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Beschluss

7 A 3278/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0522.7A3278.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die geänderte Klage sei jedenfalls unzulässig, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Baugesuch zur gerichtlichen Prüfung gestellt habe, für das ein Verwaltungsverfahren fehle, denn bei dem nunmehr zu beurteilenden Vorhaben handele es sich gegenüber dem ursprünglich beantragten um ein aliud. Der Einwand der Klägerin, die „Aliud-Rechtsprechung“ des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht auf einen Bauvorbescheid anwendbar, verfängt nicht. Diese Rechtsprechung gilt in der Verpflichtungskonstellation, unabhängig davon, ob der Erlass einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides begehrt wird. Der Senat verweist insoweit auch auf das bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenes Urteil vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 -, juris Rn. 58, 59. Soweit die Klägerin geltend macht, die beiden Planungen unterschieden sich inhaltlich nicht wesentlich, die im Juli 2021 vorgelegte Planung sei (lediglich) deutlich konkreter als das schlichte Baufenster im ursprünglichen Bauantrag, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, eine - hier erfolgte - Verschiebung eines Baukörpers um mehrere Meter und eine andere Positionierung von Garagen/Stell-plätzen könne potentiell zu einer anderen rechtlichen Bewertung eines Vorhabens im Hinblick auf die Lage im Innen- oder Außenbereich und der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme führen. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es sich hier um eine sachdienliche Klageänderung handeln könnte, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das angegriffene Urteil von einem divergenzfähigen Rechtssatz in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2020 - 10 A 4607/19 -, juris, oder vom 21.12.2020 - 10 B 944/20 -, juris, abweicht. Das Urteil beruht ferner nicht auf einem Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer fehlerhaften gerichtlichen Aufklärung. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht lediglich die Konkretisierung des ursprünglichen Bauantrags angeregt. Es bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht, auf die Rechtslage für den Fall eines neu zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.