Beschluss
1 B 862/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.1B862.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Februar 2022 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2022 wiederherzustellen. I. Zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2022 überwiege das private Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Die Entlassungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in dem gemäß § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) auf Polizeivollzugsbeamte anwendbaren § 37 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) finde, sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offensichtlich rechtmäßig und es bestehe überdies ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ habe nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügten zur Rechtfertigung einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitze. Die Entlassung sei aus diesem Grunde nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer nachweisbaren Straftat abhängig. So könne die persönliche (charakterliche) Eignung bereits fehlen, wenn nach einer prognostischen Einschätzung und wertenden Würdigung anzunehmen sei, dass der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung nicht gerecht werden wird. Die Entscheidung darüber sei ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Ausgehend von diesen Maßstäben sei die Antragsgegnerin vorliegend auf der Grundlage hinreichend gesicherter tatsächlicher Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bestünden. Dies gelte zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Ergebnisses ihrer Ermittlungen gewichtige Umstände dafür angenommen habe, der Antragsteller habe den in einem Lehrsaal des Aus- und Fortbildungszentrums X. aufgefundenen sog. Keylogger installiert und zur Abschöpfung von Daten genutzt. Der Antragsteller mache insofern ohne Erfolg geltend, es gebe keinen Nachweis und bloße Mutmaßungen reichten nicht aus, vielmehr hätten die Ermittlungen auf einen größeren Täterkreis ausgedehnt werden müssen. Die Antragsgegnerin stütze ihre Annahme jedoch auf zahlreiche konkrete und gewichtige Indizien, die sämtlich dafür sprächen, dass der Antragsteller durch die Installation des Keyloggers versucht habe, die Zugangsdaten seiner Dozenten abzuschöpfen und sich widerrechtlich unter anderem Unterlagen zu Prüfungsaufgaben zu verschaffen. Insbesondere sei der Keylogger in dem Lehrsaal installiert worden, der fast ausschließlich von der Lehrgruppe des Antragstellers genutzt werde. Kurz zuvor habe der IT-affine Antragsteller selbst einen Keylogger des eingesetzten Modells „AirDrive Forensic“ über Amazon bestellt und geliefert erhalten. Die widerrechtlich abgefangenen Zugangsdaten eines Dozenten seien an einem Computer in einem IT-Lehrsaal des Aus- und Fortbildungszentrums genutzt worden, um sich Zugang zu dem Benutzerkonto des Dozenten zu verschaffen und Dokumente (u. a. Lösungsskizzen) abzurufen, die unmittelbar für die Ausbildung des Antragstellers relevant seien. Vor und nach diesem Ereignis habe der Antragsteller den IT-Lehrsaal nach den Angaben im Nutzerbuch genutzt. Die Antragsgegnerin habe ihre Ermittlungen ergebnisoffen gegen „Unbekannt“ begonnen und der Antragsteller sei erst im Zuge dieser Ermittlungen aufgrund der dargelegten Umstände als möglicher Täter in den Fokus geraten. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Antragsteller angemahnte zeugenschaftliche Vernehmung sämtlicher Lehrgangsteilnehmer einen ihn entlastenden Ertrag hätte bringen können. Auffällig sei in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Antragsteller selbst keine ihn entlastenden tatsächlichen Umstände vortrage, sondern im Kern lediglich geltend mache, seine Täterschaft sei nicht bewiesen. Rechtlich liege es auf der Hand, dass einem Polizeimeisteranwärter, der sich widerrechtlich Zugang zu Benutzerkonten von Dozenten verschaffe, um unter anderem Lösungsskizzen zu Prüfungsaufgaben abzurufen, die für den Polizeidienst erforderliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit die charakterliche Eignung fehle. Soweit die Antragsgegnerin die Entlassungsverfügung ferner auf das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit ehrenrührigen Äußerungen eines Dritten im Internet gegenüber der Frau O. stütze, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine dienstliche Stellung genutzt, um Vertrauen bei der um Hilfe nachsuchenden Frau zu wecken und sie in Sicherheit zu wiegen, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, der Antragsteller habe dienstliche und private Aspekte in unzulässiger Weise miteinander vermischt und dadurch das Ansehen der Bundespolizei beeinträchtigt. Soweit der Antragsteller einwende, die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zu einem angeblichen Vermittlungsauftrag der Anwaltskanzlei L. ließen eine professionelle Beweiswürdigung vermissen, greife dies nicht durch. Die Antragsgegnerin habe in diesem Zusammenhang das Bestehen eines solchen Vermittlungsauftrags und finanzielle Aspekte nicht entscheidungstragend zugrunde gelegt. Neben dem Einwirken auf Frau O. sei für die Antragsgegnerin vielmehr der Umstand maßgeblich gewesen, dass der Antragsteller die dargelegten Vorbehalte und Zweifel gegenüber seiner Person dadurch zu beseitigen versucht habe, dass er ihr unzulässiger Weise eine Nachricht von seinem dienstlichen E-Mail-Konto geschickt habe. Entscheidend bleibe, dass der Antragsteller aufgrund seiner Stellung als angehender Polizeivollzugsbeamter Rechts- und Fachkenntnisse suggeriert habe, die es ihm ermöglicht hätten, gegenüber Frau O. eine Vertrauensposition einzunehmen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, darin zeige sich eine mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers, bewege sich innerhalb ihres Wertungsspielraums. Schließlich begegne die Entlassungsverfügung auch im Hinblick auf den Vorfall in den frühen Morgenstunden des 25. Juli 2021 in N. keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin halte dem Antragsteller insofern vor, ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Handschellen, die er in seinem Privatwagen mit sich geführt habe, unter Verstoß gegen dienstliche Vorgaben zur Festnahme eines Tatverdächtigen eingesetzt zu haben und insgesamt bei dieser Festnahme überzogen vorgegangen zu sein. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass dies ebenfalls für eine fehlende charakterliche Eignung spreche, lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liege ihre Einschätzung, das Vorgehen des Antragstellers sei unverhältnismäßig gewesen, nicht außerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dabei stelle die Antragsgegnerin nicht in Abrede, dass es dem Antragsteller zu verdanken sei, sowohl die sexuelle Belästigung beendet als auch die Flucht des Täters unterbunden zu haben. Gleichwohl halte sie sein Vorgehen – was ebenfalls nicht zu beanstanden sei – für unangemessen, weil er den Tatverdächtigen mit seinem Privatwagen, auf dem er unzulässiger Weise ein Blaulicht montiert habe, verfolgt und ihn sodann unter Einsatz dienstlicher Handschellen und eines mitgeführten Tierabwehrsprays in einem aggressiven Handgemenge zu Boden gebracht habe. Habe die Antragsgegnerin nach alledem ihre Entlassungsverfügung zu Recht auf begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gestützt, sei ihr Ermessen nach den oben dargelegten Maßstäben durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG nicht dahingehend reduziert gewesen, dem Antragsteller noch zu ermöglichen, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnbefähigung zu erwerben. Bei der fehlenden charakterlichen Eignung handele es sich um einen Grund im Sinne der Norm, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht im Einklang stehe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei schließlich gegeben. II. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zieht diese Argumentation nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller anhand eines hier nicht einschlägigen Beispiels die Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, der Begriff "jederzeit" beinhalte nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Ungeachtet der damit aufgeworfenen begrifflichen Frage, an welchem Tatbestandsmerkmal das unstreitig vorausgesetzte Erfordernis eines sachlichen Grundes anzuknüpfen sein dürfte, ergeben sich hieraus jedenfalls keine Zweifel an dem Prüfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Beamter (auf Widerruf) sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist – und darauf kommt es, wie auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im Ergebnis allein an – gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177, juris, Rn. 18, und vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, BVerwGE 62, 267, juris, Rn. 20, Entgegen der Auffassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat sich die Antragsgegnerin darüber hinaus auch mit dem Maßstab des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG auseinander gesetzt. In der angegriffenen Entlassungsverfügung (Bescheidabdruck, Seite 11) heißt es hierzu, dass es sich vorliegend bei der fehlenden charakterlichen Eignung um einen Grund handele, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht im Einklang stehe. Es sei nicht zu verantworten, dass der Antragsteller mit dem gezeigten Verhalten den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ergreife, da er weder die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten einhalte noch die besondere polizeiliche Vorbildfunktion einnehme. Zudem sei sein Verhalten dazu geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung zu beschädigen, weil ein erneuter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder sogar gegen Strafgesetze nicht auszuschließen sei. Mit dem Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck, Seite 5) ist dem zu folgen. Von der Möglichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Beamte die persönlichen Voraussetzungen des Amtes, auf das er vorbereitet werden soll, nicht besitzt und ihm dieses Amt dementsprechend ohnehin nicht übertragen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 9. Juni 1981– 2 C 48.78 –, juris, Rn. 21 (zu Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris, Rn. 24 (zu § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG); Bay.VGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 23, und vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris, Rn. 26. Dem tritt der Antragsteller nicht überzeugend entgegen. Seine lediglich gegenteilige Annahme, von der Möglichkeit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung könne nur abgesehen werden, wenn "dem Widerrufsbeamten etwa gravierende Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen werden" könnten, verbleibt eine eigene, ohnehin nur beispielhaft formulierte Behauptung und wird nicht näher begründet. Sie steht zudem zu den oben genannten Maßstäben, die sich aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG ergeben, im Widerspruch. Ohne Erfolg greift der Antragsteller weiter die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage des Ergebnisses ihrer Ermittlungen hinreichend gewichtige Umstände dafür angenommen, dass dem Antragsteller die charakterliche Eignung fehle. Nach seiner Auffassung soll die bloße Berufung auf Indizien mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht für die Annahme hinreichend gesicherter tatsächlicher Feststellungen genügen; die Antragsgegnerin habe bislang weder den nötigen Nachweis der von ihr zugrunde gelegten Gründe geführt noch eine tragfähige Bewertung dargelegt, die auf einen erwiesenen Charaktermangel schließen ließe. Dies gelte insbesondere, weil sich der charakterliche Mangel in der Regel in einer schwerwiegenden Verfehlung, insbesondere einer gravierenden Straftat äußere, deren inkriminierendes Verhalten erwiesen sein müsse, auch wenn die abschließende strafrechtliche Würdigung und disziplinarrechtliche Bewertung nicht abgewartet werde. Mit diesen Einwänden dringt das Beschwerdevorbringen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 10, m. w. N.; zu dem gleichlautenden § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 – 6 B 827/20 –, juris, Rn. 13, und vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. In diesem Zusammenhang ist es für die Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis auch ohne Bedeutung, dass es für den Antragsteller und seine berufliche Zukunft – wie er selbst vorträgt – essentiell wichtig sei, seine Ausbildung als Bundespolizeibeamter abschließen zu können und einen entsprechenden Abschluss zu erhalten, wohingegen für ihn die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Bundespolizei nachrangig sei. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es gerade nicht dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes entspricht, einen Beamten auf Widerruf weiter an der Ausbildung für eine künftige Beamtenlaufbahn teilnehmen zu lassen, die er erkennbar nicht wahrnehmen möchte und deren Voraussetzungen er wegen offenbar gewordener charakterlicher Eignungsmängel nicht mehr gerecht werden kann. Es handelt sich um eine berufsspezifische Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mit dem Ziel der Verwendung im Polizeidienst, nicht um eine generelle Vorbereitung auf (andere) Berufe, die von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren können. 2. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die in der Entlassungsverfügung enthaltene Einschätzung der Antragsgegnerin, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gegeben, unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere ist auch das Beschwerdevorbringen nicht in der Lage, den aus drei einzelnen Vorfällen gewonnenen Zweifeln der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde sich auch zukünftig nicht an die Dienstpflichten halten und die Bundespolizei angemessen nach außen repräsentieren, wirksam entgegenzutreten. a) Zunächst greifen die Einwände des Antragstellers nicht durch, die sich mit den von der Antragsgegnerin ihrer Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Indizien betreffend den Vorwurf, er habe Prüfungsdaten mittels eines Keyloggers ausgespäht, befassen. Die Ausführungen sind im Ergebnis nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, wonach die Antragsgegnerin hinreichend gesicherte Erkenntnisse zugrunde gelegt und auf dieser Basis den rechtlich nicht angreifbaren Rückschluss auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gezogen hat. Das Beschwerdevorbringen geht zum einen von einem zu strengen Maßstab des Nachweises (s. o.) aus und verkennt zum anderen, dass nicht jedes einzelne Indiz für sich genommen den Rückschluss auf die Täterschaft des Antragstellers zulassen muss, sondern es vielmehr auf deren Gesamtschau ankommt. So hat sich die Antragsgegnerin, wie das Verwaltungsgericht bereits näher ausgeführt hat (Beschlussabdruck, Seite 6, erster Absatz), keineswegs darauf beschränkt, lediglich Mutmaßungen mit Bezug zur Lehrgruppe des Antragstellers zusammenzutragen. Vielmehr hat sie ihrer Entscheidung eine Vielzahl konkreter Indizien zugrunde gelegt, die ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Dies gilt im Besonderen, jedoch nicht ausschließlich für den Erwerb eines Keyloggers des eingesetzten Modells im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Vorfällen, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden. Demgegenüber sind die im Beschwerdeverfahren lediglich wiederholten Angaben, dass solche Geräte weit verbreitet seien und sie auch legal verwendet könnten, um die Eingaben eines Benutzers zu rekonstruieren und beim Absturz eines Betriebssystems als Hilfsmittel zum Schutz von Daten und Passwörtern zu fungieren, nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in der Entlassungsverfügung durchgreifend in Frage zu stellen. Auf die Strafbarkeit eines bestimmten Tuns, hier des Besitzes oder des Einsatzes eines Keyloggers, kommt es nach den (rechtlich nicht zu beanstandenden, s. o.) Erwägungen der Antragsgegnerin gerade nicht an. Im Gegenteil stellt sich der – soweit ersichtlich – erstmalige Vortrag im Beschwerdeverfahren, der Antragsteller habe den Keylogger nur zu eigenen Datensicherungs- und Passwortschutzzwecken bei Amazon erworben, in Anbetracht der zeitlichen Zusammenhänge sämtlicher Indizien und der früheren Angaben in erster Instanz sowie im Verwaltungsverfahren als bloße Schutzbehauptung dar. Da die Entlassungsverfügung desweiteren nicht auf die Motivlage des Antragstellers eingeht, sondern objektive Indizien benennt, ist auch unerheblich, dass der Antragsteller nach eigenen, nicht näher glaubhaft gemachten Angaben für den Abschluss des Vorbereitungsdienstes und die Ableistung der Prüfung nicht auf das Ausspähen von Daten angewiesen gewesen sei. Nach dem zuvor Gesagten war – wovon im Übrigen auch die angegriffene Entlassungsverfügung vom 11. Februar 2022 ausgeht – weder der Nachweis erforderlich, dass sich die angeblich ausgespähten Daten in seinem Besitz befanden, noch, dass er diese für Prüfungen etc. verwendet habe. Aus demselben Grund war die Antragsgegnerin auch nicht zwingend angehalten, Logs der Server mit dem Ziel eines Nachweises zu kontrollieren, wie der Antragsteller meint. Demgegenüber ist sein weiteres Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe den Täterkreis nicht ausgeweitet und ihre Ermittlungen vorschnell auf seine Person begrenzt, bereits unzutreffend, wie schon das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat (Beschlussabdruck, Seite 7 f.). Die IT-Affinität des Antragstellers mag insoweit den Ausgangspunkt gebildet haben, ihn in den möglichen Täterkreis aufzunehmen, sie ist aber im Ergebnis nicht allein entscheidend, sondern nur ein Teilelement der von der Antragsgegnerin vorgenommenen und durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise in Zweifel gezogenen Gesamtschau. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die zeitlichen Zusammenhänge bei objektiver Betrachtung gerade nicht "mehr als vage", sondern im Gegenteil auffällig und ihn belastend. b) Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts betreffend den weiteren Vorwurf gegenüber dem Antragsteller (ehrenrührige Äußerungen eines Dritten im Internet gegenüber Frau O. betreffend) nicht durchgreifend in Frage. Der zentrale Einwand des Antragstellers, er habe in Bezug auf ein potentielles Mandatsverhältnis mit der Kanzlei L. keine finanziellen Absichten verfolgt, ist unerheblich. In dem erstinstanzlichen Beschluss heißt es insoweit zu Recht ausdrücklich (Beschlussabdruck, Seite 8 f.), dass die Antragsgegnerin das Bestehen eines Vermittlungsauftrags nicht entscheidungstragend zugrunde gelegt hat. Mit der Behauptung, es sei weder ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Inhalt der E-Mail vom dienstlichen E-Mail Account dienstliche und private Zwecke miteinander in unzulässiger Weise vermischt habe, noch könne erkannt werden, dass durch diese E-Mail das Ansehen der Bundespolizei beeinträchtigt worden sei, stellt das Beschwerdevorbringen der Bewertung aus der Entlassungsverfügung lediglich eine eigene gegenüber, ohne dies näher zu begründen. Dass er Frau O. lediglich habe behilflich sein wollen und ihr wegen dem Verbot eigener Rechtsberatung beispielhaft eine rechtlich Betreuung durch die Anwaltskanzlei vorgeschlagen habe, stellt sich in diesem Zusammenhang erneut als Schutzbehauptung dar. Dieser Vortrag ist – nicht zuletzt angesichts der ausführlichen Darstellung in der Entlassungsverfügung sowie dies aufgreifend in dem erstinstanzlichen Beschluss – weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. c) Nichts anderes gilt schließlich auch in Bezug auf den dritten Vorwurf des Auftretens des Antragstellers in der Manier eines "Privat-Sheriffs". Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben insoweit in Abrede gestellt, dass – wie der Antragsteller nun vorträgt – die Anwärter der Bundespolizei anders ausgebildet werden als die Anwärter der jeweiligen Landespolizei, insbesondere im Hinblick auf (fehlendes) praktisches Fachwissen zur Ermittlungstätigkeit. Weder dieser (fehlende) Wissenshintergrund noch der besonders betonte Umstand, dass der Antragsteller in der Situation couragiert und energisch gehandelt habe, sind jedoch im Ansatz geeignet, die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung zugunsten des Antragstellers zu ändern. Diese wird in der Entlassungsverfügung vor allem damit begründet, dass der Antragsteller für einen Polizeivollzugsbeamten nicht geeignete Charakterzüge besitze, indem er nicht nur couragiert, sondern darüber hinaus unangemessen und unverhältnismäßig auftrete. So habe er unzulässiger Weise Handschellen und Blaulicht unter Verstoß gegen dienstliche Vorgaben zur Festnahme eines Tatverdächtigen eingesetzt und sei insgesamt bei dieser Festnahme überzogen vorgegangen. Dabei hat die Antragsgegnerin, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls schon zutreffend festgestellt hat (Beschlussabdruck, Seite 11), sehr wohl berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten zum einen eine Gewalttat weitgehend verhindern konnte und zum anderen der Täter dingfest gemacht werden konnte. Dieses Ergebnis und auch die Bewertung als Ausnahmesituation, in der es schnell zu handeln galt, ändern aber nichts an dem konkreten Vorwurf und dessen Bewertung. Mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 10 f.), die Einschätzung der Antragsgegnerin zur Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens habe nicht außerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums gelegen, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht im Einzelnen auseinander. Der neue Vortrag, dass die mitgeführten Handschellen sowie das Blaulicht aus Anlass einer bevorstehenden Geburtstagsfeier erworben und zufällig im Auto mitgeführt worden seien, ist hingegen nicht geeignet, eine andere Bewertung der Situation oder des Vorwurfs zu rechtfertigen. Zum einen werden diese Angaben schon nicht näher belegt oder glaubhaft gemacht. Dass diese Einlassung zudem erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgt, wirft zum anderen Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung auf, die es von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zumindest verlangt hätten, die Gründe hierfür anzugeben. Zudem widerspricht das Vorbringen den Angaben des am 25. Juli 2021 vor Ort erschienenen Polizeikommissars der Landespolizei in dessen Bericht vom gleichen Tage, der Antragsteller habe sich als Polizeimeisteranwärter zu erkennen gegeben; "deswegen" habe er die Gegenstände bei sich. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die zufällige Verfügbarkeit des Tierabwehrsprays, zumal das Beschwerdevorbringen den Widerspruch nicht aufklärt, dass dieses im Auto vergessen worden sei, der Antragsteller es dann aber in der konkreten, sehr eiligen Situation bedacht zur Hand gehabt hätte. Schließlich vermag auch der weitere Vortrag des Antragstellers unter Darstellung des konkreten Tatablaufs nicht die bisherige (rechtliche) Bewertung zu ändern. Insbesondere hat der Umstand, dass der Antragsteller durch den Tatverdächtigen ebenfalls geschlagen wurde, sowohl in der Entlassungsverfügung (Bescheidabdruck, Seite 10) als auch – dem jedenfalls im Ergebnis folgend – in der Würdigung durch das Verwaltungsgericht hinreichende Berücksichtigung gefunden. Die insoweit getroffene Einschätzung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Demnach ist auch der Einwand unerheblich, das Verwaltungsgericht habe sich mit den detaillierten Ausführungen des Antragstellers zum Tatverlauf, die er im Rahmen des Beschwerdevorbringens wiederholt, nicht auseinandergesetzt. Ungeachtet dessen verblieben auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens jedenfalls der Verstoß gegen dienstliche Vorgaben und das übereifrige Auftreten als vollausgebildeter Polizeivollzugsbeamter bei der Festnahme eines Tatverdächtigen; in beiden Fällen handelt es sich ebenfalls um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Beamtenlaufbahn, die die Antragsgegnerin bereits in ihrer Entlassungsverfügung (a. a. O.) festgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit besteht), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem hälftigen Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu ermittelnde hälftige Jahresbetrag ist wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten gerichtlichen Entscheidung noch zu halbieren. Der nach diesen Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes eines Anwärters im mittleren Dienst (Polizeimeisteranwärter) für das maßgebliche Jahr 2022 auf 15.618,72 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils ein Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.284,22 Euro, für die übrigen Monate jeweils i. H. v. 1.307,34 Euro). Die Division des Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (aufgerundet) 3.904,68 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.