Urteil
B 5 K 21.164
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 S. 1 BBG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Berechtigte Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem, als auch außerdienstlichem Verhalten des Beamten oder aus sonstigen Umständen ergeben. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig, ist aber im Umkehrschluss umso eher möglich, wenn ein Dienstvergehen vorliegt. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch in einer emotionalen Ausnahmesituation besonnen zu reagieren, weder in Wort noch Tat übergriffig zu werden, die von dem oder der Anderen gesuchte Distanz zu respektieren und die Selbstbeherrschung nicht zu verlieren, muss zwingend von jedem - auch angehenden - Bundespolizisten erwartet werden können. Im Polizeivollzugsdienst begeben sich die Beamten alltäglich in physisch und psychisch belastende Situationen, in denen sie mit der ihnen übertragenen rechtlichen und tatsächlichen Machtposition verantwortungsvoll umgehen müssen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, auch bei beachtlichen persönlichen Spannungen selbstdiszipliniert zu reagieren und Konflikte sachlich zu lösen. "Ausraster" sind dabei keinesfalls tolerabel. Demgemäß müssen von Bundespolizeibeamten charakterliche Stabilität, Sozialkompetenz und Konfliktfähigkeit erwartet werden, die ein entsprechend besonnenes Verhalten nicht nur im dienstlichen, sondern auch im privaten Bereich bedingen. (Rn. 36) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 S. 1 BBG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Berechtigte Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem, als auch außerdienstlichem Verhalten des Beamten oder aus sonstigen Umständen ergeben. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig, ist aber im Umkehrschluss umso eher möglich, wenn ein Dienstvergehen vorliegt. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch in einer emotionalen Ausnahmesituation besonnen zu reagieren, weder in Wort noch Tat übergriffig zu werden, die von dem oder der Anderen gesuchte Distanz zu respektieren und die Selbstbeherrschung nicht zu verlieren, muss zwingend von jedem - auch angehenden - Bundespolizisten erwartet werden können. Im Polizeivollzugsdienst begeben sich die Beamten alltäglich in physisch und psychisch belastende Situationen, in denen sie mit der ihnen übertragenen rechtlichen und tatsächlichen Machtposition verantwortungsvoll umgehen müssen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, auch bei beachtlichen persönlichen Spannungen selbstdiszipliniert zu reagieren und Konflikte sachlich zu lösen. "Ausraster" sind dabei keinesfalls tolerabel. Demgemäß müssen von Bundespolizeibeamten charakterliche Stabilität, Sozialkompetenz und Konfliktfähigkeit erwartet werden, die ein entsprechend besonnenes Verhalten nicht nur im dienstlichen, sondern auch im privaten Bereich bedingen. (Rn. 36) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristlose Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 29.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit begegnet die streitgegenständliche Entlassverfügung keinen Bedenken. Der Kläger ist ordnungsgemäß gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden. Der Personalrat wurde auf Antrag des Klägers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beteiligt und hat mit E-Mail vom 07.09.2020 mitgeteilt, dass keine Einwände erhoben werden. 2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Entlassverfügung als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 2 BPolBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BBG. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 f.). Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist (etwa OVG RhPf, B.v. 30.7.2004 - 2 B 11152/04 - NVwZ-RR 2005, 253), sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst - wie hier - für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (z.B. OVG NW 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris Rn. 17 m.w.N.). Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47.09 - juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn - mit Blick auf den Kläger also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes - nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 f.; BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 - 2 B 174/18 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris Rn. 20). Berechtigte Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem, als auch außerdienstlichem Verhalten des Beamten oder aus sonstigen Umständen ergeben. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig, ist aber im Umkehrschluss umso eher möglich, wenn ein Dienstvergehen vorliegt. § 37 BBG ermöglicht in der Gesamtschau eine leichte Lösbarkeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Dies entspricht dem Wesen dieses Beamtenverhältnisses als Ausbildungsverhältnis. Die Grundkonzeption dieses Beamtenverhältnisses ist nicht darauf gerichtet, über das Ende des Vorbereitungsdienstes hinaus irgendwelche objektiv-rechtlichen Verpflichtungen, Soll-Vorschriften oder gar subjektiv-rechtlichen Rechts- bzw. Anwartschaftspositionen für den Widerrufsbeamten für ein Fortsetzen des Dienstverhältnisses zu begründen (Hebeler in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 37 Rn. 2). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4). b) Gemessen daran ist die Entlassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bundespolizeiakademie ist weder von einem unzureichend oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen (dazu unter aa), noch hat sie mit der Annahme von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Klägers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter die Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessenspielraums überschritten (dazu unter bb). Die Zweifel sind vielmehr so erheblich, dass sie die fristlose Entlassung rechtfertigen (dazu unter cc). aa) Die Beklagte hat den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend ermittelt. Insbesondere bedurfte es keiner besonderen oder weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. Die Entlassungsvorschrift des § 37 BBG verlangt - anders als § 34 Abs. 4 Satz 2 BBG für die Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte - nicht die entsprechende Anwendung der §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG). Die Entlassungsbehörde hat vielmehr nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen von Amts wegen bestimmt und nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Nach § 24 Abs. 2 VwVfG hat die Behörde dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 26 Abs. 1 VwVfG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür u.a. Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen. Die Bundespolizeiakademie hat hinsichtlich der Vorfälle vom 17. und 18.12.2019 alle beteiligten Personen angehört und den Chatverlauf aus der W.A.-Gruppe der Lehrklasse bildlich gesichert. Namentlich finden sich in den Verwaltungsakten die Anhörungsprotokolle von PMAin D., PMA L. sowie den PMAn W., Z. und PMAin K. Damit liegen fünf Schilderungen der Ereignisse vor, aus denen sich das Geschehen insgesamt schlüssig ergibt. Darüber hinaus wurden die Zeugen PMA W., PMAin D. sowie PMA L. seitens der Polizeiinspektion …-Stadt vernommen und bestätigten insoweit in den wesentlichen Kernpunkten ihre bereits gegenüber der Beklagten getätigten Aussagen. Auch wenn Einzelheiten, insbesondere Art und Einzelheiten der Intensität der Beziehungen zwischen PMAin D. und dem Kläger bzw. PMA L., das Ausmaß der Körperlichkeit der Auseinandersetzung am 17.12.2019, die Frage, ob außer PMAin D. auch andere Beteiligte beleidigt wurden, und ob er PMAin D. gedroht hat, sie auch künftig nicht in Ruhe zu lassen, seitens des Klägers bestritten werden, ergibt sich doch ein einheitliches Gesamtbild der Geschehnisse. Insbesondere räumt der Kläger selbst ein, sich PMAin D. gegenüber inakzeptabel verhalten, sie beschimpft und beleidigt, andere Lehrgangskollegen in die Auseinandersetzung hineingezogen und sich aggressiv verhalten zu haben. Dass die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az....) hinsichtlich der Beleidigung zum Nachteil des PMA L. und des PMA W. (jeweils am 17.12.2019) und der versuchten Nötigung zum Nachteil der PMAin D. am 18.12.2019 gemäß § 170 Abs. StPO eingestellt worden sind, steht weder der Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse noch der Entlassungsverfügung selbst entgegen. Unerheblich ist damit weiterhin, dass die Staatsanwaltschaft … hinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zum Nachteil der PMAin D. gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 Euro abgesehen hat, zumal diese Einstellungsentscheidung das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts und den Abschluss der Ermittlungen voraussetzt (vgl. Schneider in: BeckOK, JGG, Gertler/Kunkel/Putzke, 20. Edition, Stand: 01.11.2020, § 45, Rn. 11). Auch besteht keine Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidung der Strafbehörden in dem Sinne, dass aus Verhalten, das nicht strafrechtlich abgeurteilt worden ist, nachteilige Folgerungen nicht gezogen werden dürften (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 6 A 2055/09 - juris Rn. 46). Ähnliches gilt für den Vorfall im Juni 2019. Insoweit wurden seitens der Polizeiinspektion …-Stadt sämtliche Beteiligte vernommen. Neben dem zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Lehrgruppenleiter We., wurden zu der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und B. die Zeugen PMA K. und PMA P. angehört. Der Geschädigte B. wurde, da er inzwischen kein Angehöriger der Bundespolizei in … mehr war, seitens des ermittelnden Beamten telefonisch kontaktiert. Den Ausführungen der Befragten ließ sich das Kerngeschehen übereinstimmend entnehmen. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Köperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des B. ebenfalls wegen geringer Schuld gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG eingestellt wurde, erweist sich nach den oben dargestellten Grundsätzen als unerheblich. bb) Die Bundespolizeiakademie durfte aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die sie in nicht zu beanstandender Weise getroffen und in der Entlassungsverfügung aufgeführt hat, davon ausgehen, dass berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für ein Amt des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei bestehen und damit ein Grund für die sofortige Entlassung vorliegt. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Betreffende der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 2 B 18.16 - juris Rn. 26). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen der angestrebten Laufbahn zu messen ist (BVerwG, U.v. 17.12.1959 - 6 C 70.50 - BVerwGE 10, 75 [79]; BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34). Von den Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten; es wird von ihnen verlangt, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken (vgl. NdsOVG, B. 7.2.2009 - 5 ME 25/09 - juris Rn. 32). Im Rahmen der Vorfälle im Dezember 2019 zeigte der Kläger ein dienstpflichtwidriges Verhalten im Umgang mit Konflikten und gegenüber Ausbildungskollegen, von dem unter Mitberücksichtigung des Vorfalls vom Juni 2019 davon auszugehen ist, dass es nicht situativ bedingt, sondern Folge eines Charakterzuges des Klägers ist. Konkret zeigte der Kläger, dass er mit der Zurückweisung durch PMAin D. in keiner Weise selbstbeherrscht umgehen konnte. Schon durch die wiederholten Kontaktversuche über Chatdienste im Nachgang zur Beendigung der intimen Beziehung Anfang Dezember 2019 überschritt der Kläger die von PMAin D. gewollte persönliche Distanz. Er übertrat zunächst verbal durch die schriftlich - unter anderem in der W.A.-Gruppe - geäußerten Beschimpfungen und am Abend des 17.12.2019 auch körperlich - zumindest durch das Betreten der Stube von PMAin D. - die durch sie gesetzten Grenzen. In der emotionalen Stresssituation beim Zusammentreffen mit PMAin D. und PMA L. reagierte er mit Aggressionen gegenüber seinen Kollegen, unbeherrscht und verbal ausfällig. Die Situation konnte nur durch das Eingreifen Dritter deeskaliert werden. Besonderes Gewicht erhält der Vorfall aufgrund der zeitlichen und persönlichen Dimensionen: Zeitlich deshalb, weil die Kontaktversuche bereits Anfang Dezember begannen und auch nach dem einschneidenden Vorfall am 17.12.2019 nicht endeten. Vielmehr riskierte der Kläger beim erneuten Zusammentreffen mit PMAin D. am Folgetag wiederum die schließlich auch eingetretene zumindest verbale Eskalation. In persönlicher Hinsicht wiegt der Vorfall besonders schwer, weil neben der besonders betroffenen PMAin D. auch zahlreiche weitere Ausbildungskollegen des Klägers, allen voran PMA L., in die Geschehnisse involviert wurden - vom Kläger selbst in Kauf genommen oder gar beabsichtigt durch die Nachricht im W.A.-Klassenchat. Damit erreichten die verbalen Übergriffe gegenüber PMAin D. auch eine deutlich größere Reichweite. Mit diesem Auftreten hat der Kläger die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines (künftigen) Bundespolizisten erheblich verletzt. Namentlich hat der Kläger gegen seine inner- und außerdienstlichen Verhaltenspflichten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die diesbezügliche wertende Würdigung des Verhaltens des Klägers, die einen Rückschluss auf die für seine charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulässt, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 26; OVG Bremen, B.v. 14.7.2018 - 2 B 174.18 - juris Rn. 10). Auch in einer emotionalen Ausnahmesituation besonnen zu reagieren, weder in Wort noch Tat übergriffig zu werden, die von dem oder der Anderen gesuchte Distanz zu respektieren und die Selbstbeherrschung nicht zu verlieren, muss zwingend von jedem - auch angehenden - Bundespolizisten erwartet werden können. Im Polizeivollzugsdienst begeben sich die Beamten alltäglich in physisch und psychisch belastende Situationen, in denen sie mit der ihnen übertragenen rechtlichen und tatsächlichen Machtposition verantwortungsvoll umgehen müssen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, auch bei beachtlichen persönlichen Spannungen selbstdiszipliniert zu reagieren und Konflikte sachlich zu lösen. „Ausraster“ sind dabei keinesfalls tolerabel. Demgemäß müssen von Bundespolizeibeamten charakterliche Stabilität, Sozialkompetenz und Konfliktfähigkeit erwartet werden, die ein entsprechend besonnenes Verhalten nicht nur im dienstlichen, sondern auch im privaten Bereich bedingen. Auch wenn sich der Vorfall am 17.12.2019 in der privaten Sphäre zutrug, schlug das Verhalten des Klägers jedenfalls auf den dienstlichen Bereich über, weil sich der Vorfall in den dienstlichen Unterkünften und unter ausschließlicher Beteiligung der Lehrgruppenmitglieder ereignete. In Zusammenschau mit dem Vorfall vom 18.06.2019 verdichtet sich der Gesamteindruck des Verhaltens des Klägers zu der Annahme, dass die Ereignisse im Dezember 2019 nicht einer einmaligen Ausnahmesituation geschuldet und für ihn untypisch, sondern Ausdruck eines charakterlichen Wesenszuges des Klägers waren. Zwar ist hinsichtlich des Vorfalls vom 18.06.2019 insbesondere unklar, inwieweit sich B. seinerseits unkorrekt und provokant verhalten hat. Allerdings kann den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen der PMAn K. und P. sowie der Sachverhaltsschilderung des Geschädigten B. und des Lehrgruppenleiters We. entnommen werden, dass der Kläger unbefugt das Fahrrad des B. genommen habe und dieses im Fortgang einer verbalen Auseinandersetzung gegen eine Hausmauer prallen ließ. Darüber hinaus schilderten die Befragten übereinstimmend, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen B. und dem Kläger gekommen sei, in deren Verlauf der Kläger B. kurzzeitig mit einer Hand gewürgt habe. Nur durch das Eingreifen Dritter hätten der Kläger und B. getrennt werden können. Ebendieses Verhaltensmuster findet sich bei den Vorkommnissen im Dezember 2019. Auch dem seitens seiner Ausbilder unter dem 24.01.2020 erstellten Persönlichkeits- und Leistungsbild ist zu entnehmen, dass der Kläger über das Jahr hinweg phasenweise gleichgültiges und trotziges Verhalten bei Druck und Kritik von Seiten des Ausbildungspersonals gezeigt habe. Diesbezüglich sei der Kläger mehrfach durch die Ausbilder angesprochen worden, die ihm klargemacht hätten, dass ein solches Verhalten für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten nicht angemessen sei und im Kontakt mit dem polizeilichen Gegenüber sowie Vorgesetzten zu Problemen führen könne. Unter weiterer Berücksichtigung seines klasseninternen Verhaltens nach Dienst müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger emotional nicht im Griff habe. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 darüber hinaus auf eine rassistische Äußerung des Klägers im Rahmen der Sportausbildung Bezug nimmt, um damit ein weiteres Indiz für die charakterliche Nichteignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zu liefern, ist dieses Vorgehen der Bundespolizeiakademie nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wurde dieser Umstand nicht etwa zu spät in das Verfahren eingeführt. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügenden Entlassung ist die letzte Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13). Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass sich der Kläger hinsichtlich der Vorfälle im Dezember 2019 in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe und sein diesbezügliches Verhalten nicht wesensprägend sei und im Hinblick darauf die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt, war dieser Beweiserhebung nicht nachzukommen. Die von Klägerseite aufgeworfene Beweisfrage erweist sich vor dem Hintergrund der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe bereits nicht als entscheidungserheblich. Denn von einem Polizeivollzugsbeamten, der in seinem Berufsalltag regelmäßig mit auch psychisch belastenden Situationen konfrontiert ist, wird gerade auch in emotionalen Ausnahmelagen eine besonnene und deeskalierende Reaktion erwartet. Dies erfordert zudem angesichts beachtlicher persönlicher Spannungen ein hohes Maß an Selbstdisziplin, welches der Kläger in den ihm zur Last gelegten Situationen und durch diverse Zeugen geschilderten Vorfällen nicht in der Lage war aufzubringen. Im Übrigen bestand vorliegend keine Pflicht zur förmlichen Vorabentscheidung über den Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO. Denn diese gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376 Rn. 10; U.v. 28.11.1962 - 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 176 [176]). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beweisantrag - wie hier - vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7; B.v. 29.3.1979 - 7 B 27.78). cc) Dass der Beklagten infolge des festgestellten Sachverhalts berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf erwachsen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ereignisse im Juni und Dezember 2019 sowie sein trotziges und nicht kritikfähiges Verhalten gegenüber dem Ausbildungspersonal belegen exemplarisch den Umgang des Klägers mit Konfliktsituationen. Auch wenn sich der Kläger - wie aus dem Persönlichkeits- und Leistungsbild vom 24.01.2020 ebenfalls hervorgeht - im Dienst grundsätzlich freundlich, engagiert und hilfsbereit gezeigt hat, sich gegenüber den zuständigen Ausbildern nie über die Maßen respektlos oder aggressiv verhalten hat, lassen seine leichte Reizbarkeit sowie sein Aggressionspotential gegenüber gleichaltrigen Kollegen darauf schließen, dass es ihm an der erforderlichen Loyalität sowie der Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Deeskalation und mithin an der notwendigen Dienstauffassung fehlen wird. Die Beklagte hat dem Kläger mit den in der Entlassverfügung im Einzelnen aufgeführten Vorfällen und Verhaltensweisen zu Recht ein gravierendes Defizit in Bezug auf die Grundvoraussetzungen polizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorgehalten. Besonders schwer wiegt insoweit, dass der Kläger wiederholt seitens der Ausbilder auf seine mangelnde Fähigkeit zur Deeskalation angesprochen worden ist und sich gleichwohl nach dem Vorfall im Juni 2019 in eine öffentliche Auseinandersetzung mit PMAin D. und weiteren Ausbildungskollegen begab, obwohl er gerade in dieser Situation - noch mehr als ohnehin - darauf bedacht hätte sein müssen, auch außerdienstlich besonnenes und defensives Verhalten an den Tag zu legen. Wie es dem Kläger ob dieser charakterlichen Defizite gelingen sollte, die polizeilichen Aufgaben auch in emotionalen Ausnahmesituationen sachgerecht wahrzunehmen, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere auch die körperliche Integrität anderer, zu schützen und Gewalttaten zu verhindern. Begeht ein mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauter Beamter die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und des charakterlichen Anforderungsprofiles gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit ein solches von Unbeherrschtheit und Aggressivität sowohl gegen Sachen als auch gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 6 A 2055/09 - juris Rn. 34), wie es der Kläger namentlich bei den Vorfällen im Juni und Dezember 2019 getan hat. Die Beklagte durfte aus diesen Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden. Deshalb war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme zu der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Darüber hinaus hat auch die von Klägerseite eingewandte zeitliche Verzögerung des Entlassungsverfahrens keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Denn ein Blick auf den gesamten Verfahrensablauf zeigt, dass die Entlassung innerhalb dieses Zeitraums stets zielstrebig verfolgt worden ist. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.