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Urteil

8 K 2582/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0505.8K2582.22.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 (Az.: 00/000/0000/0000) wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 (Az.: 00/000/0000/0000) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vortrags- und Seminarveranstaltungen. Der Kläger ist Sondereigentümer und bildet einen Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend das Wohnungseigentum an dem Gebäude auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Nachbargrundstück) mit der Lagebezeichnung B. Str. 0, 00000 L. . Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück besteht aus einem Vorderhaus, der B. Straße zugewandt, und einem Hinterhaus im Abstand von ca. 40 m zur B. Straße. Die Gebäudeteile werden durch eine durchgehende Bebauung verbunden (im Folgenden: Verbindungsbau), die überwiegend – wie das Vorderhaus – viergeschossig ist und in geschlossener Bauweise an das Gebäude auf dem östlich gelegenen Grundstück angrenzt. Der Beigeladene betreibt auf dem östlich an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstück G02 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung B. Str. 0, 00000 L. . eine Veranstaltungsstätte. Dabei werden jedenfalls seit einem Betreiberwechsel 2015 auch ganzjährig Livemusikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung vor Publikum durchgeführt. Hierzu nutzt der Beigeladene den Theatersaal des ehemaligen „W. N. “, der sich auf dem Vorhabengrundstück in einem Abstand zwischen ca. 25 m und ca. 43 m von der B. Straße befindet. Dabei grenzt der im 1. und 2. Obergeschoss befindliche Theatersaal einschließlich Szenenraum über eine Länge von ca. 6 m unmittelbar an ein Wandstück der östlichen Wand des Hinterhauses auf dem Nachbargrundstück sowie über eine Länge von ca. 7,5 m an den viergeschossigen Teil des Verbindungsbaus auf dem Nachbargrundstück an. Der Bühnenbereich befindet sich im südlichen Teil des Theatersaals. Der Kläger bewohnt Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Hinterhauses auf dem Nachbargrundstück. Dabei grenzt ein Zimmer unmittelbar an die gemeinsame Wand mit dem Theatersaal an. Das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück wurde um 1906 errichtet und war seit 1909 einschließlich des heutigen Theatersaals (damals: „H. “) als Gaststätte für über 600 Personen genehmigt. Am 23. Mai 1936 wurde eine Baugenehmigung für den Anbau eines Bühnenpodiums erteilt. Genehmigt wurde eine Nutzung entsprechend § 2 Buchst. e Theater-Polizeiverordnung vom 21. Mai 1909 und 29. September 1921. Die Zulassung stand unter dem Vorbehalt einer Nutzung durch den „Volkstheaterbetrieb N. “. Am 24. August 1936 wurde ein Nachtrags-Bauschein für die Änderung der Bestuhlung des Saals erteilt (440 Plätze). Auf dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Bestuhlungsplan ist ein Bereich mit den Abmessungen von 1,50 m (Tiefe) x ca. 8 m (Breite) mit der Bezeichnung „Orchester“ am nördlichen Rand der Bühne vermerkt. Mit Nachtrags-Bauschein vom 2. Oktober 1936 wurden nochmals „kleinere bauliche Änderungen im Bühnenbereich“ genehmigt. Am 11. Dezember 1947 wurde eine Baugenehmigung für ein behelfsmäßiges Lichtspieltheater erteilt, das lediglich vorübergehend und zusätzlich zum bestehenden Theaterbetrieb genutzt werden sollte. Mit weiteren Baugenehmigungen vom 3. November 1951 und 24. Oktober 1968 wurden jeweils bauliche Veränderungen (Einbau einer Treppe und Einbau eines Personenaufzugs) genehmigt. Am 10. September 2015 wurde eine Baugenehmigung für „Änderungen einer Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen durch Einbau eines Bühnenaufzugs im Hinterhaus, Änderung der Bestuhlung im großen Theatersaal und Einbau einer Lüftungsanlage“ genehmigt. Hierbei wurde in der Betriebsbeschreibung als Art des Betriebs: „Versammlungsstätte (Theater)“ mit den Betriebszeiten 09:00 bis 23:00 Uhr sowie unter dem Punkt „Geräusche“: „Theater- und Musikveranstaltungen“ angegeben. Gegenstand dieser Baugenehmigung war ebenfalls die Erteilung einer Abweichung hinsichtlich des südlichen Rettungswegs von der Empore des Theatersaals (46 Sitzplätze), der an der schmalsten Stelle lediglich 0,8 m breit ist. Dieser Rettungsweg führte im Bereich des Innenhofs gemeinsam mit dem Rettungsweg aus dem Saalgeschoss des Theatersaals (356 Sitzplätze) zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der nördliche Eingang zur Empore des Theatersaals führte durch drei Türen, die jeweils 0,7 m breit waren. Im weiteren Verlauf mündete der nördliche Rettungsweg von der Empore in den Rettungsweg aus dem Saalgeschoss des Theatersaals und führte mit diesem gemeinsam zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Nach Nachbarbeschwerden betreffend die Nutzung des Vorhabengrundstücks ab 2015 wurde auf Initiative des Beigeladenen im November 2016 eine „Schalltechnische Untersuchung der musikalischen Bespielung der W1. “ vom Schallgutachter N1. erstellt. Diese kommt ausgehend von Innenpegeln von ca. 83 dB(A) im Theatersaal zu ermittelten Pegeln von bis zu Lmax = 40,5 dB(A) tagsüber und 38 dB(A) in der lautesten Stunde nachts in der Wohnung des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2017 erklärte der Beigeladene sodann gegenüber der Beklagten, es werde ab sofort dafür Sorge getragen, dass die Richtwerte der TA Lärm für Luft- und Körperschall eingehalten werden und Veranstaltungen um 22 Uhr beendet sind. Ein Gutachten der Firma Q. D. vom 19. Juni 2017 kommt in Bezug auf die zugrunde gelegten Immissionswerte aus der schalltechnischen Untersuchung des Gutachters N1. zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen der TA Lärm bei einer Musikbeschallung mit Innenpegeln von 83 dB(A) in Bezug auf die Wohnung des Klägers tagsüber eingehalten, im Nachtzeitraum hingegen nicht eingehalten werden können. Die Beurteilungspegel nach der TA Lärm würden bei einer durchgehenden Nutzung zur lautesten Nachtstunde (22:00 bis 23:00 Uhr) nicht eingehalten. Außerdem werde die maximal zulässige Pegeldifferenz zur Bewertung tieffrequenter Geräusche überschritten. Eine Nutzung des Vorhabengrundstücks für Konzertveranstaltungen sei daher zur Nachtzeit generell nicht möglich. Am 11. April 2018 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der von ihm bereits zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Hinterhauses auf dem Nachbargrundstück hin zu einer Wohnnutzung. Mit Bescheid vom 21. November 2018 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zuvor existierte für die als Wohnung genutzten Räumlichkeiten keine aktenkundige Baugenehmigung. Am 16. Juli 2018 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung von Räumen für Theaterdarbietungen in Räume für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vortrags- und Seminarveranstaltungen“. In diesem Zusammenhang legte er ein Schallgutachten vom 25. Oktober 2018 des Gutachters N2. vor, das von einer Konformität der erstrebten Konzertveranstaltungen mit den Vorgaben der für anwendbar erachteten TA Lärm ausgeht. Ausgehend von einem Innenpegel auf der Bühne des Theatersaals von LAeq = 90 dB(A) betrage der Beurteilungspegel bei einer vierstündigen Einwirkzeit über 16 Stunden gemittelt 35 dB(A) in der Wohnung des Klägers. Berücksichtigt werden hierbei Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.2.5.2 TA Lärm in Höhe von 3 dB und für Impulshaltigkeit nach Nr. A.2.5.3 TA Lärm in Höhe von 6 dB. Hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen wird in der Wohnung des Klägers ein Wert von 44 dB(A) prognostiziert. Sprech-Veranstaltungen ohne Musik und ohne Verstärkung könnten auch nach 22 Uhr durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter anderem mit der Auflage, die in dem vorgelegten Immissionsschutzgutachten vorgeschlagenen lärmmindernden Vorkehrungen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Am 8. Mai 2019 hat der Kläger gegen die zuletzt genannte Baugenehmigung Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies ergebe sich daraus, dass die Baugenehmigung keine Regelung betreffend das zulässige Schallspektrum während der Konzertveranstaltungen enthalte. Es hänge von dem Emissionsspektrum und dem Dämmspektrum der Trennwände wesentlich ab, wie hoch im Einzelfall die dämmungsbasierte Pegelminderung tatsächlich ausfalle. Bei einer vorliegend gegebenen Nichtregelung des zulässigen Schallspektrums sei es nicht auszuschließen, dass bei gleichem emissionsseitigem Pegel aber unterschiedlichen emissionsseitigen Schallspektren eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten innerhalb der Wohnungen des Klägers eintrete. Zudem fehlten in der Baugenehmigung Vorgaben zu der bis in die Nacht hinein zulässigen Theaternutzung. Zu Lasten des Klägers liege weiter ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Lärmimmissionen sei auf die Freizeitlärmrichtlinie NRW abzustellen. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Freizeitanlage handle, die sich dadurch auszeichne, dass sie Immissionen zu einer Zeit verursache, während der ein anderer Teil der Bevölkerung ruhebedürftig sei. Bei Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie werde der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.2 TA Lärm in der Wohnung des Klägers überschritten. Dies gelte auch im Hinblick auf kurzzeitige Geräuschspitzen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf Grundlage des zur Genehmigung gehörigen Schallgutachtens sei auch durch den nach Aufnahme des Betriebs gefertigten Prüfbericht vom 10. Dezember 2020 widerlegt, der hinsichtlich der Immissionsorte in der I.-----straße 00 und 00 zu einer Überschreitung der im Schallgutachten angegebenen Beurteilungspegel von 1 bis 2 dB(A) komme. Ferner habe das genehmigungszugehörige Schallgutachten zu Unrecht auf die Einrechnung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit verzichtet (Nr. 6.5 TA Lärm). Auch der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.2.5.2 TA Lärm sei mit 3 dB zu niedrig angesetzt. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Az.: 00/000/0000/0000) vom 19. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei nicht erstmals ab dem Jahr 2015 zu Konzertveranstaltungen auf dem Vorhabengrundstück gekommen. Vielmehr fänden dort seit den 1960er-Jahren regelmäßig Konzerte bekannter Bands und anderer Künstler statt, was aus alten Werbeplakaten ersichtlich werde. Zum damaligen Zeitpunkt habe es noch keine Schallschutzauflagen gegeben, was durch begründeten Bestandsschutz auch heute gelten müsse. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt. Das genehmigungsgegenständliche Schallgutachten sei in hinreichendem Maße auf das Immissionsspektrum und das Schalldämmmaß der Trennwände eingegangen. Da im Schallgutachten ein Maximum von tieffrequenten Emissionen unabhängig von der Darbietungsart betrachtet worden sei, hätten Vorgaben zu begrenzten Schallspektren in der Baugenehmigung nicht erfolgen müssen. Dies sei vom Gutachter N2. in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt worden. Zu einer bereits zuvor genehmigten Theaternutzung hätten keine Bestimmungen getroffen werden müssen, da die bisherige Nutzung insofern aufrechterhalten bleibe. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Hierbei sei auf die Richtwerte und Berechnungsgrößen der TA Lärm abzustellen. Die Freizeitlärmrichtlinie NRW sei nicht anwendbar. Diese beziehe sich nur auf Anlagen unter freiem Himmel und auf Anlagen, bei denen die maßgeblichen Emissionen auf das Verhalten der Nutzer zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die Freizeitlärmrichtlinie NRW lediglich eine Orientierungshilfe, was angesichts einer auf Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie NRW anzunehmenden Überschreitung der Orientierungswerte an nur einem Immissionsort zu berücksichtigen sei. Die Richtwerte der anzuwendenden TA Lärm seien eingehalten. Soweit kurzzeitige Geräuschspitzen in der Wohnung des Klägers nicht ausgeschlossen werden könnten, folge dies aus einer bereits im Bestand genehmigten Situation applaudierender Gäste. Diese Nutzung genieße Bestandsschutz, auch wenn die Genehmigungsfrage durch die Nutzungserweiterung neu aufgeworfen worden sei. Denn bei der streitgegenständlichen Baugenehmigung handele sich lediglich um eine Tektur- bzw. Nachtragsbaugenehmigung. Die hinzutretende Nutzung sei gegenüber der bereits genehmigten Theaternutzung lediglich ergänzend und untergeordnet. Im Übrigen sei im Lichte einer 100-jährigen Thea- tertradition am maßgeblichen Standort ohnehin eine Abweichung von den auf Regelfälle zugeschnittenen Richtwerten der TA Lärm angezeigt. Aus den nachträglichen Messungen nach erteilter Genehmigung, ließen sich – da diese sich nicht auf die Wohnungen des Klägers bezögen – keine Rückschlüsse auf eine Überschreitung der im Schallgutachten prognostizierten Werte ziehen. Ein Zuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm komme jedenfalls nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift aufgrund eines Redaktionsversehens innerhalb der TA Lärm nicht auf Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm n. F. beziehe. Durch das Einfügen von Richtwerten betreffend „urbane Gebiete“ in Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm n. F. sei es zu einer ungewollten Verweisung innerhalb der Nr. 6.5 TA Lärm gekommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens 8 K 2907/19 nebst der darin beigezogenen Bauakten der Beklagten (17 Bände) sowie auf die weiter beigezogenen Verfahrensakten 8 K 7448/17 nebst beigezogener Bauakten (16 Bände), 2 L 4264/17 nebst beigezogener Bauakten (3 Bände) und 8 K 5568/19 nebst beigezogener Bauakte (1 Band). Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger im Rahmen der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als Inhaber von Sondereigentumsrechten an den Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschosses des Hinterhauses auf dem Nachbargrundstück im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG berechtigt, den Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend zu machen. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Letzteres ist bei der Erteilung einer Baugenehmigung der Fall. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9. Die Klage ist auch begründet. Die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 19. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend ist die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das im vorliegend gegebenen unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauGB enthalten ist. Denn durch die Baugenehmigung wird nicht sicher ausgeschlossen, dass die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 Freizeitlärmrichtlinie NRW i. V. m. Nr. 6.2 TA Lärm im Zuge der genehmigten und beabsichtigten Nutzung des Vorhabens eingehalten werden können. Hierbei kommt die Freizeitlärmrichtlinie NRW als Orientierungshilfe an Stelle der TA Lärm zur Anwendung (hierzu 1.), deren Orientierungswerte das Vorhaben nicht einhält (hierzu 2.). Letztlich ist der Kläger auch konkret schutzwürdig im Zuge der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme (hierzu 3.). Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33, m. w. N. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 35 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, juris, Rn. 76. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 96. Ist die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung beziehungsweise Vorbescheidung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (zum Beispiel Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 98, m. w. N. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise „grober Anhalt" herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 100, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris, Rn. 46. Orientierungshilfe für die Beurteilung kann in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW) gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung des Runderlasses vom 13. April 2016 (MBl. NRW 2016, Seite 239) sein. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris, Rn. 48. 1. Das Vorgesagte zugrunde gelegt, ist vorliegend unter Beachtung von Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b TA Lärm nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der TA Lärm auszugehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Vorhaben um eine (sonstige nicht genehmigungsbedürftige) Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 Abs. 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW zählt beispielhaft Anlagenarten auf, die insbesondere zu den Freizeitanlagen gehören wie Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, Zirkusveranstaltungen, regelmäßige Feuerwerke oder ähnliches stattfinden, Freilichtbühnen, Freizeitparks oder Vergnügungsparks. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie NRW dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben sollen allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 104. Vor diesem Hintergrund entspricht die geplante Veranstaltungsstätte für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vorträge und Seminare dem Charakter einer Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Denn die emissionsgeneigten Tätigkeiten des Vorhabens sind nicht primär dem Arbeitsleben zuzurechnen, sondern dienen der Unterhaltung und Freizeitgestaltung des Teils der Bevölkerung, der sich entschließt, die Anlage aufzusuchen. Hierbei ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass die Freizeitlärmrichtlinie Versammlungsstätten in Innenräumen nicht explizit in der Aufzählung unter Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW als in den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie NRW fallend benennt. Denn zum einen ist die Aufzählung in Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW – was auch aus dem Zusatz „insbesondere“ erkennbar wird – nicht abschließend. Zum anderen können auch Versammlungsstätten mit Freizeitcharakter in Innenräumen den von der Freizeitlärmrichtlinie NRW explizit adressierten Konfliktkreis um Geräusche, die aus der Freizeitgestaltung resultieren, berühren. Das Konfliktpotenzial mag bei Freizeitanlagen in Innenräumen im Vergleich zu Freizeitanlagen im Freien geringer bzw. seltener sein, was den Richtliniengeber veranlasst haben könnte, einige – überwiegend im Freien liegende – besonders konfliktträchtige Anlagen konkret als in den Anwendungsbereich fallend zu benennen. Aus der Freizeitlärmrichtlinie NRW lässt sich aber jedenfalls nicht ausdrücklich entnehmen, dass Freizeitanlagen in Innenräumen generell aus deren Anwendungsbereich auszuscheiden wären. Vgl. zu einer angenommenen Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie NRW auf ein Pilger- und Begegnungszentrum in Innenräumen OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 6, 106 ff.; vgl. auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Vielfalt von Kulturangeboten in der Stadt und Lärmschutz, 2018, WD 7 – 3000 – 178/18, S. 14. Auch der explizite Ausschluss von Gaststätten mit Ausnahme des Außengastronomiebetriebs in Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 Freizeitlärmrichtlinie NRW deutet dahin, dass die Freizeitlärmrichtlinie prinzipiell auch auf Innenräume Anwendung finden kann, soweit dies nicht explizit ausgeschlossen wird. Insofern folgt das Gericht nicht der Auffassung des Beigeladenen, die ausgehend vom argumentativen Ansatz des Verwaltungsgerichts Stuttgart, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2014 – 11 K 1402/13 –, juris, Rn. 50, das unter Verweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2011 – 14 AS 11.2328 –, juris, Rn. 49 f., den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie auf Anlagen beschränken möchte, die lärmimmissionsgeneigte Nutzungen unter freiem Himmel erlauben. Diese Auffassung misst der nicht abschließenden Aufzählung in Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtline (NRW bzw. LAI) eine zu starke Bedeutung bei und verliert dabei Sinn und Zweck der Freizeitlärmrichtlinie ohne überzeugende Begründung aus dem Blick. Die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie NRW als Orientierungshilfe ist – ausgehend von deren Sinn und Zweck – im vorliegenden Fall auch deshalb sachgerecht, da sich der von der Freizeitlärmrichtlinie NRW adressierte Konflikt um Geräusche, die aus der Freizeitgestaltung resultieren und einer besonderen Konfliktbewältigung im Hinblick auf den ruhesuchenden Teil der Bevölkerung bedürfen, im Fall des genehmigten Vorhabens in besonderem Maße aufdrängt. Denn das Vorhaben soll unter anderem die Durchführung von geräuschintensiven Konzertveranstaltungen, insbesondere in den Übergangsstunden zwischen Tag- und Nachtzeit (20-22 Uhr), ermöglichen. Dieser Zeitraum wird von der Freizeitlärmrichtlinie vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ruhebedürfnisse in der Bevölkerung als besonders schutzbedürftig angesehen. Die Freizeitlärmrichtlinie NRW trägt diesem Konflikt durch eine von der TA Lärm abweichende Beurteilungszeit zwischen 20 und 22 Uhr Rechnung, während der – statt einer Mittelung über 16 Stunden tags (Nr. 6.4 Ziffer 1 TA Lärm) – eine Mittelung der einwirkenden Geräuschpegel über lediglich zwei Stunden erfolgt (Nr. 3.3 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Von untergeordneter Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie NRW ist, ob diese gewerblich betrieben wird bzw. ob die Emissionen der Freizeitanlage unmittelbar auf die Besucher oder auf sonstige Teile der Anlage zurückzuführen sind. Dies ergibt sich bereits bei Betrachtung der in der Aufzählung unter Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW genannten Anlagen. Hierunter finden sich mit Freilichtbühnen, Freizeit- und Vergnügungsparks auch erkennbar gewerblich geprägte Anlagen. Dass das Emissionsgeschehen nicht zwangsläufig schwerpunktmäßig auf die Besucher der Anlage zurückzuführen sein muss, zeigt das Beispiel des in Nr. 1 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW genannten Autokinos. Bei diesem entsteht das Emissionsgeschehen überwiegend aus der Anlage selbst, ohne nennenswerten Beitrag der sich in ihren Autos aufhaltenden Besucher. Im Übrigen zeigt sich auch in Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW, dass generell die durch menschliches Verhalten hervorgerufenen Geräuschereignisse, soweit sie dem Anlagenbetrieb zuzurechnen sind, einer Konfliktbewältigung durch das Instrumentarium der Freizeitlärmrichtlinie NRW zugeführt werden sollen. Ob diese Geräuschereignisse schwerpunktmäßig auf die Nutzer der Anlage oder auf das Betreiben der Anlage durch Angestellte oder Künstler zurückgehen, ist für die Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie NRW demnach ohne näheren Belang. Nach Auffassung des Gerichts kommt es durch die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie NRW auch nicht zu einer ungerechtfertigten Andersbehandlung der genehmigten Nutzung im Vergleich zu solchen gewerblichen Nutzungen, die unmittelbar der TA Lärm unterfallen. Vielmehr dürfte die Freizeitlärmrichtlinie NRW eine Begünstigung von Freizeitanlagen gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben verhindern. Denn Freizeitanlagen dürften regelmäßig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zwischen 8 und 18 Uhr aufgesucht werden. Es liegt daher nahe, dass sich ein ausgeprägtes Emissionsgeschehen von Freizeitanlagen über einen recht kurzen Zeitraum pro Tag erstreckt. Emissionen von Arbeitsstätten dürften sich hingegen regelmäßig über einen längeren Zeitraum pro Tag erstrecken. Bei unangepasster Beurteilungszeit ermöglichte die Konzeption der TA Lärm – das vorstehende Nutzungsverhalten von Freizeitanlagen unterstellt – ein kurzes aber sehr lautes Emissionsgeschehen, das aufgrund der langen Beurteilungszeit dennoch die Richtwerte einhalten kann. Sonstige Gewerbeanlagen müssten sich hingegen wegen der längeren Nutzung pro Tag insgesamt leiser verhalten. 2. Unter Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie NRW erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Kläger als rücksichtslos. Denn die gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 Freizeitlärmrichtlinie NRW auch auf Freizeitanlagen anwendbaren Richtwerte nach Nr. 6.2 Ziffer 1 TA Lärm betreffend Immissionen an Immissionsorten innerhalb von Gebäuden – namentlich in betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausgabe 1989 – von 35 dB(A) tags werden durch die genehmigte Nutzung bei Anlegung der modifizierten Beurteilungszeit gemäß Nr. 3.3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und Abs. 2 Spiegelstrich 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW überschritten. Das Gutachten des Schallgutachters N2. vom 25. Oktober 2018 stellt durch die darin enthaltenen Maßnahmenvorschläge unter Nr. 7 (Seite 21 ff.) – die im Wege einer Auflage auch Teil der angegriffenen Baugenehmigung geworden sind – eine Einhaltung der vorgenannten Richtwerte nicht als „in jedem Fall auf der sicheren Seite liegend“ sicher. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 10 B 944/20 –, juris, Rn. 22. Denn das Gutachten geht von einer Anwendbarkeit allein der TA Lärm aus. Folgerichtig legt das Gutachten eine Beurteilungszeit von 16 Stunden tags (Nr. 6.4 Ziffer 1 TA Lärm) zugrunde. Ausgehend hiervon geht es bei einer unterstellten Immissions-Einwirkzeit von 16 Stunden – also einer durchgehenden Beschallung tagsüber – von einem Beurteilungspegel im am stärksten betroffen Zimmer der Räumlichkeiten des Klägers von 41 dB(A) aus (Seite 20). Lediglich bei einer Immissions-Einwirkzeit von nur vier Stunden wird – gemittelt über 16 Stunden – laut Gutachter der Richtwert gemäß Nr. 6.2 TA Lärm für die Tagzeit am besagten Immissionsort mit 35 dB(A) eingehalten. Der Schluss, eine gemessen über die gesamte Tageslänge eher kurzzeitige, aber laute Beschallung könne durch die Länge des maßgeblichen Mittelungszeitraums richtwertkonform ausgestaltet werden, ist bei Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie NRW nicht vergleichbar uneingeschränkt zulässig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Ausübung der genehmigten Nutzung zwischen 20 und 22 Uhr mit einem Innenpegel im Theatersaal von 86 dB(A) am Immissionsort „Galerie“ der maßgebliche Richtwert gemäß Nr. 6.2 TA Lärm in der Wohnung des Klägers unter Beachtung der modifizierten Beurteilungszeit bzw. des modifizierten Mittelungszeitraums von nur zwei Stunden (Nr. 3.3 Freizeitlärmrichtlinie NRW) mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) überschritten wird. Dies haben die im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragten Schallgutachter übereinstimmend bestätigt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall einzelfallbezogene abweichende Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen wären, die die genehmigte Nutzung als nicht rücksichtslos gegenüber dem Kläger erscheinen ließen. Insbesondere bietet das Ausnahmeninstrumentarium der Freizeitlärmrichtlinie NRW keinen Anhaltspunkt für eine Herabsetzung des Schutzanspruchs des Klägers. Es stehen weder seltene Ereignisse (Nr. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie NRW) noch die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Durchführung eines Volksfestes oder einer volksfestähnlichen Veranstaltung in Rede (Nr. 3.4 Abs. 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Auch die Ermöglichung einer Ausnahme nach Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW erscheint nicht angezeigt. Hiernach können gemäß §§ 9 und 10 LImSchG NRW Ausnahmen zugelassen werden, sofern dies im öffentlichen oder in einem überwiegenden privaten Interesse geboten erscheint. Gemäß Nr. 3.4 Abs. 3 Freizeitlärmrichtlinie NRW können bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft bei Veranstaltungen insbesondere deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden. Ungeachtet der Frage, ob neben der primär mit der genannten Vorschrift adressierten Verschiebung der Nachtzeit oder der Zulassung der Benutzung von Tongeräten auch die Herabsetzung des Schutzanspruchs betreffend Geräusche generell ermöglicht werden soll, ist jedenfalls kein öffentliches oder eindeutig einseitig überwiegendes privates Interesse erkennbar, das es geböte, den orientierungshalber in Nr. 6.2 TA Lärm definierten Schutzstandard zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beigeladenen abzusenken. In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht auf die Fort- bzw. Durchführung eines traditionsreichen Theaterbetriebs verwiesen werden. Denn das Nutzungsspektrum des genehmigten Vorhabens erfasst gerade nicht ein gegebenenfalls im öffentlichen Interesse erhaltenswertes Volkstheater, sondern allgemein den Betrieb einer Veranstaltungsstätte für vielseitige Nutzung. Gegen ein eindeutig einseitig schützenswertes privates Interesse des Beigeladenen spricht weiterhin, dass es sich nicht um die Zulassung einer zeitlich begrenzten Nutzung, sondern um die Zulassung einer ganzjährigen und regelmäßigen Nutzung zu Veranstaltungszwecken handelt. 3. Der Kläger ist in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme auch konkret schutzwürdig. Zum einen ist der Kläger als Inhaber von Sondereigentumsrechten an den Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschosses des Hinterhauses auf dem Nachbargrundstück im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG berechtigt, den Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend zu machen. Ein Sondereigentümer ist – wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dargelegt – befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Letzteres ist bei der Erteilung einer Baugenehmigung der Fall. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9. Die Schutzwürdigkeit des Sondereigentums an der Wohnung des Klägers ist zum anderen auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Beigeladene die Baugenehmigung für die Wohnnutzung der Räumlichkeiten des Klägers seinerseits mit einer Nachbarklage (8 K 5568/19) angegriffen hat. Denn diese Nachbarklage hat keine Aussicht auf Erfolg und ist mit aufgrund derselben mündlichen Verhandlung wie im vorliegenden Verfahren ergangenem Urteil abgewiesen worden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass derjenige, der eine baurechtlich nicht (bestandskräftig) genehmigte, nicht bestandsgeschützte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzung ausübt, keinen oder jedenfalls nur einen stark verminderten Anspruch auf Rücksichtnahme im Zuge des Gebots der Rücksichtnahme z. B. in Gestalt von Schutz vor beeinträchtigenden Immissionen einer benachbarten Nutzung geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 7.90 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 6.92 –, juris, Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 6. Mai 2003 – 3 L 116/01 –, juris, Rn. 27. Ausgehend hiervon ist die förmlich am 21. November 2018 genehmigte Wohnnutzung der Räumlichkeiten des Klägers im Verhältnis zum Vorhaben des Beigeladenen schutzwürdig. Denn die Baugenehmigung vom 21. November 2018 ist nicht im Zuge der Nachbarklage des Beigeladenen (Az.: 8 K 5568/19) aufzuheben. Die Baugenehmigung des Klägers stellt keinen Verstoß zu Lasten des Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem einzig in Betracht kommenden Aspekt der heranrückenden Wohnbebauung (Gedanke des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO) dar. Denn jedenfalls war die Nutzung des Vorhabengrundstücks im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Kläger unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der die Kammer folgt – bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht (überwiegend) schutzwürdig. Der Beigeladene war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für eine Wohnnutzung an den Kläger nicht Inhaber einer Baugenehmigung für die ausgeübte Nutzung auf dem Vorhabengrundstück (hierzu a)). Die ausgeübte Nutzung auf dem Vorhabengrundstück war zu diesem Zeitpunkt auch nicht bestandsgeschützt (hierzu b)) und letztlich auch nicht (offensichtlich) genehmigungsfähig (hierzu c)). Auch aus dem Prioritätsgrundsatz ergibt sich keine abweichende Würdigung (hierzu d)). a) Der Beigeladene verfügte im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für eine Wohnnutzung an den Kläger am 21. November 2018 nicht über eine die damals ausgeübte Nutzung des Vorhabengrundstücks legalisierende Baugenehmigung. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandschutz baulicher Anlagen erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 – 7 B 912/20 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 7 B 2521/06 –, juris, Rn. 4. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 7 B 2521/06 –, juris, Rn. 6. Ausgehend hiervon bewegt sich die im Jahr 2015 aufgenommene Nutzung des Vorhabengrundstücks für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vorträge und Seminare nicht innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung vom 23. Mai 1936 einschließlich der hierzu ergangenen – so bezeichneten – Nachtragsbaugenehmigungen. Mit der benannten Baugenehmigung ist lediglich ein (Volks-)Theaterbetrieb unter Einschluss in diesem Kontext typischer Musikdarbietungen („Schwänke“) genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund spricht auch ein in Altbaugenehmigungen eingezeichneter Bühnenbereich für ein kleines Orchester – dahingestellt ob es sich dabei um mehr als eine rein nachrichtliche Darstellung handelt – nicht eindeutig für die Zulässigkeit von reinen Konzertveranstaltungen. Einen baulichen Orchestergraben gibt es im Veranstaltungssaal jedenfalls nicht mehr. Es mag zwar zutreffen, dass der Begriff des W. nicht eindeutig umgrenzt ist und der Übergang zu reinen Musikdarbietungen mitunter fließend sein kann. Jedenfalls nicht umfasst ist von diesem Begriff aber die reine Konzertveranstaltung vor Publikum, zumal der Aspekt der Theaterdarbietung in diesem Kontext gänzlich fehlt. Mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme und etwaig abzuwägende Geräuschkonflikte unterscheidet sich die musikbegleitete Theateraufführung maßgeblich von einer reinen Konzertveranstaltung unter Beteiligung einer Pop-, Rock- oder Karnevals-/Mundartband. Denn während sich das Publikum bei einer Theateraufführung in aller Regel zuhörend verhalten und lediglich gelegentlich emotionsgesteuerte Ausrufe tätigen wird, ist in letzterem Fall regelmäßig von einer geräuschintensiven Beteiligung des Publikums durch Rufe, Pfiffe oder Mitsingen auszugehen. Im Übrigen ist im Falle einer reinen Konzertdarbietung mit elektronischer Verstärkung von erheblich höheren Geräuschpegeln gegenüber einer Theaterdarstellung mit Musikeinlage auszugehen. Letzterer Punkt gilt zumindest auch für die Darbietung von Musicals, die schon im Namen angedeutet einen Schwerpunkt auf der musikalischen Darbietung haben. Auch in diesem Fall bedarf es wegen der andersartigen Emissionssituation im Vergleich zum Sprechtheater mit gelegentlicher Musikeinlage einer eingehenderer Prüfung der Immissionssituation. Auch die nachfolgend betreffend die bauliche Anlage auf dem Vorhabengrundstück erteilten Baugenehmigungen deuten auf die Genehmigung lediglich einer Theaternutzung hin. So war bis einschließlich der Baugenehmigung vom 10. September 2015 in der Betriebsbeschreibung der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück als Art des Betriebs: „Veranstaltungsstätte (Theater)“ vermerkt. Nichts anderes lässt sich in diesem Zusammenhang aus dem Vermerk unter „Geräusche“ herleiten, wo „Theater- und Musikveranstaltungen“ vermerkt ist. Diese Angabe gibt lediglich zusammenfassend die Art der zu erwartenden Immissionen wieder, die sich beim Volkstheater auf der Schwelle zwischen Sprech- und Musiktheater befinden. Einen Rückschluss auf Art und Umfang der genehmigten Nutzung erlaubt diese Angabe allenfalls mittelbar. Nicht zulässig ist es jedenfalls anhand dieser Angabe unter Ausblendung der Angabe unter „Art des Betriebs“ den Schluss zu ziehen, dass eine Versammlungsstätte auch zu reinen Konzertveranstaltungen vor Publikum Gegenstand der genehmigten Nutzung ist. Dass die Variationsbreite der 1936 genehmigten Theaternutzung auch in der Vergangenheit eher eng ausgelegt wurde, zeigt nicht zuletzt die vorübergehende Baugenehmigung für den Betrieb eines Lichtspieltheaters aus dem Jahr 1947. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Bestandsschutz für eine seit 1936 genehmigte und bis 2015 als Hauptnutzung ausgeübte Theaternutzung erloschen ist und von daher nicht als Anknüpfungspunkt für eine Schutzwürdigkeit des Beigeladenen in Betracht kam. b) Die 2015 im benannten Umfang aufgenommene Nutzung des Vorhabengrundstücks genießt auch keinen (neu begründeten) Bestandsschutz. (Passiven) Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage oder die Nutzung einer baulichen Anlage, soweit sie entweder formell genehmigt worden ist, bei Fehlen einer formellen Baugenehmigung im Zeitpunkt der Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme materiell baurechtmäßig war oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Baurecht in Einklang stand. Vgl. zusammenfassend Gehrke/Brehsan , NVwZ 1999, 932 (933). Die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Vorliegen einer bestandsgeschützten Nutzung trägt derjenige, der sich auf den Bestandsschutz als einen ihm günstigen Umstand beruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 83/11 –, juris, Rn. 59, m. w. N. Ausgehend hiervon ist der Beigeladene darlegungs- und materiell beweisbelastet für den Bestandsschutz der Nutzung des Vorhabengrundstücks. Denn der Beigeladene macht den ihm günstigen Umstand geltend, seine Nutzung des Vorhabengrundstücks sei bestandsgeschützt. Dieser Vortrag ist im Rahmen der Nachbarklage mit dem Az.: 8 K 5568/19 als (aufhebungs-)anspruchsbegründende Tatsache im Hinblick auf die Baugenehmigung des Klägers einzustufen. Im Zuge der hiesigen Klage ist der Vortrag als Gegenrecht zum prinzipiell bestehenden Schutzanspruch des Klägers zu verstehen. Der Beigeladene hat keine substantiierten Angaben gemacht, die darauf hindeuteten, dass die Nutzung des Vorhabengrundstücks im Umfang der 2015 beginnenden Nutzung nach den vorstehenden Kriterien Bestandsschutz genießt. Soweit der Beigeladene geltend macht, der Theatersaal auf dem Vorhabengrundstück sei schon ab den 1960er Jahren als Austragungsort von Konzerten genutzt worden, so belegen die von ihm eingereichten Plakate zumindest keine derart regelmäßige Nutzung des Theatersaals zu Konzertzwecken bzw. musikdominierten Musicals, wie sie ab 2015 (zunehmend) auf dem Vorhabengrundstück praktiziert wird. Nach Auffassung des Gerichts stellt jedenfalls der mit dem Betreiberwechsel des Theatersaals im Jahr 2015 verbundene Übergang der Nutzung des Theatersaals hin zu einer Nutzung als Veranstaltungsstätte, die ganzjährig durchmischt durch verschiedene Darsteller, Gruppen und Bands genutzt wird, eine Nutzungszäsur dar, die die Variationsbreite der zuvor weit überwiegenden Theaternutzung des Theatersaals durch einen Theater-Betrieb mit weitestgehend gleichbleibendem Ensemble erkennbar verlässt. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erneut auf eine traditionelle Nutzung des Theatersaals zu Konzertwecken verweist, wird nicht erkennbar, dass diese vergangene Konzertnutzung der ab 2015 aufgenommenen Nutzung vergleichbar gewesen wäre. Denn während nach Aussage des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft des Klägers, der W1. gGmbH, früher im Wesentlichen eine Theaternutzung vorherrschte, die von einzelnen – vorübergehenden – Musikblöcken durchbrochen war, hat sich der Rhythmus von Konzerten, Musicals und Theater ab 2015 zu einem ganzjährig durchmischten und regelmäßigen Programm gewandelt. Dies wird auch durch Programmauszüge aus den Jahren 2016 und 2017 belegt, die Gegenstand des Verfahrens Az.: 2 L 4264/17 waren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Vorhabengrundstücks in ihrer Gestalt ab 2015 wegen materieller Baurechtsgemäßheit bzw. Genehmigungsfähigkeit über einen namhaften Zeitraum Bestandsschutz genossen hätte. Dem steht schon entgegen, dass nach den vorliegenden Bauakten die Saalbestuhlung sowie die Rettungswege ab 2015 nicht mit den Anforderungen der zwischen 2015 und der Erteilung der Baugenehmigung an den Kläger geltenden Fassungen der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) im Einklang standen. Bei der 2015 aufgenommenen Nutzung des Vorhabengrundstücks handelt es sich um eine Nutzung als Versammlungsstätte in einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucher fasst, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017. Denn nach dem mit Baugenehmigung vom 10. September 2015 zuletzt genehmigten Bestuhlungsplan verfügte der maßgebliche Veranstaltungsraum – für eine Hauptnutzung als Theater – über 356 feste Sitzplätze im Saalgeschoss und 46 Sitzplätze im Galeriegeschoss. Dass sich hieran ab der Nutzungsänderung im Jahr 2015 etwas geändert haben könnte, ist auch vor dem Hintergrund der letzten aktenkundigen Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 nicht ersichtlich. Hierbei findet die SBauVO NRW gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 SBauVO 2009/2017 auch auf das Galeriegeschoss Anwendung. Denn die SBauVO NRW findet auch auf Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen Anwendung, wenn diese insgesamt für mehr als 200 Besucher bestimmt sind und die Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Das ist ausweislich der Grundrisspläne und Brandschutzgutachten zu den Baugenehmigungen von 2015 der Fall. Der nördliche Rettungsweg aus dem Galeriegeschoss trifft im 1. Obergeschoss auf den nördlichen Rettungsweg aus dem Saalgeschoss und führt sodann gemeinsam ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der südliche Rettungsweg vom Galeriegeschoss trifft im Innenhof auf den südlichen Rettungsweg aus dem Saalgeschoss und führt sodann ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017 müssen in Versammlungsräumen (mit Reihenbestuhlung) für Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Diese Plätze sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen, § 10 Abs. 7 Satz 3 SBauVO 2009/2017. Derartige barrierefreie Plätze waren ab 2015 bis zur Erteilung der Baugenehmigung an den Kläger soweit ersichtlich nicht im maßgeblichen Versammlungsraum vorhanden. Eine Baugenehmigung für eine derartige Bestuhlung wurde erst am 27. Februar 2019 erteilt. Dass eine derartige Bestuhlung bereits zuvor im Veranstaltungsraum verbaut gewesen ist, lässt sich den entsprechenden Bauvorlagen nicht entnehmen. Ausweislich der Homepage des Beigeladenen standen die beiden gesetzlich vorgeschriebenen Rollstuhlplätze erst ab dem 1. September 2019 in erreichbarer Weise zur Verfügung. Weiter müssen Versammlungsstätten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017 in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SBauVO NRW 2009 bzw. § 7 Abs. 4 Satz 3 SBauVO NRW 2017 muss die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 SBauVO NRW 2009/2017 genügt bei Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen eine lichte Breite von 0,90 m. Diese Mindestabmessungen der Rettungswege wurden ab 2015 bis heute auf der Empore des Zuschauersaals (2. Obergeschoss), die unter 200 Besucherplätze aufweist, hinsichtlich beider erforderlicher Rettungswege nicht eingehalten. Der nördliche Ausgang der Empore verfügt zwar über drei Türen, die – ausweislich des sich auf die nicht erkennbar veränderte Bestandssituation beziehenden Brandschutzgutachtens zur Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 – jeweils aber nur 0,70 m breit sind. Der nördliche Rettungsweg weist damit nicht hinsichtlich jedes Teils eine erforderliche Mindestbreite von 0,90 m auf. Es ist in der Sonderbauverordnung nicht angelegt, dass die Mindestbreite durch die Addition mehrerer baulich getrennter Öffnungselemente in Rettungswegen erfüllt werden darf. Dies zeigt sich zum einen am Wortlaut „jedes Teiles“, der auf eine enge, bauteilsbezogene Lesart hindeutet. Zum anderen stünde eine andere Sichtweise auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang, Engstellen und deren potenzielle Folgen auf der sicheren Seite liegend zu vermeiden. Auch der südliche Rettungsweg an der Westseite der Empore führt durch eine Engstelle von nur 0,80 m lichter Breite. Hinsichtlich des letztgenannten Punkts wurde zwar mit der Baugenehmigung vom 10. September 2015 eine Abweichung bewilligt, diese Baugenehmigung bezog sich jedoch auf die Hauptnutzung des Versammlungsraums als Theater. Durch die Vorhabenakzessorietät der Abweichung stellt sich die Frage, ob eine Abweichungserteilung auch für die ab 2015 aufgenommene Nutzung in Betracht kommt sodann neu. Dass eine erneute Abweichung bindend zu erteilen gewesen wäre, ist nicht naheliegend. Denn es steht schon stark in Zweifel, ob hinsichtlich der in den Vorgaben der Sonderbauverordnung abgewogenen Brandschutz- und Sicherheitsgesichtspunkten überhaupt Raum für ein Zurückbleiben hinter den dort aufgestellten Mindestanforderungen verbleibt. Die in §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 7 SBauVO NRW 2009/2017 aufgestellten Anforderungen galten ab der Nutzungsänderung des Vorhabengrundstücks im unter a) geschilderten Umfang auch für die dort ab dann ausgeübte Nutzung. § 45 SBauVO NRW 2009/2017 ändert hieran nichts. Diese Norm bringt die Vorschriften der SBauVO NRW 2009/2017 auf bestehende Versammlungsstätten nur eingeschränkt und insbesondere unter Ausklammerung des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW 2009/2017 und – nach der SBauVO NRW 2009 – auch unter Ausklammerung des § 10 Abs. 7 SBauVO NRW 2009 zur Anwendung. Vorliegend kann jedoch ab der im Jahr 2015 vollzogenen ungenehmigten Nutzungsänderung auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr von einer bestehenden Versammlungsstätte gesprochen werden. Die Vorschrift des § 45 SBauVO NRW 2009/2017 betrifft nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar kontinuierlich auf Grundlage einer Baugenehmigung fortgeführte bzw. bestandsgeschützte Versammlungsstätten. Ob die Vorschrift auch vor der Anwendung aktuellerer Vorschriften der SBauVO NRW geschützt hätte, wenn die Nutzungsänderung im hier maßgeblichen Umfang vor der faktisch vollzogenen Umnutzung auf entsprechenden Antrag hin genehmigt worden wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann vorliegend von einer weiterhin kontinuierlich auf Grundlage einer Baugenehmigung fortgeführten bzw. bestandsgeschützten – und damit bestehenden – Veranstaltungsstätte ab dem Moment der ungenehmigten faktischen Nutzungsänderung im Jahr 2015 – aus den unter a) genannten Gründen – nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr ist für den Zeitpunkt nach der ungenehmigten Nutzungsänderung von der Situation einer rechtlich (noch) nicht existenten Versammlungsstätte auszugehen, an die die Anforderungen der SBauVO NRW 2009/2017 vollumfänglich zu stellen waren. c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Kläger eine (offensichtliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Vorhabengrundstücks im Umfang der 2015 aufgenommenen Nutzung nicht gegeben war. d) Auch unter Prioritätsgesichtspunkten kommt den Belangen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen das entscheidende Gewicht zu. Nach dem Prioritätsgrundsatz ist dann, wenn ein geplantes Vorhaben auf ein bereits vorhandenes Vorhaben trifft, die zeitliche Reihenfolge für das Maß des Zumutbaren grundsätzlich von besonderer Bedeutung. Dies gilt namentlich für die Bestimmung des Schutzniveaus bei Emissionskonflikten im Falle heranrückender Bebauung. Kennzeichnend ist insoweit aber, dass unterschiedliche und potentiell unverträgliche Nutzungsarten in neuartiger Weise aufeinanderstoßen. Unbeschadet dessen gilt der Prioritätsgrundsatz aber weder absolut noch uneingeschränkt, sondern steht stets unter dem Vorbehalt besonderer Einzelfallumstände. Danach ist insbesondere regelmäßig bei Verwirklichung eines Vorhabens ein zeitlich nachfolgendes Vorhaben miteinzubeziehen, wenn mit dessen Verwirklichung in den gegebenen Grundstücksverhältnissen konkret zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 37 ff. Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt dem Vorhaben des Klägers gegenüber dem des Beigeladenen unter Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten der Vorrang zu. Der Kläger hat für sein Vorhaben zeitlich vor dem Beigeladenen einen Bauantrag gestellt, der auch vor dem des Beigeladenen beschieden wurde. Zudem hat der Kläger seine Baugenehmigung zeitlich vor dem Beigeladenen ausgenutzt. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt, von den Auswirkungen, die die zeitliche Abfolge auf den Grad der Schutzwürdigkeit der wechselseitigen Nutzungen haben, abzuweichen. Zwar musste der Kläger im Zeitpunkt seines Bauantrags am 11. April 2018 konkret mit einem anstehenden Genehmigungsverfahren für die bereits ausgeübte Nutzung auf dem Vorhabengrundstück rechnen. Da diese Nutzung des Vorhabengrundstücks im Zeitpunkt der Bauantragsstellung durch den Kläger nach den vorstehenden Ausführungen aber weder bestandsgeschützt noch offensichtlich genehmigungsfähig war, ist es nicht angezeigt, dieser Nutzung bereits eine Schutzwürdigkeit allein aufgrund eines absehbaren Legalisierungsversuchs durch den Beigeladenen beizumessen. Eine solche Vorgehensweise verkehrte den Prioritätsgrundsatz letztlich in sein Gegenteil. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit den Beigeladenen an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, denn dieser hat einen Sachantrag gestellt mit dem er unterlegen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert und diesen Betrag wegen der Klage eines Sondereigentümers halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.