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Beschluss

15 L 454/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0607.15L454.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4 000 € festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.01.2023 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.01.2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Dies könnte der Fall sein, weil eine künftige Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig sein könnte, weil der Antragsteller seinen Widerspruch nicht fristgerecht erhoben haben und die Entlassungsverfügung dadurch bereits bestandskräftig geworden sein könnte. Für eine form- und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs kommt – angesichts der schon in sich widersprüchlichen und auch sonst unglaubhaften Behauptung einer persönlichen Übergabe eines Widerspruchsschreibens am 20.01.2023 oder am 25.01.2023 – allein die Übersendung einer (einfachen) Mail vom 21.01.2023 ernstlich in Betracht, der offenbar ein unterschriebenes und eingescanntes Widerspruchsschreiben im pdf-Format beigefügt war. Dies mag unter Umständen für eine formgerechte Erhebung eines Widerspruchs genügen. Vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – XII ZB 424/14 –, juris, Rn. 10; VG Berlin, Urt. v. 06.06.2018 – 4 K 258.16 –, juris, Rn. 16; Geis , in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 70 Rn. 12. Dis kann jedoch dahinstehen. Der Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO ist begründet, wenn die sofortige Vollziehung formell fehlerhaft angeordnet wurde oder wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Vollziehung überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere danach, ob der Verwaltungsakt nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Nach diesem Maßstab ist der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell fehlerfrei angeordnet. Insbesondere hat sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss diejenigen wesentlichen Erwägungen schlüssig, konkret und substantiiert darlegen, die erkennen lassen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Antragstellers am Bestehen der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6. Dem genügt die vorliegende Begründung zur Entlassungsverfügung vom 04.01.2023. Dort führt die Antragsgegnerin zum einen aus, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung beruhe auf dem Interesse der Öffentlichkeit, dass nur diejenigen Personen die Ausbildung bei einer Bundesoberbehörde durchlaufen und etwa im Rahmen eines Praktikums Handlungen mit Außenwirkung vornehmen, bei denen insbesondere die charakterliche Eignung in keiner Weise infrage stehe. Zum anderen begründe die charakterliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers die Besorgnis, er werde im Falle eines Verfahrens, bei dem er letztlich unterliege, die bis dahin gewährte Besoldung nicht zurückzahlen können. Diese Erwägungen beziehen sich auf den konkreten Einzelfall, was sich etwa an dem wiederholten Abstellen auf die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers zeigt. Außerdem beschränken sie sich nicht auf das öffentliche Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern stellen wesentlich auf das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung ab. Dabei nimmt die Antragsgegnerin auch tatsächlich eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vor und berücksichtigt insbesondere das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung („Zwar liegt es in Ihrem persönlichen Interesse, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen […]“). Die vorstehend erläuterte Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Vollziehung zurückzustehen hat. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.01.2023 ist offensichtlich rechtmäßig und der Antragsteller durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insoweit sind etwaige Fehler weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG kann ein Beamter auf Widerruf – wie hier der Antragsteller – jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Dabei enthält der Begriff „jederzeit“ nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Zur Rechtfertigung einer Entlassung genügt demnach jeder sachliche, also nicht willkürliche Grund. Insofern reichen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beamte eine nachweisbare Straftat begangen hat oder ob er deswegen verurteilt worden ist oder wird. Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Verhaltensweisen charakterliche Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lassen, die begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn wecken. Vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Ein Unterfall der persönlichen Eignung ist die charakterliche Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwiefern der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 26; Beschl. v. 25.11.2015 – 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter über die erforderliche charakterliche Eignung verfügt, ist dabei ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18. Dieser weite Einschätzungsspielraum wird vorliegend durch die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG eingeschränkt. Danach soll einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Aufgrund dessen ist die Entlassung eines Beamten im Vorbereitungsdienst – wie hier des Antragstellers – nur aus Gründen zulässig, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdiensts im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Beamte die persönlichen Voraussetzungen – insbesondere die charakterliche Eignung – für das Amt, auf das er vorbereitet werden soll, nicht erfüllt und ihm dieses Amt entsprechend ohnehin nicht übertragen werden darf. Vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 18.02.2019 – 6 B 1551/18 –, juris, Rn. 17. Nach diesem Maßstab ist die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.01.2023 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist auf der Grundlage hinreichend gesicherter tatsächlicher Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn des mittleren Dienstes bestehen. Diese Zweifel beruhen zunächst wesentlich darauf, dass der Antragsteller innerhalb der ersten drei Monate seines Vorbereitungsdienstes an insgesamt elf Tagen unentschuldigt abwesend war. Dies betrifft im Rahmen des zweimonatigen Einführungslehrgangs von August bis September 2022 insgesamt acht Tage (02./12./15./20./21./26.-28.09.2022, vgl. Bl. 77 d. Nebenakte – NA) und im Rahmen des ersten Monats seines Praktikums beim Bundesverwaltungsamt im Oktober 2022 insgesamt drei Tage (27./28./31.10.2022). An diesen Tagen hat sich der Antragsteller trotz umfassender – und von ihm nicht bestrittener – Belehrungen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes am 01./02.08.2022 insbesondere nicht ordnungsgemäß krank gemeldet. Für den Zeitraum vom 27.-31.10.2022 gilt dies mit der Besonderheit, dass er insoweit ein Folgeattest im Anschluss an die vorliegenden Atteste für den Zeitraum vom 20.-26.10.2022 (vgl. Bl. 43 f. d. NA) nicht vorgelegt hat. Soweit der Antragsteller seine fehlenden Krankmeldungen jedenfalls teilweise auf technische Probleme mit seinem Postfach zurückführt (vgl. etwa Bl. 68 d. NA), ist dies unglaubhaft. Insoweit beschränkt sich sein Vortrag auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf die bloße pauschale Behauptung, es habe technische Schwierigkeiten mit seinem Mail-Postfach gegeben, ohne dass er diese Schwierigkeiten näher erläutern würde. Soweit seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren eine gewisse Konkretisierung dahin zu entnehmen ist, dass der Postfachspeicher unzureichend gewesen sein soll (vgl. etwa Bl. 2 d. NA), stellt dies keine überzeugende Erklärung dar. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum es dem Antragsteller – ohne jegliche Fehlermeldung – nicht möglich gewesen sein soll, im Laufe des Monats September 2022 verschiedene Krankmeldungen per Mail zu übersenden, wenn er am 20.09.2022 und am 27.09.2022 offensichtlich noch jeweils Mails übersenden konnte (vgl. Bl. 66 f., 72 d. NA), bevor ihm erst im Anschluss an die zweite genannte Mail – auf eine nicht näher erläuterte Weise – aufgefallen sein soll, dass sein Postfach „Probleme gemacht“ habe (vgl. Bl. 64 d. NA). Hinzu kommt, dass der Antragsteller der Bitte der Antragsgegnerin mit Mail vom 27.09.2022, die Krankmeldungen erneut zu übersenden (vgl. Bl. 63 d. NA), zunächst nicht nachgekommen ist und auch auf die Erinnerungsmail vom 28.09.2022, er werde dringend um nachträgliche Krank- und Gesundmeldungen gebeten und müsse für den Zeitraum vom 23.-28.09.2022 ein Attest vorlegen (vgl. Bl. 60 d. NA), zunächst nicht reagiert hat. Erst mit Mail vom 17.10.2022 listete er die in der vorgenannten Mail der Antragsgegnerin genannten Fehltage auf und erklärte hierzu, aufgrund eines Bänderrisses und einer Nasenfraktur seien auch Arzttermine Gründe für einige Fehltage gewesen (vgl. Bl. 39 d. NA). Das angeforderte Attest für den Zeitraum vom 23.-28.09.2022 legte er weiterhin nicht vor. Im Übrigen dürften – ohne dass dies für die Entscheidung von tragender Bedeutung wäre – erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Abwesenheit des Antragstellers am 20.09.2022 (vgl. Bl. 112 d. NA) mit einer Krankheit zu erklären war, da er sich nach eigenen Angaben noch am selben Abend beim Sport die Nase brach (vgl. Bl. 72 d. NA). Soweit sich der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zudem darauf beruft, er habe während der krankheitsbedingten Fehlzeiten keinen Zugriff auf das Zeiterfassungssystem FAZIT der Antragsgegnerin gehabt, um die Krankmeldungen ordnungsgemäß zu verbuchen, dringt er auch damit nicht durch. So wurde der Antragsteller – was unbestritten blieb – zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes am 01./02.08.2022 umfassend über seine Meldepflichten und insbesondere darüber informiert, dass er eine Krank- oder Gesundmeldung telefonisch oder per Mail an die Zeiterfassungsstelle zu richten habe (vgl. auch Bl. 65 d.A.). Nicht hingegen sollte er irgendwelche Buchungen in dem Zeiterfassungssystem der Antragsgegnerin selbst vornehmen, was ihm – jedenfalls während des Einführungslehrgangs – auch planmäßig gar nicht möglich gewesen wäre. Auch der teilweise Verweis des Antragstellers auf verschiedene Arzttermine aufgrund von verschiedenen erlittenen Verletzungen vermag seine unentschuldigte Abwesenheit nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für seine zusätzliche zeitweise Abwesenheit über eine bzw. über zwei Doppelstunden am 29.09.2022 und am 30.09.2022. So wurde der Antragsteller zu Beginn des Vorbereitungsdienstes auch darüber informiert, dass ein Arzttermin keine Krankmeldung rechtfertigt, sondern dass in einem solchen Fall bei der Ausbildungsleitung vorab eine Dienstbefreiung zu beantragen ist (vgl. Bl. 88 d.A.). Gleichwohl meldete sich der Antragsteller beispielsweise am 27.09.2022 „aufgrund eines Arzttermins“ ganztägig krank (vgl. Bl. 56 f. d. NA). Für sich genommen nicht ausreichend, aber das Gesamtbild des vorliegenden Falls ergänzend kommen neben der wiederholten unentschuldigten Abwesenheit noch weitere regelwidrige Verhaltensweisen des Antragstellers hinzu. So hat er im Fach Vergaberecht eine Hausarbeit nicht fristgerecht bis zum 22.09.2022 abgegeben und auch später nicht nachgereicht, sondern sein Versäumnis bloß mit seiner Ablenkung aufgrund der – erst kurz vor Fristablauf – erlittenen Nasenbeinfraktur erklärt (vgl. Bl. 50, 2 d. NA). Weiter hat er vor Beginn seines Praktikums im Bundesverwaltungsamt im Oktober 2022 Urlaub für den 04.-14.10.2022 beantragt und genehmigt bekommen, diesen Urlaub jedoch – entgegen den Weisungen aus der Schulung vom 05.09.2022 – nach seiner Rückkehr nicht zeitnah im Zeiterfassungssystem nachgetragen. Dem ist er erst nach seiner Anhörung zur Entlassung vom 17.11.2022 noch am selben Tag nachgekommen. Soweit der Antragsteller nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch insoweit einwendet, er habe keinen Zugriff auf das Zeiterfassungssystem der Antragsgegnerin gehabt, ist dies widersprüchlich, weil er ebenso behauptet, eine nachträgliche Verbuchung im Nachgang zur Anhörung am 17.11.2022 sei nicht möglich gewesen (vgl. Bl. 4 d.A.), obwohl er genau dies nach eigenen Angaben getan hat (vgl. Bl. 19 d. NA). Zuletzt hat sich der Antragsteller auch am 04.11.2022 noch einmal insoweit nicht ordnungsgemäß krank gemeldet, als dass er – entgegen den Belehrungen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes und mehreren Erinnerungsmails der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 33 f. d. NA) – nicht zugleich auch seine Ausbilderin über seine krankheitsbedingte Abwesenheit informiert hat, die sich daraufhin bei der Ausbildungsleitung nach ihm erkundigen musste (vgl. Bl. 32 d. NA). Aus der Gesamtheit dieser Umstände des Einzelfalls hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundesverwaltung bestehen. Der Antragsteller hat unmittelbar zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten in vielfacher und wiederholter Weise insbesondere gegen seine Meldepflichten im Krankheitsfall oder in sonstigen Abwesenheitsfällen verstoßen. Dies wiegt vor dem Hintergrund umso schwerer, dass er seitens der Antragsgegnerin nach verschiedenen Verstößen wiederholt und unter Vermittlung der Ernstlichkeit der Verstöße über seine Pflichten belehrt worden ist (vgl. etwa Bl. 33 f., 47, 55 d. NA) und sein Verhalten trotzdem nicht angepasst hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller den in einem Beamtenverhältnis an ihn zu stellenden charakterlichen Anforderungen – etwa der Zuverlässigkeit oder der Fähigkeit zur Zusammenarbeit – gerecht werden wird. Vielmehr wäre entsprechend der nicht zu beanstandenden Annahme der Antragsgegnerin damit zu rechnen, dass der Antragsteller seinen Dienst nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit und Gewissenhaftigkeit versehen würde. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung vom 04.01.2023 Bezug genommen (vgl. Bl. 14 d.A.). Soweit der Antragsteller hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrt, ist nach den vorstehenden Ausführungen auch dieser Hilfsantrag unbegründet. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung formell fehlerfrei angeordnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Ihr liegt der monatliche Anwärtergrundbetrag für den mittleren Dienst nach Anlage VIII zu § 61 BBesG in Höhe von 1 307,34 € zugrunde, dessen halber Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens nochmals zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.