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Beschluss

9 L 112/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0408.9L112.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Juli 2021 – 9 K 3630/21 – gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Er ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller ihr Antragsrecht nicht verwirkt. Zwar ist allgemein anerkennt, dass das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben zur Wehr zu setzen, verwirken kann. Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung und die prozessuale Verwirkung dient damit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris, Rn. 15. Die prozessuale Verwirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aber einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand und dies dem Berechtigten bewusst gewesen ist (Zeitmoment). Die dann (verspätete) Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntniserlangung erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die Behörde und der von der Baugenehmigung Begünstigte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen mussten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen Jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (Umstandsmoment). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde und der Begünstigte einstellen und sich in einer Weise hierauf einrichten dürfen (Vertrauenstatbestand), dass für sie eine (begründete) Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 – 2 B 1493/17 –, juris, Rn. 7, und vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris, Rn. 22. Davon ausgehend haben die Antragsteller ihr Recht, im Wege des Eilrechtsschutzes zu beantragten, dass die aufschiebende Wirkung ihrer bereits erhobenen Klage angeordnet wird, nicht verwirkt. Es ist schon zweifelhaft, ob das Recht, einen Eilantrag zu stellen, überhaupt verwirken kann, denn die Grundannahmen der prozessualen Verwirkung – der Verstoß gegen Treu und Glauben durch zu langes Warten, bevor sich der Nachbar gegen das Vorhaben wehrt – beziehen sich auf das Klagerecht, nicht auf das Antragsrecht. Ungeachtet dessen kommt im vorliegenden Fall eine Verwirkung des Rechts, einen Eilantrag zu stellen und zu beantragen, die aufschiebende Wirkung der bereits am 15. Juli 2021 erhobenen Klage anzuordnen, auch nicht in Betracht. Denn es dürfte schon keine schützenswerte Vertrauensposition der Beigeladenen als Begünstigte der Baugenehmigung zu erkennen sein. Bereits mit der Erhebung der Klage durch die Antragsteller am 15. Juli 2021 musste die Beigeladene damit rechnen, dass sie die Baugenehmigung und damit ihr Recht, dass geplante Vorhaben zu errichten, wird verlieren können. Wenn sie dann dennoch entsprechend der gesetzgeberischen Bewertung in § 212a BauGB weiterbaut, geschieht dies auf eigenes Risiko. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 10 B 2059/20 –, juris, Rn. 7, und vom 27. September 2021 – 2 B 1409/21 –, juris, Rn. 22. Wieso sich durch das spätere Stellen eines Eilantrags diese Situation zulasten der Beigeladenen nochmals verschlechtert haben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar würde ein Erfolg der Antragsteller nun zu einem Baustopp führen. Dies wäre aber – der Erfolg der Antragsteller setzt eine (voraussichtlich) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung voraus – möglicherwiese sogar begünstigend für die Beigeladene, weil sie dann von unnützen Aufwendungen, die sie bei einer erst später ergehende Hauptsacheentscheidung wegen des Bauens auf eigenes Risiko getätigt hätte, verschont bliebe. Letztlich entscheidend ist aber, dass es hier auch an einem vertrauensbegründenden Umstandsmoment der Antragsteller fehlt. Ein solches kann insbesondere nicht in der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der E-Mail vom 24. August 2021 („[…] teile ich auf diesem Wege mit, dass meine Mandanten, […], zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Gesprächen und/oder Verhandlung absehen möchten.“) gesehen werden. Diese Erklärung konnte selbst im Kontext des zuvor zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und dem der Beigeladenen geführten Telefonats vom 24. August 2021, in dem der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den der Antragsteller gebeten hat, dann durch einen Eilantrag eine schnellere Klärung der Rechtslage herbeizuführen, nicht so verstanden werden, dass die Antragsteller von einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes absehen werden. Im Gegenteil musste der Beigeladenen durch die E-Mail vom 24. August 2021 bewusst geworden sein, dass die Antragsteller das Klageverfahren fortführen und weiter für die Aufhebung der ihr erteilen Baugenehmigung streiten wollten. Sie musste daher nicht nur damit rechnen, auf eigenes Risiko (weiter) zu bauen, sondern auch davon ausgehen, dass die Antragsteller auch versuchen würden, „vollendete Tatsachen“ durch die Fertigstellung des Vorhabens zu vermeiden. 2. Der demnach zulässige Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Interessen des Bauherrn an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage eingeräumt und dem Bauherrn, sofern dem nicht gewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein „Bauen auf eigenes Risiko“ ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 7 B 1206/14 –, juris, Rn. 10, vom 3. März 2017 – 7 B 896/16 –, juris, Rn. 5, vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris, Rn. 5, und vom 6. August 2019 – 7 B 525/19 –, juris, Rn. 6; s.a. Huber, NVwZ 2004, 915, 918 und 919 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/4069, S. 2; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: August 2021, § 212a, Rn. 3 und 47; Hornmann, in: BeckOK BauGB, Werkstand: 1.1.2022, § 212a, Rn. 39. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen durch das Gericht. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungsklage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen. Dabei überwiegt ausgehend von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers das Vollziehungsinteresse in der Regel dann, wenn die Klage abzuweisen sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn der Klage voraussichtlich stattzugeben sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung oder wegen der Komplexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Klage wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Auch in diesem Zusammenhang ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser müssen, damit die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, hinreichend gewichtige Nachteile des Antragstellers infolge der Vollziehung der Baugenehmigung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegenüberstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris, Rn. 9 (zu § 4a Abs. 3 UmwRG a.F.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris, Rn. 5 (zu § 212a BauGB), und vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 –, juris, Rn. 14 f. (zum Planfeststellungsrecht); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 31 ff. m.w.N. Daran gemessen ist hier die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 9 K 3630/21 nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung dieser Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 2 B 1395/18 –, juris, Rn. 6; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 72, Rn. 134 ff. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 verstößt nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Es liegt weder ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel (dazu a)) noch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu b)) vor noch lässt sich ein Verstoß gegen die Antragsteller als Nachbarn schützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts feststellen (dazu c)). a) Das Vorhaben verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen, die bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind, mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 41, und vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 35, sowie Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 – 10 B 944/20 –, juris, Rn. 11, und vom 2. August 2021 – 2 B 1893/20 –, juris, Rn. 9; s.a. B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung Juni 2020, § 74, Rn. 178. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 ist zusammen mit den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt sich dem in der „grüngestempelten“ ergänzenden Baubeschreibung enthaltenen Nutzungskonzept entnehmen, wie die genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten der Wohngruppe im Wesentlichen erfolgt. Zwar lässt das Nutzungskonzept einige Fragen offen, wie etwa zu den Details der Aufnahme in die Wohngruppe (Wer trifft die Auswahl der Mieter, die Mitglieder der Wohngruppe selbst oder der die Wohngruppe betreuende Pflegedienst?) oder zu der Überlassung der einzelnen Apartments (Gibt es Einzelmietverträge für die Apartments, ist ein (Wohnungs-)Eigentumserwerb möglich oder erfolgt die Vergabe der Zimmer durch den geplanten Betreiber der Wohngruppe?). Diese offenen Fragen führen aber nicht zu einer unzulässigen Art der Nutzung, sondern unabhängig davon, wie diese Details ausgestaltet sein sollten, wäre die Nutzung eine in dem Gebiet zulässige Wohnnutzung (s.u.), so dass letztlich hinreichend vorhersehbar ist, was der Bauherr darf und was die Nachbarn zu dulden haben. b) Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Solche Verstöße können die Antragsteller zwar grundsätzlich noch in diesem Eilverfahren und dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (9 K 3630/21) geltend machen (aa)). Es liegt aber weder eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragsteller vor (bb)) noch verstößt das Vorhaben zulasten der Antragsteller gegen sonstige nachbarschützenden Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans (cc)) oder gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dd)). aa) Die Antragsteller können der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 noch Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen halten, obwohl sie den zuvor von der Antragsgegnerin dem Geschäftsführer der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 12. September 2019 erst mit der Klageerweiterung vom 25. November 2021 im Verfahren 9 K 3630/21 angegriffen haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bauvorbescheid, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den städtebaulichen Vorschriften zum Inhalt hat, als ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, als eine sog. Bebauungsgenehmigung anzusehen und er stellt für die Zeit seiner Geltungsdauer mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 –, juris, Rn. 6, vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris, Rn. 24, und vom 19. Juni 2009 – 10 A 3087/07 –, juris, Rn. 49 ff. Ein Nachbar kann daher in einem gegen die später erteilte Baugenehmigung gerichteten Verfahren keine Einwände mehr hinsichtlich der im Vorbescheid abschließend geklärten Fragen erheben, wenn er den Bauvorbescheid ihm gegenüber bestandskräftig werden lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Bauvorbescheid u.U. gegenüber anderen Dritten noch nicht bestandskräftig geworden ist, etwa wenn diese rechtzeitig dagegen eine Anfechtungsklage erhoben haben. Denn auf die den anderen Dritten gegenüber noch nicht bestehende Bestandskraft kann sich der Nachbar, der selbst keine Klage erhoben hat, nicht berufen. Nur dann, wenn er selbst den Vorbescheid noch zulässigerweise anfechten könnte, wäre auf seine Klage gegen die Baugenehmigung hin auch der Inhalt des Vorbescheids auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 22 CS 16.1266 –, juris, Rn. 20, s.a. Lüttgau, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1.11.2021, § 77 BauO NRW 2018, Rn. 71 f. Ob dies hier der Fall ist, also ob die Antragsteller den Bauvorbescheid noch mit ihrer Klageerweiterung vom 25. November 2021 zulässigerweise angefochten haben – mangels Bekanntgabe gegenüber den Antragstellern könnte einer Zulässigkeit nur eine Verwirkung entgegenstehen, die daraus resultieren könnte, dass den Antragstellern die Existenz des Vorbescheids aus Anlass eines zwischen ihnen und dem Geschäftsführer der Beigeladenen bereits im Dezember 2019 erfolgten Gesprächs bekannt war bzw. hätte bekannt sein können, sie die Klage aber erst am 25. November 2021 erweitert haben –, kann hier dahingestellt bleiben. Denn von dem Bauvorbescheid vom 12. September 2019 dürfte bereits für das nunmehr mit der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 zugelassene Vorhaben keine Bindungswirkung ausgehen. Die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren gilt nur für dasselbe Vorhaben. Weicht ein Bauantrag nicht nur unwesentlich von dem ab, was Gegenstand einer zuvor für das Vorhabengrundstück gestellten Bauvoranfrage war, kommt dem zu ihrer Beantwortung ergangenen Vorbescheid keine Aussage über das mit dem Bauantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben zu. Die Bindungswirkung des Vorbescheides ist zu verneinen, wenn das mit dem Bauantrag verfolgte Vorhaben im Vergleich zu dem Vorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage war, derart verändert ist, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 –, juris, Rn. 22, und vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris, Rn. 39; s.a. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69.79 –, juris, Rn. 17. Hier spricht einiges dagegen, dass das Vorhaben der Bauvoranfrage mit dem des der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 zugrundeliegenden Bauantrags im Wesentlichen identisch ist. Ein Vergleich zwischen dem Bauvorhaben des Vorbescheids und dem des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zeigt, dass tatsächlich und rechtlich erhebliche Abweichungen vorliegen. Denn Gegenstand des Bauvorbescheids vom 12. September 2019 ist – auch wenn zwischendurch die Architektin der Beigeladenen schon die Errichtung einer Wohngruppe als mögliche Alternative angesprochen hatte; die Antragsunterlagen wurden aber nicht geändert – die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (24 WE), mit der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 hat die Antragsgegnerin aber die Errichtung einer Wohngruppe für 12 Personen (App.) und 18 Wohnungen zugelassen. Weil sich damit bei der Baugenehmigung – anders als noch bei der Bauvoranfrage – aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe insbesondere die (auch unten aufgeworfene) Abgrenzungsfrage stellt, ob es sich bei ihrer konkreten Ausgestaltung noch um dieselbe Wohnnutzung handelt oder von ihr andere, gesteigerte Auswirkungen auf die Nachbarschaft einhergehen, wirft der Bauantrag der Baugenehmigung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu auf. Letztlich kann aber auch die Frage der Bindungswirkung hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Bauvorbescheid vom 12. September 2019 keine Bindungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens haben sollte, die Baugenehmigung also umfassend und auch in bauplanungsrechtlicher Sicht der gerichtlichen Prüfung unterliegen würde, führte dies nicht zum Erfolg der Antragsteller, denn es lässt sich – wie sogleich ausgeführt wird – kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. bb) Die Antragsteller können sich nicht erfolgreich auf eine Verletzung ihres Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen (sog. Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5, und vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32.11 –, , juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris, Rn. 29 ff., und vom 19. Oktober 2020 - 10 A 2111/15 -, juris, Rn. 26 ff., Beschluss vom 7. Januar 2021 – 8 B 548/20 –, juris Rn. 16 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: August 2021, § 15 BauNVO, Rn. 37. Davon ausgehend steht hier den Antragstellern ein solcher Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. (1) Zwar liegen das Grundstück der Antragsteller und der westliche Teil des Vorhabengrundstücks jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I/T1. „Im U1. “ vom 26. Mai 1965. Das Vorhaben entspricht aber (im Wesentlichen) den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung für den fraglichen Bereich. Der Bebauungsplan Nr. I/T1. setzt für das Grundstück der Antragsteller und den westlichen Teil des Vorhabengrundstücks als Art der Nutzung „reines Wohngebiet“ fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im Einzelnen zulässig sind, richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung werden mit der Festsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Die in einem reinen Wohngebiet zulässige Nutzung richtet sich nach § 3 BauNVO, wobei für den Bebauungsplan Nr. I/T1. die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) maßgeblich ist, weil die Auslegung dieses Bebauungsplans im September/Oktober 1964 erfolgt ist. Denn die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne „statisch“, dass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes galt; spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich also auf „alte“ Pläne grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31.85 –, juris, Rn. 21, und vom 27. Februar 1992 – 4 C 43.87 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn. 6. Nach § 3 Abs. 1 BauNVO 1962 dienten reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO 1962) waren nur Wohngebäude zulässig. Dabei enthielt § 3 BauNVO 1962 noch keine normative Umschreibung des zulässigen Wohngebäudes, wie sie in § 3 Abs. 4 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) enthalten ist („Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.“). Ebenso wenig sah § 3 BauNVO 1962 die Möglichkeit vor, im reinen Wohngebiet ausnahmsweise Anlagen für soziale Zwecke zuzulassen, wie dies in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 nunmehr vorgesehen ist. Die bundesrechtliche neue Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann daher nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinn von § 3 BauNVO 1962 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, juris Rn. 11. In einem solchen reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1962 ist das geplante Vorhaben mit 18 Wohneinheiten und einer Wohngruppe mit 12 Appartements nach der Art der baulichen Nutzung – nur dafür gilt der Gebietsgewährleistungsanspruch – indes zulässig. Denn trotz der auch geplanten Nutzung als Wohngruppe mit 12 Appartements – die Nutzung des übrigen Teils des Gebäudes für 18 Wohnungen ist unstreitig Wohnnutzung – stellt sich das Vorhabengebäude als ein Wohngebäude i.S.d. § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 dar. Unter den Begriff des Wohngebäudes nach § 3 Abs. 2 BauNVO fallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten Anlagen. Der Begriff des „Wohnens“ ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 1997 – 7 A 2175/95 –, juris, Rn. 30, und vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 50, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn. 12. In der Rechtsprechung wurde – davon gehen auch die Antragsteller und die Beigeladene übereinstimmend aus – bei der Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und anderen Nutzungsarten im Bereich der heimmäßigen Unterbringung älterer Menschen regelmäßig auch städtebaulich auf die im Heimrecht entsprechend gängiger Praxis entwickelten Heimtypen zurückgegriffen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 1989 – 3 S 3650/88 –, juris, Rn. 22. Ausgehend von diesen Regelung wurde bislang vornehmlich zwischen den Typen des Altenwohnheims, des Altenheims und des Altenpflegeheims unterschieden (vgl. §§ 14-28 der Heimmindestbauverordnung). Bei dem Altenwohnheim – so die obergerichtliche Rechtsprechung – steht der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund. In diesem Heimtyp mieten oder kaufen sich nicht pflegebedürftige ältere Menschen ein, statten die Wohnräume in der Regel mit eigenem Mobiliar aus und führen darin – ungeachtet der vom Heim zur Verfügung gestellten Betreuungsdienste – grundsätzlich einen selbständigen Haushalt. Dementsprechend sind die Heimverträge stark miet- oder eigentumsrechtlich ausgestaltet und müssen die Wohnplätze auch über alle zur selbständigen Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen verfügen, wie Küche, Kochnische oder Kochschrank, Sanitärraum mit Waschtisch und Spülklosett und Abstellmöglichkeiten (vgl. §§ 19 bis 22 HeimMindBauV). Das Altenheim hat mit dem Altenwohnheim die Merkmale der Dauerunterbringung (Verbringung des „Lebensabends“) und der Häuslichkeit gemein. Im Unterschied zu jenem vollzieht sich das Leben jedoch in reglementierteren gemeinschaftsbezogeneren Bahnen. Den Altenheimen ist wesenseigen, dass die Heimbewohner in der Regel zur eigenen Haushaltsführung nicht mehr voll imstande, nicht jedoch pflegebedürftig sind. Der Betreuung und Versorgung kommt daher erheblich größere Bedeutung zu. So nehmen Wohnheimbewohner grundsätzlich an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Dementsprechend muss, anders als bei Altenwohnheimen, der jeweilige Wohnplatz keine individuelle Kochmöglichkeit enthalten (vgl. §§ 14 Abs. 1 u. 2, 19 Abs. 1 HeimMindBauV). Ferner sind, wegen der verstärkten Betreuung erforderliche zusätzliche Funktions-, Zubehör- und Therapieräume sowie umfangreichere Gemeinschaftsflächen vorgeschrieben (vgl. §§ 15, 17, 21 HeimMindBauV). Insgesamt steht aber auch bei den „klassischen“ Altenheimen der Wohncharakter noch im Vordergrund, so dass sie als Wohngebäude anzusehen sind. Den Bewohnern verbleiben zwar nicht alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten. Die dritte Kategorie des reinen (oder überwiegenden) Altenpflegeheims (vgl. §§ 23-27 HeimMindBauV) dient der Aufnahme von vornherein oder voraussehbar auf Dauer pflegebedürftiger alter Menschen. Auch dieser Heimtyp hat insofern Elemente des Wohnens, als er auf Dauer und als Heimstatt genutzt wird. Jedoch tritt das Wohnelement stark hinter den Versorgungs- Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück. Die pflegebedürftigen Heiminsassen sind regelmäßig weder zur eigenständigen Haushaltsführung noch sonst zu der dem Wohnen wesenseigenen freien Disposition und Tagesplanung in der Lage. Dementsprechend sind die Pflegeplätze in Pflegeabteilungen auch zur selbständigen Haushaltsführung nicht geeignet. Sie brauchen weder eine Kochgelegenheit noch einen eigenen Wasseranschluss oder Sanitäranlagen zu enthalten (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 HeimMindBauV). Wohnschlafräume dürfen in einer dem Wohnen abträglichen Verdichtung belegt werden; ein Wohnschlafraum darf bis zu 4 Bewohner (Altenheim bis zu 2 Personen) aufnehmen (vgl. §§ 23 Abs. 1, 14 Abs. 1 HeimMindBauV). Ferner müssen nochmals zusätzliche, nach Art, Zahl und Ausgestaltung den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepasste Funktions- und Zubehörräume vorhanden sein (etwa: Schmutzräume und Fäkalienspülen, vgl. § 24 Abs. 1 u. 2 HeimMindBauV). Schließlich sind auch die Gemeinschafts- und Sanitärräume besonders behindertengerecht zu gestalten (vgl. §§ 25 u. 27 HeimMindBauV). Ihrem Zweck entsprechend erfordern Pflegeheime endlich einen Aufwand an besonders ausgebildeten Pflegekräften. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 1989 – 3 S 3650/88 –, juris, Rn. 22; s.a. zum Altenheim Hess. VGH, Beschluss vom 2. Mai 1980, BRS 36 Nr. 183: „Element der Betreuung von untergeordneter Bedeutung“. In der Praxis sind häufig auch Mischtypen mit einer den Wohnplätzen angegliederten Pflegeabteilung für bettlägerig oder pflegebedürftig werdende Heimbewohner anzutreffen (vgl. hierzu §§ 28, 23 ff. HeimMindBauV). Die städtebauliche Einstufung solcher Altenheime mit pflegebedürftigen Bewohnern richtet sich dabei nach dem Nutzungsschwerpunkt. Abzustellen ist auf das Verhältnis der Wohnplätze zu den Pflegeplätzen (vgl. hierzu §§ 14 und 19 HeimMindBauV). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 1989 – 3 S 3650/88 –, juris, Rn. 22; s.a. Hess. VGH, Urteil vom 10. September 1985 – IX OE 45/81 –, juris, Orientierungssatz 1. Diese Grundsätze sind auch bei neuen Formen des „altersgerechten Wohnens“ und der Pflege, namentlich solchen nach dem Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG), anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 66; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, juris, Rn. 13. Letztlich muss bei der Frage, ob der Wohnbegriff des § 3 BauNVO 1962 auch Wohngebäude umfasst, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen, danach differenziert werden, inwieweit – trotz erfolgender Betreuung und Pflege – noch die für das „Wohnen“ konstituierenden Merkmale erfüllt sind. Dies lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, juris, Rn. 13. Dabei ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung maßgeblich und nicht etwa das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 – 7 A 2175/95 –, juris, Rn. 30. Kein Wohnen liegt vor, wenn nach dem konkreten Betriebskonzept der Betreuungsaspekt das Vorhaben bauplanungsrechtlich prägt, die bloße Unterbringung und fremdbestimmte Verwahrung und Behandlung also die für das „Wohnen“ konstituierenden Merkmale überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 B 417/20 –, juris, Rn. 5 –; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, juris, Rn. 13, namentlich, wenn der betreute Bewohner seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 55. Gemessen an diesen Anforderungen betrifft das durch die Genehmigung der Antragsgegnerin zugelassene Vorhaben der Beigeladenen u.a. mit einer Wohngruppe mit zwölf Apartments ein zulässiges Wohngebäude und nicht – wie die Antragsteller meinen – eine gewerbliche Pflegeeinrichtung. Das Nutzungskonzept und die weiteren zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen belegen, dass es sich bei der genehmigten Nutzung – trotz gewisser Unklarheiten und offenen Fragen etwa zu den Details der Aufnahme in die Wohngruppe (Wer trifft die Auswahl der Mieter, die Mitglieder der Wohngruppe selbst, vgl. zur Bedeutung dieses Aspekts OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, juris, Rn. 17, oder der die Wohngruppe betreuende Pflegedienst?) oder zu der Überlassung der einzelnen Apartments (Gibt es Einzelmietverträge für die Apartments, ist ein (Wohnungs-)Eigentumserwerb möglich oder erfolgt die Vergabe der Zimmer durch den geplanten Betreiber der Wohngruppe?), die aber offen bleiben können, weil sie sich im Ergebnis nicht auswirken – um eine Wohnnutzung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 handelt. Von den Merkmalen, welche den Begriff des Wohnens konstitutiv ausmachen, ist zunächst die durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägte, selbstbestimmte Häuslichkeit gegeben. Jedem Bewohner – sei er Eigentümer, Mieter einer selbst organisierten oder „Untermieter“ in einer fremdorganisierten Wohngruppe – steht ausweislich der genehmigten Pläne ein eigener Wohnraum (ein, wenn auch mit insgesamt rund 22 m² recht kleines Ein-Zimmer-Apartment) mit eigenem Bad und eigener Küche – jedenfalls mit Anschlüssen für eine eigene kleine Küche – zur Verfügung. Insoweit entsprechen die Apartments sogar der oben dargestellten Ausstattung eines Altenwohnheims. Dass die Bewohner u.U. die vorhandene eigene Küche nicht nutzen, sondern die in den Gemeinschaftsräumen angebotene Verpflegung in Anspruch nehmen, steht dabei der Annahme einer selbstbestimmten Häuslichkeit nicht entgegen, weil es – wie bereits ausgeführt – auf das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung und nicht etwa das individuelle Verhalten einzelner Bewohner ankommt. Die Bewohner gestalten – auch dies belegt die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises – nach dem in der ergänzenden Baubeschreibung wiedergegebenen und genehmigten Nutzungskonzept ihren Alltag weitestgehend selbst. Es wird zwar eine ambulante Betreuung „rund um die Uhr“ durch einen Pflege- und Betreuungsdienst angeboten. Die Inanspruchnahme der Betreuung soll aber nur nach Bedarf erfolgen. Zudem können die Bewohner den Gemeinschaftsbereich mit Küche, Ess- und Wohnbereich nutzen. Dass die Bewohner aber diesen Bereich nutzen müssen, namentlich die Verpflegung dort und zu bestimmten Zeiten einnehmen müssen, sieht – was angesichts der voll ausgestatteten Apartments auch nachvollziehbar ist – das Nutzungskonzept nicht vor. Ebenso wenig sieht das Konzept einen durch betriebliche Arbeitsabläufe und Organisation „fremdbestimmten“ Tagesablauf der Bewohner vor. Dass es aufgrund des Alters und/oder fortschreitender Erkrankungen bei den Bewohnern zu einem erhöhten Betreuungsbedarf kommen und der Bewohner alters- oder krankheitsbedingt seinen Aufenthalt nicht mehr selbstständig gestalten kann, bedeutet dabei noch keinen durch betriebliche Arbeitsabläufe und Organisation „fremdbestimmten“ Tagesablauf. Von einem „fremdbestimmten“ Tagesablauf und damit nicht mehr von einem Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung kann erst dann gesprochen werden, wenn nicht individuelle gesundheitliche Beschränkungen des Bewohners, sondern die Einrichtung mit ihren durch die Funktionsfähigkeit bedingten Ansprüchen die Lebensführung des Bewohners bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn. 20. Dies ist hier aber nach dem Nutzungskonzept nicht der Fall. Letztlich unterscheidet sich damit insoweit hier der Aufenthalt in der genehmigten Wohngruppe trotz des Umstands, dass die Bewohner regelmäßig pflegebedürftig sein sollen, nicht von dem Aufenthalt eines pflegebedürftig gewordenen Menschen in seiner bisherigen, angestammten Wohnung, in der auch ambulante Pflegedienstleistungen sogar in Form einer 24-Stunden-Anwesenheit in Anspruch genommen werden können, um den Verbleib im eigenen Wohnumfeld erst zu ermöglichen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn. 20; und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, juris, Rn. 18. Diese Häuslichkeit ist auch auf Dauer angelegt. Das unabdingbare Zeitmoment der Dauer dient dazu, das Wohnen von einer lediglich provisorischen Unterbringung wegen eines – an sich angestrebten, jedoch vorübergehend unmöglichen – Aufenthaltes an einem anderen Ort abzugrenzen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn. 18, und Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris Rn. 57. Eine nur provisorische Unterbringung ist hier nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der aufgrund des u.U. fortgeschrittenen Lebensalters der Bewohner möglicherweise begrenzteren Lebenszeit. Denn auf die Dauer der verbleibenden Lebenszeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch eine auf den Rest der Lebenszeit angelegte Heimstatt ist auf Dauer angelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris, Rn 20. Schließlich ist auch das Merkmal der Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben. Die Bewohner beziehen die Wohnungen freiwillig und können die Wohngruppe auch wieder verlassen. Der Freiwilligkeit des Aufenthalts steht dabei auch nicht entgegen, dass die Bewohner – insbesondere sollte das nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordene Konzept der Geschäftsführung der Altenhilfe vom 3. August 2020 umgesetzt werden – aufgrund ihrer Demenz bei Fortschreiten ihrer Erkrankung teilweise nicht selbst zur Ausübung des Willens in der Lage sind, weil sie insoweit durch ihre jeweiligen gesetzlichen Betreuer vertreten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 57. Nach alledem handelt es sich nach dem Nutzungskonzept und angesichts des aus den genehmigten Plänen ersichtlichen Zuschnitts der Wohngruppe nicht um eine krankenhausähnliche Unterbringung, die durch einheitliche Organisation und ärztliche Leitung gekennzeichnet und auf die zeitlich begrenzte Behandlung von Krankheiten ausgerichtet ist, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 60, sondern um eine Wohnnutzung, die zwar Elemente des Wohnens und der begleitenden Betreuung in sich vereint, bei der aber die reine Wohnnutzung deutlich im Vordergrund steht. (2) Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller kommt auch nicht aufgrund des Umstands in Betracht, dass der Bebauungsplan Nr. I/T1. nach § 2 Abs. 1 lit. k. der textlichen Festsetzungen für den westlichen Teil des Vorhabengrundstücks den Bau von Familienheimen vorsieht, weil die Antragsgegnerin von dieser Festsetzung in der angegriffenen Baugenehmigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat. Denn das Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs ist schon dann zu verneinen, wenn – was hier der Fall ist – die Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme zulässig ist, wobei unerheblich ist, ob die Erteilung im Einzelfall bereits erfolgt bzw. fehlerfrei war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 7 B 369/21 –, juris, Rn. 12. Ungeachtet dessen ist bezüglich der Befreiung auch nicht zu erkennen, dass sie die nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt hat. cc) Das Vorhaben verstößt auch sonst nicht zulasten der Antragsteller gegen sonstige, nicht die Art der Nutzung betreffende nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/T1. . Zwar sieht der Bebauungsplan Nr. I/T1. auf dem westlichen Teil des Grundstücks Flächen für Stellplätze und Garagen (Gemeinschaftsgaragen) vor, einige der geplanten und von der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 zugelassenen Stellplätze liegen aber außerhalb dieser Flächen. Es ist aber schon nicht zu erkennen, dass es sich bei der Darstellung der Flächen für Stellplätze und Garagen um eine Festsetzung handelt, der der Plangeber eine nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. Vgl. ausführlicher zur Frage des Nachbarschutzes von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder von Baugrenzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 5. Vielmehr erfolgte nach dem Gesamteindruck der Festsetzungen des Bebauungsplans die Ausweisung dieser Flächen nur aus städtebaulichen Gründen. Schließlich wurde der Plan auch nicht vor 1960, d.h. in einer Zeit aufgestellt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte, und bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen unabhängig von konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers für Pläne in Betracht kommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 10. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch von dieser Festsetzung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, die die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar hat § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 7 B 1085/15 –, juris, Rn. 10. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der Lage und Anordnung der Stellplätze liegt aber – wie sogleich ausgeführt wird – nicht vor. dd) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris, Rn. 21, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 18. Daran gemessen ist nicht ersichtlich, dass es zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem geplanten Wohnhaus mit Wohngruppe der Beigeladenen wechselseitig zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommen könnte. Solche ergeben sich weder aus der Lage der genehmigten Stellplätze ((1)) noch aus der Stellung des Baukörpers des Vorhabens und dessen Nähe zum Grundstück der Antragsteller ((2)). (1) Das Vorhaben verletzt nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Zahl, der Anordnung und des Standorts der insgesamt 16 Stellplätze auf dem westlichen Teil des Vorhabengrundstücks. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind u.a. in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmt als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach § 15 Abs. 2 BauNVO hat die Anwendung des Absatzes 1 nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB zu erfolgen. Die daraus resultierenden Vorgaben des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 stimmen im Ergebnis regelmäßig – und so auch hier – überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 31-33. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die insoweit notwendige Wertung hat vielmehr anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 34; Henke, in: Spannowsky/Saurenhaus / BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.2.2022, BauO NRW 2018, § 48, Rn. 9. Davon ausgehend sind hier keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die im straßennahen Bereich des Vorhabengrundstücks genehmigten 16 Stellplätzen anzunehmen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beigeladene nicht durch eine schalltechnische Untersuchung belegt hat, dass von den Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Die Vorlage eines solchen Gutachtens war hier nicht erforderlich, weil – wie ausgeführt – für die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen von Stellplätzen wegen deren Besonderheiten technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte für die Beurteilung nicht ausschlaggebend sind. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und der Umgebung gehen von den in drei Reihen angeordneten insgesamt 16 Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Zwar befindet sich die von der Straße aus gesehen letzte Reihe der Stellplätze schon auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller, das in diesem Bereich den nach Süden ausgehenden und – dies ist der Kammer durchaus bewusst – nicht besonders großen Garten hat. Der nächstgelegene Stellplatz (Stellpatz Nr. 16) weist jedoch einen Abstand von mehr als 6 m zur Grundstücksgrenze auf. Zudem ist die Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller deutlich durch straßennah errichtete Stellplatzanlagen vorgeprägt. So befinden sich unmittelbar westlich des Grundstücks der Antragsteller fünf Garagen, die teilweise bis zu 13 m von der C. Straße zurück liegen und die zu der Reihenhausanlage gehören, dessen westliches Ende das Wohnhaus der Antragsteller bildet. Außerdem befinden sich auf dem nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks C1. Straße 14 (Flurstück 1265) unmittelbar auf der Höhe des Wohnhauses der Antragsteller eine Stellplatzanlage mit insgesamt 16 Stellplätzen, deren östlichster Stellplatz rund 25 m von der C. Straße entfernt liegt. Auch auf anderen Grundstücken entlang der C. Straße befinden sich straßennah Stellplätze und Garagen, etwa auf der gegenüberliegenden Straßenseite östlich der Häuser C1. Straße 16 ff., C1. Straße 30 ff. sowie C1. Straße 52 ff. und auf dem südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück C1. Straße 31 f. Zu dieser Vorprägung kommt noch hinzu, dass im Bereich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller beiderseits der C. Straße im öffentlichen Straßenraum Parkplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht dabei durchaus, dass der südliche Bereich des Grundstücks der Antragsteller bislang angesichts der Stellplatzanlagen auf den umliegenden Grundstücken der am wenigsten von Verkehrsgeräuschen belastete Teil ihres Grundstücks war. Allerdings war selbst dieser Bereich auch bisher nicht völlig frei von Fahrzeugbewegungen und kraftfahrzeugbedingten Immissionen. Denn ausweislich der Luftbilder befand sich westlich des mittlerweile abgerissenen und auf dem östlichen Teil des Vorhabengrundstücks gelegenen Wohngebäudes wohl eine Garage, die über eine rund 45 m lange Zufahrt von der C. Straße zu erreichen war. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es auf den Stellplätzen zu ungewöhnlich häufigen Fahrzeugbewegungen kommen wird. Zwar ist zu vermuten, dass die Wohngruppe einen gewissen Bedarf an Anlieferungen auslösen wird. Warum dieser aber gerade auf den Stellplätzen abgewickelt werden und zudem deutlich über das hinausgehen soll, was bei einem „normalen“ Mehrparteienhaus zu erwarten ist, in dem auch Anlieferung etwa von Paketen oder Essenslieferung erfolgen, erschließt sich der Kammer nicht. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der ambulante Pflegedienst 24 Stunden vor Ort sein soll, so dass es nicht – wie es die Antragsteller befürchten – zu einem ständigen Kommen und Gehen (bzw. Fahren) der Pflegedienstmitarbeiter kommen wird, auch wenn die Pflegedienstmitarbeiter in einem Schichtdienst eingesetzt werden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem befürchten, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes und die Anlieferer nicht die Stellplätze nutzen, sondern über die nördlich des Vorhabengebäudes befindliche Feuerwehrzufahrt bis vor den Eingang der Wohngruppe fahren, vermag dies eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu begründen. Nach den genehmigten Plänen dient diese Wegefläche nur als Feuerwehrzufahrt; sie ist aber nicht als allgemeine Zufahrt genehmigt worden. Etwaige missbräuchliche Nutzungen wäre mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Dem Bauherrn werden sie hingegen nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen zugerechnet. Vgl. dazu ausführlicher jeweils zu Spielplätzen OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2013 – 7 A 1404/12 –, juris, Rn. 5, und vom 22. Februar 2018 – 10 A 2559/16 –, juris, Rn. 10. (2) Das mit der Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 zugelassene Vorhaben erweist sich auch nicht wegen seiner Größe und seiner Nähe zum Grundstück der Antragsteller sowie des Umstands, dass das Vorhabengrundstück bislang deutlich weniger intensiv bebaut war, als rücksichtslos. (a) Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31, und vom 27. September 2021 – 2 B 1409/21 –, juris, Rn. 8. (b) Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 32 ff. Für die Bewertung im Einzelfall ist dabei wesentlich, wie die Umgebung geprägt ist, namentlich ob der jeweilige Nachbar mit einer entsprechend intensiven Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 36. Diese Grenze sieht die Kammer bei der hier gegebenen baulichen Situation nicht als überschritten an. Das Vorhaben liegt innerhalb der jeweiligen Baufenster der Bebauungspläne Nr. I/T1. und Nr. I/T1. -4, so dass schon deshalb viel dafür spricht, dass aufgrund der Größe und Lage des Vorhabens kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Denn regelmäßig besteht ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme im Allgemeinen nicht (mehr), wenn und soweit dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorrausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen ist, wodurch es gleichsam aufgezehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris, Rn. 27, vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, juris, Rn. 27, und vom 2. August 2021 – 2 B 1893/20 –, juris. Rn. 40. Ungeachtet dessen hält das Vorhaben hier aber mit einem Abstand von 6,10 m (Gebäudekörper) bzw. rund 4,50 m (Laubengang auf der Nordseite des Gebäudes) zur Grenze zum Grundstück der Antragsteller die bauordnungsrechtlich nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen – bei einer Wandhöhe von 6,75 m (Nordwand des Gebäudes) bzw. 4,34 m (Höhe des Laubengangs) ist hier jeweils der Mindestabstand des § 6 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BauO NRW von 3 m maßgeblich – ersichtlich ein. Das Vorhaben der Beigeladenen stellt sich zudem weder in Bezug auf die bauliche Anlage der Antragsteller als übermächtig dar noch vermitteln die topografischen Verhältnisse, von denen sich der Berichterstatter im Ortstermin einen Eindruck hat verschaffen können, den er den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, den Eindruck eines „Eingemauertseins“. Zwar ist das Vorhaben der Beigeladenen, namentlich der dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegende Westflügel, mit fast 40 m deutlich breiter als das auf dem Grundstück der Antragsteller befindliche Wohnhaus. Dieses Wohnhaus der Antragsteller steht aber nicht als solitärer Baukörper dem Vorhaben gegenüber, sondern als Teil einer auf fünf Reihenhäusern bestehenden Häusergruppe, die letztlich von ihrer Ausdehnung in Ost-West-Richtung von fast 80 m sogar noch über das Vorhabengebäude hinausreicht. Zudem ist das Vorhaben mit einer Firsthöhe von 10,04 m auch nicht deutlich höher als das Wohnhaus der Antragsteller. Den Antragstellern stellt sich der Gebäudekörper auch aufgrund der gegliederten Außenfassade nicht als geschlossene Wand dar. Weil der Gebäudekörper zudem etwa auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller endet und den übrigen westlichen Teil des Vorhabengrundstücks unbebaut und den Antragstellern den Blick in diese Richtung offen lässt, vermittelt das Vorhaben den Antragstellern auch nicht den Eindruck eines „Eingemauertseins“. (c) Ebenso ist nicht zu erkennen, dass das Vorhaben aufgrund besonderer tatsächlicher Gegebenheiten dem Grundstück der Kläger in besonderer Weise Licht, Luft und Besonnung nimmt. Zwar ist das geplante Gebäude sehr breit. Es ist aber nicht besonders hoch und weist zudem einen angesichts der geringen Höhe relativ großen Abstand zur Grundstücksgrenze auf. Es wird aufgrund seiner Lage südöstlich des Wohnhauses der Antragsteller bei der hochstehenden Mittagssonne zu keiner (wesentlichen) Verschattung des Grundstücks führen und dem Grundstück der Antragsteller allenfalls die niedrig stehende Ostsonne nehmen. Mit dieser nur geringfügigen Verschlechterung der Belichtung und Besonnung der nach Süden ausgerichteten Räume ihres Wohnhauses sowie ihres Terrassen- und des Gartenbereichs mussten die Antragsteller aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/T1. indes rechnen. (d) Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Einsichtnahmemöglichkeit vom Vorhaben auf das Grundstück der Antragsteller. In innerstädtischen Wohngebieten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass es auf Nachbargrundstücken im Rahmen der zulässigen Bebauung zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, in der Regel nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 C 224.82 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57, vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 65, und vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 32, sowie Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –, juris, Rn. 13. Wegen der von ihm geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten ist ein Vorhaben nur dann ausnahmsweise nicht mehr zumutbar, wenn es wie eine Aussichtsplattform erscheint, größere Einsicht in private Wohnbereich ermöglicht und dem betroffenen Nachbarn keine Rückzugsmöglichkeiten mehr lässt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 60, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 65; strenger hinsichtlich des Gartens OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41: kein Anspruch des Eigentümers, „dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.“ Letzteres kann aber nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 4 B 1353/15 –, juris, Rn. 10. Dies ist hier aber nicht der Fall. Weder wird durch das Vorhaben eine Aussichtsplattform geschaffen noch lässt das Vorhaben den Antragstellern keine Rückzugsmöglichkeiten mehr. Zwar befindet sich an der unmittelbar dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Nordwestecke des geplanten Gebäudes im Obergeschoss ein Balkon, von dem sich grundsätzlich der nach Süden ausgerichtete Garten der Antragsteller einsehen lässt. Dieser ist aber zum einen nach Westen Richtung C1. Straße ausgerichtet und weist nur mit seiner Schmalseite in Richtung des Grundstücks der Antragsteller. Zum anderen hat sich die Beigeladene auf Anregung des Gerichts mit der Erklärung vom 31. März 2022 selbst verpflichtet, an der Nordseite, der Schmalseite des Balkons, einen lichtdurchlässigen, aber undurchsichtigen Sichtschutz anzubringen, so dass die Kammer in diesem Eilverfahren – eine rechtsichere Umsetzung dieser Erklärung etwa durch eine Einbeziehung in die Baugenehmigung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben – davon ausgeht, dass von dem Balkon nicht mehr in nennenswerter Weise auf das Grundstück der Antragsteller und in deren Gebäude geblickt werden kann. c) Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hält das Vorhaben – wie bereits ausgeführt – die Vorgaben des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO NRW ein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit, den Antragstellern nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Baugenehmigung in Anlehnung an Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) mit 7.500,00 € bewertet und diesen Betrag mit Blick auf das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.