Beschluss
10 B 485/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0703.10B485.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (2 K 412/24) gegen die von dem Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. August 2023 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur .., Flurstück … (B. M. C. .. in P. ; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) anzuordnen, abgelehnt. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung sie voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletze. Mangels eines offensichtlichen Fehlers könne im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit der der Baugenehmigung zugrundeliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. .. L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes B. M. C. “ der Stadt P. (im Folgenden: Bebauungsplan) ausgegangen werden. Die Baugenehmigung sei nachbarrechtlich hinreichend bestimmt, verletze keinen Gebietswahrungsanspruch der Antragstellerin und sei dieser gegenüber nicht rücksichtslos. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verletzt. 1. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im hiesigen Eilverfahren von der Unwirksamkeit des (Änderungs-)Bebauungsplans auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen ist, es sei denn, dieser ist offensichtlich unwirksam. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 26, vom 13. Juli 2023 - 7 B 503/23 -, juris Rn. 5, und vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 -, juris Rn. 9 ff. Für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne des vorstehenden Maßstabs gibt die Beschwerdebegründung nichts her. a. Die Antragstellerin meint, der im Amtsblatt der Stadt P. veröffentlichte „Plan“, der Bestandteil der Vorlage des Ratsbeschlusses vom 1. August 2022 gewesen sei, spiegele nicht die aktuelle Bebauung und tatsächliche Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes wieder, sondern lasse mehrere bebaute Grundstücke sowie zwei sich in unmittelbarer Nähe zum Sondergebiet befindliche Betriebsleiterwohnungen unberücksichtigt. Die Entscheidung des Rates sei daher auf einer unvollständigen und fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgt. Dieses Vorbringen führt nicht auf die geltend gemachte offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang. Denn es ist schon nichts dafür dargetan, dass die von der Antragstellerin angeführte Übersichtskarte, die (allein) der örtlichen Lokalisierung des Plangebiets dienen dürfte, verbindliche Rückschlüsse darauf zulässt, welche Bebauung oder gar Nutzung in der Umgebung der Rat bei seiner Abwägung in den Blick genommen hat. b. Der weitere Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei auch wegen einer fehlenden Gebietsverträglichkeit des Krematoriums offensichtlich unwirksam, ist schon von seinem rechtlichen Ansatzpunkt her verfehlt. Die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens ist im Genehmigungsverfahren bei der Frage zu prüfen, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 ‑, juris Rn. 16. Bei der Frage, ob ein Bebauungsplan wirksam ist, greift dieser rechtliche Gedanke nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Gebietsunverträglichkeit lassen den Bebauungsplan im Übrigen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere der Abwägung, als offensichtlich unwirksam erscheinen. Die Frage, ob die Festsetzung des (sonstigen) Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Krematorium“, in dem ausschließlich Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume zulässig sind, angrenzend an das Gewerbe- und Indu-striegebiet an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet, bleibt ggf. der Klärung im Hauptsache- bzw. Normenkontrollverfahren vorbehalten. 2. Die Kritik der Antragstellerin, die Baugenehmigung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt, greift nicht durch. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 5, und vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieses Maßstabs angenommen, dass das genehmigte Vorhaben aus der Baugenehmigung und den zahlreichen genehmigten Bauvorlagen, soweit es die Rechte der Antragstellerin betreffe, nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Lage auf dem Vorhabengrundstück und den zu erwartenden Immissionen eindeutig umrissen sei. Auch ohne Einholung eines Immissionsgutachtens gehe daraus hinreichend klar und eindeutig hervor, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien. Dem setzt die Antragstellerin nichts von Substanz entgegen. Den Darlegungsanforderungen genügt es nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unspezifisch zu bezeichnen. Allein aus der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 15 CS 17.2061 -, juris, und Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris) zur Bestimmtheit von Baugenehmigungen emittierender Betriebe ergibt sich ebenfalls nicht, dass - wie sie meint - die Baugenehmigung im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ohne Einholung einer Schallemissionsprognose zu ihren Lasten unbestimmt ist. Ihr Vorbringen, die Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine dem Gebiet unzumutbaren Lärmbelästigungen entstünden, geht nicht über eine Behauptung hinaus. Die Antragstellerin bringt schon nichts dafür vor, dass der Betrieb des genehmigten Krematoriums (mit zwei Öfen und den festgelegten Nutzungszeiten von (werktags) 6 bis 22 Uhr) zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihrem in einem Industriegebiet gelegenen Betriebsgrundstück führen könnte. Der schon nicht näher dargelegte Einwand der Antragstellerin, die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts thematisierte Nebenbestimmung sei ungeeignet, die Bestimmtheit der Baugenehmigung herbeizuführen, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Ausweislich des einleitenden Satzes, „Auch sonst ist es im vorliegenden Fall unbedenklich, dass die Bauaufsichtsbehörde keine Immissionsgutachten eingeholt hat.“, hat es die nachfolgend von ihm zitierte Nebenbestimmung nicht zur Begründung der Bestimmtheit der Baugenehmigung herangezogen, sondern im Zusammenhang mit der Verneinung einer sich aus anderen Gründen ergebenden Pflicht zur Gutachteneinholung erwähnt. 3. Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, die Baugenehmigung verletze ihren Gebietswahrungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen verneint, weil das Vorhabengrundstück in einem festgesetzten Sondergebiet „SO Krematorium“ liege, während sich das Grundstück der Antragstellerin in einem Industriegebiet befinde, und es keinen Gebietswahrungsanspruch gegen eine Neuplanung gebe. Dagegen bringt die Antragstellerin nichts Tragfähiges vor. Ihr Vorbringen, die Nutzungskonflikte seien nicht gelöst und könnten durch die Ausweisung eines Teils eines Gewerbegebiets als Sondergebiet Krematorium auch nicht gelöst werden, ferner könne der Gebietswahrungsanspruch nicht ohne einen Mindestabstand des Krematoriums zur gewerblichen Nutzung aufgehoben werden, betrifft in der Sache die Frage, ob der (Änderungs-)Bebauungsplan wirksam ist. Zwar führte dessen Unwirksamkeit dazu, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin im gleichen Baugebiet lägen. Die Antragstellerin hat aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan sei im Eilverfahren als wirksam zu behandeln, aus den vorgenannten Gründen mit der Beschwerde nicht erfolgreich angegriffen. Damit können die von der Antragstellerin zu der Frage der allgemeinen oder ausnahmsweisen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Krematoriums in einem Industriegebiet vorgebrachten Erwägungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 4. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich schließlich nicht, dass sich die Baugenehmigung ihr gegenüber als rücksichtslos erweist. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen eines Hallenneubaus für ihren eigenen Betrieb erstellte erweiterte Betriebsbeschreibung unberücksichtigt gelassen, es sei danach nicht mit nur etwa 70 Anfahrten täglich zu rechnen, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei wegen des betriebsbedingten (Schwerlast-)Verkehrs keinem Rücksichtnahmeanspruch der Beigeladenen ausgesetzt, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass angesichts der vorhandenen Umfahrung auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin sowie mehrerer Grundstückszufahrten nicht zu erwarten sei, dass mindestens 150 Schwerlastkraftwagen den Wendehammer vor dem Vorhabengrundstück beführen. Damit hat sich die Antragstellerin nicht auseinandergesetzt. Der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Rücksichtnahmeanspruch bestehe nur im Umfang des genehmigten Betriebs, der nach der Betriebsbeschreibung 70 Verkehrsbewegungen für An- und Ablieferverkehr umfasse, ist die Antragstellerin darüber hinaus nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise entgegengetreten. Der vorgelegten Betriebsbeschreibung lässt sich die Anzahl der von der Baugenehmigung umfassten betrieblich bedingten Schwerlastverkehre nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).