Leitsatz: 1. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.2. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Plangeber das für die Annahme eines solchen Anspruchs notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellen wollte.3. Die nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernden Festsetzungen haben aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger betreibt auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, (postalisch S1.---------straße 00) in N. einen Metallbaubetrieb. Außerdem befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Wohnhaus (Nr. 00) mit Betriebsleiterwohnung, die der Kläger mit seiner Familie bewohnt. Die S1.---------straße verläuft von Süden nach Norden und endet mit einem Wendehammer. Das Grundstück des Klägers grenzt unmittelbar vor dem Wendehammer an die östliche Straßenseite an. Nordwestlich des Wendehammers, ebenfalls an diesen angrenzend, befindet sich das Vorhabengrundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000 (ehemals 0000), auf dem der Beigeladene den Neubau eines Kultur- und Gebetshauses beabsichtigt. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 "Gewerbegebiet H. T. " der Beklagten vom 3. September 1998. Dieser setzt für den hier maßgeblichen Bereich Gewerbegebiet fest. Das Vorhabengrundstück befindet sich auf einer Fläche, die als Gewerbegebiet mit dem Planzeichen XX 0 gekennzeichnet ist, das klägerische Grundstück ist auf einer mit dem Planzeichen XX 0 versehenen Fläche gelegen. Nach Ziff. 1.1 Art der baulichen Nutzung – Gebietsgliederung – der textlichen Festsetzungen sind die Gewerbegebiete XX 0 bis XX 0 gegliedert gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in Anlehnung an den Abstandserlass NRW vom 21. März 1990 - SMBI. NW. 283 -, i.d.F. vom 22. September 1994. Die genannten Flächen sind auf dem Plan zeichnerisch durch eine „Perlschnur“ gemäß Ziff. 15.14 der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) voneinander getrennt. Nach Ziff. 1.2.1. Abs. 3 der textlichen Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 6 BauNVO die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit Bescheid vom 00. Dezember 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag gemäß § 77 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Kultur- und Gebetshauses mit Satteldach und folgenden Abmessungen: 35,00 m x 25,00 m 5,16 m (L x B x H). In dem Bescheid führte sie aus, dass das geplante Vorhaben entsprechend den beigefügten und mit Prüfstempel als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich zulässig sei, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB werde die Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt. In der zum Bestandteil der Bebauungsgenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung wird die Art des Betriebes mit Vereinscafé und Vereinsveranstaltungsraum bezeichnet. Im Lageplan ist das Vorhaben als Neubau eines Kultur- und Gebetshauses bezeichnet, ebenso in der Aufstellung der Rohbau- und Herstellungskosten. In einem erläuternden Begleittext, der ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist, werden die geplanten Nutzungen wie folgt beschrieben: Die Öffnungszeiten seien an Werktagen, Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr. Es seien keine gewerblichen Räume geplant. Der Gebetsraum werde an den besonderen Tagen jährlich maximal vier- bis fünfmal von 14 Uhr bis 21 Uhr von ca. 50 bis 150 Personen als Gebetsraum benutzt. Wenn ein Vereinsmitglied gestorben sei, werde der Leichnam im Leichenwaschraum gewaschen und im Leichengebetsraum werde unter Anwesenheit der Vereinsmitglieder (ca. 50 bis 200 Personen) vom Prediger das Leichengebet gebetet. In der nur von Vereinsmitgliedern genutzten Teeküche werde für die Vereinsmitglieder Tee und Kaffee gekocht. Die Küche werde als Vereinsküche in den Zeiten, in denen die Gebetsveranstaltungen stattfänden und nach der Leichenzeremonie genutzt. Der Raum für Hausaufgabenhilfe solle für Schulkinder der Vereinsmitglieder genutzt werden. Der als Frauentreff, Jugendtreff, Seniorentreff gekennzeichnete Raum werde an unterschiedlichen Tagen und in unterschiedlichen Zeiten von Vereinsmitgliedern genutzt. Gleiches gelte für den Tanzgebetsraum, Musik-/ Folkloreraum. Im Kinderspielraum würden die Kinder von Vereinsmitgliedern an den unterschiedlichen Tagen und in den unterschiedlichen Zeiten bei Gebetsveranstaltungen betreut. Im Verwaltungsraum würden Vorstandsitzungen stattfinden. Der Vorbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 2021 bekanntgegeben. Der Kläger hat am 17. August 2021 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der erteilte Bauvorbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil er im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt bzw. diffus sei. Aufgrund der völlig inhaltsleeren, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlage und der Verfahrenshistorie sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass in Wirklichkeit eine Nutzung beabsichtigt sei, wie sie Gegenstand des ursprünglichen Antrags gewesen sei, den die Beklagte für nicht genehmigungsfähig gehalten habe. Im Einzelnen führt der Kläger hierzu aus, ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen werde die Art des Betriebes mit Vereinscafé und Vereinsveranstaltungsraum beschrieben. Weder finde sich in der ebenfalls mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Grundrisszeichnung ein Veranstaltungsraum oder ein Vereinscafé, noch seien der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen freien Betriebsbeschreibung solche Räumlichkeiten zu entnehmen. Gleiche man die in der freischriftlichen Betriebsbeschreibung vom 8. November 2019 gemachten Angaben mit dem grüngestempelten Erdgeschossgrundriss ab, so falle auf, dass Gebetsraum und Leichengebetsraum baulich offensichtlich nicht ernsthaft voneinander abgetrennt seien, jedenfalls sei keine Wand zwischen diesen Räumen vorgesehen. Offensichtlich solle eine einheitliche Nutzung beider Räume erfolgen. Es werde sich dabei eine Gesamtfläche von über 280 qm ergeben. Die Gesamträumlichkeit dieser beiden Räume bewege sich also im Bereich des mit einem ersten, von der Beklagten noch abgelehnten Antrag zur Vorbescheidung gestellten „Veranstaltungsraumes". Nicht ersichtlich sei, warum überhaupt verschiedene Gebetsräume vorgehalten würden. Es sei nicht bekannt, dass Gebete an hohen Feiertagen (vier bis fünf Mal im Jahr) sowie das Leichengebet zur Totenehrung in unterschiedlichen Räumen abgehalten werden müssten. Vielmehr werde auch in der alevitischen Religion wie in anderen Religionen in dem Raum, in dem die religiöse Zeremonie an Feiertagen stattfinde, die Totenehrung und das Totengebet gesprochen. Daher dränge sich der Verdacht auf, dass ein einheitlicher Veranstaltungsraum geschaffen werden solle, in dem zwar auch gebetet werde, in dem aber Veranstaltungen stattfinden würden. Lediglich der Form halber sei dieser Raum mit religiös anmutenden Bezeichnungen versehen worden, um den wahren Charakter dieses Raumes zu verschleiern. Der Leichenwaschraum – unterstelle man eine bauliche Trennung zwischen Gebetsraum und Leichengebetsraum – sei zwar mit dem Gebetsraum, nicht aber mit dem Leichengebetsraum baulich verbunden, sodass der Leichnam des Verstorbenen aus dem Gebäude heraustransportiert, um das Gebäude herumgetragen und dann in den Leichengebetsraum wieder hineingetragen werden müsse, um dann auf dem Leichentisch abgelegt werden zu können. Das sei völlig unplausibel und verdeutliche, dass die ohnehin nicht nachvollziehbare Trennung zwischen Gebets- und Leichengebetsraum letztlich nur dazu diene, den in Wirklichkeit geplanten, allgemein nutzbaren Veranstaltungsraum zu verschleiern. Ebenfalls auffällig sei bei Betrachtung des Grundrisses, dass angrenzend an den „Leichengebetsraum“ sowohl eine 28,50 qm große Teeküche als auch eine 53,03 qm große Küche angrenzen solle. Abgesehen davon, das eine Küche, in der laut Betriebsbeschreibung nur Tee und Kaffee gekocht werde, mit 28,5 qm mehr als üppig dimensioniert sei, ergebe sich aus der Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Küche mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Falle des Versterbens eines Vereinsmitgliedes nicht nur ein Gebet gesprochen werde, sondern eine Veranstaltung stattfinde. Bei dieser Veranstaltung werde demnach offensichtlich mehr gereicht als Tee und Kaffee. Gleiches gelte offenbar im Anschluss an die Gebete im Gebetsraum an „besonderen Tagen“, was sich schon aus der Bezeichnung als „Gebetsveranstaltungen“ erschließe. Mit einer Grundfläche von 53 qm sei die vorgesehene Küche so dimensioniert, dass sie sich mindestens im Bereich üblicher Küchen von Gastronomiebetrieben bewege. Unter Berücksichtigung der ebenfalls üppig bemessenen Teeküche ergebe sich eine fast 80 qm umfassende Küchenfläche. Dass eine solche Fläche vorgehalten würde, wenn nicht Veranstaltungen größeren Ausmaßes mit Speisenabgabe vorgesehen wären, sei völlig unplausibel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Veranstaltungen geplant seien, die möglicherweise mit Gebeten und einer Trauerzeremonie in Zusammenhang stünden, die aber jedenfalls weit über eine reine religiöse Zeremonie hinausgingen. Wie genau diese Veranstaltungen aussehen sollten, bleibe offen. Wenn zum „Frauentreff, Jugendtreff, Seniorentreffraum" in der Betriebsbeschreibung vom 8. November 2019 wie auch zu dem als „Tanzgebetraum, Musik/Folkloreraum“ bezeichneten Raum ausgeführt werde, dass dieser Raum an unterschiedlichen Tagen und in unterschiedlichen Zeiten von Vereinsmitgliedern benutzt werde, sei völlig unklar, was damit gemeint sei. Es mache einen gravierenden Unterschied, ob die Jugendlichen sich in einem Jugendraum zu Gesellschaftsspielen treffen würden, oder um eine Technoparty abzuhalten. Hinsichtlich des Tanzgebetsraums bleibe die Frage offen, warum Tanzgebete nicht im Gebetsraum stattfinden könnten, zumal dieser Raum unmittelbar an Gebetsraum und Leichengebetsraum angrenze und sich der mutmaßliche Veranstaltungsraum um weitere 50 qm auf dann 330 qm vergrößern würde, wenn die offensichtlich nicht tragende Wand zwischen Tanzgebetsraum und Gebetsraum einfach nicht gebaut oder nachträglich entfernt würde. Diese vorbezeichneten Unstimmigkeiten seien nur damit zu erklären, dass in Wirklichkeit weiterhin der ursprünglich beabsichtigte Veranstaltungsraum betrieben werden solle und man diesen nur räumlich etwas reduziert und als Gebetsraum bzw. Leichengebetsraum deklariert habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass derartige Veranstaltungen, nach Angabe der genehmigten Bauvorlagen mit bis zu 200 Personen, auch mit Musik- und Kulturdarbietungen einhergehen würden. Auch sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten nicht nur für Gebete und Leichenrituale, sondern auch für Hochzeiten genutzt werden sollen. Damit liege ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vor, bei dem das zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Vorhaben nur vorgeschoben sei, um der eigentlich beabsichtigten unzulässigen Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Außerdem sei aufgrund der völlig unbestimmten Bauvorlagen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Geräuschemissionen gegenüber ihm – dem Kläger – das Gebot der Rücksichtnahme verletze, selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er nur Schutz nach Maßgabe der für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsgrenzwerte in Anspruch nehmen könne. Auffällig sei, dass ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung keine Geräusche zu erwarten, gleichzeitig im mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan aber 72 Stellplätze sowie sogar „Schallschutzmaßnahmen biologisch“ vorgesehen seien. Weder ein Verkehrsgutachten noch ein Schallschutzgutachten seien vorgelegt worden. Aufgrund der Bauvorlagen lasse sich aber auch nicht nachvollziehen, mit welchen Verkehrsströmen gerechnet werden müsse. Dessen ungeachtet habe er selbst dann, wenn die Beigeladene tatsächlich nur das genehmigte Vorhaben umsetzen wolle, einen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruches. Denn ausweislich der Betriebsbeschreibung sei die Nutzung für das Totenritual mindestens gleichgewichtig, vermutlich sogar der Schwerpunkt der religiösen Nutzung des Vorhabens. Ein solches Vorhaben sei jedoch in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ein Vorhaben mit dem Schwerpunkt der rituellen Totenehrung vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, das geprägt von werktätiger Geschäftigkeit sei. Gewerbegebiete seien den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Ein Vorhaben, das der Totenehrung diene, erweise sich genauso wie ein Krematorium mit Abschiedsraum als in besonderer Weise störempfindlich. Es stelle, ähnlich wie ein Friedhof, einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebetes stünden dazu in Widerspruch. Eine derartige Umgebung sei regemäßig geeignet, den Vorgang der Totenehrung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, der mit der kulturellen Bedeutung der Totenehrung nicht vereinbar sei. Auf den Gebietserhaltungsanspruch könne er sich auch entgegen der Auffassung der Beklagten berufen, denn das klägerische Grundstück sowie das Vorhabengrundstück befänden sich innerhalb desselben Baugebietes. Die zwischen den Grundstücken verlaufenden Perlschnur („Knödellinie“) trenne nicht zwei unterschiedliche Baugebiete, sondern diene allein der Gliederung eines einheitlichen Baugebietes auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO und in Anlehnung an den Abstandserlass NRW, was aus Ziffer I 1.1. der textlichen Festsetzungen folge. Sie diene daher der Gliederung innerhalb eines Baugebietes nach Nummer 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung, nämlich dem abgestuften Ausschluss allgemein zulässiger Gewerbegebiete nach Abstandsklassen. Die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens lasse sich auch nicht über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB herbeiführen. Das Vorhaben löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Die Zulassung des Vorhabens würde bodenrechtliche Spannungen auslösen, denn ein der Totenehrung dienendes Vorhaben wie ein Leichengebetsraum einschließlich Leichenwaschraum sei in einer Umgebung anzusiedeln, die eine würdevolle Totenehrung erlaube. Eine Koordination der insoweit widerstreitenden Belange lasse sich nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung öffentlicher und nachbarlicher Interessen sicherstellen, löse also ein Planungserfordernis aus. Das Gericht hat am 00. Oktober 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte haben. Nachdem die von den Beteiligten angestrebte gütliche Einigung nicht erzielt worden ist, beantragt der Kläger nunmehr im Wege des schriftlichen Verfahrens, den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 00. Dezember 2019 (0.0-X-0000/0) zur Errichtung eines Kultur- und Gebetshauses für das Grundstück in N. , Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000 (ehemals 0000), aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Der streitgegenständliche Vorbescheid sei weder inhaltlich unbestimmt noch ein „Etikettenschwindel“. Selbst wenn dem so wäre, dann folge hieraus nicht die Nachbarrechtswidrigkeit des Vorhabens. Die geltend gemachten Bestimmtheitsmängel griffen nicht durch. In der grün gestempelten, ausformulierten Betriebsbeschreibung vom 8. November 2019 sei sehr genau beschrieben, welche Nutzungen in den einzelnen Räumlichkeiten stattfinden sollen. Dass in Wahrheit eine Veranstaltungshalle im Sinne einer Vergnügungsstätte verwirklicht werden solle, sei eine Unterstellung des Klägers und lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass es ursprünglich bereits eine anderweitige, abgelehnte Bauvoranfrage gegeben habe. Sollte in Zukunft eine baugenehmigungswidrige Nutzung verwirklicht werden, könnte dagegen mit den Mitteln des Bauordnungsrechts eingeschritten werden. Ohnedies verlange das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen müsse, dass nur solche Nutzungen erlaubt seien, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen könnten. Hier jedoch sei nicht ersichtlich, welche nachbarschützenden Vorschriften des Klägers verletzt sein sollten und welche konkret unzumutbaren Auswirkungen der Kläger dann zu befürchten hätte. Soweit das streitgegenständliche Vorhaben über einen Leichenwaschraum und einen Leichengebetsraum verfügen solle und in dem Vorhaben auch Verabschiedungszeremonien von den Toten stattfinden sollen, könne sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach ein Krematorium mit Abschiedsraum sich nicht mit den Zweckbestimmungen eines Gewerbegebietes vertrage. Denn die mit dem Bebauungsplan Nr. 000 "Gewerbegebiet H. T. " festgesetzten Gewerbegebiete seien keine "klassischen" Gewerbegebiete, sondern wiesen jeweils eine Gebietsgliederung mit Implementierung des sogenannten Abstandserlasses auf. Der Bebauungsplan weise zahlreiche Nutzungsausschlüsse in den Gewerbegebieten auf, die sich aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergäben. Es handele sich demnach nicht um ein "klassisches", sondern um ein eingeschränktes büro- und dienstleistungsaffines Gewerbegebiet. Der Nutzungskonflikt zwischen Pietätsgesichtspunkten bei der Totenverabschiedung einerseits und der "werktätigen Geschäftigkeit" andererseits trete also – wie das in einem "normalen" Gewerbegebiet nach der Rechtsprechung der Fall wäre – gar nicht ein. Selbst wenn man dies anders sähe, könne der Kläger sich auf die Gebietsunverträglichkeit nicht berufen. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers befänden sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, nämlich des Bebauungsplans Nr. 000 "Gewerbegebiet H. T. ". Jedoch liege das Grundstück des Klägers in dem festgesetzten XX 0, während das Vorhabengrundstück im XX 0 liege. Diese beiden Gebiete würden jeweils eigenständig durch "Punkt-Strich-Linien" gemäß Ziffer 15.14 der Anlage zur PlanZV umfasst, welche unterschiedliche Nutzungen voneinander abgrenzten. Nach der Rechtsprechung beruhe der Gebietsgewährleistungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung und könne einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befinde, regelmäßig nicht zustehen. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch bestünde auch dann nicht, wenn die streitgegenständlichen Grundstücke – wie hier – in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans lägen. Denn auch in diesem Fall fehle es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Schließlich führe der Verweis auf angeblich zu erwartende Verkehrsströme nicht zur Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids. Es möge zwar zutreffen, dass durch das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der Stellplätze, ein gewisses Maß an Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst werde. Da das Vorhaben jedoch in einem Gewerbegebiet zur Ausführung gelange, müsse ein durch erhöhten Zu- und Abgangsverkehr ausgelöstes Störpotenzial hingenommen werden. Durch die Zulassung der Stellplätze werde der Charakter der als Gewerbegebiet festgesetzten näheren Umgebung nicht maßgeblich verändert. Soweit sich auf dem klägerischen Grundstück eine Betriebsleiterwohnung befinde, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derartigen Wohnungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen von (auch fremden) Betrieben zustehe als Wohnungen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Sie müssten sich vielmehr mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich seien, wozu auch Immissionen durch Zu- und Abgangsverkehr gehören würden. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Das Grundstück des Klägers liege in dem mit „XX 0“ beschriebenen Gewerbegebiet, während das Grundstück des Beigeladenen im „XX 0“ liege. Die beiden Baugebiete seien an der nördlichen Grenze des Flurstücks 000 durch das entsprechende Planzeichen, eine Knotenlinie, voneinander getrennt. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Die beabsichtigte Errichtung eines Kultur- und Gebetshauses sei auch nicht gebietsfremd. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Dezember 2012 - 4 C 14/10 - zur Zulässigkeit eines Krematoriums als Anlage für kulturelle Zwecke im Gewerbegebiet entwickelten Grundsätze seien nicht auf das vorliegende Projekt des Beigeladenen übertragbar. Das Kultur- und Gebetshaus des Beigeladenen diene zwar auch der Verabschiedung von Verstorbenen, habe aber weitere, darüber hinausgehende Funktionen, die quantitativ deutlich im Vordergrund stünden. Neben allgemeiner religiöser Betätigung (Gebetsraum) seien dies auch die Hausaufgabenhilfe für Schüler, ein Spielraum für Kinder, Übungsräume für Tanz, Musik, Folklore und ähnliches sowie die Verwaltung des als e.V. organisierten Beigeladenen. Auch sei darauf hingewiesen, dass sich an der S1.---------straße 0 bereits eine Einrichtung der islamischen Gemeinschaft N. befinde. Der angefochtene Bauvorbescheid sei auch nicht unbestimmt. Aus der freischriftlichen Betriebsbeschreibung gehe eindeutig hervor, welche Nutzungen in dem Kultur- und Gebetshaus ausgeübt werden sollten. Mehr sei für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht notwendig. Wo welche Nutzung tatsächlich etabliert werde, sei eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens. Der Baugenehmigungsantrag sei inzwischen gestellt. Es liege auch kein „Etikettenschwindel“ vor. Beabsichtigt sei die Realisierung dessen, was zur Genehmigung bzw. Vorbescheidung gestellt worden sei, nämlich ein Vereinshaus eines religiösen – hier alevitischen – Vereins, in dem die in der Baubeschreibung dargestellten Nutzungen ausgeführt werden sollen. Zwar sei die Beklagte ursprünglich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Art Vergnügungsstätte handele, insbesondere die Räumlichkeiten für private Feiern vermietet werden sollen. Dieser Irrtum sei aber in einer Besprechung am 17. Oktober 2019 ausgeräumt worden und im Folgenden durch die geänderte Betriebsbeschreibung auch in den Bauvorlagen klargestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid ist in nachbarrelevanter Hinsicht rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bauvorbescheid nicht mit Blick auf nachbarrechtliche Interessen, deshalb unbestimmt ist, weil sie – wie der Kläger beanstandet – wesentliche nachbarrechtsrelevante Fragen nicht bzw. nur unzureichend oder nicht eindeutig regelt. Vgl. zum Bestimmtheitserfordernis für genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -, juris = BauR 1999, 379 und vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, juris = BRS 57 Nr. 162; Urteil vom 13. Mai 1994 -, juris = 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139; VG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2004 - 2 L 1285/04 - juris, m.w.N. Ein Bauvorbescheid muss wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Er muss Inhalt, Reichweite und Umfang der geplanten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene eine ggf. hieraus erwachsende Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein bzw. dem Vorbescheid selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids herangezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 13. Ausgehend hiervon liegen die von dem Kläger gerügten vermeintlichen Bestimmtheitsmängel nicht vor. Vorliegend beinhaltet der im Vorbescheid für die Bezeichnung des Vorhabens verwendete Begriff „Kultur- und Gebetshaus" zwar nicht bereits als solcher eine klar umrissene Bandbreite zulässiger Nutzungen. Weder dies noch der Umstand, dass in dem von dem Kläger verwendeten Vordruck „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ die „Art des Betriebes oder der Anlage“ mit "Vereinscafé und Vereinsveranstaltungsraum“ bezeichnet wird, rechtfertigt jedoch für sich die Annahme, das Bauvorhaben lasse nicht eindeutig erkennen, auf was für eine Art von Anlage sich die Bauvoranfrage beziehe. Die eingereichten Bauvorlagen lassen vielmehr hinreichend erkennen, was Gegenstand des Bauvorbescheides ist, insbesondere welche Nutzungen als zulässig behandelt werden. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - beschränkt sich der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Hierzu gehören neben dem Lageplan (§ 3 BauPrüfVO) und die Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO) auch die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5). Den Lageplan (§ 3 BauPrüfVO) und die Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO) hat der Beigeladene vorgelegt und die Beklagte hat sie durch Grünstempelung zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO muss in den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, insbesondere die vorgesehene Nutzung der Räume angegeben und eingezeichnet werden. Dies ist hier in Bezug auf jeden Raum geschehen. Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese nach § 5 Abs. 1 BauPrüfVO in einer Baubeschreibung, die insbesondere die Nutzung zu erläutern hat, darzulegen. Die von der Beigeladenen auf dem amtlichen Vordruck abgegebene Baubeschreibung nebst den beigegebenen und ebenfalls zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Erläuterungen genügen diesen Anforderungen. Sie bezeichnen das Vorhaben und die Art der Nutzung. Zusätzlich finden sich weiterführende Erläuterungen zur Nutzung der einzelnen Räume des Gebäudes und der Freiflächen. In dem Feld „beabsichtigte Dienstleistung" in dem verwendeten amtlichen Vordruck „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ ist die Bemerkung „keine“ eingetragen. Hierdurch und mit der in den Erläuterungen enthaltenen Bemerkung, im Erdgeschoss seien keine gewerblichen Räume geplant, bringt der Beigeladene und mithin auch der Vorbescheid hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass keine Dienstleistungen für Nicht-Vereinsmitglieder erbracht werden und für die Vereinsmitglieder lediglich die in den Erläuterungen aufgeführten Nutzungen beabsichtigt sind. Soweit der Kläger bemängelt, es finde sich in der Grundrisszeichnung und in der Angabe der Nutzflächen entgegen der Betriebsbeschreibung für die Art der Anlage verwendeten Bezeichnung weder ein Veranstaltungsraum noch ein Vereinscafé, ist dies zwar zutreffend, findet seine Klarstellung jedoch in der von dem Kläger eingereichten Betriebsbeschreibung gemäß Anlage A. Sind weder im Grundriss noch in der Nutzungsaufstellung Flächen für ein Café enthalten, so ist eine Nutzung der Räumlichkeiten als Café nicht gestattet. Dabei ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon auszugehen, dass es sich bei einem Café um eine Gaststätte handelt, in der hauptsächlich Kaffee oder gleichartige Getränke ausgeschenkt und ggf. auch Kleinigkeiten, vorwiegend Süßspeisen, zum Verzehr angeboten werden. Der Begriff „Vereinsveranstaltungen“ hingegen beinhaltet eine Bandbreite von Tätigkeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit den verfolgten Vereinszwecken stehen. Diese lassen sich dem Vereinsregister entnehmen. Auch wenn die Umschreibung eines Raums als „Frauentreff, Jugendtreff, Seniorentreffraum“ sowie die Bezeichnung eines weiteren Raums als „Tanz-, Musik-, Folkloreraum“ eine gewisse Bandbreite denkbarer Untervarianten kultureller oder religiöser Nutzungen oder von Nutzungen zu religiösen Zwecken beinhaltet, so folgt hieraus kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Durch die Angabe in der Baubeschreibung, dass diese Räume des Kultur- und Gebetshauses an den unterschiedlichen Tagen und in den unterschiedlichen Zeiten von Vereinsmitgliedern benutzt werden, ist hinreichend eingegrenzt, dass eine Nutzung nur von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr – also insbesondere nicht zur Nachtzeit – und nur durch einen beschränkten Personenkreis (Vereinsmitglieder) zu Vereinszwecken erfolgen soll. Einer weiteren „nutzungsscharfen“ Eingrenzung, insbesondere durch abschließende Aufzählung aller denkbaren Formen kultureller und religiöser Nutzung bedurfte es (zur Wahrung der nachbarlichen Rechte) nicht. Wenn der Kläger bemängelt, es mache einen gravierenden Unterschied, ob sich die Jugendlichen in einem Jugendraum zu Gesellschaftsspielen treffen würden, oder um eine Technoparty abzuhalten, verfängt sein Einwand nicht. Eine kulturelle Nutzung kann in beiden Fällen gegeben sein. Maßgeblich ist, dass die ausgeübte Tätigkeit unter den Begriff „Jugendtreff“, wie er in der Baubeschreibung verwendet wird, subsumiert werden kann. Ob eine kulturelle oder eine sonstige Nutzung vorliegt, unterscheidet sich hingegen nicht danach, in welchem Maß und Umfang sie Lärm verursacht. Ungeachtet dessen wären bei jeglicher Nutzung die Lärmvorschriften zu beachten. Weitergehender Angaben in Bezug auf die Nutzung bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit daher nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Betriebsbeschreibung angegebene Nutzung der Räumlichkeiten nur vorgeschoben worden ist und dadurch eine in Wahrheit nach dem Bebauungsplan ausgeschlossene Nutzung als Vergnügungsstätte verdecken soll. Zum sog. Etikettenschwindel vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3200/08 - und Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris = BRS 71 Nr. 152; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 1993 - 6 L 169/90 -, juris = OVGE MüLü 43, 430 (433); VG Minden, Urteil vom 25. November 2010 - 9 K 142/10 -, juris Rn. 34 f. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Genehmigung für ein nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht etwa bereits dann versagen, wenn auf Grund weiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren verlautbarter Umstände etwa die Vermutung naheliegt, der Bauherr wolle an Stelle des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit ein aliud errichten. Geschieht das tatsächlich, geht der Bauherr – bewusst – das Risiko ein, dass die Genehmigung ggf. wegen Nichtausnutzung erlischt. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 - 7 A 975/08 -, juris Rn. 15 f., Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, juris m.w.N. und Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -, juris. Belastbare Anhaltspunkte für einen „Etikettenschwindel“ hat der Kläger weder in seinen Schriftsätzen noch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2022 vorgetragen. Vielmehr erschöpft sich sein diesbezüglicher Vortrag in Spekulationen dazu, welche Nutzungen die geplanten Räumlichkeiten aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Zuschnitts theoretisch ermöglichen könnten, ohne jedoch stichhaltig und schlüssig darzulegen, dass eine andere Nutzung der Räume als diejenige, die von dem Beigeladenen in den Planungsunterlagen angegeben wurde, tatsächlich beabsichtigt ist. Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zur Beurteilung stehenden Anlage ist an § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 "Gewerbegebiet H. T. " der Beklagten vom 3. September 1998 zu messen, denn der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Soweit im Bebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 66 f. Der Bebauungsplan Nr. 000 weist für das Plangebiet unter Verwendung des für Gewerbegebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO geltenden Planzeichens GE u.a. mehrere Gewerbegebiete (vgl. § 8 BauNVO) aus. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zugelassen sind insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ausnahmsweise können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden. Soweit der Kläger geltend macht, die beabsichtigte Errichtung eines Kultur- und Gebetshauses sei gebietsfremd, dringt er hiermit nicht durch. Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris = BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 -, juris und Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Mit den mit Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 2 A 1067/12 -, juris, m.w.N. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers liegen nicht in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet. Vielmehr ist das Plangebiet in mehrere Baugebiete, insbesondere verschiedene Gewerbegebiete, untergliedert. Der Ansicht des Klägers, die zwischen den Grundstücken verlaufende Perlschnurlinie („Knödel- oder Knotenlinie“) trenne nicht zwei unterschiedliche Baugebiete, sondern diene allein der Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Anlehnung an den Abstandserlass NRW (hierzu Ziffer I 1.1. der textlichen Festsetzungen) und gliedere innerhalb eines Baugebietes nach Nummer 15.14 der Anlage zur PlanZV ein einzelnes Gewerbegebiet in verschiedene Teilflächen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Schon die Formulierung in der Satzungsbegründung, im Bebauungsplanentwurf seien „Gewerbegebiete (GE)“ im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt (vgl. Ziff. 3.1.1., Seite 8 der Begründung) widerspricht durch die Verwendung der grammatikalischen Mehrzahl der vom Kläger geäußerten Annahme, es handele sich um ein Gewerbegebiet. Widerlegt wird die klägerische Annahme zudem durch die sich anschließende Erläuterung, entsprechend der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW sei zum Schutz der immissionsschutzrechtlich als Mischgebiete eingestuften, vorhandenen Bebauung an der C.----straße / Endstraße und dem H1.-----weg (nördlich des Plangebietes) eine Gliederung der Gewerbegebiete XX 0 bis XX 0 vorgenommen worden. Auch wird im Weiteren im Rahmen der Erläuterungen in Bezug auf die Nutzungsart wiederholt auf „Gewerbegebiete“ bzw. Betriebe und Anlagen des „jeweiligen“ Gewerbegebietes verwiesen (vgl. S. 9 der Begründung) Dem steht nicht entgegen, dass der Satzungsgeber hier ergänzend zur Festsetzung der Art der Nutzung eine gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich zulässige Gliederung der Baugebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen vorgenommen hat. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung können für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Anders als der Kläger offenbar meint, kann eine solche Untergliederung nicht nur innerhalb eines Baugebietes erfolgen. Vielmehr können die Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. BauNVO). Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26/14 -, juris Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, juris Rn. 37 = Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; BR-Drs. 261/77 S. 15. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Rechtsprechung des OVG NRW berufen. Die von ihm zitierte Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3000/07 -, juris, betrifft eine Fallgestaltung, in der das OVG NRW in den Entscheidungsgründen bezogen allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt hat, „die Perlschnur dient hier allein der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3000/07 -, juris Rn. 38. Eine allgemeine Feststellung, dass die Perlschnurlinie stets und daher auch im vorliegenden Fall der Untergliederung eines Baugebietes dient, lässt sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr stellt das in Ziff. 15.14. der Anlage zur PlanZV dargestellte Zeichen ausweislich der zugehörigen Erläuterung die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z. B. von Baugebieten, oder die Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebiets (z. B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO) dar. Es kann hiernach also sowohl für die Abgrenzung von Baugebieten als auch für die Abgrenzung innerhalb eines Baugebietes Verwendung finden. Der hier maßgebliche Bebauungsplan verwendet das Planzeichen Ziff.15.14 ausweislich der auf S. 12 enthaltenen Legende für die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung. Der Kläger kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruchs“ gegen das Vorhaben der Beigeladenen zur Wehr setzen. Liegen Baugrundstück und Grundstück des klagenden Nachbarn nicht innerhalb desselben (Bau-) Gebiets, so hat der Nachbar keinen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem geplanten Vorhaben. Anspruch gegen eine gebietsfremde Nutzung ist (regelmäßig) auf Nachbarn innerhalb desselben Baugebietes beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 B 1900/21 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 1. März 2022 - 2 A 2098/21 -, juris Rn. 12. Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans liegen, fehlt es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 7 B 223/17 -, juris und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2017 - 28 K 14034/16 -, juris Rn. 51 f. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschlüsse 15. September 2020 - 4 B 46/19 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 2 B 814/21 -, juris Rn. 22, vom 21. März 2021 - 2 B 86/21 -, juris Rn. 13 f. m.w.N., vom 27. März 2017 - 7 B 223/17 -, juris Rn. 5 f., und vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2092/14 -, juris Rn. 10 f., Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2017 - 28 K 14034/16 -, juris Rn. 55. Soweit ein gebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch in der Rechtsprechung überhaupt anerkannt ist, setzt er voraus, dass die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans erkennen lassen, dass die nachbarschützenden Wirkungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht auf die Grundstücke im Plangebiet/Baugebiet beschränkt sind, sondern auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugutekommen sollen. Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 3 L 547/10.MZ -, juris Rn. 7, m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Plangeber das für die Annahme eines solchen Anspruchs notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellen wollte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2022 - 2 A 445/21 -, juris, vom 13. Dezember 2021 - 2 B 814/21 -, juris, vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 12 bzw. 15, und vom 27. März 2017 - 7 B 223/17 -, juris Rn. 5. Die nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernden Festsetzungen haben aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis ein, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Primär liegt einer solchen nutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch die Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung künftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es ermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in unzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden Betrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare Belastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende Betrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen individuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene Gliederungen in erster Linie eine städtebaulich steuernde Funktion. Dass dabei - selbstverständlich - auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick genommen wird, besagt noch nicht, dass damit zugleich ein unabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs bestehendes nachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 B 1319/05 -, juris Rn. 13. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete - namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 12 f., vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -, BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9 und vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber dies hier – ausnahmsweise –beabsichtigt haben könnte, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 814/21 -, juris Rn. 17 ff., bestehen nicht. Vielmehr dienen die Festsetzungen über die Art der Nutzung, insbesondere die Gebietsgliederung und der Ausschluss von Gewerbebetrieben der in den einzelnen Gewerbegebieten jeweils benannten Abstandsklassen erkennbar allein dem Schutz der Mischgebiete und der vorhandenen Bebauung nördlich des Plangebietes, wie die Ausführungen auf S. 8 ff., Ziff. 3.1.1. der Begründung zum Bebauungsplan zeigen: „Entsprechend der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung") vom 21.03.1990 - SMB]. NW. 283 -, zuletzt geändert am 22.09.1994, wurde zum Schutz der immissionsschutzrechtlich als Mischgebiete eingestuften, vorhandenen Bebauung an der C.----straße / Endstraße und dem H1.-----weg (nördlich des Plangebietes) eine Gliederung der Gewerbegebiete XX 0 bis XX 0 vorgenommen. In unmittelbarer Nähe zur Bebauung werden lediglich Betriebe zugelassen, die nicht in der Abstandsliste enthalten sind. Entsprechend den vorgegebenen Abständen in der Abstandsliste werden darauffolgend Betriebe der nächstniedrigen Abstandsklassen (höheres Abstandserfordernis) zugelassen. Bei den mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsliste können die in XX-Gebieten allgemein zulässigen Betriebsarten der beiden nächstniedrigen Abstandsklassen (höheres Abstandserfordernis) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die zulässigen Immissionswerte der angrenzenden immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet eingestuften bestehenden Bebauung nicht überschritten werden. Der in der Abstandsliste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten ausschließlich oder weitüberwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Es dürfen daher bei der Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Gewerbegebieten einerseits und Mischgebieten andererseits für die genannten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. (…) Die XX-Gebiete werden einem breiteren Spektrum an Betrieben geöffnet, ohne die immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet eingestufte angrenzende Bebauung stärker zu beeinträchtigen.“ Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Zwar kann das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme auch bei der Frage von Abwehrrechten von Nachbarn herangezogen werden. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 A 938/14.Z -, juris m.w.N. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die der Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung verstößt aber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris = BRS 38 Nr. 136. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind dabei nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048/14 -, juris Rn. 25 (in Bezug auf eine Asylbewerberunterkunft); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 28 L 3312/15 - (n.v.). Das Rücksichtnahmegebot ist zu Lasten des Klägers erst verletzt, wenn das Vorhaben für ihn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist - qualifizierte Störung -, st Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris, vom 5. August 1983 - 4 C 96/79 -, juris; und vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2009 - 2 K 3262/08 -, juris Rn. 32. Für eine solche qualifizierte Störung in diesem Sinne spricht hier nichts: In dem Gewerbegebiet, das gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben dient, darf aufgrund dieser Zweckbestimmung nicht gewohnt werden; Wohnungen sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise aus betriebs- oder betriebstechnischen Gründen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die sich deswegen mit einer höheren Immissionsbelastung abfinden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1984 - 4 C 50/80 -, juris Rn. 15 und vom 27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, juris = ZfBR 1984, 45; Hessischer VGH, Urteil vom 9. April 2019 - 3 C 1453/16.N -, juris Rn. 65. Eine dem Vorhaben zuzurechnende und über das zumutbare Maß hinausgehende Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks, namentlich der dort im rückwärtigen Bereich vorhandenen Betriebsleiterwohnung, ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Bei der Bemessung hat sich das Gericht an Ziff. 7 a) und b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.