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Beschluss

2 L 194/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0706.2L194.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 2. Februar 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 2 K 495/21 – gegen die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 wiederherzustellen und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, dass der Antragsteller die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ab sofort vorläufig weiter absolvieren darf, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig aber begründet, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 wiederherzustellen (A.). Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, anzuordnen, dass der Antragsteller vorläufig wieder die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst absolvieren darf, hat er ebenfalls keinen Erfolg (B.). 6 A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 ist zulässig aber begründet. 7 I. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Der erhobenen Anfechtungsklage (2 K 495/21) gegen die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 kommt wegen der zugleich erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. 8 II. Der Antrag ist unbegründet. 9 1. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner nicht lediglich formelhaft die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angenommen hat. Er hat darauf verwiesen, dass das Interesse der Öffentlichkeit einen Anspruch darauf habe, dass nur diejenigen Personen die Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin bzw. zum Polizeivollzugsbeamten durchlaufen, bei denen die erforderliche persönliche und charakterliche Eignung in keiner Weise in Frage stehe. Die Öffentlichkeit erwarte, dass die auszubildenden Polizistinnen und Polizisten dem in sie gesetzten Vertrauen gerecht würden. Zwar liege es im persönlichen Interesse des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, jedoch könne ein Polizeivollzugsbeamter, der in so hohem Maße unzuverlässig sei und noch während der Ausbildung Betäubungsmittel konsumiere, nicht im Polizeivollzugsdienst verbleiben. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, bleibt im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 10 2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Dabei ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage abzustellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ist der Verwaltungsakt indes offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 11 Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt. Die Interessenabwägung fällt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu seinen Lasten aus. 12 Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 2020 begegnet nach summarischer Prüfung weder in formeller (a.) noch in materieller Hinsicht (b.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 13 a. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die erforderlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte gewahrt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG NRW vor Erlass der angefochtenen Entlassungsverfügung ordnungsgemäß angehört worden. Der Personalrat hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW erforderliche Zustimmung erteilt. 14 b. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die streitbefangene Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch – wie hier – die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. 15 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5. 16 Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9. 18 Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, m.w.N. 20 Nach dieser Maßgabe liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 4 BeamtStG vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, unterliegt nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Eilverfahren besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner hinsichtlich seiner tragenden Erwägungen von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (dazu aa.). Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Feststellungen zu der Einschätzung gelangt ist, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen (bb.). 21 aa. Der Antragsgegner hat der Entlassungsverfügung die folgend dargestellten Sachverhalte zugrunde gelegt: 22 Am 5. April 2018 sei er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben (Vorlesung an der Fachhochschule E. ). Erst nach Aufforderung durch die Ausbildungsleitung habe er am 7. April 2018 mitgeteilt, er hätte wegen starker Kopfschmerzen nicht kommen können. Die fehlende Meldung habe er damit begründet, dass er wieder eingeschlafen sei. 23 Nachdem mehrere Dozenten die Ausbildungsleitung darüber informiert hätten, dass er im Unterricht mehrfach eingeschlafen sei, sei er am 11. Mai 2018 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass ein solch unprofessionelles Verhalten nicht geduldet werden könne. 24 Am 20. November 2018 habe er nach den Anwesenheitslisten der Fachhochschule erneut unentschuldigt gefehlt. Er habe bestritten, den ganzen Tag gefehlt zu haben, habe aber eingeräumt, zu spät gekommen zu sein, um sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. 25 Am 24. April 2019 sei der Antragsteller erneut unentschuldigt dem Dienst (Vorlesung an der Fachhochschule E. ) ferngeblieben. Erst nach Aufforderung durch die Ausbildungsleitung habe er am 9. Mai 2019 mitgeteilt, dass er krank gewesen sei. Gleichzeitig habe er zugegeben, auch am 8. Mai 2019 unentschuldigt gefehlt zu haben. 26 Am 17. Mai 2019 habe erneut ein persönliches Gespräch stattgefunden. Der Antragsteller sei von dem Ausbildungsleiter dazu befragt worden, ob seine Probleme aus einer Suchterkrankung (Alkohol, Drogen, Spielsucht) resultierten. Dies habe der Antragsteller bestritten. Er sei daraufhin ausdrücklich dahingehend belehrt worden, dass sein bisheriges Verhalten zu Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung geführt habe und welche Folgen dies haben könne. 27 Am 7. Juni 2019 habe der Antragsteller erneut unentschuldigt gefehlt und sich erst verspätet um 13:30 Uhr krank gemeldet. 28 Schon unmittelbar zu Beginn der Ausbildung sei dem Antragsteller eine Belehrung zu Verhaltensweisen bei Krank- und Gesundmeldungen ausgehändigt worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er sich bei Krankheit unaufgefordert bei der Ausbildungsleitung zu melden habe. Dies gelte auch für ein unentschuldigtes Fehlen im Präsenzstudium an der Fachhochschule. Er sei verpflichtet worden, sich – unabhängig davon, ob er fachwissenschaftliche oder fachpraktische Studienzeiten absolviert oder an berufspraktischen Trainings teilnehme – grundsätzlich in der Zeit von 6:30 Uhr bis spätestens 9:00 Uhr ausschließlich telefonisch bei der Ausbildungsleitung krank bzw. gesund zu melden. 29 Nach Darstellung einer Mitstudierenden habe der Antragsteller am 10. Juli 2019 in den Räumen der gemeinsamen Wohngemeinschaft Drogen konsumiert. Nachdem in einem freiwilligen Urintest am 12. Juli 2019 Drogenkonsum (Cannabis) nachgewiesen worden sei, habe der Antragsteller diesen eingeräumt, jedoch bestritten, den Konsum in den Räumen der Wohngemeinschaft getätigt zu haben. Er habe angegeben, bei einem Aufenthalt in Holland Drogen konsumiert zu haben. 30 Daran, dass sich die Geschehnisse wie dargestellt zugetragen haben, bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel. 31 Dies gilt insbesondere auch für den – einzig seitens des Antragstellers in Abrede gestellten – Vorwurf, der Cannabiskonsum habe am 10. Juni 2019 in seiner Wohngemeinschaft stattgefunden. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass der positive Urintest nur schwach positiv gewesen sei und deshalb keine verlässliche Aussage treffe, geht sein Vorbringen ins Leere, da er den Cannabiskonsum als solchen sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt eingeräumt hat. Des Weiteren spricht nach Aktenlage ganz Überwiegendes dafür, dass der Cannabiskonsum in der Wohngemeinschaft des Antragstellers und nicht – wie er behauptet – in Holland stattgefunden hat. Hierfür spricht zunächst die Aussage der ehemaligen Mitstudierenden und Mitbewohnerin des Antragstellers, Frau T. , vom 11. Juli 2019. Sie berichtete gegenüber einem Ausbilder, dass der Antragsteller am 10. Juli 2019 gemeinsam mit zwei Freunden im Garten der gemeinsamen Wohngemeinschaft einen Joint geraucht habe. Nach summarischer Prüfung besteht aus Sicht der Kammer kein hinreichender Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder an der Glaubwürdigkeit der Frau T. zu zweifeln. Indes spricht ihre konkrete und detaillierte Darstellung des Geschehensablaufs, wobei sie insbesondere auch Details des Randgeschehens erwähnt, sowie die namentliche Bezeichnung der involvierten Personen für den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen. Dies gilt umso mehr, als ihr bewusst sein musste, dass eine unwahre Aussage in Anbetracht der weiteren anwesenden Zeugen – allesamt Freunde des Antragstellers – alsbald aufgedeckt würde und sie mit negativen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Soweit der Antragsteller in dieser Hinsicht einzig vorträgt, Frau T. habe aus Neid bewusst wahrheitswidrig gegen ihn ausgesagt, weil sie die Ausbildung wegen nicht bestandener Prüfungen habe abbrechen müssen, vermag er damit die Glaubwürdigkeit der Frau T. nicht zu erschüttern. Es handelt sich um eine schlicht unsubstantiierte Behauptung eines keineswegs naheliegenden Verhaltens. Der Antragsteller bleibt jegliche weitere Erläuterung – etwa zu seinem Verhältnis zu Frau T. oder zu sonstigen Vorfällen oder Äußerungen – die diese Behauptung oder eine sonstige Belastungstendenz stützen könnte schuldig. Hierzu fügt sich, dass sich die eigenen spärlichen Schilderungen des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum nach Aktenlage als unglaubhaft darstellen, da sie sich in der Behauptung erschöpfen, er sei in Holland gewesen und habe dort Drogen konsumiert. 32 Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei wahrheitswidrig ein regelmäßiger Drogenkonsum und dadurch fehlende Reife unterstellt worden, vermag er damit nicht aufzuzeigen, die Entlassungsverfügung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Zwar trifft es zu, dass er im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses auf den Verdacht einer Suchterkrankung angesprochen worden ist. Jedoch hat weder dieser Verdacht noch eine weitergehende Behauptung Eingang in die Begründung der Entlassungsverfügung gefunden. Im Gegenteil heißt es dort ausdrücklich auf Seiten 4 f., dass ihm ein dauerhafter Konsum von Drogen nicht vorgehalten werde. 33 bb. Ausgehend von alledem ist ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt. Der Antragsgegner hat mit der auf diese Gegebenheiten gestützten Annahme der mangelnden Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Die im vorliegenden Fall beim Dienstherrn bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten können im Hinblick auf das dargestellte Verhalten als berechtigt angesehen werden. 34 Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Bewertung des dargestellten Verhaltens des Antragstellers im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 35 „Der Zeitraum, in dem Ihr Mandant immer wieder unentschuldigt fehlte, zog sich über mehr als ein Jahr hin. Trotz mehrerer persönlicher Ansprachen hat Ihr Mandant offensichtlich erst im Mai 2019 einen Arzt konsultiert. […] Mehrfaches unentschuldigtes Fehlen vom Dienst werte ich darüber hinaus als ein Zeichen der fehlenden Ernsthaftigkeit für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. […] Der Drogenkonsum eines Polizeivollzugsbeamten steht generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Bereits in der Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben wird ein Polizist auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt. […] Die Öffentlichkeit erwartet auch im privaten Bereich ein jederzeit vorbildliches Verhalten. Insbesondere der nachgewiesene Drogenkonsum führt darüber hinaus dazu, dass ich es, auch im Rahmen meiner Fürsorgepflicht für Ihren Mandanten selbst und seine Mitstudierenden, nicht für vertretbar halte, in die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten beenden zu lassen. […] Zudem steht für mich durch den belegten Drogenkonsum infrage, ob und inwieweit Ihr Mandant während der weiteren Ausbildung und insbesondere während der späteren beruflichen Praxis Einsatzangelegenheiten im Zusammenhang mit Drogendelikten sachgerecht und rechtmäßig arbeiten kann. Soweit Sie vortragen, Ihr Mandant sei bereit, durch einen entsprechenden Test nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiere, ist anzumerken, dass ich Ihrem Mandanten einen dauerhaften Drogenkonsum nicht vorgehalten habe. Vielmehr hat die Tatsache des von ihrem Mandanten selbst eingeräumten Drogenkonsums das Vertrauen, dass Ihr Mandant keinerlei Drogen konsumiert und jederzeit uneingeschränkt in der Lage ist, polizeilichen Dienst zu versehen, so nachhaltig erschüttert, dass ich es nicht für vertretbar halte, ihn seine Ausbildung fortsetzen zu lassen. […]“ 36 Diese Wertungen unterliegen nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Denn nach der aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Nach dieser Maßgabe erweisen sich insbesondere Polizeibeamte in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Grund- und Verhaltenspflichten als Beamte im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamte im Besonderen nachkommen. 37 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 2020 – 12 B 83/20 –, juris, Rn. 42. 38 Gerade von Polizeivollzugsbeamten ist die Beachtung von Recht und Gesetz sowie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein in besonderer Weise zu erwarten. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein diszipliniertes und verantwortungsvolles Verhalten, insbesondere auch ein hinreichend distanziertes Verhältnis zu Betäubungsmitteln erwartet. Dass der Antragsteller hierfür keine hinreichende Gewähr leistet, hat der Antragsgegner rechtskonform festgestellt. 39 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Bewertung aus den sich über einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckenden zahlreichen Verstößen gegen seine Dienstpflichten (§§ 34 f. BeamtStG) (insbesondere seine Pflichten rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen und sich rechtzeitig krank zu melden) abgeleitet hat. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten geeignet ist, die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Betreffenden sowie dessen Ernsthaftigkeit hinsichtlich des Berufs als Polizeivollzugsbeamten in Zweifel zu ziehen. Dabei wiegt der Vorwurf umso schwerer, als dass der Antragsteller die Verstöße gegen seine Anwesenheitspflicht bzw. seine Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung trotz mehrfacher persönlicher Gespräche und ausdrücklicher Hinweise auf die möglichen beamtenrechtlichen Konsequenzen begangen hat. 40 Soweit der Antragsteller einwendet, es sei fälschlicherweise nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 5. April 2018 bis zum 7. Juni 2019 mit Schlafstörungen (Tiefschlafphase in den frühen Morgenstunden, sodass das morgendliche Weckerklingeln nicht wahrgenommen werden konnte) zu begründen sei, dringt er damit nicht durch. Zum einen verkennt er mit diesem Argument die Zielrichtung des Vorwurfs, der ihm gemacht wird. Insofern hat der Antragsgegner bereits in seiner Entlassungsverfügung ausdrücklich darauf abgestellt, dass ihm vorzuwerfen sei, dass sich der Zeitraum in dem er immer wieder unentschuldigt gefehlt habe beginnend im April 2018 über ein Jahr hingezogen und er trotz mehrerer persönlicher Ansprachen erst im Mai 2019 erstmals einen Arzt konsultiert habe (vgl. Seite 3 der Entlassungsverfügung). Diese Bewertung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch wenn das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst auf eine Erkrankung zurückzuführen sein sollte, so hätte der Antragsteller diese Dienstpflichtverletzungen jedenfalls billigend in Kauf genommen, indem er über einen erheblichen Zeitraum keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Zum anderen vermag er mit dieser Begründung den von dem Antragsgegner ebenfalls in der Entlassungsverfügung dargestellten und im gerichtlichen Verfahren nochmals hervorgehobenen Vorwurf des Antragsgegners, dass er sich teils erst Tage später - und auch dies nur auf Aufforderung - nachträglich krank gemeldet habe, nicht zu entkräften. 41 Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner in der streitbefangenen Entlassungsverfügung aber auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht im Ansatz plausibel oder gar glaubhaft gemacht hat, dass sein unentschuldigtes Fehlen bzw. seine verspäteten Meldungen tatsächlich auf eine Erkrankung zurückzuführen sind. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 16. Mai 2019 und vom 14. Februar 2020, dass der Antragsteller dort in Behandlung gewesen ist, dass eine psychotherapeutische Indikation bestehe und, dass er „im letzten Jahr“ (gemeint: 2019) mehrfach wegen Schlafstörungen in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Das weitere Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der sich aus den Schlafstörungen ergebenen Auswirkungen (Überhören des Weckerklingelns in der Tiefschlafphase) erschöpft sich allerdings in einer bloßen Behauptung, die zum einen wenig plausibel erscheint und zum anderen durch nichts glaubhaft gemacht ist. Aus den vorbezeichneten Attesten ergibt sich nicht, welche konkreten Auswirkungen die Schlafstörungen des Antragstellers hatten. Es entspricht indes allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Weckerklingeln grundsätzlich auch in Tiefschafphasen zu vernehmen ist. Dass dies bei dem Antragsteller krankheitsbedingt anders gewesen sein soll, ist – worauf der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung zutreffend hinweist – ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. 42 Schließlich stützt der Antragsgegner seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zusätzlich auf den Cannabiskonsum vom 10. Juli 2019. 43 Von einem Polizeivollzugsbeamten muss erwartet werden, dass er – auch im privaten Bereich – die mit dem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Sucht- und Gesundheitsgefahren sowie Erscheinungen der Begleitkriminalität bekämpft und konsequent und unzweifelhaft dafür einsteht. Gerade diese Erwartungen an die staatliche Autorität stellt das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung dar. 44 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 2020 – 12 B 83/20 –, juris, Rn. 45. 45 Dass der Antragsteller diesen Erwartungen gerecht werden kann, hat der Antragsgegner berechtigter Weise in Zweifel gezogen. Vielmehr spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Besonnenheit und charakterliche Festigkeit gegenüber dem Konsum und den Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Es handelt sich bei dem von ihm konsumierten Mittel um einen Stoff, der dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfällt. Cannabis wird als Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage III zum BtMG geführt, dessen Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG strafbewehrt ist. 46 Der Einschätzung des Antragsgegners, dass dieses Verhalten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hervorruft, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, es handele sich bei dem Cannabiskonsum um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten. Zum einen hat er keinerlei Umstände substantiiert dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass es sich um eine einmalige Versuchssituation im Sinne einer Augenblickstat gehandelt haben könnte oder dass er sich in einer besonderen Ausnahmesituation befunden hätte. Zum anderen lässt er dabei nicht nur den Kontext des wenige Wochen zuvor erfolgten persönliches Gesprächs mit seinem Ausbildungsleiter zu ebendiesem Thema außer Acht, sondern verkennt zudem, dass die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, namentlich der Vorwurf fehlender Zuverlässigkeit und mangelnden Verantwortungsbewusstseins nicht einzig auf den Cannabiskonsum gestützt werden, sondern sich in das bereits durch seine zahlreichen Verstöße gegen seine Dienstpflichten entstandene Bild von seiner charakterlichen Eignung einfügen. 47 Soweit er vorträgt, er habe im März 2020 freiwillig eine Haaranalyse durchführen lassen, die seine Drogenabstinenz in den letzten 6 Monaten belege und dass er zu weiteren Drogentests bereit sei, ist dies nicht geeignet, der Bewertung des Antragsgegners ihre Grundlage zu nehmen. Eine unter dem Eindruck eines Entlassungsverfahrens vollzogene Drogenabstinenz hilft nach der berechtigten Einschätzung des Antragsgegners nicht über den Eindruck hinweg, der entsteht, wenn ein Kommissaranwärter noch während seiner Ausbildung und trotz ausdrücklichen Hinweises seitens der Ausbildungsleitung auf die möglichen beamtenrechtlichen Konsequenzen (vgl. Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) wenige Wochen später Betäubungsmittel konsumiert. 48 Sein Einwand, es sei rechtsfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, dass er in allen bisherigen Ausbildungsstationen nicht nur seine fachliche, sondern auch seine charakterliche Eignung unter Beweis gestellt habe, greift ebenso wenig Platz, wie sein Hinweis auf seine umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit und seine Sanitäterausbildung im Rahmen seines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bei der Bundeswehr. Auch der Umstand, dass er seine Aufgaben im Kriminalkommissariat 00 in N. in der Zeit vom 9. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 zeitgerecht und vollständig zur vollsten Zufriedenheit ausführte, gebietet keine andere Bewertung. Insoweit hat der Antragsgegner mit Recht darauf hingewiesen, dass dies nichts an der nachdrücklichen Erschütterung des Vertrauens ändere, die die geschilderten Verhaltensweisen während seiner Ausbildungszeit hervorgerufen hätten. 49 Soweit er unter Hinweis auf entsprechende Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung geltend macht, man habe hinsichtlich der Eignungszweifel in Bezug auf seinen Betäubungsmittelkonsum ein ärztliches Gutachten erstellen müssen und dadurch seine uneingeschränkte Eignung zum Führen eines KFZ oder einer Dienstwaffe unproblematisch feststellen können, geht seine Argumentation ebenfalls fehl. Er verkennt, dass ein sachlicher Grund für die Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht erfordert, dass die Nichteignung zweifelsfrei feststeht, sondern bereits bei – hier gegebenen – berechtigten Zweifeln vorliegt. 50 Auch sein Einwand, dass an der seitens des Polizeipräsidiums E. unter dem 6. Juni 2019 verfügten Anweisung, bei jeder Erkrankung bereits ab dem ersten Tag der Ausfallzeit ein ärztliches Attest vorzulegen, zu erkennen sei, dass man damals nicht von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ausgegangen sei, verfängt nicht. Bei dieser Anweisung handelt es sich um eine angemessene beamtenrechtliche Maßnahme als Reaktion auf sein häufig nicht oder verspätet entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, der mitnichten eine Aussage zu der Bewertung seines Verhaltens hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung zu entnehmen ist. 51 Aus welchen Gründen der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung entgegenstehen soll, dass der Antragsgegner aus den gleichen Gründen bereits unter dem 15. November 2019 eine Entlassungsverfügung erlassen hatte, die nach stattgebendem Kammerbeschluss vom 8. September 2020 in dem Verfahren 2 L 1659/20 wegen formell-rechtlicher Fehler aufgehoben worden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Antragsteller sich damit auf einen „Verbrauch“ der Gründe, die zu den Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst führen, berufen will, widerspricht diese Bewertung rechtsstaatlichen Grundsätzen. 52 Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass ihm die zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bereits 18 Monate zurückliegenden Vorfälle nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht mehr vorgehalten und zur Begründung einer Entlassungsverfügung herangezogen werden können. Er kann sich in Anbetracht der lediglich wegen formeller Rechtswidrigkeit erfolgten Aufhebung der unter dem 15. November 2019 verfügten Entlassungsverfügung schon nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Im Übrigen können aber die im privatrechtlichen Rechtsverkehr herrschenden Grundsätze von Treu und Glauben ohnehin nicht auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse übertragen werden, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dadurch gefährdet wird. Dies wäre aber der Fall, wenn ein charakterlich nicht geeigneter Beamter im Polizeivollzugsdienst verbleiben würde. 53 Der Antragsgegner hat auch das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. 54 Die Entlassungsverfügung erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. 55 OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris, Rnrn. 17 ff. m w. N. 56 § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Antragstellers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris, Rn. 20 m w. N.. 58 Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. 59 OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22. 60 Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antragsgegner hegt - wie dargelegt – berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. 61 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 6 B 827/20 –, juris, Rn. 54. 62 Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität als Polizeivollzugsbeamter erschüttert. Eine Weiterbeschäftigung würde vor dem Hintergrund der bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung wiederum die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zweifel ziehen. Dies würde gegenüber der Allgemeinheit einen nicht hinzunehmenden fortwirkenden Verlust des Vertrauens und des Ansehens gegenüber der Landespolizei erwarten lassen. Hinter diesem gewichtigen Vollzugsinteresse muss das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung seiner Ausbildung zurückstehen. 63 B. Der weitere Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, dass der Antragsteller die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ab sofort vorläufig weiter absolvieren darf, hat aus den unter A. dargestellten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. 64 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3, 39 GKG. Mangels selbständigen wirtschaftlichen Wertes hat das Gericht den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. 66 Rechtsmittelbelehrung: 67 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 68 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 69 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 70 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 71 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 72 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 73 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 74 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 75 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 76 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 77 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 78 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.