Urteil
10 A 1136/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0227.10A1136.22.00
5mal zitiert
30Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Sportfachmarkt (im Folgenden: Vorbescheid). Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines E.-Sportfachmarkts auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 3, Flurstück 190 in P. (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist nahezu identisch mit dem Plangebiet des mit Satzungsbeschluss vom 18. Februar 2019 beschlossenen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. – C1. – der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan). Das circa 2,5 ha große Plangebiet liegt im südöstlichen Teil des Stadtgebiets der Beklagten, die nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) ein Mittelzentrum im Ballungsraum S. ist. Es umfasst das bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. – Gelände des ehemaligen Stahlwerks Ost im Stadtteil O. – in der Fassung der 1. Änderung (im Folgenden: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.) gelegene Flurstück 190 mit Ausnahme einer circa 70 qm großen Fläche, die die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. als Straßenbahntrasse/Haltestelle festsetzt. Das Plangebiet wird im Norden durch den nördlichen Abschnitt der Straße C1. (im Folgenden: C1.), im Osten durch die besagte, als Straßenbahntrasse festgesetzte Fläche, im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 190 und im Westen durch den westlichen Abschnitt des C2. begrenzt. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. überplant ein circa 60 ha großes, südöstlich des P. gelegenes Areal, auf dem bis in das Jahr 1997 ein Stahlwerk betrieben wurde. Sie setzt weite Teile ihres Plangebiets – darunter auch einen großen Teil des Flurstücks 190 – als Kerngebiet oder als Gewerbegebiet fest. Nach Nr. 1 ihrer textlichen Festsetzungen sind auf allen als Kerngebiet festgesetzten Flächen Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO unzulässig. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. – O.VISION Zukunftspark – enthielt eine inhaltsgleiche Festsetzung. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb – Sportfachmarkt“ fest. Die zulässige Grundfläche begrenzt er für Gebäude auf 4.950 qm und für Stellplätze und Nebenanlagen auf 14.300 qm. Die überbaubare Grundstücksfläche (56 m x 84 m zuzüglich Eingangsbereich mit 5 m x 26,5 m) im östlichen Teil des Plangebiets ist durch Baugrenzen bestimmt. Die Oberkante der dort zulässigen Gebäude darf eine Höhe von 47 m ü. NHN nicht überschreiten. Unmittelbar südlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind die Bereiche für die Außenverkaufsfläche und die Anlieferung zeichnerisch dargestellt. Im westlichen Teil des Plangebiets, gegenüber der Stelle, an der sich der C1. in einen nördlichen und einen westlichen Abschnitt teilt, lässt der Bebauungsplan die Errichtung eines Werbepylons auf dreieckigem Grundriss mit Kantenlängen von 16 m zu. Dessen Oberkante setzt er auf maximal 69 m ü. NHN fest. Die Flächen für insgesamt 420 Stellplätze und Nebenanlagen kennzeichnet der Bebauungsplan durch eine gestrichelte rote Linie. Den südlichen Teil des Plangebiets durchschneidet von West nach Ost, ausgehend von der festgesetzten Ein- und Ausfahrt am C1. im Westen, eine 16,5 m breite Fläche, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Im westlichen Teil des Plangebiets ist von Nord nach Süd die Grenze des angemessenen Sicherheitsabstands zum westlich gelegenen Störfallbetrieb B. (Radius von 550 m) nachrichtlich eingetragen. Zur Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan unter 1.2 folgende textliche Festsetzungen: Zulässig ist ein Sportfachmarkt mit einer maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm. Davon entfallen auf die Außenverkaufsflächen 500 qm. Folgende nicht zentrenrelevante Sortimente sind zulässig: Campingartikel Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. Darunter fallen: Fitnessgeräte und Fitnessmaterial (ausgenommen Fitnesskleingeräte) Hanteln und Zubehör Skier, Snowboard und Zubehör, Schlitten Surfbretter Boote und Zubehör Tischtennisplatten und Zubehör Fußball- / Handballtore Basketballkörbe Volleyball-, Badmintonnetze, Squash, Paddel Kampfsportartikel (Handschuhe, Säcke u.a., ohne Bekleidung) Präzisionsartikel (Bogen, Zielscheibe und Zubehör) Golfsportartikel (ausgenommen Bekleidung) Kfz und Fahrzeuge aller Art, Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör, Motorrad- und Fahrradzubehör, Rasenmäher. Davon ausschließlich: Fahrradzubehör Sonstige nicht zentrenrelevante Sortimente: Tauchanzüge, Tauchflaschen und Zubehör Reitsportartikel Jagdgeräte und Zubehör Angelgeräte und Zubehör Auf maximal 800 qm der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind folgende zentrenrelevante Sortimente zulässig: Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder) Sportbekleidung Sportschuhe Sportartikel Maßgeblich für die vorgenannten Sortimentslisten ist das vom Rat der Stadt am 26. Mai 2008 beschlossene Einzelhandelskonzept P. (Drucksache Nr. B/14/3293-01 samt Anlagen) und die dabei erfolgte Festlegung der Sortimente (Seite 55 des Gutachtens zum Einzelhandelskonzept). Definition der Verkaufsfläche: Verkaufsfläche ist die Fläche der gesamten Verkaufsstätte, die der Kunde nach Durchqueren des Eingangsbereiches betreten kann und die der Förderung des Verkaufsvorgangs dient. Zur Verkaufsfläche gehört auch die Fläche außerhalb der Verkaufsstätte (Außenverkaufsfläche), auf der Verkaufsgegenstände ausgestellt und angeboten werden. Ausgenommen sind die Sanitärbereiche (Kundentoiletten) und Bereiche für gastronomische Angebote. Die zulässige Verkaufsfläche der Sortimente errechnet sich wie folgt: Die Flächen, auf denen sich Warenträger für Sortimente und Artikel und Standflächen für Sortimente und Artikel befinden, und die Flächen, die warenständer- und artikelfrei sind (Verkehrsflächen), werden jeweils gesondert ermittelt. Sodann erfolgt eine Ermittlung der Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden ((Länge der Regale multipliziert mit der Regaltiefe = qm) addiert mit der Flächengröße der Ausstellungsflächen). Im Verhältnis des Anteils der zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten und Artikeln werden die gesamten Verkehrsflächen den jeweiligen Sortimenten und Artikeln (zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant) zugeordnet. Im Durchführungsvertrag zu dem Bebauungsplan hat sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet. Die Durchführung des Vorhabens umfasst die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in Form eines Sportfachmarkts mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm (davon 500 qm Außenverkaufsfläche). Dabei sind auf maximal 800 qm der zulässigen Gesamtverkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente zulässig. Der Bebauungsplan ist Gegenstand des von der Klägerin angestrengten Normenkontrollverfahrens 10 D 26/20.NE, das ebenfalls in den Geschäftsbereich des Senats fällt. Der C1. erschließt ringförmig das ehemalige Gelände des Stahlwerks Ost. Er erschließt die Flächen zwischen der P1. Straße im Nordwesten, den Eisenbahntrassen im Nordosten und im Süden, der Stadtgrenze zu F. im Osten und der F1. Straße im Westen. Die östliche Hälfte dieses Gebiets ist zwischen dem nördlichen Abschnitt des C2. und der Eisenbahntrasse im Süden derzeit unbebaut. Die westliche Hälfte der vom C1. umschlossenen Flächen werden durch unterschiedliche Betriebe genutzt. Auf den Grundstücken zwischen der P1. Straße und dem dortigen westlichen Abschnitt des C2. gibt es Hotels, Restaurants, einen Arbeitsbekleidungsausstatter, eine Spielhalle, einen Lebensmittel-Discountmarkt und von dem G.-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik genutzte Gebäude. Östlich dieses Abschnitts des C2. und nordöstlich des Vorhabengrundstücks befinden sich ein Möbel- und ein Baumarkt, südlich des Vorhabengrundstücks wird ein Fachgeschäft für Hochzeitsartikel betrieben und östlich hiervon eine Freizeitanlage (U.). In dem im Jahr 2008 von dem Rat beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beklagten (im Folgenden: Einzelhandelskonzept 2008) ist ein zentraler Versorgungsbereich „Hauptzentrum P.“ festgelegt, der im Wesentlichen zunächst das Einkaufszentrum D. sowie die angrenzenden Bereiche umfasst. Darüber hinaus bezeichnet das Einzelhandelskonzept unter anderem das südöstlich der P1. Straße gelegene Areal des ehemaligen Stahlwerks als zu dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnete Entwicklungsfläche. Das Gutachten zum Einzelhandelskonzept 2008, das die H. erarbeitet hat, zählt zu den zentrenrelevanten Sortimenten unter anderem Sportartikel (einschließlich Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder). Als nicht zentrenrelevante Sortimente nennt es unter anderem Campingartikel, Sportgroßgeräte, Fahrräder und ähnliche, Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge aller Art, Motorräder, Mopeds, Kraftfahrzeug-Zubehör, Motorrad- und Fahrrad-Zubehör sowie Rasenmäher. Die H1. erstellte im Oktober 2017 im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eine Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E.-Sportfachmarkts in P., die in der Fassung einer redaktionellen Fortschreibung aus Dezember 2018 (im Folgenden: Auswirkungsanalyse) dem Satzungsbeschluss vom 18. Februar 2019 zugrunde lag. Bereits am 14. Dezember 2018 hatte die Beigeladene die Erteilung des Vorbescheids beantragt, den die Beklagte ihr unter dem 4. Juli 2019 erteilte. Zu den grün gestempelten Bauvorlagen gehört ein Dokument mit der Bezeichnung „Verkaufsfläche/zentren-relevante Sortimente“. Darin heißt es unter anderem, Grundlage der Flächenermittlungen bilde die Analyse des Regalierungsplans E. für den Standort P. mit der Darstellung der zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente. Das Ermittlungsergebnis einer Verkaufsfläche von 792,6 qm, auf der zentrenrelevante Sortimente angeboten würden, liege damit unterhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 800 qm. Hierbei handele es sich um eine saisonbedingte Zuordnung, die sich je nach Saison bis zur maximalen zentrenrelevanten Sortimentsfläche von 800 qm verändern könne. Die eingereichten Bauvorlagen entsprächen damit auch in Bezug auf die zentrenrelevanten Sortimente den Festsetzungen des Bebauungsplans. Als Anlagen beigefügt sind ein Regalierungsplan E. Standort P., ein Verkaufsflächennachweis und eine Zuordnung der E.‑Sortimente nach Regalmetern. Die Klägerin ist ebenfalls ein Mittelzentrum und grenzt wenige Kilometer vom Plangebiet entfernt nordöstlich an das Stadtgebiet der Beklagten. Mit den Städten F. und E1. gibt es zwei unmittelbar benachbarte Oberzentren. Eine Abschrift des Vorbescheids wurde der Klägerin am 18. Juli 2019 zugestellt. Gegen den Vorbescheid hat sie am 15. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Vorbescheid sei unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierten drittschützenden interkommunalen Abstimmungsgebots erteilt worden. Dieses begründe hier auch ein Abwehrrecht gegen das aufgrund des Bebauungsplans zugelassene Einzelvorhaben. Bei dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan habe der Rat das interkommunale Abstimmungsgebot zu ihren Lasten verletzt. Er habe versäumt, sich bei seiner Abwägungsentscheidung ausreichend mit den städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Sportfachmarkts auf die Städte in seinem Einzugsgebiet und insbesondere auf ihr eigenes Stadtgebiet auseinanderzusetzen. Die Auswirkungsanalyse, die Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Rates gewesen sei, genüge nicht den an die prognostische Grundlage einer Abwägungsentscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Der Bebauungsplan verstoße daher unter anderem gegen § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 BauGB und sei unwirksam. Ausgehend von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei ihre Klage zulässig und begründet. Gehe man davon aus, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, folge dies daraus, dass die Beklagte dort unter Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zugelassen habe. Unterstelle man, dass es im Innenbereich liege, habe sie ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben jedenfalls aus § 34 Abs. 3 BauGB. Zur Stützung ihres Klagevortrags hat die Klägerin eine von dem Büro Dr. E2. – Stadt und Regionalentwicklung unter dem 5. Juni 2020 erstellte Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung eines Sportfachmarkts (E.) in P. (im Folgenden: Gutachten Dr. B.) vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2019 zur Errichtung eines Sportfachmarkts auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 3, Flurstück 190 in P. (C1.) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB vermittle der Klägerin keinen Drittschutz gegen den Vorbescheid. Die Klage sei auch unbegründet. Die Auswirkungsanalyse belege, dass die zu erwartenden Umverteilungswirkungen bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht zu einer Schädigung von zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet der Klägerin führen würden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. April 2022 den Vorbescheid aufgehoben. Die Klägerin sei klagebefugt. Die Möglichkeit, dass sie als Nachbargemeinde durch den Vorbescheid in drittschützenden Rechten verletzt werde, folge schon daraus, dass der Vorbescheid hinsichtlich seiner Bestimmtheit einer näheren Betrachtung bedürfe. Der Vorbescheid sei rechtswidrig. Er sei zu Lasten der Klägerin unbestimmt, denn es sei nicht feststellbar, ob sich das Vorhaben mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des Bebauungsplans – dessen Wirksamkeit unterstellt – insoweit vereinbaren lasse, als darin die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf maximal 800 qm begrenzt sei. Diese Festsetzung sei drittschützend, denn aus der Planbegründung ergebe sich eindeutig, dass der Rat der Beklagten ihr eine drittschützende Wirkung habe beimessen wollen. Die besagte Beschränkung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente sei ausdrücklich erfolgt, um mögliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im eigenen Stadtgebiet und auf die von Nachbarstädten so gering wie möglich zu halten. Dem Vorbescheid sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Sportfachmarkt, für den er erteilt worden sei, zentrenrelevante Sortimente auf nur maximal 800 qm Verkaufsfläche anbieten dürfe. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn man unterstelle, dass der Bebauungsplan unwirksam wäre. In diesem Fall käme es nicht darauf an, ob das Vorhaben den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. entspreche, denn diese sei unwirksam. Für deren textliche Festsetzung Nr. 1, wonach in allen festgesetzten Kerngebieten Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO unzulässig seien, gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Da der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. denselben zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler habe, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens also nach § 34 BauGB zu beurteilen und der Vorbescheid auch in diesem Fall hinsichtlich der Beantwortung der sich nach § 34 Abs. 3 BauGB stellenden Frage, ob bei seiner Verwirklichung von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin ausgingen, zu deren Lasten unbestimmt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2022 den Vorbescheid dahingehend konkretisiert, dass auf dem Vorhabengrundstück die Errichtung eines Sportfachmarkts nach Maßgabe des Antrags vom 10. Dezember 2018 bauplanungsrechtlich zulässig sein soll, wobei die Gesamtverkaufsfläche 4.500 qm nicht überschreiten darf und auf maximal 800 qm dieser Gesamtverkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung der Beigeladenen trägt diese im Wesentlichen vor, der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Weder aus der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 Satz 4 des wirksamen Bebauungsplans noch aus der Planbegründung ergebe sich ausdrücklich, dass einer Nachbargemeinde Abwehransprüche gegen Bauvorbescheide beziehungsweise Baugenehmigungen zustehen sollten, die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilt würden. Die Beschränkung der Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente sei allein städtebaulich motiviert. Überdies lasse die von dem Verwaltungsgericht für drittschützend erachtete textliche Festsetzung keinen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der vermeintlich Berechtigten erkennen. Auch aus der Planbegründung ergebe sich ein individualisierbarer Kreis der durch die Festsetzung angeblich Berechtigten nicht. Dort werde allgemein auf „Nachbarstädte“ und „mögliche Auswirkungen“ auf diese Nachbarstädte abgestellt, ohne einzugrenzen, welche Nachbarstädte davon erfasst sein sollen. Auch aus der in § 2 Abs. 2 BauGB normierten materiellen Abstimmungspflicht lasse sich eine Klagebefugnis der Klägerin nicht herleiten. Sie gelte nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung unmittelbar nur für Bauleitpläne. Zwar könne die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch eine Klagebefugnis im Hinblick auf eine Zulassungsentscheidung begründen, aber nur in Fällen, in denen überhaupt nicht geplant worden sei und die Gemeinde die Zulassungsentscheidung auf § 35 Abs. 2 BauGB gestützt habe, sowie in Fällen, in denen zwar ein wirksamer Bebauungsplan existiere, dessen Festsetzungen aber etwas anderes zuließen als das abstimmungsbedürftige Bauvorhaben. Die Klage sei auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. in seiner ursprünglichen Fassung und in der Fassung der 1. Änderung unzulässig. Die Klägerin könne ihre Klagebefugnis in diesem Fall nicht aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten, denn nach der Auswirkungsanalyse seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Stadtgebiet auszuschließen. Die Klage sei auch unbegründet. Da ein abgestimmter und auch im Übrigen wirksamer Bebauungsplan existiere, dessen Festsetzungen einen großflächigen Einzelhandelbetrieb (Sportfachmarkt) zuließen, begründe § 2 Abs. 2 BauGB keine Abwehrrechte zugunsten der Klägerin. Selbst wenn unterstellt werde, dass die textliche Festsetzung Nr. 1.2 Satz 4 dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sei, habe die Klage keinen Erfolg. Der Vorbescheid sei hinreichend bestimmt. Sowohl nach dem Bescheid selbst als auch nach den zugehörigen Bauvorlagen beziehe er sich auf einen Einzelhandelsbetrieb, der zentrenrelevante Sortimente auf maximal 800 qm seiner Verkaufsfläche anbieten dürfe. Ob diese Beschränkung nach der Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich beachtet werde, sei kein Aspekt der Bestimmtheit des Vorbescheids, sondern sei auf der Ebene der Vollziehung der noch zu erteilenden Baugenehmigung sicherzustellen. Selbst wenn der Vorbescheid unbestimmt wäre, folge daraus nicht, dass Nachbarrechte der Klägerin insoweit unzumutbar beeinträchtigt werden könnten, als sie von dem Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Die Auswirkungsanalyse belege, dass solche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin nicht zu erwarten seien. Zudem sei der Tenor des Vorbescheids mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Juni 2022 konkretisiert worden. Damit sei in verbindlicher Weise sichergestellt, dass zentrenrelevante Sortimente in dem Sportfachmarkt auf maximal 800 qm der Verkaufsfläche zulässig seien. Etwaige unbestimmte oder abweichende Darstellungen und Angaben in den grüngestempelten Bauvorlagen seien aufgrund dieser eindeutigen Konkretisierung rechtlich bedeutungslos (geworden). Selbst wenn der Bebauungsplan und der Bebauungsplan Nr. in seinen jeweiligen Fassungen unwirksam sein sollten und die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt werden müsste, wäre die Klage unbegründet. Dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin angesichts der für das Vorhaben geltenden Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu erwarten seien, ergebe sich unter anderem aus der Auswirkungsanalyse. Die Klägerin berufe sich insbesondere ohne Erfolg auf die Rechtsprechung zum Schutz vorgeschädigter zentraler Versorgungsbereiche. Selbst wenn man annähme, dass nach dem Bauvorbescheid zentrenrelevante Sortimente auf einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm zulässig seien, folgte hieraus keine Verletzung von Rechten der Klägerin. Die Auswirkungsanalyse enthalte insoweit keine unauflösbaren Widersprüche. Außerdem würde sich nach der vorgelegten Bestätigung der H. an dem Ergebnis der Auswirkungsanalyse dann nichts ändern, wenn ein Teil der ursprünglich als nicht zentrenrelevant eingestuften Sortimente (zum Beispiel Kampfsportbekleidung oder Kleinteile wie Klettergurte) den zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet würde, da die in Rede stehenden Sortimente in den zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet der Klägerin ohnehin nicht vorhanden seien. Auswirkungen auf jene Versorgungsbereiche seien demnach unabhängig davon ausgeschlossen, ob die besagten Sortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant eingestuft würden. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihre Klage sei zulässig. Es fehle ihr insbesondere nicht die Klagebefugnis. Ihre Klage sei auch begründet. Wenn der Bebauungsplan – wovon sie ausgehe – unwirksam und der Bebauungsplan Nr., der das Vorhaben in seinen jeweiligen Fassungen nicht zulasse, wirksam sei, habe die Beklagte durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorhaben „die Weichen in Richtung Zulassung“ gestellt, sodass sie, die Klägerin, sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen könne. Eines konkreten Nachweises schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Stadtgebiet bedürfe es hierfür nicht. Auf ihre Bemühungen zur interkommunalen Abstimmung im Rahmen eines anderen, nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebrachten Bebauungsplanverfahrens könne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei unerheblich, ob die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für jenen Plan angestellten Erwägungen zur interkommunalen Abstimmung für sich betrachtet tragfähig gewesen wären, wenn sie zu einer wirksamen Satzung geführt hätten. Eine Verletzung ihrer Rechte als Nachbargemeinde ergebe sich allein aus der Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Bebauungsplans. Im Übrigen genüge die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vorgenommene Abwägung den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB nicht. Wenn der Bebauungsplan Nr. in seinen jeweiligen Fassungen unwirksam sei, stelle sich die von dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt offen gelassene Frage, ob sie als Nachbargemeinde ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben nur (noch) aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten könne und die Berufung (auch) auf § 2 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen sei. Jedenfalls stünde § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegen. Wäre der Bebauungsplan wirksam, könne sie sich auf eine Verletzung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 Satz 4 berufen, wonach auf maximal 800 qm der zulässigen Gesamtverkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente zulässig seien. Die Festsetzung bezwecke ausdrücklich den Schutz von Dritten außerhalb des Plangebiets. Dass der Vorbescheid hinsichtlich des zugelassenen Vertriebs von zentrenrelevanten Sortimenten dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge, habe das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Die vermeintliche Konkretisierung des Vorbescheids durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Juni 2022 ändere hieran nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Gerichtsakte des Verfahrens 10 D 26/20.NE sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungs- beziehungsweise Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie beruft sich insoweit erfolgreich auf eine Verletzung ihrer Rechte als Nachbargemeinde der Beklagten im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Stadtgebiet. Unter Zugrundelegung ihres Klagevorbringens erscheint eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin jedenfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ersichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Es erscheint danach zumindest als möglich, dass der Klägerin ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben, das ihr der Bebauungsplan selbst einräumt, oder – im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans – ein Abwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB oder aus § 34 Abs. 3 BauGB zusteht. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3.12 –, juris, Rn. 7, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ob die Klägerin durch den Vorbescheid in eigenen Rechten tatsächlich verletzt ist, ist eine Frage der Begründetheit ihrer Klage. Die Klage ist unbegründet. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf die Aufhebung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9, und vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3. Ein ihr als Nachbargemeinde der Beklagten gegen das Vorhaben zustehendes Abwehrrecht der Klägerin ergibt sich nicht aus einem etwaigen Verstoß des Vorbescheids gegen die textliche Festsetzung Nr. 1.2 Satz 4 des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom selben Tag in dem Verfahren 10 D 26/20.NE. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten kann sich auch nicht aus Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ergeben. Auch diese ist insgesamt unwirksam. Deren textliche Festsetzung Nr. 1, wonach in allen Kerngebieten Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO unzulässig sind, kann nicht auf § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Soweit der Rat mit der Festsetzung großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließen wollte, die wegen ihrer möglichen städtebaulichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig sind (vgl. Seite 22 f. der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.), knüpft er nicht etwa an bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben an, sondern an das jeweils im Einzelfall zu beurteilende Potenzial solcher Betriebe, städtebauliche Belange zu beeinträchtigen. Eine darauf fußende Differenzierung bei der Zulassung beziehungsweise bei dem Ausschluss von Handelsbetrieben ist weder von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt noch gibt es dafür eine andere Ermächtigungsgrundlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE –, juris, Rn. 75. Wegen der Unwirksamkeit ihrer textlichen Festsetzung Nr. 1 ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. insgesamt unwirksam. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. im Zweifel auch ohne den Ausschluss von Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO beschlossen hätte. Eine solche Planung entspräche nicht mehr seinem Willen, der ausweislich der Planbegründung darauf gerichtet war, durch die Nutzungseinschränkung zu gewährleisten, dass die zentralen Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt würden und sich großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Bereich des D. ansiedelten. Aus Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. kann eine Verletzung von Rechten der Klägerin ebenfalls nicht hergeleitet werden. Der Bebauungsplan ist aus denselben Gründen insgesamt unwirksam wie seine 1. Änderung. Ein Abwehrrecht der Klägerin gegen das Vorhaben folgt nicht aus § 34 Abs. 3 BauGB. Danach dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt – was auch die Klägerin wohl nicht mehr in Frage stellt – jedenfalls heute innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Senat nimmt zur Begründung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug und ergänzt diese wie folgt: Ob eine unbebaute, von Bebauung umgebene Fläche den durch diese Bebauung gebildeten Bebauungszusammenhang unterbricht oder ein Teil davon ist, hängt auch von dem Charakter der Umgebungsbebauung und von der städtebaulichen Eigenart des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbrechen beispielsweise unbebaute Flächen, auch wenn sie nicht als Baulücken im klassischen Sinn zu begreifen sind, einen Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht, wenn die Umgebung durch eine entsprechend aufgelockerte Bebauung geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –, juris, Rn. 27 und 30, vom 29. Mai 1981 – 4 C 34.78 –, juris, Rn. 24, und vom 3. April 1981 – 4 C 61.78 –, juris, Rn. 19. Wird die Umgebung einer unbebauten Fläche durch bauliche Anlagen geprägt, die jeweils einen großen Flächenbedarf haben, wie dies etwa bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit den zugehörigen Stellplatzanlagen der Fall ist, kann diese unbebaute Fläche, auch wenn sie eine ansehnliche Größe hat, dem durch die Umgebungsbebauung gebildeten Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, weil nach der Verkehrsanschauung ihre künftige Bebauung nach dem Vorbild der sie umgebenden baulichen Anlagen quasi vorbestimmt ist. Dies zugrunde gelegt ist das Vorhabengrundstück Teil des durch die Umgebungsbebauung bestimmten Bebauungszusammenhangs. Es ist jedenfalls auch geprägt durch benachbarte flächenintensive bauliche Nutzungen und bietet sich daher gerade wegen seiner Größe für eine Bebauung, die sich nach ihrer Art an den vorhandenen Vorbildern orientiert und in ähnlicher Weise flächenintensiv ist, an. § 34 Abs. 3 BauGB, auf den sich die Klägerin danach berufen kann, steht dem Vorhaben jedoch nicht entgegen. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Dabei sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der Art, wie er zur Genehmigung gestellt ist, an der betreffenden Stelle zu erwarten sind. Die Prüfung der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss, den der zentrale Versorgungsbereich verkraften muss, ein Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit den einschlägigen Verkaufsflächen in dem zentralen Versorgungsbereich, die Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und den mit dem Vorhaben konkurrierenden Einzelhandelsbetrieben in dem zentralen Versorgungsbereich sowie die Bedeutung dort gegebenenfalls vorhandener „Magnetbetriebe“ und deren mögliche Schwächung durch das Vorhaben. Auch eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereichs ist gegebenenfalls zu berücksichtigen. Da § 34 Abs. 3 BauGB nur vor städtebaulichen Auswirkungen schützen soll, scheidet eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 4 B 39.11 –, juris, Rn. 12, und vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, juris, Rn. 9, Urteile vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 –, juris, Rn. 10 ff., 18 ff., und vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, juris, Rn. 56 ff., vom 15. Februar 2012 – 10 A 1770/09 –, juris, Rn. 68 ff., vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris, Rn. 84. Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich können auch angenommen werden, wenn andere vorhandene Einzelhandelsbetriebe diesen bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und diese Schädigung durch den Einzelhandelsbetrieb, um dessen Auswirkungen es geht, verstärkt wird. § 34 Abs. 3 BauGB soll auch verhindern, dass geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden. Aber auch dann, wenn dem geschädigten zentralen Versorgungsbereich durch die Zulassung weiterer Vorhaben kein vollständiger Funktionsverlust droht, soll ihn § 34 Abs. 3 BauGB insoweit schützen, als ihm eine „Erholung“ nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht wird, die die bereits eingetretene Schädigung verstärken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteile vom 19. August 2022 – 10 A 1242/20 –, juris, Rn. 47 ff., und vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 126 ff. Nach diesen Grundsätzen sind hier bei der gebotenen umfassenden Bewertung der städtebaulich relevanten Umstände durch die Verwirklichung des Vorhabens keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin zu erwarten. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Vorbescheid hinsichtlich der mit ihm zugelassenen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente und hinsichtlich der Beurteilung, ob vorhabenbedingte schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin zu erwarten sind, nicht unbestimmt ist. Ein baurechtlicher Vorbescheid muss wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Er muss Inhalt, Reichweite und Umfang der Nutzung, zu der er sich verhält, eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr deren legale Bandbreite und Dritte das Maß der für sie aus dem Vorbescheid möglicherweise folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Vorbescheid selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts des Vorbescheids gegebenenfalls herangezogen werden müssen. Vgl. zur Baugenehmigung OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 – 10 B 944/20 –, juris, Rn. 11, vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris, Rn. 3, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt, erklärt der Vorbescheid einen Sportfachmarkt für bauplanungsrechtlich zulässig, dessen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente maximal 800 qm beträgt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 eine diesbezügliche Klarstellung vorgenommen. Diese in Reaktion auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Klarstellung ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass auch für die Zuordnung der in dem Sportfachmarkt angebotenen Waren zu den zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten allein die in Anlage 1 zu Nr. 6.5 LEP NRW gemachten Vorgaben relevant sein sollen, das heißt Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel, wenn sie nicht zu den Teilsortimenten Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und/oder nicht zu den Sportgroßgeräten gehören, sind ohne Ausnahme zu den zentrenrelevanten Sortimenten zu zählen. In der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dies im Einverständnis mit den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach Anregung des Senats nochmals ausdrücklich erklärt. An Anlage 1 zu Nr. 6.5 LEP NRW orientiert sich auch die Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts der Beklagten aus 2008. Selbst wenn also die grüngestempelten Bauvorlagen, insbesondere das mit „Verkaufsfläche und Sortimentsliste“ überschriebene Dokument, eine davon teilweise abweichende Sortimentszuordnung vornehmen sollten, wären sie insoweit für den Inhalt des Vorbescheids nicht maßgeblich. Der Senat nimmt ungeachtet dessen an, dass sowohl das besagte Dokument als auch die zu den Bauvorlagen gehörende – wohl ohnehin nur beispielhafte – Übersicht 3 der Auswirkungsanalyse und die tabellarische Übersicht über die „Zuordnung der E.‑Sortimente nach Regalmetern“ (im Folgenden: tabellarische Übersicht) dahingehend ausgelegt werden können, dass mit ihnen insbesondere auch hinsichtlich der genannten Sortimente Tauchanzüge, Tauchflaschen und Zubehör, Kampfsportartikel, Präzisionssportartikel und Golfsportartikel keine von den Vorgaben der Anlage 1 zu Nr. 6.5 LEP NRW abweichende Sortimentszuordnung zum Inhalt des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids gemacht werden sollte. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Übersicht 3 der Auswirkungsanalyse für die Abteilung „Tauchen“ von Sportgroßartikeln ausgeht und durchaus nicht alle Präzisions- oder Golfsportartikel den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zuordnet. Letzteres gilt auch für die tabellarische Übersicht. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte eine von den Vorgaben der Anlage 1 zu Nr. 6.5 LEP NRW und ihrem eigenen Einzelhandelskonzept abweichende Sortimentszuordnung mit dem Vorbescheid für zulässig erklären wollte oder erklärt hat. Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vorbescheid wäre nur hinreichend bestimmt, wenn er weitere Definitionen insbesondere zu den nicht zentrenrelevanten Sportgroßgeräten, die den verschiedenen von dem Angebot des Sportfachmarkts abgedeckten Sportarten zugeordnet werden könnten, enthielte. Es genügt insoweit, dass er die maximale Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgibt. Alles weitere kann der Vollziehung der noch zu erteilenden Baugenehmigung überlassen werden. Dass eine effektive Kontrolle der Vorgaben zu den Verkaufsflächen ohne eine weitergehende Spezifizierung aller in dem Sportfachmarkt künftig angebotenen Waren unter dem Aspekt der Zentrenrelevanz grundsätzlich nicht möglich wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Ob – was das Verwaltungsgericht bezweifelt – die insbesondere in der tabellarischen Übersicht für die jeweiligen Sportarten und Abteilungen angegebenen Anteile von zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Einzelnen nachvollziehbar sind, ist im Hinblick darauf, welche Verkaufsflächenbegrenzung nach dem Inhalt des Vorbescheids für zentrenrelevante Sortimente gilt, im Übrigen unerheblich. Das Vorhaben mit seiner nach dem Vorstehenden verbindlichen Verkaufsflächenobergrenze von 800 qm für zentrenrelevante Sortimente bewirkt voraussichtlich keine so nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin, dass diese ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Auch unter Berücksichtigung etwaiger, beispielsweise durch das D. bereits hervorgerufener nachteiliger Auswirkungen, sind von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin nicht zu erwarten. Im Rahmen der nach den oben stehenden Maßstäben anzustellenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände können auch Aussagen der Auswirkungsanalyse betreffend die zu erwartenden Umsatzverteilungen zu Lasten der näher zu betrachtenden zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Nebenzentrum C. herangezogen werden. Die Klägerin hat deren Ergebnisse insoweit an sich nicht angegriffen. Durchgreifende Mängel der Prognose der vorhabenbedingt zu erwartenden Umsatzverteilungen benennt auch das Gutachten Dr. B. nicht. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine in der Auswirkungsanalyse möglicherweise fehlerhaft erfolgte Zuordnung von in dem Sportfachmarkt für einzelne (Rand-)Sportarten künftig angebotenen Waren zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Ergebnisse dieser Auswirkungsanalyse im Hinblick auf die prognostizierten Umsatzverteilungswirkungen zum Nachteil der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin in Zweifel ziehen könnte. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt durch das Vorhaben ist nicht zu abzusehen. Für diesen zentralen Versorgungsbereich liegen nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalyse Umsatzverteilungen im gesamten Sportsegment, das nach der Schließung des Warenhauses L. noch von dem Geschäft Intersport C. und einem Waffengeschäft bedient wird, unterhalb einer rechnerischen Nachweisgrenze. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu einer „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt ist von vorhabenbedingten schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht auszugehen. Liegen die vorhabenbedingten prognostizierten Umsatzverteilungen schon für das Sportsegment unterhalb einer rechnerischen Nachweisgrenze kann dem Vorhaben weder eine erstmalige schädigende Wirkung im Zusammenwirken mit anderen Einzelhandelsvorhaben noch eine Verstärkung einer bereits durch andere Einzelhandelsvorhaben verursachten Schädigung des zentralen Versorgungsbereichs insgesamt zugerechnet werden. Dass durch die Zulassung des Vorhabens – eine Vorschädigung unterstellt – eine „Erholung“ des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt erschwert oder unmöglich gemacht würde, ist weder dargetan noch erkennbar. Dass es in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt früher einen weiteren Einzelhandelsbetrieb mit einem Angebot von Sportartikeln gab und eine erneute Ansiedlung eines vergleichbaren Betriebs durch das Vorhaben erschwert würde, reicht als Ansatzpunkt für die Annahme eines schützenswerten Interesses an einer Erholung der Innenstadt im Hinblick auf das Sportsegment, das dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte, nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass für eine solche erneute Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs mit einem Angebot von Sportartikeln eine konkrete Perspektive bestünde. Ohne eine solche konkrete Perspektive wäre es unverhältnismäßig, einem Vorhaben § 34 Abs. 3 BauGB auf unabsehbare Zeit entgegenzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2019 – 7 A 1669/16 –, juris, Rn. 78. Anhaltspunkte dafür, dass es eine konkrete Perspektive für die Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsbetriebs mit einem Warenangebot aus dem Sportsegment gibt, hat die Klägerin weder aufgezeigt noch ist eine solche sonst ersichtlich. Weder dem Einzelhandelskonzept der Klägerin aus dem Jahr 2019 noch dem von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2023 in Bezug genommenen frei zugänglichen Voruntersuchungsbericht der Stadt- und Regionalplanung Dr. K. GmbH aus April 2021, den diese im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme I.-viertel im Auftrag der Klägerin erstellt hat, lässt sich entnehmen, dass das Vorhaben negativen Einfluss auf eine in Aussicht stehende Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe mit einem Angebot im Sportsegment in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt haben könnte. Dies gilt insbesondere für das leer stehende Gebäude des ehemaligen Warenhauses L., in dem bis zu seiner Schließung im Jahr 2011 auf circa 620 qm Verkaufsfläche Waren aus dem Sportsegment angeboten wurden, und das ebenfalls ungenutzte sogenannte I. Center. Während in dem ehemaligen Warenhaus nach den letzten Überlegungen eines Investors ein Lebensmittel-Discountmarkt und ein Hotel untergebracht werden sollen, ist – was die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – eine Revitalisierung des I. Centers nach der Insolvenz des Investors, der den Gebäudekomplex erworben hatte, nicht mehr vorgesehen. Den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste nach alldem nicht nachgegangen werden. Insbesondere muss die Frage, ob der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt vorgeschädigt ist, nicht weitergehend beantwortet werden. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass gerade das Einzelhandelskonzept der Klägerin aus dem Jahr 2019 hierfür keine Anhaltspunkte liefert. Mit Blick auf die dortigen Feststellungen (siehe insbesondere Seite 60 ff.) zu der Anzahl und der Verkaufsflächengröße der vorhandenen, die verschiedenen Sortimentsgruppen abdeckenden Einzelhandelsbetriebe kann nicht davon ausgegangen werden, der zentrale Versorgungsbereich könne seine Versorgungsfunktion generell und speziell im Sportsegment nicht mehr ausreichend wahrnehmen. Zwar konstatiert das Einzelhandelskonzept für die Zeit ab dem Jahr 2012 eine negative Entwicklung der Verkaufsflächen in verschiedenen Sortimentsgruppen einschließlich des Sportsegments. Mit Blick auf das aufgegebene Warenhaus L. und das ungenutzte I. Center wird dem zentralen Versorgungsbereich ein „ernstzunehmendes Leerstandsproblem“ attestiert. Diese Leerstände werden jedoch als objektbezogen charakterisiert. Ansonsten fänden sich innerhalb der Top-Einkaufslagen aktuell nur wenige Leerstände. Außerhalb der A-Lage sei ihre Anzahl so gering, dass sich daraus keine funktionalen oder strukturellen Probleme ableiten ließen (vgl. Seite 68 f. des Einzelhandelskonzepts 2019). Die Klägerin argumentiert demgegenüber unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. B. insbesondere mit den im Einzelhandelskonzept 2019 ermittelten (siehe dort Seite 40 f.) Zentralitätswerten, insbesondere der Zentralitätsquote für den Bereich Hobby-, Sport- und Freizeitartikel. Diese sei mit Blick auf die mittelzentrale Funktion der Klägerin nicht angemessen. Hieraus lässt sich jedoch im konkreten Fall eine im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB relevante Vorschädigung als Folge der früheren Zulassung von Vorhaben außerhalb C. angesichts der auch in dem Einzelhandelskonzept 2019 dargestellten Entwicklungstrends im Einzelhandel (dort Seite 10 ff.), etwa dem stark anwachsenden Online-Handel, und mit Blick auf das allgemeine Wettbewerbsumfeld (dort Seite 21 ff.), in dem sich andere Städte der Region durchaus behaupten, nicht überzeugend herleiten. Eine vorhabenbedingte Störung des zentralen Versorgungsbereichs Nebenzentrum C. ist ebenfalls nicht anzunehmen. Einzelhandelsbetriebe mit einem relevanten Angebot an Waren, die den zentrenrelevanten Sortimenten Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel zuzurechnen sind, sind in dem Nebenzentrum nach den in der Auswirkungsanalyse getroffenen Feststellungen, die die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, nicht vorhanden. Vorhabenbedingte Umsatzverteilungen sind dort insoweit also von vornherein nicht zu erwarten. Von einer im Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu erwartenden Umsatzverteilung in Höhe von 8 bis 9 Prozent wird vor allem das Geschäft Radsport C1. betroffen sein. Die in der Auswirkungsanalyse vorgenommene Bewertung, eine darauf zurückzuführende Schließung des Fahrradfachgeschäftes sei nicht zu erwarten, weil dort überwiegend Markenräder zu höheren Preisen angeboten würden, während ein E.-Sportfachmarkt das Angebot von Rädern im niedrigen und mittleren Preissegment abdecke, ist nachvollziehbar. Inwieweit eine zu befürchtende Schließung eines Fahrradfachgeschäfts, das auch nach der Sortimentsliste der Klägerin kein relevantes Angebot an Waren führt, die zu den zentrenrelevanten Sortimenten gehören, und das nach der Beschreibung des zentralen Versorgungsbereichs Nebenzentrum C. in dem Einzelhandelskonzept der Klägerin von 2019 (lediglich) „für bestimmte Zielgruppen eine Magnetwirkung“ erzeugt, überhaupt zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs C. nach den oben stehenden Maßgaben führen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Die in der Auswirkungsanalyse im Übrigen genannten Einzelhandelsbetriebe mit einem Angebot im Sportsegment, die im Stadtgebiet der Klägerin angesiedelt sind, befinden sich außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Auch dann, wenn der Vorbescheid es entgegen den vorstehenden Annahmen zulassen würde, in dem Sportfachmarkt für einzelne (Rand-)Sportarten künftig angebotene Waren als nicht zentrenrelevante Sortimente einzuordnen, obwohl diese nach den Vorgaben des LEP NRW und dem Einzelhandelskonzept der Beklagten als zentrenrelevante Sortimente zu qualifizieren sind, ließe sich im Übrigen nicht feststellen, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin zu erwarten wären. Nach der ergänzenden Stellungnahme der H. vom 25. Mai 2022 würde sich dies auf die zentralen Versorgungsbereiche nicht negativer auswirken als in der Auswirkungsanalyse festgestellt. Die Waren, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht Zweifel an der Zuordnung nach ihrer Zentrenrelevanz geäußert hat, würden danach mit Angeboten in den zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet der Klägerin nicht in Konkurrenz stehen, da sie dort nicht vertrieben würden. Der Senat hält diese Einschätzung ohne Weiteres für nachvollziehbar. Die Klägerin ist ihr nicht entgegengetreten. Der Klägerin steht über § 34 Abs. 3 BauGB hinaus kein weitergehendes Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu. Ein solches folgt nicht aus § 2 Abs. 2 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit erwogen, unter bestimmten Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 BauGB einen Abwehranspruch einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich herzuleiten, wenn die Standortgemeinde dem Bauherrn unter Missachtung des Abstimmungsgebots einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Das sei der Fall, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder – wenn es einen solchen Plan nicht gebe – auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt habe. Habe sie dagegen auf die Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich nicht eingewirkt, könne von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein. So sei es, wenn sich der Genehmigungsanspruch aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebe. Unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden dürfe, unterliege nicht der Disposition der Gemeinde. Vielmehr werde die Zulässigkeit ausschließlich durch § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit als Planersatz funktioniere. Füge sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so sei es nach der Wertung des Gesetzes zuzulassen. Im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, juris, Rn. 26. Nach Auffassung des Senats ist die von dem Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung offen gelassene Frage, ob nach Einfügen des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1359) in den von ihm bisher angenommenen Ausnahmefällen eine Nachbargemeinde weiterhin ein Abwehrrecht gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot herleiten kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, juris, Rn. 7 ff., und hierzu die Anmerkung von Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2019 Anm. 3 unter B. II., zu verneinen. Nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung gilt § 2 Abs. 2 BauGB im Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und enthält keine Vorgaben für die Rechtmäßigkeit von Einzelvorhaben. Der Gesetzgeber hat § 34 Abs. 3 BauGB zudem gerade mit dem Ziel geschaffen, bei der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit solcher Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich eine Prüfung städtebaulich nachhaltiger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sowohl der Standortgemeinde als auch der Nachbargemeinden zu ermöglichen. Als solche identifizierte Lücken im Prüfprogramm der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB in der bis dahin geltenden Fassung, wonach Fernwirkungen eines Vorhabens nicht berücksichtigt werden konnten, sollten geschlossen werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, Seiten 33 und 54. Dies spricht dagegen anzunehmen, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, der mit dem EAG Bau um seinen Satz 2 ergänzte § 2 Abs. 2 BauGB sei bei der Zulassung von Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich (noch) zu beachten. Denn dann hätte es des § 34 Abs. 3 BauGB nicht bedurft. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 3 S 2190/10 –, juris, Rn. 3 f.; Johlen, Kommunalnachbarklage gegen ein auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigtes Einkaufszentrum, BauR 2014, 1225, 1229; Kment, Die Bedeutung raumordnerischer Zielfestlegungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB, NVwZ 2007, 996, 1002; Reichelt, Praxisprobleme der Neufassung des § 34 Abs. 3 BauGB: Geplante zentrale Versorgungsbereiche als Schutzgut? Kumulierte Auswirkungen mehrerer geplanter Vorhaben als Zulassungshindernis?, BauR 2006, 38, 39 f.; Vietmeier, Die Steuerung des großflächigen Einzelhandels nach §§ 2 und 34 BauGB, BauR 2005, 480, 486 ff. Überdies hat die Beklagte hier der Beigeladenen keinen Zulassungsanspruch unter Missachtung des Abstimmungsgebots verschafft. Jenseits des von dem Senat im Verfahren 10 D 26/20.NE für unwirksam erklärten Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. – C1. – ist ein Einwirken der Beklagten auf die Voraussetzungen für die Genehmigung des Sportfachmarkts nicht festzustellen, da er sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Unterstellt man insoweit eine Gemengelage, ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung schon mit dem Q. Möbelmarkt in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Vorbild vorhanden. Entspräche die Eigenart der näheren Umgebung einem Kerngebiet, wäre das Vorhaben in einem solchen seiner Art nach zulässig. Eine andere Gebietsart kommt nicht in Betracht. Selbst wenn das Vorhaben, das sich auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung gesichert ist, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen überschreiten sollte, fügt es sich dennoch auch insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es ist nicht erkennbar, dass es im Hinblick auf diese Kriterien selbst oder wegen einer negativen Vorbildwirkung geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen könnten, auszulösen oder zu verstärken. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 121, und vom 28. August 2014 – 7 A 2666/12 –, juris, Rn. 77. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.