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Beschluss

6 B 1551/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0218.6B1551.18.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 2018 erhobenen Klage (19 K 5596/18) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor gründende Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen personenbezogene Datenabfragen durchgeführt habe, die nicht dienstlich veranlasst gewesen seien, seien die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung berechtigt. Er, der Antragsgegner, habe die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Zu den grundlegenden Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten gehöre, dass der Beamte die Gewähr dafür biete, sich zu jeder Zeit rechtstreu zu verhalten und insbesondere die Rechte Dritter zu wahren und nicht rechtswidrig in diese einzugreifen. Der Antragsgegner habe zu Recht davon ausgehen können, dass dies beim Antragsteller nicht der Fall sei. Die von ihm durchgeführten Datenabfragen stellten ein dienstpflichtwidriges Verhalten dar und verstießen darüber hinaus gegen § 6 Halbsatz 1 des vorliegend maßgeblichen - zwischenzeitlich mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes NRW vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und 404) außer Kraft getretenen - Datenschutzgesetzes NRW vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016, GV. NRW. S. 1052), im Folgenden: DSG NRW a. F. Das unzulässige Abfragen von Daten stelle sich gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 DSG NRW a. F. als Ordnungswidrigkeit dar und verletze die betroffenen Personen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Antragsteller sei unter dem 10. August 2016 unter anderem über seine Pflichten zum Datenschutz schriftlich belehrt worden. Diese Belehrung enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass es untersagt sei, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen. Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere setzt sie der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, die der Entlassung zugrunde liegende Einschätzung, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, sei unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter Berücksichtigung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der Antragsteller macht geltend, wegen der von ihm getätigten unzulässigen Datenabfragen sei ihm zwar ein Dienstpflichtverstoß vorzuwerfen, dieser reiche aber mangels Erheblichkeit nicht aus, um Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Ohne Erfolg versucht er damit, das Gewicht seines Fehlverhaltens herunterzuspielen, das maßgeblich von den Einzelfallumständen geprägt wird. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten. Nach § 1 DSG NRW a. F. ist es Aufgabe dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Gemäß § 6 Halbsatz 1 DSG NRW a. F. - nunmehr § 41 DSG NRW - ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Die dem Antragsteller vorgehaltenen Datenabfragen stellen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. dar. Der Antragsteller ist im Rahmen der schriftlichen „Belehrung über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten“ auf das Verbot der zweckwidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich hingewiesen worden. Dennoch hat er, wie in der Entlassungsverfügung im Einzelnen dargestellt, im Zeitraum vom 6. Juli bis zum 31. August 2017 während des Praktikums (Modul GS 8) in der Polizeiwache H. mindestens 68 unzulässige Datenabfragen getätigt, die unterschiedliche Personen betroffen haben. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 6 Halbsatz 1 DSG NRW a.F. verstoßen und in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Ebenso für eine Datenabfrage in mehreren Fällen BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 36 f. Daran ändert der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand nichts, dass in Fällen, in denen es über die bloße unbefugte Datenabfrage hinaus zu deren unbefugter Weitergabe kommt, das Schwergewicht der Verfehlung in Letzterem liegen mag. Aus dem - auch nur behaupteten - Umstand, nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen seien „als im Bereich des Polizeivollzugsdienst des betroffenen Dienstherrn weiter verbreitet anzusehen“ folgt nicht, dass das Fehlverhalten des Antragstellers seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht rechtfertigen kann. Sein Fehlverhalten stellt sich nicht als weniger schwerwiegend dar, wenn andere Bedienstete im Bereich des Antragsgegners ebenfalls unzulässige Datenabfragen durchführen. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass der Antragsgegner auch ein etwaiges Fehlverhalten anderer Bediensteter nicht duldet und, wenn er hiervon Kenntnis erlangt, dienstrechtliche Konsequenzen zieht. Er wendet vielmehr sinngemäß ein, in anderen Fällen habe die Durchführung nicht dienstlich veranlasster Datenabfragen nicht die Entlassung des Beamten zur Folge, sondern führe „in der Regel allenfalls zu ‚geringen‘ Disziplinarmaßnahmen“. Auch insoweit lässt der Antragsteller indes außer Acht, dass der Antragsgegner jeweils die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen und auf dieser Grundlage das Fehlverhalten des jeweiligen Beamten zu bewerten hat. Darüber hinaus übergeht er, dass die Fälle, in denen Disziplinarmaßnahmen streitgegenständlich sind, soweit erkennbar, Beamte auf Lebenszeit betreffen. Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gelten indessen abweichende Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 BeamtStG). Schon deshalb ist auch der Verweis der Beschwerde auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR -, juris, vom 20. Juli 2010 - 3 L 329/10.TR, juris, sowie auf dessen Urteil vom 13. September 2012 - 3 K 562/12.TR -, juris, von vornherein ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Einschätzung des Antragsgegners in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 89 = juris, folgert, bloße Datenabfragen allein stellten keinen Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten dar, entnimmt er der Entscheidung einen in ihr nicht aufgestellten abstrakten Rechtssatz. Abgesehen davon, dass die Einzelumstände sich auch sonst in vielerlei Hinsicht abweichend darstellten - u.a. handelte es sich in jenem Fall um nur eine Anfrage betreffend eine Bagatellinformation -, hat der Senat darin im Wesentlichen beanstandet, dass das beklagte Land verfehlt vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung (ähnlich § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausgegangen ist. So liegt es im Streitfall nicht. Im Übrigen trifft auch der Beschwerdevortrag nicht zu, es habe bislang keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben, in der die Entlassung eines Beamten allein wegen des unberechtigten Einsehens polizeilicher Daten erfolgt sei. So hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichthof in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, a. a. O., eine ganz wesentlich (lediglich) auf unerlaubte Datenabfragen gestützte Entlassung einer Widerrufsbeamtin für rechtmäßig erachtet; das weitere Fehlverhalten ist in dem Fall nach der gerichtlichen Würdigung dahinter zurückgetreten. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihn nicht hinreichend deutlich auf die Problematik des Datenschutzes und die möglichen Folgen unberechtigter Datenabfragen hingewiesen, verfängt nicht. Der Antragsteller ist - wie dargestellt - schriftlich unter anderem darüber belehrt worden, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Er hat am 10. August 2016 bestätigt, die Belehrung gelesen und verstanden zu haben. Er bezweifelt auch nicht, dass das Thema „Datenschutz“ zudem zu Beginn seiner Ausbildung im Rahmen der Orientierungswoche in einem Vortrag ausführlich erläutert worden ist. Dabei ist, wie EPHK K. im Rahmen der mündlichen Anhörung des Antragstellers am 2. Juli 2018 dargestellt hat, in Bezug auf die Problematik „unberechtigte Datenabfragen“ „als Beispiel wie immer Lukas Q. genannt“ und ferner darauf hingewiesen worden, dass ein Anwärter, nachdem er bezogen auf diese Person und dessen Familie unbefugt personenbezogene Daten abgefragt hat, entlassen worden ist. Vielmehr hat er im Rahmen der Anhörung eingestanden, dies, „wie vieles andere aus dieser Woche, wohl vergessen“ zu haben. Abgesehen von alldem kann von einem Kommis-saranwärter auch erwartet werden, dass er die - normativ geschützten - Belange des Datenschutzes auch ohne - hier erfolgte - ausdrückliche Belehrungen beachtet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, a. a. O., Rn. 40. Obwohl diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist, weist der Senat im Hinblick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren darüber hinaus darauf hin, dass sich die Entlassungsverfügung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 9, und OVG SH, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, NVwZ-RR 2018, 742 = juris Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, a. a. O., Rn. 34. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Antragstellers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 = juris Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier, s.o. - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a. a. O., Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, a. a. O., Rn. 9; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Losebl. Stand Juli 2015, § 23 BeamtStG Rn. 439. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antragsgegner hegt - wie dargelegt - berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).