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Urteil

28 K 126/20

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0721.VG28K126.20.00
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Leitsätze
Stattgabe unter der Annahme, dass das bloße Folgen von zwei Profilen und zwei Hashtags mit zweifelhaftem Inhalt allein noch nicht ausreicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, soweit der Kläger insgesamt 253 Profilen quer durch das politische Spektrum folgt. (Rn.17)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2020 durch den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. März 2020 rechtswidrig war. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stattgabe unter der Annahme, dass das bloße Folgen von zwei Profilen und zwei Hashtags mit zweifelhaftem Inhalt allein noch nicht ausreicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, soweit der Kläger insgesamt 253 Profilen quer durch das politische Spektrum folgt. (Rn.17) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2020 durch den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. März 2020 rechtswidrig war. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich auch die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihn in den Vorbereitungsdienst unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung einzustellen, liegt in der Umstellung auf die zuvor nur hilfsweise geltend gemachte Feststellung, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen ist, eine konkludente Klagerücknahme. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Einstellungsanspruch schon im Zeitpunkt der Klageerhebung – hier dem 14. April 2020 – nicht (mehr) bestand, da der Einstellungstermin – hier der 1. April 2020 – bereits verstrichen war. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers war mit dem Verstreichen des Einstellungstermins bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – BVerwG 2 C 22/09 –, juris Rn. 19). Der anwaltlich vertretene Kläger hat an seinem Antrag trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts zunächst festgehalten und den Antrag erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung umgestellt. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Klage, über die der Einzelrichter nach Beschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Sie ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, sowie auf Fälle der Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO, in denen um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gestritten wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – BVerwG 6 C 20.92 –, juris Rn. 19). Dementsprechend kann ein Kläger, dessen Verpflichtungsbegehren sich erledigt hat, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung feststellen lassen, wenn er hieran ein berechtigtes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse hat. Das mit der Bewerbung des Klägers verbundene Begehren der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hat sich mit dem Verstreichen des Einstellungstermins 1. April 2020 erledigt. Er hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er weiterhin an einer Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst interessiert ist und die konkrete Gefahr besteht, dass der Polizeipräsident in Berlin eine künftige Bewerbung erneut unter Hinweis auf fehlende charakterliche Eignung aufgrund ablehnt. 2. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch den Bescheid vom 11. März 2020 war rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Einstellung beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erledigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 33.13 –, juris Rn. 21, und vom 25. Juli 1985 – BVerwG 3 C 25.84 –, juris Rn. 42 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2018 – 6 A 2014/17 –, juris Rn. 46). Bezogen auf den somit im vorliegenden Fall maßgebenden Zeitpunkt des Verstreichens des Einstellungstermins am 1. April 2020 hat der Beklagte die Bewerbung des Klägers zu Unrecht wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt. Nach der die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – konkretisierenden Regelung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Sie vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes setzt Eignung voraus, § 5 Nr. 4 der Polizei-Laufbahnverordnung Berlin – Pol-LVO. Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – BVerwG 2 B 17.16 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Hegt die Behörde berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers, darf sie dessen Ernennung ablehnen. Bei der angestrebten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes darf der Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Diese Einschätzung ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Zur Ablehnung der Einstellung genügen berechtigte Zweifel des (künftigen) Dienstherrn daran, ob der Bewerber die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – 4 S 32.17 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 –, juris Rn. 20). Der Bewerber trägt die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung und ist daher mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner Eignung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – BVerwG 2 C 38/79 –, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – BVerwG 2 VR 2/17 –, juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid vom 11. März 2020 beurteilungsfehlerhaft ergangen. Der Beklagte ist bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. hat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt und sachwidrige Erwägungen angestellt. Denn der Beklagte hat aus dem Instagram-Profil des Klägers geschlossen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestehen würden, weil er zwei Profilen sowie zwei Hashtags gefolgt ist, welche nach Ansicht des Beklagten die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stellen. Soweit der Beklagte dabei trotz der – aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Screenshots des Profils des Klägers ablesbaren und auch von dem Beklagten nicht bestrittenen – Vielzahl der vom Kläger abonnierten Profile, zum damaligen Zeitpunkt 253, angenommen hat, bereits das bloße Folgen bzw. Abonnieren von Profilen und Hashtags auf Instagram stelle eine nonverbale Bekundung des Interesses an den von diesen geteilten verfassungsfeindlichen Inhalten dar, welche die charakterliche Eignung des Klägers zweifelhaft erscheinen lasse, stellt er sachfremde Erwägungen an bzw. missachtet er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Dem Beklagten kann für den konkreten Einzelfall des Klägers insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass bereits das Folgen von Profilen eine Sympathiebekundung darstellen soll und ein darüberhinausgehendes online-Verhalten, wie etwa Kommentierungen, „likes“ oder eigene Posts nicht erforderlich sei. Denn hierbei ist in Bezug auf den Kläger zu berücksichtigen, dass aufgrund der hohen Zahl abonnierter Profile nicht davon die Rede sein kann, der Kläger habe sich durch das Abonnieren der Profile „timm.kellner“ und „Deutsche.Weltanschauung“ sowie der Hashtags „#pegida“ und „#mgtow“ einen Instagram-Feed geschaffen, der von verfassungsfeindlichen Inhalten im Wesentlichen geprägt werde. Insoweit lässt der Beklagte außer Acht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er diversen Profilen gefolgt sei, die über das gesamte politische Spektrum verteilt gewesen sind, insbesondere auch vielen Landespolizeien und privaten Profilen von Polizistinnen und Polizisten. Schon deshalb ist im Fall des Klägers davon auszugehen, dass dessen Instagram-Feed nicht von den beiden, vom Beklagten hervorgehobenen Profilen geprägt gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unstreitig mit keinem der beiden Profile in Interaktion getreten ist, sei es in Form von Kommentierungen, „likes“ oder eigenen Posts. Denn insoweit muss aufgrund des Algorithmus, der Instagram zugrunde liegt, davon ausgegangen werden, dass wegen der Vielzahl der abonnierten Profile und Hashtags in erster Linie solche Inhalte ausgespielt worden sind, für die vom Algorithmus ein besonderes Interesse, etwa in Form von Interaktionen erkannt wurde (vgl. hierzu nur die Angaben der Plattform selbst, https://about.instagram.com/de-de/blog/announcements/shedding-more-light-on-how-instagram-works, Download vom 29. Juli 2022). Soweit der Beklagte argumentiert, ein „Folgen“ aus reinem Interesse sei bei den Profilen „timm.kellner“ und „deutsche.Weltanschauung“ nicht erforderlich gewesen, weil beide öffentlich zugänglich seien, sodass ein dennoch getätigtes Abonnement bereits als Sympathiebekundung für die dahinter stehenden Inhalte anzusehen sei, verkennt der Beklagte das Instagram zugrunde liegende typische Nutzerverhalten. Es kann jedenfalls bei einem Nutzer wie dem Kläger, der über 200 Profilen folgt, nicht davon ausgegangen werden, dass er jedes von ihm abonnierte Profil im Voraus einer inhaltlichen Überprüfung unterzieht. Dies gilt umso mehr, als die beiden problematisierten Profile weder derart stark in der öffentlichen Diskussion standen, dass jeder Nutzerin oder jedem Nutzer von vornherein klar sein musste, um welche Art von Inhalten es geht, noch auf den ersten Blick entsprechend identifizierbar gewesen sind. Insoweit ist insbesondere für das Profil „deutsche.Weltanschauung“ zu berücksichtigen, dass es bereits zum Charakteristikum des Profils gehört, durch entsprechende Abbildungen die eigentliche Stoßrichtung verschleiern. Der Einzelrichter nimmt dem Kläger zudem ab, dass ihm das Profil „timm.kellner“ aufgrund dessen Selbstbezeichnung als „Ex-Polizeibeamter“ von Instagram in einer Weise vorgeschlagen worden ist, die ein Abonnement ohne Kenntnisnahme des vollen Profils erlaubt hat. Es entspricht gerade dem von Instagram gewünschten Nutzerverhalten, solche Vorschläge direkt zu abonnieren und von den Inhalten gegebenenfalls erst bei deren Ausspielung auf der Startseite Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat glaubhaft vermittelt, dass er allein aufgrund der Kurzbezeichnung des Profils auf „Folgen“ geklickt hat und die dahinterstehende Person zum damaligen Zeitpunkt nicht kannte. Soweit sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 2018 – 1 A 5.17 –, juris) beruft, wonach bereits die Mitgliedschaft in einer Facebook-Gruppe als Sympathiebekundung für die darin geteilten Inhalte angesehen wurde, kann dem so nicht gefolgt werden. Denn insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram unterschiedlich ausgestaltet sind. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Facebook-Gruppe nicht ohne weiteres mit der Gesamtheit der Abonnentinnen und Abonnenten eines Profils bei Instagram vergleichbar. Denn letztere werden sich selbst weniger stark als gemeinsame Gruppe im Sinne einer Interessengemeinschaft wahrnehmen und auch von Dritten nicht so wahrgenommen werden, als die Mitglieder einer themenbasierten und jedenfalls im Fall des Bundesverwaltungsgerichts auch eindeutig benannten Facebook-Gruppe. Dies kann insoweit aber auch deshalb dahinstehen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Mitgliedschaft des dortigen Klägers nur zusätzlich als Indiz zu seinem übrigen (aktiven) online-Verhalten herangezogen hat und zudem schon der Titel der dort problematisierten Gruppe sehr viel eindeutiger auf einen verfassungsfeindlichen Inhalt hingewiesen hat. Ein entsprechendes anderes, Zweifel an der Eignung hervorrufendes Verhalten des Klägers konnte vom Beklagten weder on- noch offline in Erfahrung gebracht werden. Andere Entscheidungen thematisieren im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung von Beamtinnen und Beamten aktives online-Verhalten wie „likes“ und eigene Posts (VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2021 – 1 L 480/21 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 K 2539/21 –, juris Rn. 38 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 – 4 S 1473/20 –, juris Rn. 17), die allesamt über ein bloßes (passives) „Folgen“ hinausgehen. Insoweit werden auch bei Vorliegen von interaktivem online-Verhalten zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt: Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen auf die allein vorzuwerfende innere Einstellung setze eine Gesamtwürdigung des Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 – 4 S 1473/20 –, juris Rn. 17). In einer solchen Gesamtwürdigung hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass es sich bei den beiden problematisierten Profilen nicht um solche mit sofort auf den ersten Blick erkennbar verfassungsfeindlichen Inhalten gehandelt hat, die dann aufgrund der Vielzahl der vom Kläger abonnierten Profile auch nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie dessen Instagram-Feed entscheidend geprägt hätten. Im Hinblick auf die vom Kläger abonnierten Hashtags verkennt der Beklagte, dass es sich hierbei im Gegensatz zu abonnierten Profilen gerade nicht um von einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern planvoll kuratierte Inhalte handelt, sondern um eine Ansammlung von teilweise völlig unterschiedlichen Inhalten. Dies liegt darin begründet, dass sämtliche Nutzerinnen und Nutzer den jeweiligen Hashtag beliebig verwenden und mit ihren Inhalten verbinden können. Insoweit hätte der Beklagte gerade im Hinblick auf den Hashtag „#pegida“ berücksichtigen müssen, dass viele unter diese Klammer gezogene Inhalte sich etwa satirisch oder bloß beobachtend mit der hinter dieser Bezeichnung stehenden „Bewegung“ auseinandersetzen. Denn insoweit handelt es sich um einen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten und entsprechend in verschiedene Stoßrichtungen verwendeten Sammelbegriff. Der Beklagte konnte gerade nicht davon ausgehen, dass unter dem Hashtag lediglich Inhalte von Pegida-Sympathisantinnen und -Sympathisanten mit eindeutig verfassungsfeindlicher Stoßrichtung veröffentlicht werden. Insoweit gilt hier nach Ansicht des Einzelrichters noch stärker, dass die Annahme, schon das bloße „Folgen“ der Hashtags enthalte eine Sympathiebekundung gerade (nur) für diejenigen Inhalte, die unter den Hashtags veröffentlicht wurden und sich als verfassungsfeindlich darstellen, allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Der 1... geborene Kläger bewarb sich am 6. Juni 2019 um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2020. Nachdem er den Online-Test und den PC-gestützten Auswahltest bestanden hatte, teilte ihm das Einstellungsbüro mit E-Mail vom 29. November 2019 mit, dass seine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung beabsichtigt sei. Im Laufe des Bewerbungsverfahrens gingen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg und dem Berliner Landeskriminalamt insgesamt fünf anonyme Hinweise ein, die den Kläger namentlich benannt und Verbindungen in die rechtsextreme Szene bzw. eine rechtsextremistische Radikalisierung anzeigten. Einer der Hinweise benannte auch das Profil „c...“ bei Instagram als Profil des Klägers. Eine Überprüfung des Profils ergab, dass dieses zum Zeitpunkt Februar 2020 253 andere Profile abonniert hatte, unter anderem das Profil „timm.kellner“ und das Profil „deutsche.Weltanschauung“. Zudem folgte das Profil unter anderem den Hashtags „#mgtow“, „#pegida“, „#pagan“ und „#germanic“. Mit Bescheid vom 11. März 2020 teilte der Polizeipräsident in Berlin – Direktion Zentraler Service, Personalmanagement – dem Kläger mit, dass dessen Einstellung nach der Leumundsprüfung wegen erheblicher Zweifel, ob er jederzeit uneingeschränkt für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehe, nicht in Betracht komme. Hinsichtlich seines Instagram-Profils sei bekannt geworden, dass er Einzelpersonen und Bewegungen folge, die sich am Rande der Legalität bewegten, mitunter könne Bezug zu verfassungs- und fremdenfeindlichen Parteien hergestellt werden. Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 14. April 2020 eingegangenen anwaltlichen Schreiben Klage erhoben. Der Kläger meint, er habe zu keinem Zeitpunkt Kommentare auf den aufgelisteten Profilen abgegeben, aus denen sich eine Solidarität oder gar nur Sympathie für diese ergebe. Das bloße Abonnieren eines Profils auf Instagram könne ohne Hinzutreten weiterer Interaktion mit den dortigen Inhalten nicht als Sympathiebekundung gedeutet werden. Hinsichtlich des Profils „Tim.Kellner“ sei ihm erst aufgrund eigener Recherche nach Erhalt des Ablehnungsbescheides überhaupt klar geworden, worum es dort gehe. Das Profil dieses Ex-Polizeibeamten sei ihm vom Algorithmus vorgeschlagen worden, weil er auch den Profilen der Landespolizeien folge. Er habe damals auf „folgen“ geklickt, ohne sich das Profil zuvor näher anzusehen, da er aus Interesse am Polizeiberuf vielen privaten Profilen von Polizistinnen und Polizisten gefolgt sei. Dem Profil „deutsche.Weltanschauung“ sei er wegen der dort veröffentlichten Abbildungen alter Kulturstätten gefolgt. Er habe seit einem Aufenthalt in Island großes Interesse an nordischer und isländischer Mythologie. Dies zeige sich auch in weiteren Hashtags, denen er auf Instragram gefolgt sei. Generell sei bei Hashtags zu berücksichtigen, dass unter diesen Inhalte ganz verschiedener Nutzerinnen und Nutzer gesammelt werden würden. Gerade unter dem Hashtag „#pegida“ seien vor allem satirische Beiträge vorrangig eher links ausgerichteter Seiten zu sehen gewesen. Hinsichtlich seiner Instagram-Startseite (feed) sei die Vielzahl der von ihm abonnierten Profilen und Hashtags und die mangelnde Interaktion mit Inhalten der ihm nun vorgeworfenen Profile zu berücksichtigen, sodass keine Rede davon sein könne, dass er sich einen feed geschaffen habe, der von verfassungsfeindlichen Inhalten geprägt sei. Er sei etwa auch den Profilen der Parteien Die Linke, Die Grünen und der CDU, der Politikerin Sarah Wagenknecht und der Politiker Gregor Gysi und Christian Lindner gefolgt. Aus Sachsen, wo er ein Praktikum bei der Polizei absolviert habe, gebe es keine negativen Erkenntnisse über ihn. Es sei unverständlich, worum er zu den Vorwürfen nicht angehört worden sei, zumal die eingegangenen Beschwerden mutmaßlich alle von der gleichen Person stammen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Bescheid nehme auf kein bestimmtes Einstellungsdatum Bezug, es werde auch nicht auf Voraussetzungen abgestellt, die im Rahmen eines neuen Einstellungsverfahrens geheilt werden könnten. Jedenfalls drohe ihm, auch im Rahmen weiterer Einstellungsverfahren mit derselben Begründung abgelehnt zu werden. Zudem sei er von dem Vorwurf, mit rechtsextremistischen und demokratiefeindlichen Einstellungen zu sympathisieren, zu rehabilitieren. Er habe weiter Interesse an einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2020 zu verpflichten, ihn in den Polizeivollzugsdienst aufzunehmen, hilfsweise, festzustellen, dass er am 1. April 2020 einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gehabt hat. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag nach erneutem Hinweis des Gerichts umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass seine Ablehnung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Kläger sei aufgrund der von ihm abonnierten Instragram Profile und Hashtags für den Polizeidienst ungeeignet. Auf dem Profil „Timm.Kellner“ würden fast tägliche rassistische Inhalte veröffentlicht, insbesondere Muslime, Flüchtlinge und Feministinnen dehumanisiert. Der Account „deutsche.Weltanschauung“ vermische rechtsextremistische Ideologien mit Bildern und weise textliche Überschneidungen mit der NPD sowie der Partei „Der III. Weg“ auf. Unter dem Hashtag „#mgtow“ verberge sich eine antifeministische Online-Community, die Frauen ihre soziale Geltung abspreche. „#Pegida“ sei eine Bewegung gegen eine vermeintlich verfehlte Einwanderungs- und Asylpolitik, initiiert von dem vorbestraften Luz Bachmann. Schon in dem Folgen dieser Profile und Hashtags müsse eine Interessen- beziehungsweise Sympathiebekundung erkannt werden. Denn hierdurch habe sich der Kläger einen Instagram-Feed geschaffen, der von verfassungsfeindlichen Inhalten geprägt werde. Denn die Plattform schlage aufgrund dessen ähnliche Inhalte vor, zumal die abonnierten Profile beziehungsweise Hashtags zusammengenommenen eine erhebliche Menge an Postings enthalten und produzieren würden. Da das Abonnieren von Profilen und Hashtags erst auf der jeweiligen Profilseite über eine entsprechende Schaltfläche (Button) möglich sei, habe der Kläger vor der Entscheidung, dem Profil zu folgen, dessen Inhalte zur Kenntnis nehmen können. Da es sich um Primärinhalte handele, könne der Kläger sich auch nicht darauf hinausreden, er habe die verfassungsfeindliche Orientierung ohne weitere Recherche nicht erkennen können. Da es sich bei den beiden genannten Profilen um öffentliche Profile gehandelt habe, deren Inhalte Nutzerinnen und Nutzer auch ohne Abonnement zur Kenntnis nehmen können, sei ein Folgen aus reinem Informationsinteresse nicht erforderlich gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Mai 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.