattet werden dürfe und auch nach der Beisetzung noch das Einverständnis hiermit zu bekunden, sich rund 20 Jahre später dann aber auf die fehlende Befugnis zur Einräumung von „Belegrechten“ zu berufen und die Entfernung der Urne zu verlangen. Dies sei eine unzulässige Rechtsausübung. Seine Zusage habe sich zudem darauf bezogen, die Urne des Onkels solange im Familiengrab zu belassen, wie dieses bestehe; die Dauer einer Ruhefrist sei hingegen kein Anknüpfungspunkt gewesen. Der Zulassungsantrag legt insoweit keine Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts dar. Die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Klagebegehren sei als widersprüchliches Verhalten zu werten und führe zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Mit seinen hiergegen erhobenen Einwendungen trifft der Kläger nicht die Begründungsstruktur und Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, für das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis komme es auf „eine angeblich erteilte Einwilligungserklärung des Klägers“, „zumindest für die Zulässigkeit der Klage, nicht an", insbesondere weil ein solches Einverständnis aus dem Jahr 1996 „rechtsunwirksam“ sei, „weil er zu diesem Zeitpunkt nicht Nutzungsberechtigter“ gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Bewertung der Widersprüchlichkeit des Klägerverhaltens schon nicht darauf abgestellt, dass der Kläger Ende des Jahres 1987 oder später tatsächlich Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen ist. Es hat insoweit allein den Umstand zugrunde gelegt, dass der Kläger als „Nachfolger im Nutzungsrecht“ aufgetreten sei, sich als solcher geriert und in dieser – sei es angemaßten, sei es wirklichen – Eigenschaft Einverständniserklärungen hinsichtlich einer faktischen Nutzung des Grabs durch seinen Onkel abgegeben habe. Auf die tatsächliche Rechtsinhaberschaft, die das Verwaltungsgericht unabhängig davon unter Rückgriff auf die dem Kläger ausgestellte Urkunde vom 1. Dezember 1987 seitdem bejaht, auch im Zeitpunkt des Schreibens vom 13. November 1996 kommt es danach nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich bereits aus seinem von Art. 14 GG geschützten Nutzungsrecht an der Grabstätte, erläutert er dies in keiner Weise und vermag so die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Widersprüchlichkeit seines Verhaltens nicht in Zweifel zu ziehen. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klage sei sowohl mit dem Hauptantrag, die beklagte Kirchengemeinde zur Entfernung der Urne seines 1996 verstorbenen Onkels aus der Familiengrabstätte zu verpflichten, als auch mit den Hilfsanträgen, die Beklagte – ggfs. für den Fall eines späteren Ablaufs der Ruhezeit (zweiter Hilfsantrag) – zur Zustimmung zur Ausbettung der Urne zu verpflichten, jeweils unbegründet. Auch insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil komme es sehr wohl auf die mittlerweile abgelaufene Ruhezeit für die Urne seines Onkels an. Da deren Ruhezeit abgelaufen sei, gälten für eine solche „abgelaufene“ bzw. „ausgeruhte“ Urne andere Prüfungsmaßstäbe als sonst bei einer Ausgrabung oder Umbettung. Denn anders als während der laufenden Ruhezeit müsse hier kein wichtiger Grund vorliegen, der geeignet sein müsste, das postmortale Persönlichkeitsrecht auf ungestörte Totenruhe zu überwiegen. Diese Rechtsauffassung des Klägers geht ebenfalls an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei und verfehlt im Übrigen die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Aus- und Einbettungen von Urnen sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung (FS) der Beklagten für den Friedhof „B. “ vom 7. August 2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. Juli 2019 ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zulässig. Die Vorschrift enthält keine Differenzierung danach, ob die Ruhezeit nach § 10 Abs. 3 FS abgelaufen ist. Ist danach satzungsrechtlich das Vorliegen eines wichtigen, die Störung der Totenruhe rechtfertigenden Grunds erforderlich, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Gesetz- oder Satzungsgeber zwischen der Umbettung von Urnen vor und nach Ablauf der Ruhefrist differenzieren und nach Ablauf der Ruhefrist vom Erfordernis eines wichtigen, die Störung der Totenruhe rechtfertigenden Grundes absehen darf. So Barthel, in: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, Kapitel 15 Rn. 2 m. w. N. Maßgeblich ist allein, dass die konkret in Rede stehende Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 FS eine derartige Unterscheidung nach ihrem Wortlaut nicht vorsieht und auch keinerlei Anhaltspunkt für eine anderweitige Auslegungsmöglichkeit gegeben ist. Wie hier für entsprechende friedhofsrechtliche Bestimmungen: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Dezember 2020 ‑ OVG 12 B 19.19 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2018 ‑ 4 C 18.867 ‑, BayVBl. 2018, 855, juris, Rn. 6, und vom 19. März 2018 ‑ 4 ZB 16.2301 ‑, BayVBl. 2019, 270, juris, Rn. 12 f. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich mangels darauf bezogener substantiierter Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung falsch sein könnte, wonach ein wichtiger Grund für die Ausbettung, der eine Störung der Totenruhe rechtfertige, selbst unter Annahme eines im Laufe der Jahre verringerten Gewichts des postmortalen Würdeschutzes nicht vorliege. Mit den einzelfallbezogenen Feststellungen und Bewertungen, die mit den einschlägigen grundlegenden Rechtssätzen des Senats im Einklang stehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 ‑, juris, Rn. 47 ff., setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. II. Die Rechtssache hat auch nicht die durch den Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass eine Urne die satzungsmäßig vorgeschriebene Ruhezeit hinter sich gebracht hat, wenn deren Herausnahme aus der Grabstätte vom Nutzungsberechtigten verlangt wird. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 ‑, juris, Rn. 32, vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 21 f., und vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16. Die genannte Frage führt nach diesen Maßstäben nicht zu einer Berufungszulassung. Es käme in einem etwaigen Berufungsverfahren auf Umstände im Zusammenhang mit der genannten Frage deshalb nicht an, da gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (siehe oben I.1). Unabhängig davon zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die genannte Rechtsfrage fallübergreifend, d. h. unabhängig von den satzungsrechtlichen Bestimmungen des jeweils beklagten Friedhofsträgers klärungsfähig ist. Ebenso fehlt eine Darlegung, weshalb sie vor dem Hintergrund der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 19. März 2018, a. a. O., Rn. 13, grundsätzlich klärungsbedürftig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der mit der Klage begehrten Ausgrabung der Urne seines Onkels für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit einer Umbettung in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Zum Streitwert eines Umbettungsbegehrens: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 ‑ 1 B 20.14 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2019 ‑ 19 A 4135/18 ‑, juris, Rn. 10, und vom 5. Dezember 2017 ‑ 19 A 2275/16 ‑, juris, Rn. 22 f.; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 ‑, S. 35 f. des Urteils. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).