Beschluss
5 L 901/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0318.5L901.20.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Baunachbarstreitigkeit
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baunachbarstreitigkeit 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2590/20 gegen die der Beigeladenen erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29. September 2020 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu blieben, und dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29. September 2020 Rechte der Antragsteller verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung ist zunächst nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei bestimmten können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst ‑ gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 ‑ 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, und vom 20. September 2007 ‑ 10 A 4372/05 -, juris Rn. 3. Hieran gemessen kann der streitigen Baugenehmigung entgegen der Ansicht der Antragsteller ein sinnvoller und vollzugsfähiger Regelungsgehalt, insbesondere zur Nutzungsart, nicht abgesprochen werden. Dieser Regelungsgehalt umfasst bei verständiger Würdigung des Bauscheins und der zugehörigen Bauvorlagen ‑ insbesondere der Betriebsbeschreibung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. A. vom 21. Juli 2020 (im Folgenden: Betriebsbeschreibung) ‑ das Ein- und Auslagern landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Kartoffeln und Zwiebeln in max. 4.000 Kisten sowie die Zwischenlagerung der erforderlichen Betriebsmittel (Saat- bzw. Pflanzgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel) und der Lagerbehältnisse. Der Einlagerungsprozess beinhaltet die Reinigung der Produkte durch Trennung von Erde, Laub und Steinen mit Hilfe von Maschinen (Annahmebunker, Förderband, Befüller und Gabelstapler) und den Rücktransport des Reinigungsabfalles zum Feld. Die bis zu 480 t Erntemenge pro Tag wird mit Anhängern mit einem Fassungsvermögen von rund 16 t vom Feld zur Lagerhalle transportiert. Dabei verteilt sich die Gesamttageserntemenge auf 30 bis 35 Fuhren 16 t, so dass in einem Erntefenster von 6.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends maximal zwei bis drei Traktoren mit Anhängern pro Stunde den Lagerplatz anfahren. In der Beschreibung der betrieblichen Abläufe vom 3. August 2020 ist außerdem festgehalten, dass die Beigeladene bis zu 500 leere Kisten auf dem freien Vorplatz außerhalb der Halle zwischenlagert. Ferner sind die An- und Abfahrtswege auf einer ‑ grün gestempelten ‑ Lageskizze dokumentiert und wird die Art der Kühlung der gelagerten Produkte in der Prognose der zu erwartenden Geräuschemissionen und ‑immissionen aus dem Betrieb der Langerhalle für Kartoffeln und Zwiebeln der Firma B. vom 28. August 2020 (im Folgenden: Immissionsprognose) beschrieben. Hiernach wird der östliche Hallenteil mittels einer Kühlanlage an der Ostseite der Halle während der gesamten Lagerzeit rund um die Uhr gekühlt und werden im westlichen Hallenteil die Kartoffeln über 10 Ventilatoren und Lüftungskanäle belüftet. Die erforderliche Luftzufuhr erfolgt über 10 verschließbare Luken in der südlichen Hallenwand; die Luftabfuhr erfolgt über die beiden Hallentore in der nördlichen Hallenwand, die zu diesem Zweck auf einer Höhe von 1,5 m geöffnet bleiben. Der Einwand des Antragstellers, die Betriebsbeschreibung betone den saisonalen Charakter der Einlagerung (Ernte beider Produkte im Herbst) und berücksichtige nicht ausreichend, dass durch die Einlagerung von Betriebsmitteln während des ganzen Jahres Immissionen verursacht würden, greift bei verständiger Würdigung der Betriebsbeschreibung nicht durch. Denn hierin werden die gewerblichen Tätigkeiten der Beigeladenen nicht auf wenige Tage im Jahr begrenzt. Vielmehr heißt es auf Seite 19, dass die Lagerhallen unabhängig von der Ein- und Auslagerung der Kartoffeln und Zwiebeln auch zur Zwischenlagerung der erforderlichen Betriebsmittel wie Saat- und Pflanzgut genutzt werden und dass hierzu unregelmäßige Fahrten von kurzer Zeitdauer zur Inspektion der Halle, Vorbereitung der Technik für neue Ernte, Durchführung von Pflegemaßnahmen etc. stattfinden. Dementsprechend basiert die Prognose der zu erwartenden Geräuschemissionen und ‑immissionen aus dem Betrieb einer Lagerhalle für Kartoffeln und Zwiebeln der Firma B. vom 28. August 2020 (im Folgenden: Immissionsprognose) auch nicht auf der Sonderregelung für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 TA Lärm, sondern berücksichtigt die für die Erntezeiten anzunehmenden ‑ deutlich höheren - Geräuschbelastungen für jeden Tag des Jahres. Soweit die Antragsteller im Kern geltend machen, dass die Produktionsabläufe bei der Ein- und Auslagerung von Zwiebeln und Betriebsmitteln geräuschintensiver seien als diejenigen bei der Ein- und Auslagerung von Kartoffeln, und dass die Tore der Halle geschlossen bleiben müssten, damit der Lärm der dort laufenden Maschinen nicht ungehindert ins Freie dringen könne, betreffen diese Rügen nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die von den Antragstellern auch geltend gemachte ‑ gesondert zu betrachtende ‑ Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen der von ihm verursachten Geräuschimmissionen. Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen ‑ etwa das Zusammenschrauben von Kisten auf der Vorplatzfläche, das Vermieten eines Teils der Lagerflächen an Dritte und das Nutzen anderer als der in der Lageskizze dargestellten An- und Abfahrtswege - betreffen ebenfalls nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern beinhalten den Vorwurf einer den Vorgaben der Baugenehmigung nicht entsprechenden Nutzung der baulichen Anlagen und damit die Problematik eines ‑ hier nicht streitgegenständlichen - bauordnungsbehördlichen Einschreitens. Nach summarischer Prüfung liegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auch keine Anhaltspunkte (mehr) dafür vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen zulasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil die von ihm verursachten Geräuschimmissionen für sie unzumutbar wären. Ob durch eine für ein gewerbliches Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung ausreichender Schutz der Nachbarn vor vorhabenbedingten Immissionen gewährleistet ist, muss anhand des Umfangs der genehmigten Nutzungen ermittelt werden. Dabei ist nicht von einer fiktiven Belastung der benachbarten Grundstücke auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose zugrunde zu legen. Der Bauherr hat im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des Bauvorhabens einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall auf ‚auf der sicheren Seite‘ liegen muss. Anderenfalls werden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz der benachbarten Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zulasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die durch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 ‑ 10 A 2111/15 -, juris Rn. 57. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in der Regel nicht ausreicht, in einer Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass die genehmigte Nutzung bestimmte Immissionsrichtwerte auf den benachbarten Grundstücken nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem Grundstück nicht selbst überprüfen kann. Deshalb genügt die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn ‑ etwa durch eine Immissionsprognose - sichergestellt ist, dass diese Zielwerte bei den genehmigten Betriebsabläufen sicher eingehalten werden und sie zugleich tatsächlich garantiert, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlagen keine den Nachbarn unzumutbaren Immissionen entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 ‑ 2 A 2504/16 -, juris Rn. 56 f., und vom 28. August 2004 ‑ 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff. Letzteres ist hier indes der Fall. Die Baugenehmigung gibt nicht nur einen maximal zulässigen Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten ‑ u.a. dem Wohnhaus der Antragsteller - vor; vielmehr ist durch die Immissionsprognose, die der Antragsgegnern zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht hat, auch sichergestellt, dass die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. In der Immissionsprognose gelangt der Gutachter auf der Basis der Betriebsbeschreibung vom 21. Juli 2020 bei einer sog. ‚worst‑case‑Betrachtung‘, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung die maximal auf dem Grundstück stattfindenden Vorgänge berücksichtigt, zu dem Ergebnis, dass die für ein Dorfgebiet nach Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht nur eingehalten, sondern tags um 3 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten werden. Zwischen den in der Prognose ausgewiesenen Beurteilungspegeln und den einschlägigen Grenzwerten liegt mithin eine erhebliche „Sicherheitsmarge“, die erst bei einer Verdoppelung der Lärmimmissionen am Tag bzw. einer Vervielfachung der Lärmimmissionen in der Nacht aufgezehrt wäre. Die Immissionsprognose ist ‑ entgegen der Auffassung der Antragsteller ‑ methodisch auch nicht zu beanstanden und gelangt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen, vgl. u.a. das Urteil vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 -, juris Rn. 71, ist geklärt, dass schalltechnische Untersuchungen die Auswirkungen eines Vorhabens naturgemäß nicht exakt vorbestimmen und qualifizieren können. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solche darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die Immissionsprognose, die gemäß den vorstehenden Ausführungen auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht und nachvollziehbar begründet ist. Insbesondere hat der Gutachter der Prognose keine veralteten und überholten Normen oder Richtlinien zugrunde gelegt, indem er für seine Begutachtung den Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz aus dem Jahr 1995 und nicht die überarbeitete Fassung dieses Berichts aus dem Jahr 2005 herangezogen hat. Denn die in der Prognose in Ansatz gebrachten längenbezogenen Schallleistungspegel von 63 dB(A)/m für die Lkw‑Fahrt sowie der Maximalpegel für Bremsen von 108 dB(A) sind nach den Angaben des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 in der alten und neuen Version gleich. Alle übrigen gegen die Immissionsprognose gerichteten Einwände der Antragsteller werden durch die überzeugenden Ausführungen des Gutachters in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2020, denen die Antragsteller im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht substantiiert entgegen getreten sind, entkräftet. Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich mithin nach summarische Prüfung als rechtmäßig. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausginge, würde im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse der Antragsteller hinter die Interessen zurücktreten, die für die Vollziehung der streitigen Baugenehmigung sprechen. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht die Kammer keine hinreichende Veranlassung. Denn die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmbelastungen erscheinen auf der Basis der nunmehr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel für die Dauer des Hauptsacheverfahrens als hinnehmbar. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach den vorstehenden Ausführungen selbst dann, wenn die Lärmbelastung durch die vorliegende Immissionsprognose in einzelnen Punkten zu gering veranschlagt sein sollte, nicht ausreichend greifbar ist, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten werden. Erst recht bestehen keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass der Bereich gesundheitsschädlichen Lärms erreicht sein könnte, der bei Mittelungspegeln von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 ‑ 7 B 314/13 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Hauptsacheverfahrens 5 K 2590/20 in Anlehnung an Ziffer 7a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 22. Januar 2019 mit 10.000,-- €. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren begehrten Entscheidung ist dieser Wert zur Hälfte anzusetzen.