Beschluss
10 B 944/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1221.10B944.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Verwaltungsgericht Münster 2 K 3216/19) gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19. Juli 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit 78 Stellplätzen auf dem Grundstück C. 89, 91 in T. (Gemarkung T., Flur 8, Flurstücke 280, 389, 279, 386, 336, 387, 283) (im Folgenden: Vorhaben) nicht gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller dienten. Die Baugenehmigung sei nicht zulasten der Antragsteller unbestimmt. Aus den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung und den grüngestempelten Bauvorlagen ergäben sich die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens hinreichend klar. Dass das Vorhaben gegen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. „Lebensmitteldiscounter am C1./H.“ der Stadt T1. (im Folgenden: Bebauungsplan) verstoße, die auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks zu dienen bestimmt seien, sei nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen, denn dieser sei jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam. Darauf, dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, könnten sich die Antragsteller nicht erfolgreich berufen. Das Rücksichtnahmegebot sei von der planerischen Abwägung bereits „aufgezehrt“. Aber auch ungeachtet dessen liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Die von dem Vorhaben auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Geräuschimmissionen seien voraussichtlich nicht unzumutbar. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts würden nach den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung der X. & H1. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 26. Juni 2018 (im Folgenden: Schalltechnische Untersuchung) eingehalten. Die hiergegen von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch. Das Vorhaben sei auch nicht wegen etwaig zusätzlich geschaffener Möglichkeiten, auf das Grundstück der Antragsteller zu blicken, unzumutbar. Dasselbe gelte hinsichtlich einer von dem Vorhaben verursachten Verschattung ihres Grundstücks und möglicher vorhabenbedingter Lichtimmissionen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde nicht bereits deshalb erfolglos bleiben muss, weil die mit ihr weiterhin angegriffene Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen ist. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn der Bauherr bei der Bauausführung – egal, ob bereits bei der Errichtung oder nachträglich durch eine Änderung einer ursprünglich genehmigungskonform erstellten baulichen Anlage – so erheblich davon abweicht, dass sich die errichtete im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sogenanntes „aliud“ darstellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Anlagen baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit der von der Baugenehmigung abweichenden Anlage als solche im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich genehmigten und der abgewandelten Anlage ist immer dann anzunehmen, wenn sich für die abgewandelte Anlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus dem Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben ausgeführt werden, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –, Seite 14 f. des Urteilsabdrucks, vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris, Rn. 34, vom 10. April 2003 – 10 A 3054/01 –, Seite 14 des Urteilsabdrucks, vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 87, vom 30. April 1998 – 10 A 2981/96 –, Seite 10 des Urteilsabdrucks, und vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, Seite 20 des Urteilsabdrucks, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 –, juris, Rn. 40, vom 8. Juni 2010 – 10 B 433/10 –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks, und vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 –, juris, Rn. 12 ff. Danach kommt hier ein Erlöschen der Baugenehmigung in Betracht, weil die der Klimatisierung der Räume des Vorhabens und der Kühlung der zum Verkauf angebotenen und gelagerten Waren dienende Integralanlage nicht mehr, wie nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen vorgesehen, an den nördlichen Teil der rückwärtigen westlichen Wand des Gebäudes angebaut ist, sondern, wie sich aus dem von dem Antragsgegner zuletzt übersandten Plan ersehen lässt, an die östliche Vorderseite, verlegt worden ist. Die von der Integralanlage ausgehenden Geräuschemissionen und deren Beitrag zu dem durch das Vorhaben bedingten Immissionsgeschehen wurden in der Schalltechnischen Untersuchung, die nach der Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist, untersucht. Die Nebenbestimmungen Nrn. 17 und 18 enthalten in Umsetzung der Schalltechnischen Untersuchung Vorgaben für den Betrieb der Integralanlage, die, zusammen mit weiteren Nebenbestimmungen, sicherstellen sollen, dass die sich durch den genehmigten Betrieb des Lebensmitteldiscountmarktes ergebenden Beurteilungspegel die nach der Nebenbestimmung Nr. 8 maximal zulässigen Werte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) unter anderem am Wohnhaus der Antragsteller nicht überschreiten. In der Schalltechnischen Untersuchung wird zudem empfohlen, eine schalltechnische Überprüfung vorzunehmen, wenn Aggregate – gemeint ist damit auch die Integralanlage – an abweichenden Standorten installiert werden sollten. Auch der Antragsgegner hat wegen der Verlegung der Integralanlage eine Prüfung eingeleitet, ob und inwieweit sich die Verlegung auf das mit dem Vorhaben verbundene Immissionsgeschehen auswirkt. Da die Integralanlage nunmehr von dem Grundstück der Antragsteller weiter entfernt steht, offenbar zum Teil in das Gebäude integriert ist und im Übrigen durch dieses abgeschirmt wird, ist zu vermuten, dass sich durch die Verlegung die Immissionssituation nicht zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller verschlechtert hat. Ob die Verlegung des zum Immissionsgeschehen wesentlich beitragenden Anlagenteils dagegen eine Verschlechterung der Immissionssituation zu Lasten anderer Grundstücke zur Folge hat, ist ungeklärt, sodass eine erneute Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den materiellen-rechtlichen Vorgaben des Baurechts erforderlich ist. Davon abgesehen zeigen die Antragsteller jedenfalls nicht auf, dass die Baugenehmigung – deren Fortbestand unterstellt – sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten verletzt. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten unbestimmt sein könnte. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris, Rn. 3, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon liegen die von den Antragstellern gerügten vermeintlichen Bestimmtheitsmängel nicht vor. In der Baugenehmigung einschließlich der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sind insbesondere die auf die Werktage beschränkten Betriebszeiten des Vorhabens sowie dessen Öffnungszeiten (Nebenbestimmung Nr. 11) hinreichend eindeutig festgelegt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 10 sind während der Nachtzeit Anlieferungen per Lkw nicht zulässig, sondern lediglich Anlieferungen per Pkw und Kleintransporter. Die Nebenbestimmungen Nrn. 4 bis 6 sehen vor, dass an der Laderampe ein Kraftstromanschluss zu installieren ist, während der Entladung von Kühlfahrzeugen an der Laderampe deren Kühlaggregate nur über diesen Kraftstromanschluss betrieben werden dürfen und die Motoren der Lieferfahrzeuge während der Entladung abzustellen sind, worauf Hinweisschilder aufmerksam machen sollen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 muss die Einhausung der Anlieferzone ein bewertetes – bei diesem Wort ist der Antragsgegnerin erkennbar lediglich ein Schreibfehler unterlaufen – Bauschalldämm-Maß R’ w von mindestens 25 dB aufweisen. Alle diese Regelungen sind ihrem Inhalt nach eindeutig. Die übrigen von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen – etwa das Fehlen einer zahlenmäßigen Beschränkung der zulässigen Anlieferungen zur Tag- und Nachtzeit, einer Verpflichtung zur Einrichtung einer Schrankenanlage, von Nebenbestimmungen, die den Betrieb des Schneckenverdichters beschränken, sowie von Regelungen, die die Einhaltung der beigefügten Nebenbestimmungen garantieren – betreffen, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die von den Antragstellern geltend gemachte Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen der von ihm verursachten Geräuschimmissionen auf ihrem Grundstück. Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien, liege nicht vor, unrichtig sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Auch die Antragsteller gehen nicht davon aus, dass eine zu ihren Lasten gehende Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften allein aus der wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauGB gegebenen Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bebauungsplan mit einem beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel behaftet, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs den Zusatz enthielt, dass Stellungnahmen während der Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus abgegeben werden könnten. § 3 Abs. 2 BauGB schreibt diese Form der Stellungnahmen nicht vor. Der Zusatz ist zudem geeignet, einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten. Vgl. hierzu zuletzt ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 D 66/18.NE –, juris, Rn. 55 ff. Soweit die Antragsteller aus der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.„SB-Markt Q.“ aus dem Jahr 1996, der den früher auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarkt betraf, einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben herleiten wollen, legen sie nicht hinreichend dar, dass nach dem Willen des Rates mit den Festsetzungen der 1. Änderung den Antragstellern als Eigentümern eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks überhaupt ein plangebietsübergreifender Nachbarschutz hat eingeräumt werden sollen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 – 10 A 1973/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 15. Mai 2018 – 10 A 508/17 –, juris, Rn. 5. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben zulasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil die von ihm verursachten Geräuschimmissionen auf ihrem Grundstück für sie unzumutbar wären. Die Baugenehmigung schreibt in der Nebenbestimmung Nr. 8 vor, dass die nach den Vorgaben der TA Lärm zu ermittelnden Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche des Vorhabens beitragen, an den im einzelnen aufgeführten nächstgelegenen Wohnhäusern, zu denen auch das Wohnhaus der Antragsteller zählt, tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ob durch eine für ein gewerbliches Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung ausreichender Schutz der Nachbarn vor vorhabenbedingten Immissionen gewährleistet ist, muss anhand des Umfangs der genehmigten Nutzungen ermittelt werden. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung der benachbarten Grundstücke auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose zugrunde zu legen. Der Bauherr hat im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz der benachbarten Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zulasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die durch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gerechtfertigt. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in der Regel nicht ausreicht, in einer Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass die genehmigte Nutzung bestimmte Immissionsrichtwerte auf den benachbarten Grundstücken nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem Grundstück nicht selbst überprüfen kann. Deshalb genügt die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der durch das Bauvorhaben bedingten Immissionen auf den Nachbargrundstücken nicht nur auf dem Papier steht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 10 B 716/20 –, juris, Rn. 9 ff., mit weiteren Nachweisen. Hier gibt die Baugenehmigung nicht nur einen maximal zulässigen Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten vor, sondern trifft insbesondere mit den oben genannten Nebenbestimmungen Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die Immissionsrichtwerte tatsächlich nicht überschritten werden. Diese Nebenbestimmungen setzen die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung bei summarischer Prüfung ausreichend um. Dass die Schalltechnische Untersuchung die zu erwartenden Lärmimmissionen möglicherweise nicht plausibel abschätzt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragsteller bemängeln zu Unrecht, dass die Schalltechnische Untersuchung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und nicht im Baugenehmigungsverfahren eingeholt worden sei. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, ob sich die Schalltechnische Untersuchung auf eine bauliche Anlage bezieht, die letztlich Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens war. Dass dies hier anders gewesen sein könnte, tragen die Antragsteller nicht vor. Dass die Abschätzung der zu erwartenden betriebsbedingten Pkw-Bewegungen, die in der Schalltechnischen Untersuchung im Einzelnen erläutert ist, durchgreifend fehlerhaft sein könnte, zeigen die Antragsteller ebenfalls nicht auf. Die Abschätzung stützt sich nach den Angaben der Gutachter auf die für den bisher auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarkt erhobenen Kundenzahlen sowie auf die Ergebnisse von Kundenerfassungen in vergleichbaren Märkten. Insbesondere ist bei der Abschätzung der Pkw-Bewegungen nicht unberücksichtigt geblieben, dass die Kunden den Parkplatz nach dem Einkauf wieder verlassen. Mit der Prognose verbundene Unsicherheiten, die es – wie die Antragsteller meinen – mit Blick auf den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Geräuschimmissionen von vornherein erforderlich machen könnten, weitergehende Nebenbestimmungen in Bezug auf die zu erwartenden Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz vorzusehen, sind mit der Beschwerde weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Öffnung des Vorhabens für Kundenbesuche auf die Zeit zwischen 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr begrenzt ist und die Schalltechnische Untersuchung Pkw-Fahrten von Mitarbeitern zur Nachtzeit jedenfalls in gewissem Umfang berücksichtigt hat. Auch die Zahl der zu erwartenden Warenanlieferungen mittels Lkw in der Tagzeit sowohl außerhalb der Ruhezeiten als auch zu Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und mittels Kleintransporter in der Nachtzeit sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Märkten gutachterlich abgeschätzt worden. Die Antragsteller behaupten lediglich pauschal, dass die Zahl der zu erwartenden Warenanlieferungen zu niedrig angesetzt sei. Das dies tatsächlich zutreffen könnte, ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich. Weitere im Tagesverlauf mögliche Warenanlieferungen per Kleintransporter tragen nach der Schalltechnischen Untersuchung nicht in relevanter Weise zum Immissionsgeschehen bei. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung werden bei der Entladung von Pkw oder von Kleintransportern in der eingehausten Anlieferzone keine Innenpegel erreicht, die über die Schallabstrahlung der Fassadenbauteile der Einhausung an den Immissionsorten relevante Geräuschimmissionen hervorrufen könnten. Eine von der Anlieferzone ausgehende nächtliche Schallabstrahlung sei daher nicht zu berücksichtigen. Auch Warenanlieferungen mittels Lkw etwa mit Frischwaren an Sonn- und Feiertagen in der Tagzeit sind nach der Schalltechnischen Untersuchung unkritisch. In diesem Zusammenhang nehmen die Gutachter an, dass an Sonn- und Feiertagen die Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz gering sein werden und es keine durch den Gebrauch von Einkaufswagen verursachten Geräusche gibt. Dass es ausgehend hiervon weitergehender Regelungen in der Baugenehmigung bedurft hätte, um die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte auf den benachbarten Grundstücken auch unter Berücksichtigung des Anlieferverkehrs zu gewährleisten, drängt sich nicht auf. Ob der früher auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt – wie die Antragsteller vortragen – tatsächlich zur Nachtzeit mit Lkw beliefert worden ist, ist dabei unerheblich, denn die Baugenehmigung schließt eine Warenanlieferung mit Lkw zur Nachtzeit aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen dieser Beschränkung von vornherein nicht betrieben beziehungsweise deren Einhaltung nicht effektiv kontrolliert werden könnte. Es ist Sache der Beigeladenen, für die Einhaltung der Nebenbestimmungen Sorge zu tragen, sodass sich die Frage, wem ein etwaiges Übergehen der Beschränkung durch die Fahrer von Lieferfahrzeugen zuzurechnen wäre, in diesem Zusammenhang nicht stellt. Dass die bei der Anlieferung von Frisch- und Tiefkühlwaren entstehenden Geräuschemissionen zu niedrig angesetzt sein könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Die Antragsteller rügen, dass die Nebenbestimmung Nr. 15, wonach während der Entladung von Kühlfahrzeugen die fahrzeugeigenen Kühlaggregate nur über den an der Laderampe zu installierenden Kraftstromanschluss betrieben werden dürfen, nicht verhindere, dass bei zeitgleicher Anlieferung durch zwei Kühlfahrzeuge das Kühlaggregat des vor der Laderampe wartenden Fahrzeugs weiterhin über den Motor betrieben werde und Emissionen verursache, die in der Schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt seien. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass solche „Wartefälle“ nicht zu besorgen sind. Die Schalltechnische Untersuchung geht von täglich maximal drei Anlieferungen von Frisch- und Tiefkühlwaren mittels Kühlfahrzeug aus. Im Übrigen ist der Vortag der Beigeladenen, „Wartefälle“ träten nicht auf, da die Logistik zentral gesteuert werde, plausibel. Dass die Geräuschimmissionen, die von dem außerhalb der eingehausten Anlieferzone in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller aufgestellten Schneckenverdichter zum Pressen von Kartons verursacht werden, nicht hinreichend prognostisch erfasst worden seien, folgt aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die für den Betrieb des Schneckenverdichters in der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Einwirkdauer einem realistisches Betriebsszenario nicht entsprechen könnte. Die Beigeladene hat nachvollziehbar geschildert, dass der Schneckenverdichter nicht ununterbrochen, sondern über den Tag verteilt nur bei Bedarf betrieben wird. Eine Überprüfung der Anlage durch den Antragsgegner am 26. Mai 2020 hat zudem ergeben, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung angenommenen Emissionen, die durch die Beladung und den Pressvorgang entstehen, der Realität entsprächen. Danach vermindere das geschlossene System das Auftreten von Einzelgeräuschen. Der Immissionsrichtwert für Geräuschspitzen werde nicht überschritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es insoweit weitergehender Regelungen in der Baugenehmigung bedurft hätte, um den Schutz der Antragsteller vor unzumutbaren Geräuschimmissionen sicher auszuschließen. Dass die von der Integralanlage an dem in der Baugenehmigung vorgesehenen Standort verursachten Emissionen dazu geführt haben, dass die Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragsteller zeitweise überschritten waren, beruhte nach den Angaben des Antragsgegners, deren Richtigkeit die Antragsteller nicht in Frage stellen, auf Fehlern bei der Montage der Anlage. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die Schalltechnische Untersuchung die von der ordnungsgemäß montierten und auch sonst baugenehmigungskonform betriebenen Integralanlage ausgehenden Emissionen fehlerhaft oder von vornherein unrealistisch bewertet, sodass sie mit ihrer Forderung nach einer „Einzelfallbeurteilung“ nicht durchdringen. Aus den von den Antragstellern sonst erhobenen Rügen zu den von ihnen beobachteten Betriebsabläufen auf dem Vorhabengrundstück kann sich eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu ihren Lasten nicht ergeben, soweit solche Betriebsabläufe, die gegen die Nebenbestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes benachbarter Grundstücke verstoßen, nicht genehmigt sind. Diese Nebenbestimmungen sind, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht etwa untauglich, weil sie von vornherein nicht effektiv durchsetzbar wären. Dass der Antragsgegner bei dem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen, mithin auf eine illegale Nutzung, bereit ist, bauaufsichtlich einzuschreiten, ergibt sich aus den Akten. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter den von dem Verwaltungsgericht im Übrigen angesprochenen Aspekten legen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, -53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).