Urteil
2 WD 35/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Besitz und die Verschaffung kinderpornografischer Dateien durch einen Reserveoffizier begründen ein Dienstvergehen und können die Aberkennung des Dienstgrades rechtfertigen.
• Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StPO schließt eine disziplinarische Ahndung nicht aus; straf- und disziplinarrechtliche Zwecke sind verschieden.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß und persönliche Umstände zu berücksichtigen; bei Verschaffen von Kinderpornographie ist regelmäßig die härteste Maßnahme angezeigt.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Dienstgrades wegen Besitzes und Verschaffens kinderpornografischer Dateien • Der Besitz und die Verschaffung kinderpornografischer Dateien durch einen Reserveoffizier begründen ein Dienstvergehen und können die Aberkennung des Dienstgrades rechtfertigen. • Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StPO schließt eine disziplinarische Ahndung nicht aus; straf- und disziplinarrechtliche Zwecke sind verschieden. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß und persönliche Umstände zu berücksichtigen; bei Verschaffen von Kinderpornographie ist regelmäßig die härteste Maßnahme angezeigt. Der Kläger war früher Soldat auf Zeit, schied 1990 als Stabsunteroffizier aus und wurde später Major der Reserve. 2003 wurde er Beamter auf Lebenszeit im Land Niedersachsen. Zwischen Oktober 2004 und November 2005 versandte er vorsätzlich mehrmals über seinen Internetzugang an andere Nutzer Dateien mit kinderpornografischen Bildern und besaß 30 entsprechende Dateien. Ein gleiches Strafverfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß §153a StPO eingestellt. Im beamtenrechtlichen Verfahren wurde er aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Truppendienstgericht aberkannte ihm den Dienstgrad; die Berufung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Disziplinarmassnahme wegen derselben sachlichen Handlungen ist neben der beamtenrechtlichen Ahndung zulässig, da der Betroffene zugleich Beamter und Reserveoffizier war und beiden Dienstherrn Pflichtenkreise unterlag. • Tat- und Schuldfeststellung: Die Feststellungen zum vorsätzlichen Besitz von 30 Dateien und mehrfachen Versenden wurden übernommen; der Betroffene räumte die Taten ein und zeigte Reue. • Rechtsqualifikation: Das Verhalten stellt ein Dienstvergehen dar (§17 Abs.3 i.V.m. §23 Abs.2 Nr.2 SG). Insbesondere schließt das Verschaffen kinderpornografischer Dateien eine Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad aus. • Unwürdigkeit: Das Verhalten ist unwürdig i.S.v. §23 Abs.2 Nr.2 SG, weil es die für Reserveoffiziere gebotene Ehre und Vorbildfunktion verletzt und die Integrität des Dienstbetriebes beeinträchtigt. • Bemessung: Nach §58 Abs.7 i.V.m. §38 Abs.1 WDO sind Eigenart und Schwere, Auswirkungen, Schuldmaß sowie Persönlichkeit zu berücksichtigen. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, der Stellung als Offizier der Reserve und der erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter der Abgebildeten ist die Aberkennung des Dienstgrades als angemessene Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. • Keine Milderung durch Einstellung: Die Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO begründet keinen Entfall des disziplinarischen Sanktionsinteresses; straf- und disziplinarrechtliche Zwecke unterscheiden sich. • Bewertung der Motive: Zwar konnte das Motiv des Forschens für ein Buch festgestellt werden, dieses rechtfertigt aber nicht die Versendung kinderpornografischer Dateien; die Ausnahme des §184b Abs.5 StGB greift nicht. • Ergebnis der Abwägung: Es liegt kein minderschwerer Fall und keine ausreichenden Milderungsgründe vor; frühere gute Führung reicht aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht zur Abmilderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Dienstgrades des Majors der Reserve bestätigt. Der frühere Soldat hat vorsätzlich 30 kinderpornografische Dateien besessen und mehrfach solche Dateien an Dritte verschafft, sodass ein Dienstvergehen vorliegt, das die Wiederverwendung in seinem Dienstgrad ausschließt. Die Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO entbindet nicht von disziplinarischer Verantwortung. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens, seiner Stellung als Reserveoffizier und der erheblichen Verletzungen der Schutzgüter der Abgebildeten rechtfertigen Eigenart und Auswirkungen die Aberkennung des Dienstgrades; mildernde Umstände liegen nicht in ausreichendem Maße vor.