Beschluss
1 M 51/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.(Rn.5)
2. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 -, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5).(Rn.5)
3. Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris Rn. 27).(Rn.5)
4. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung.(Rn.5)
5. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 B 38/15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019, a. a. O.).(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.(Rn.5) 2. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 -, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5).(Rn.5) 3. Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris Rn. 27).(Rn.5) 4. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung.(Rn.5) 5. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 B 38/15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019, a. a. O.).(Rn.5) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. März 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2020) abgelehnt hat, nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller unter Berufung auf § 66 Satz 1 Nr. 10 PersVG LSA eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Beiakte A Bl. 17) hat der zuständige Personalrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden am 13. November 2019 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). Soweit die Beschwerde einwendet, die der Beteiligung zugrunde liegende Unterrichtung des Personalrats (§ 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA) sei unzureichend gewesen, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es regelmäßig genügt, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, und dass eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71, und Beschluss vom 11. April 2019 - 6 B 455/19 -, juris Rn. 4 ff., jew. m. w. N.). Weshalb den danach zu beachtenden Unterrichtungsanforderungen im Hinblick auf Art und Umfang der hier beabsichtigten Maßnahme und die sie aus Sicht der Dienststelle tragenden Umstände und Gründe mit der Vorlage des Entwurfs der Entlassungsverfügung nicht entsprochen worden sein soll, ist nicht erkennbar. Dass die Information des Personalrats durch die Unterbreitung dieses Entwurfs „zwar sehr umfangreich, aber letztlich undifferenziert, verbunden mit Vermutungen“ erfolgte, wie der Antragsteller rügt, zeigt keine Fehlerhaftigkeit des Mitbestimmungsverfahrens auf. Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, dass sich die auf die Annahme charakterlicher Eignungsmängel gestützte Entlassungsverfügung aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig erweisen könnte. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5). Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris Rn. 27). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26; OVG SH, Beschluss vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019, a. a. O.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2015, a. a. O., und vom 20. Juli 2016, a. a. O.; OVG SH, Beschluss vom 5. November 2018, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019, a. a. O.). Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2015, a. a. O.). Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, z. B. auch nicht von dem Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, a. a. O.). Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 4). Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. OVG SH, Beschluss vom 5. November 2018, a. a. O. Rn. 13; BremOVG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174.18 -, juris Rn. 10). Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 6). Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, und vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 13). Wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20. September 2017, a. a. O.). Bei der Überprüfung einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8, und vom 27. September 2017, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 ZB 16.935 -, juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin den ihr bei der Eignungsbeurteilung zustehenden Spielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, durfte sie die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst daraus schließen, dass dieser am 26. Oktober 2019 - unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG - ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er eine den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) und damit zur Strafbarkeit nach § 316 StGB nur geringfügig unterschreitende Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille aufwies. Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten können begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 30. September 2019 - 4 S 2577/19 -, juris Rn. 5). Die Beteuerung des Antragstellers, es handele sich um einen einmaligen Vorfall, den er tief bereue und aus dem er „entsprechende Konsequenzen“ für sich gezogen habe, ist weder geeignet, das erhebliche Gewicht des Pflichtenverstoßes zu mindern, noch erklärt sie sein Handeln oder kann dazu führen, es als Entgleisung, die sich nicht wiederholen werde, zu qualifizieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er am fraglichen Abend weder Bier noch „reinen Schnaps“, sondern Cocktails getrunken und dabei „schlicht und einfach“ die Wirkung des Alkohols falsch eingeschätzt habe, wird auch damit den Eignungszweifeln der Antragsgegnerin nicht die Grundlage entzogen. Diese Zweifel bestehen gleichermaßen, wenn der Antragsteller trotz der behaupteten Fehleinschätzung der Wirkung der von ihm konsumierten Getränke die Fahrt im Kraftfahrzeug angetreten und unternommen hat, zumal er als Fahranfänger nach § 24c Abs. 1 StVG einem absoluten Alkoholverbot unterlag. Insoweit ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass er keine nachweisbare Straftat begangen hat. Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung kommen nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und auch nicht nur während des Dienstes gezeigtes Verhalten in Betracht, sondern es ist - wie bereits verdeutlicht - gerade Aufgabe des Dienstherrn, alle Aspekte des Verhaltens des Betreffenden, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu würdigen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 5. November 2018, a. a. O.). Soweit das Verwaltungsgericht das besondere Vollzugsinteresse daraus abgeleitet hat, dass der Antragsteller auch bei Beendigung seiner Ausbildung nicht in den Polizeidienst übernommen werden könne, ist dies eine zwingende Folge des Befundes der charakterlichen Nichteignung und keine - wie die Beschwerde meint - „rein hypothetische“ Feststellung. Ferner hilft es dem Antragsteller - selbstverständlich - nicht, dass bei den erstinstanzlich zugrunde gelegten Maßstäben „auch z. B. ein notorischer Raser im Straßenverkehr, der letztlich auch Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr setzt, aus dem Polizeivollzugsdienst entfernt werden müsste.“ Soweit die Beschwerde schließlich pauschal auf „das gesamte Vorbringen des Antragstellers in der ersten Instanz“ verweist, ist darin lediglich eine Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO darstellt, weil sich die Beschwerdeschrift nach dem in dieser Vorschrift normierten Darlegungsgebot mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzen muss (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, juris Rn. 57 m. w. N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).