Beschluss
15 L 704/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0706.15L704.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Februar 2022 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Dabei ist gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die dafür maßgebliche Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt sich auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens, dass der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, ist der Eilantrag abzulehnen, wenn überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, welches einen Entfall der kraft Gesetzes grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung im Einzelfall rechtfertigt. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag abzulehnen. Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig. In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin insbesondere – was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt – die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Denn die Entlassungsverfügung ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens offensichtlich rechtmäßig (dazu I.) und es besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (dazu II.). I. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2022 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in dem gemäß § 2 Bundespolizeibeamtengesetz auf Polizeivollzugsbeamte anwendbaren § 37 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Formelle Fehler der Verfügung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG können Beamte auf Widerruf jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung einer Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund. Insofern reichen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grunde nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beamte eine nachweisbare Straftat begangen hat oder ob er deswegen verurteilt wird. Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Verhaltensweisen charakterliche Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lassen, die begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn wecken. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 10, m.w.N. Ein Unterfall der persönlichen Eignung ist die charakterliche Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter über die erforderliche charakterliche Eignung verfügt, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Seine verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18. Das danach dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen bei der Entscheidung über die Entlassung eines Widerrufsbeamten wird von § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG eingeschränkt. Danach soll einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Aufgrund dessen ist die Entlassung eines Beamten im Vorbereitungsdienst nur aus Gründen zulässig, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Bei begründeten Zweifeln an der charakterlichen Eignung für das angestrebte Amt handelt es sich um einen solchen Grund. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, einem Widerrufsbeamten die Beendigung seines Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, wenn der Beamte die persönlichen Voraussetzungen des Amtes, auf das er vorbereitet werden soll, nicht besitzt und ihm dieses Amt dementsprechend ohnehin nicht übertragen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris, Rn. 17. Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen ist die angegriffene Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist auf der Grundlage hinreichend gesicherter tatsächlicher Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bestehen. 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Fund eines so genannten Keyloggers in einem Lehrsaal des Aus- und Fortbildungszentrums E. . Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Ergebnisses ihrer Ermittlungen so gewichtige Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller diesen Keylogger installiert und zur Abschöpfung von Daten genutzt hat, dass sich daraus berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ergeben. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragsgegnerin gehegten Eignungszweifel beruhen auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen. Der Antragsteller macht insofern zwar geltend, es gebe keinen Nachweis dafür, dass er der Täter sei, und bloße Mutmaßungen reichten nicht aus. Auch hätten die Ermittlungen auf einen größeren Täterkreis ausgedehnt werden und die übrigen Lehrgangsteilnehmer zeugenschaftlich vernommen werden müssen. Das greift indes nicht durch. Die Antragsgegnerin stützt ihre Annahme nicht auf Mutmaßungen, sondern auf zahlreiche konkrete und gewichtige Indizien, die sämtlich dafür sprechen, dass es der Antragsteller war, der den Keylogger installiert hat, um damit Zugangsdaten seiner Dozenten abzuschöpfen und sich widerrechtlich unter anderem Unterlagen zu Prüfungsaufgaben zu verschaffen. So wurde nach dem Ermittlungsbericht „Sicherheitsvorfall ,Keylogger E. ‘“ der Bundespolizei (Bl. 168 ff. der Gerichtsakte (GA)) der Keylogger erstmalig am 10. Dezember 2019 installiert, und zwar in jenem Lehrsaal, der fast ausschließlich von der Lehrgruppe XXX 00 XX – 0.0 genutzt wird, welcher auch der Antragsteller angehört. Auch sind durch den Keylogger Tastaturanschläge aufgezeichnet worden, die auf einen Test seiner Funktionsfähigkeit hindeuten und ebenfalls einen Bezug zu der Lehrgruppe des Antragstellers herstellen. Festgestellt wurden Eingaben wie „test“ und „LG 1.4 an XXXX und Stelle“ sowie „XXXXXXXXXXXXXXXXXXX“, wobei es sich bei Herrn XXXX um einen der Dozenten der Lehrgruppe handelt, der selbst nach seinen Angaben solche Eingaben nicht getätigt hat. Am 7. Dezember 2019 hatte der Antragsteller einen Keylogger Modell „AirDrive Forensic“ über Amazon bei der C. GmbH bestellt. Dabei handelt es sich um jenes Modell, welches auch in dem Lehrsaal eingesetzt wurde. Die Behauptung des Antragstellers, das Modell des widerrechtlich eingesetzten Keyloggers habe nicht konkret bestimmt werden können, trifft nicht zu. Zu Beginn der Ermittlungen war aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (lediglich) davon ausgegangen worden, dass es sich um einen Keylogger Modell AirDrive, möglicherweise in der Variante Forensic, handelt. Die kriminaltechnischen Untersuchungen des Landeskriminalamts (LKA) Rheinland-Pfalz, das bereits über Erfahrungen in der Auswertung eines AirDrive-Keyloggers verfügte, haben diese Vermutung bestätigt. Dort ist der im Lehrsaal eingesetzte Keylogger geöffnet und mit der so genannten Chip-off-Methode, bei der der Speicherchip ausgelötet wird, ausgelesen worden. Um den Speicherort der abgefangenen Daten auf dem Chip bestimmen zu können, hatte das LKA einen weiteren Keylogger AirDrive Forensic beschafft und geöffnet, wodurch aufgrund der identischen Bauweise das widerrechtlich eingesetzte Modell bestimmt werden konnte, wie sich aus dem Untersuchungsbericht des LKA (Bl. 104 ff. GA) ergibt. Der vom Antragsteller bestellte Keylogger AirDrive Forensic ist ihm am 8. Dezember 2019 und damit zwei Tage vor der erstmaligen Installation eines Keyloggers im Lehrsaal ausgeliefert worden. Hinzu kommt, dass am 16. Dezember 2019 um 18.16 Uhr widerrechtlich abgefangene Zugangsdaten des Dozenten G. an einem Computer in einem IT-Lehrsaal des Aus- und Fortbildungszentrums genutzt wurden, um sich Zugang zu dem Benutzerkonto des Dozenten zu verschaffen. Nach den Angaben in dem Nutzerbuch, in das sich Nutzer des IT-Lehrsaals außerhalb von Unterrichtszeiten einzutragen haben, hat der Antragsteller diesen Lehrsaal von 18.00 Uhr bis 18.10 Uhr genutzt. Hinzu kommt, dass von 18.21 Uhr bis 18.23 Uhr und damit nur fünf Minuten nach der widerrechtlichen Einwahl in das Benutzerkonto des Dozenten G. von einem anderen Computer in eben diesem Lehrsaal aus eine Einwahl in das Benutzerkonto des Antragstellers stattgefunden hat. Unter Nutzung der widerrechtlich abgeschöpften Zugangsdaten des Dozenten XXXX wurden fünf Dokumente aufgerufen, die unmittelbar für die Ausbildung des Antragstellers relevant sind, nämlich unter anderen drei Lösungsskizzen sowie eine Übersicht „mündliche mitarbeit.docx“ (zu Einzelheiten siehe S. 6 des Ermittlungsberichts der Bundespolizei = Bl. 173 GA). Die Antragsgegnerin hat ferner zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsteller eine Affinität zu IT-Technik hat. So hatte er in der Vergangenheit einen Root-Server angemietet sowie zusammen mit Freunden einen Server für Online-Spiele betrieben. Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte ihre Ermittlungen ausdehnen müssen, greift nach all dem nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermittlungen ergebnisoffen gegen Unbekannt begonnen und der Antragsteller ist erst im Zuge dieser Ermittlungen aufgrund der dargelegten Umstände als möglicher Täter in den Fokus geraten. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Antragsteller angemahnte zeugenschaftliche Vernehmung sämtlicher Lehrgangsteilnehmer einen ihn entlastenden Ertrag hätte bringen können. Auffällig ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Antragsteller selbst keine ihn entlastenden tatsächlichen Umstände vorträgt, sondern im Kern lediglich geltend macht, seine Täterschaft sei nicht bewiesen. Abgesehen davon sind auch im Übrigen Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen, die die Antragsgegnerin bislang in vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, nicht ersichtlich. Namentlich hat sie auch versucht, etwaige DNA-Spuren auf dem Gehäuse des Keyloggers zu sichern, was aber ohne Erfolg geblieben ist. Auf der Grundlage der dargelegten tatsächlichen Feststellungen ist die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, offenkundig nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass einem Polizeimeisteranwärter, der sich widerrechtlich Zugang zu Benutzerkonten von Dozenten verschafft, um unter anderem Lösungsskizzen zu Prüfungsaufgaben abzurufen, die für den Polizeidienst erforderliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit die charakterliche Eignung fehlt. Schon allein die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Keylogger vermögen die Entlassungsverfügung zu tragen. 2. Soweit die Antragsgegnerin die Entlassungsverfügung ferner auf das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit ehrenrührigen Äußerungen eines Dritten im Internet gegenüber der Frau O. stützt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin geht insofern davon aus, dass der Antragsteller seine dienstliche Stellung genutzt hat, um Vertrauen bei der um Hilfe nachsuchenden Frau O. zu wecken und sie in Sicherheit zu wiegen. Damit habe er dienstliche und private Aspekte in unzulässiger Weise miteinander vermischt und dadurch das Ansehen der Bundespolizei beeinträchtigt. Dies begründe Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Was der Antragsteller gegen diese Bewertung vorträgt, greift nicht durch. Sein Hinweis darauf, der – zunächst im Raum stehende – Verdacht der Strafvereitelung im Amt sei widerlegt, geht ins Leere. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung explizit und in der Sache zutreffend ausgeführt, auf den Verdacht der Strafvereitelung komme es nicht an. Auch der Einwand des Antragstellers, die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zu einem angeblichen Vermittlungsauftrag der Anwaltskanzlei L. ließen eine professionelle Beweiswürdigung vermissen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang das Bestehen eines solchen Vermittlungsauftrags nicht entscheidungstragend zugrunde gelegt. Insofern heißt es in der Entlassungsverfügung nämlich lediglich, es sei „nicht auszuschließen“, dass das Handeln des Antragstellers auf einem finanziellen Aspekt infolge einer Zusammenarbeit mit der Kanzlei L. basiere bzw. dass die Umstände seines Handelns diesem Aspekt zuzuordnen sein „dürften“. Damit hat die Antragsgegnerin die Frage nach dem Bestehen eines Vermittlungsauftrags erkennbar offengelassen. Maßgeblich abgestellt hat sie insofern vielmehr darauf, dass der Antragsteller aus eigener Initiative und ungeachtet seines Beweggrundes mehrfach auf Frau O. eingewirkt hat, ein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei L. einzugehen. Dazu hat er ihr mit E-Mail vom 18. Januar 2021 sogar zahlreiche Unterlagen zu einem Mandatsverhältnis zukommen lassen und ihr konkrete und detaillierte Hinweise dazu gegeben, wie diese auszufüllen seien. Nach der Zeugenaussage der Frau O. im Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Antragsteller hat dieser Frau O. „mehrfach auf die Mandatsvollmacht angesprochen“ und sie „schon quasi genötigt“, diese zu unterschreiben. Auch hat Frau O. ausgesagt, sie „habe es absolut nicht verstanden“, warum der Antragsteller, obwohl er bei der Polizei gewesen sei, nur von der Vermittlung an eine Kanzlei gesprochen habe. Das sei ihr komisch vorgekommen. Für die Antragsgegnerin war ferner der Umstand maßgeblich („Fest steht, …“), dass der Antragsteller die dargelegten Vorbehalte und Zweifel der Frau O. gegenüber seiner Person dadurch zu beseitigen versucht hat, dass er ihr eine Nachricht von seinem dienstlichen E-Mail-Konto geschickt hat. In dieser hat er u.a. ausgeführt, es sei „[g]rundsätzlich […] erneut zu betonen, dass dienstliches Interesse, seitens der Behörde, nicht besteht. […] Dennoch ist es wichtig, dass Sie in ihren privaten Rechten geschützt werden. Wir haben bereits Kontakt gehabt. Diesen kann ich hiermit bestätigen und verifizieren.“ Die E-Mail endet mit der dienstlichen Signatur des Antragstellers. Die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos in der dargelegten Weise war offenkundig unzulässig. Die Auffassung des Antragstellers, Frau O. habe nach einer dienstlichen E-Mail gefragt, weswegen die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos „legitim“ gewesen sei, ist unzutreffend. Sofern er in diesem Zusammenhang des Weiteren vorträgt, die dienstliche E-Mail sei auch auf Anfrage der Landespolizei versandt worden (S. 4 des Schriftsatzes vom 13. Mai 2022), entbehrt dies einer tatsächlichen Grundlage. Danach ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe private und dienstliche Angelegenheiten in unzulässiger Weise miteinander vermengt und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt, nicht zu beanstanden. Sein Einwand, er habe weder im Zuge der Kontaktaufnahme mit Frau O. noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt ihr gegenüber den Eindruck vermittelt, er sei Netzermittler einer Antimobbingstelle, trifft nicht zu. Denn eben dieser Eindruck ist bei Frau O. entstanden, wie ihre Einlassungen vom 29. Januar 2021 gegenüber dem Polizeihauptkommissar T. von der Polizeiinspektion O1. belegen. Diesem hat sie nämlich erklärt, eine Bekannte habe ihr den Kontakt zum Antragsteller, einem so genannten Netzermittler einer Antimobbingstelle, vermittelt. Angesichts dieser Einlassungen greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, er habe im Chat mit Frau O. ausdrücklich darauf hingewiesen, sich von der Behörde distanzieren zu müssen und keine Entscheidungen und Aussagen im Namen der Polizei treffen zu dürfen. Denn der Kontakt zwischen ihm und Frau O. stand von Anfang an unter dem Vorzeichen, dass er Polizist (!; Bl. 39 GA) sei und dass seine im Privaten getätigten Aussagen und Einschätzungen daher ein besonderes Gewicht tragen. Die pauschale Distanzierung von der Behörde genügte nicht, um sich von einem dienstlichen Bezug hinreichend freizumachen. Entscheidend bleibt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Stellung als angehender Polizeivollzugsbeamter Rechts- und Fachkenntnisse suggeriert hat, die es ihm ermöglicht haben, gegenüber Frau O. eine Vertrauensposition einzunehmen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, darin zeige sich eine mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers, bewegt sich innerhalb ihres Wertungsspielraums. 3. Auch im Hinblick auf den Vorfall in den frühen Morgenstunden des 25. Juli 2021 auf dem L1. -L2. -S. in N. begegnet die Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller insofern vor, ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Handschellen, die er in seinem Privatwagen mit sich führte, unter Verstoß gegen dienstliche Vorgaben zur Festnahme eines Tatverdächtigen eingesetzt zu haben und insgesamt bei dieser Festnahme überzogen vorgegangen zu sein, was ebenfalls für eine fehlende charakterliche Eignung spreche. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass der Antragsteller die Handschellen nicht hätte verwenden dürfen, stellt er nicht in Abrede. Aber auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, sein Vorgehen sei unverhältnismäßig gewesen, liegt nicht außerhalb der Grenzen des der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass es dem Antragsteller zu verdanken ist, dass die sexuelle Belästigung der Frau C1. nicht fortgeführt wurde, stellt die Antragsgegnerin ebenso wenig in Abrede wie seinen Einwand, der Täter wäre bei normalem Verlauf der Dinge geflüchtet. Auch führt sie in der angegriffenen Verfügung aus, der Antragsteller sei von dem Festgenommenen geschlagen worden. Gleichwohl hält sie das Vorgehen des Antragstellers für unangemessen, weil er den Tatverdächtigen mit seinem Privatwagen, auf dem er unzulässigerweise ein Blaulicht montiert hatte, verfolgt und ihn sodann unter Einsatz eines mitgeführten Tierabwehrsprays in einem aggressiven Handgemenge zu Boden gebracht habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers war teils – nämlich hinsichtlich des Einsatzes von Blaulicht und dienstlichen Handschellen – unzulässig und die Bewertung, sein Auftreten in der Manier eines „Privat-Sheriffs“ sei insgesamt nicht (lediglich) couragiert, sondern unangemessen und übereifrig gewesen und lasse damit Charakterzüge erkennen, die ein Polizeivollzugsbeamter unter keinen Umständen besitzen dürfe, bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Hat die Antragsgegnerin danach ihre Entlassungsverfügung zu Recht auf begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gestützt, war ihr Ermessen nach den oben dargelegten Maßstäben durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG nicht dahingehend reduziert, dem Antragsteller noch zu ermöglichen, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnbefähigung zu erwerben. II. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Insofern nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (Bl. 68 f. GA, dort unter III.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Zugrundelegung des Anwärtergrundbetrags für den mittleren Dienst nach Anlage VIII zu § 61 Bundesbesoldungsgesetz auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutz-Verfahrens der sich daraus ergebende Betrag zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.