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Beschluss

2 B 44/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzlich begangener außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines Kindes, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, indiziert in der Regel die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sofern keine erheblichen mildernden Umstände vorliegen. • Weitere erschwerende Umstände sind nur dann relevant, wenn nach dem Grundsatz in dubio pro reo erhebliche mildernde Umstände für den Beamten sprechen. • Die gesetzliche Bewertung der besonderen Eignung eines Verhaltens, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, richtet sich nach der besonderen Eignung zur Schädigung des Ansehens; ein pauschaler Feststellungsbedarf zum Ansehensverlust besteht nicht, wenn die Tat als schwerwiegend einzuordnen ist. • Die bloße Feststellung eines erhöhten individuellen Risikos strafbarer Übergriffe ist für die Maßnahmebemessung nur dann entscheidungserheblich, wenn dies als mildernder oder erschwerender Umstand konkret nachgewiesen und von erheblichem Gewicht ist.
Entscheidungsgründe
Außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines Kindes indiziert regelmäßig Entfernung aus dem Beamtenverhältnis • Ein vorsätzlich begangener außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines Kindes, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, indiziert in der Regel die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sofern keine erheblichen mildernden Umstände vorliegen. • Weitere erschwerende Umstände sind nur dann relevant, wenn nach dem Grundsatz in dubio pro reo erhebliche mildernde Umstände für den Beamten sprechen. • Die gesetzliche Bewertung der besonderen Eignung eines Verhaltens, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, richtet sich nach der besonderen Eignung zur Schädigung des Ansehens; ein pauschaler Feststellungsbedarf zum Ansehensverlust besteht nicht, wenn die Tat als schwerwiegend einzuordnen ist. • Die bloße Feststellung eines erhöhten individuellen Risikos strafbarer Übergriffe ist für die Maßnahmebemessung nur dann entscheidungserheblich, wenn dies als mildernder oder erschwerender Umstand konkret nachgewiesen und von erheblichem Gewicht ist. Der Beklagte, Polizeihauptmeister und Jugendgruppenleiter in einem Sportverein, wurde wegen außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs.1 StGB) in sechs Fällen zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; ein weiteres Verfahren wurde gegen Geldbuße eingestellt. Die Opfer waren überwiegend 9–12 Jahre alte Mädchen, die der Beklagte bei Trainingscamps und Wochenendfreizeiten sexuell berührte, teils unter, teils gelegentlich über der Kleidung, zweimal auch im entblößten Intimbereich. Im parallel geführten Disziplinarverfahren bestätigte das Berufungsgericht die Entfernung aus dem Dienst. Der Beklagte rügt grundsätzliche Fragen zur Gewichtung der Tat bei der prognostischen Gesamtwürdigung, zur Bedeutung eines individuellen Risikocharakters und zum Erfordernis konkreter Feststellungen zum Ansehensverlust. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsregeln. • Zur Maßnahmebemessung ist nach ständiger Rechtsprechung die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend; ein mit Freiheitsstrafe geahndeter vorsätzlich begangener sexueller Missbrauch eines Kindes indiziert regelmäßig die Höchstmaßnahme (Entfernung), sofern keine hinreichend gewichtigen mildernden Umstände vorliegen (§ 13 Abs.1 Satz2 BDG / § 11 Abs.1 Satz2 HmbDG vergleichbar). • Weitere erschwerende Umstände können über das Eigengewicht der Tat hinaus Bedeutung haben, sind aber nur relevant, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz in dubio pro reo erhebliche mildernde Umstände zugutekommen; solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte macht sie nicht substantiiert geltend. • Die Tateinheit mit dem Tatbestand des Missbrauchs Schutzbefohlener (§ 174 StGB) wirkt neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend, es sei denn, aus dem Amt des Betroffenen ergäbe sich eine besondere Indizwirkung für dienstliche Pflichtverletzungen. • Die Frage, ob ein Ansehensverlust festzustellen ist, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut: Entscheidend ist die besondere Eignung des außerdienstlichen Verhaltens, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen; bei schweren vorsätzlichen Sexualdelikten gegen Kinder besteht typischerweise eine derartige Eignung, sodass keine gesonderten weiteren Feststellungen zum Ansehensverlust erforderlich sind. • Divergenzen zu Entscheidungen anderen Normrechts oder zu Fällen, in denen es nicht um schwerwiegende Straftaten geht, liegen nicht vor; die gesetzgeberische Bewertung in den einschlägigen Bestimmungen stützt die Einordnung. • Die vom Beklagten gerügten Zumessungs- und Feststellungsmängel sind nicht entscheidungserheblich, weil es an konkreten, erheblichen mildernden Umständen fehlt, die die Indizwirkung der Tat für die Höchstmaßnahme entkräften würden. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Entfernung aus dem Dienst bestätigen, weil der mit Freiheitsstrafe geahndete vorsätzliche sexuelle Missbrauch von Kindern als besonders schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten die Höchstmaßnahme indiziert. Zusätzliche Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe sind nur dann entscheidend, wenn sie nach den Grundsätzen des Straf- und Disziplinarrechts von erheblichem Gewicht sind; solche mildernden Umstände sind hier weder festgestellt noch dargelegt. Fragen nach einem konkreten Nachweis eines Ansehensverlusts oder nach einem erhöhten individuellen Risiko führen nicht zur Entkräftung der Bewertung, da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für derartige Straftaten typischerweise eine schwerwiegende Ansehensbeeinträchtigung annehmen. Damit bleibt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtmäßig.