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Urteil

19 A 811/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1220.19A811.16.00
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Leitsätze

1. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen.

2. Die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ist ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Als solches unterliegt sie wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

3. Beurteilungsgrundlagen der für die Wiederholungsprüfung zu erstellenden Langzeitbeurteilungen sind auch die Langzeitbeurteilungen für das erstmalige Ablegen der Staatsprüfung (Änderung der Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 14 B 1309/16 -, juris, Rn. 9 ff.).

4. Die am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Langzeitbeurteilungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf diesen auf.

5. Eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 4. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen. 2. Die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ist ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Als solches unterliegt sie wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. 3. Beurteilungsgrundlagen der für die Wiederholungsprüfung zu erstellenden Langzeitbeurteilungen sind auch die Langzeitbeurteilungen für das erstmalige Ablegen der Staatsprüfung (Änderung der Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 14 B 1309/16 -, juris, Rn. 9 ff.). 4. Die am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Langzeitbeurteilungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf diesen auf. 5. Eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 4. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Volljuristin und trat am 1. November 2011 als Seiteneinsteigerin in die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Englisch und Rechtswissenschaft ein. Die Ausbildung fand im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) H. und im Q. -T. -Berufskolleg des Kreises X. statt. Studienseminarleiter Stein, der damalige Leiter des ZfsL H. , erstellte am 23. Juli 2013 eine den Ausbildungszeitraum 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 umfassende, der ehemalige Leiter des Q. -T. -Berufskollegs des Kreises X. OStD S. am 19. Juli 2013 eine den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 19. Juli 2013 betreffende Langzeitbeurteilung für die Klägerin, die die Endnoten „befriedigend“ (3,0) bzw. „befriedigend“ (3,5) ausweisen. Die Zweite Staatsprüfung fand am 11. Oktober 2013 statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin im Fach Rechtswissenschaft mit „mangelhaft“ (5,0) und die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch mit „ausreichend“ (4,0). Daraufhin erklärte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden. Im Anschluss wurde die berufsbegleitende Ausbildung der Klägerin um sechs Monate ‑ beginnend am 1. November 2013 ‑ verlängert. Mit Datum vom 27. Januar 2014 erstellte OStD S. eine weitere Langzeitbeurteilung, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 27. Januar 2014 ausweist und in der unter der Rubrik „Beurteilungsgrundlagen“ u. a. die Langzeitbeurteilung vom 19. Juli 2013, diverse Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer sowie eigene Beobachtungen und Unterrichtsbesuche des Beurteilers aufgelistet sind. Die Note im Fach Englisch lautet „ausreichend“ (4,0), die Note im Fach Recht „mangelhaft“ (5,0), die Endnote ebenfalls „mangelhaft“ (5,0). Hierzu reichte die Klägerin eine schriftliche Gegenäußerung vom 3. Februar 2014 ein. Unter dem 27. Februar 2014 erstellte der aktuelle Schulleiter des Q. -T. -Berufskollegs des Kreises X. OStD M. eine weitere Langzeitbeurteilung, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 27. Februar 2014 ausweist und in der und als Beurteilungsgrundlagen neben den in der Langzeitbeurteilung vom 27. Januar 2014 berücksichtigten zwei weitere Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer vom 24. Februar 2014 sowie eigene Beobachtungen und Unterrichtsbesuche des Schulleiters (zuletzt am 17. Februar 2014) aufgeführt sind. Die Note im Fach Englisch lautet „ausreichend“ (4,0), die Note im Fach Recht „mangelhaft“ (5,0), die Endnote gleichfalls „mangelhaft“ (5,0). Auch zu dieser Langzeitbeurteilung reichte die Klägerin eine auf den 4. März 2014 datierte schriftliche Gegenäußerung ein. Der ehemalige Leiter des ZfsL H. T1. erstellte am 26. Februar 2014 eine den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 25. Februar 2014 erfassende Langzeitbeurteilung und vergab in beiden Fächern und als Endnote die Note „ausreichend“ (4,0). Damit folgte er dem Vorschlag der Seminarausbilderinnen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. März 2014 erklärte das Landesprüfungsamt die Wiederholungsprüfung für endgültig nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens den Punktwert 4,0 „ausreichend“ ergebe. Zur Begründung ihres mit Schreiben vom 10. März 2014 gegen diese Prüfungsentscheidung eingelegten Widerspruchs berief sich die Klägerin auf zahlreiche formelle und materielle Mängel. Das Landesprüfungsamt führte daraufhin ein verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren durch, in dem sowohl OStD M. als auch der ehemalige ZfsL-Leiter T1. , letzterer unter Berücksichtigung von schriftlichen Äußerungen der Seminarausbilderinnen C. und U. , detailliierte Stellungnahmen zu den im Widerspruchsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Rügen abgaben. Beide Beurteiler sahen keinen Anlass, ihre Langzeitbeurteilungen in Inhalt oder Note zu ändern. Unter dem 22. Mai 2014 erstellte der ehemalige ZfsL‑Leiter T1. auf Bitten des Landesprüfungsamtes eine dem zwischen den Leitern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und dem Landesprüfungsamt abgestimmten Format entsprechende überarbeitete Langzeitbeurteilung (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 25. Februar 2014). Darin hält er an den vergebenen Einzel- und Endnoten „ausreichend“ (4,0) fest und geht im Einzelnen auf die Handlungsfelder der Anlage 1 der OVP mit ausführlicher Begründung ein. Daraufhin wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch mit der Klägerin am 22. Juli 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 zurück und berief sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Beurteiler. Am 22. August 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Langzeitbeurteilung der Schule sei rechtswidrig, weil der Schulleiter M. die vom vormaligen Schulleiter S. unter dem 27. Januar 2014 verfasste Langzeitbeurteilung ungeprüft und mit Ausnahme weniger Formulierungen nahezu wortgetreu übernommen und offenbar im Wege des „copy & paste“ gearbeitet habe. Bei der Langzeitbeurteilung handele es sich jedoch um eine Prüfungsleistung oder jedenfalls um eine Entscheidung mit prüfungsspezifischen Elementen, die es erfordere, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehme und aus eigener Sicht selbständig beurteile. Dies gebiete Art. 12 Abs. 1 GG. Es wäre die originäre Aufgabe des Schulleiters gewesen, sich eigenständig die Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer zu eigen zu machen, statt auf die Ausführungen seines Vorgängers zu rekurrieren. Insofern liege eine vergleichbare Situation wie bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen vor. Auch der Prüfer dürfe die Erfassung und Bewertung einer Leistung nicht ‑ auch nicht teilweise ‑ anderen Personen überlassen, ihnen die Formulierung und Festlegung der Wertungen übertragen oder Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen. Daher sei zweifelhaft, ob § 16 Abs. 2 OVP verfassungsgemäß sei, weil die Vorschrift die Bewertung einer Prüfungsleistung vorab an jemanden übertrage, der letztlich nicht der verantwortliche Prüfer sei. Diesem Umstand komme bei der Langzeitbeurteilung der Schule besondere Bedeutung zu, weil die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer im Gegensatz zu den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilder nicht mit einer Note gemäß § 28 OVP endeten, also die prüfungsspezifischen Wertungen durch Personen getroffen würden, die diese Wertung noch nicht einmal einem Bewertungssystem zuordnen dürften. Im Falle eines Schulleiterwechsels sei der neue Schulleiter gehalten, sich durch intensiven Informationsaustausch mit den Beteiligten ein eigenes Bild davon zu machen, wie die wertenden Elemente in beispielsweise den Beurteilungsbeiträgen zu verstehen seien. Im ihrem Fall hätte der Schulleiter M. sich daher bei dem Fachlehrer W. erkundigen müssen, was dieser mit seinen Formulierungen, wie etwa die Klägerin „habe vorliegende Potenziale nicht durchweg ausgeschöpft“, „sie versuchte, in ihre Planungen die im Seminar besprochenen didaktischen Prinzipien … einfließen zu lassen“, usw. genau gemeint, welche konkreten Maßstäbe er angelegt habe und bei welchen konkreten Lebenssachverhalten der Ersteller seine wertenden Aussagen als erfüllt ansehe. Dafür dass ein solcher Austausch hier stattgefunden habe, sei nichts ersichtlich. Darüber hinaus habe man sich bereits drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes auf eine bestimmte Note festgelegt, weil die fälschlicherweise vom vormaligen Schulleiter erstellte Langzeitbeurteilung ebenso wie die Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer B. und W. auf den 27. bzw. 24. Januar 2014 datierten. Die ohnehin schon kurze Verlängerungszeit sei damit bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die in der Langzeitbeurteilung vorgenommene Gewichtung des Ausbildungsstands der Klägerin in zeitlicher Hinsicht entspreche nicht der OVP. Zudem hätte der von der Klägerin im Fach Steuerlehre zusätzlich erteilte Unterricht, da er einen erheblichen Mehraufwand verursacht habe, in der Langzeitbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Langzeitbeurteilung des ZfsL H. sei rechtswidrig, weil sie im Widerspruchsverfahren vollständig neu erstellt worden sei. Der Widerspruchsbescheid hätte auch nicht vor Ablauf der einwöchigen Frist zur Gegenäußerung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 OVP erlassen werden dürfen. Die Langzeitbeurteilung leide ebenfalls an dem Mangel, dass der Beurteiler sich die zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen nicht in hinreichendem Maße zu eigen gemacht habe. Er habe die Beurteilungsbeiträge der Fachleiter größtenteils abgeschrieben, ohne eine eigenständige Leistungsbewertung vorzunehmen. Hierzu bedürfe es der Klärung, was z. B. die Beurteiler unter „hinreichend“, „bemüht“, „zunehmend“ und ähnlichen wertenden Elementen verstünden. Der Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin C. beruhe auf einem falschen Beurteilungsmaßstab, weil er auf die Leistungsentwicklung am Ende des gesamten Ausbildungszeitraums abstelle. Eine Fokussierung auf die Entwicklungstendenz am Ende der Ausbildung stelle eine unzulässige Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe dar. Als eine über einen längeren Zeitraum andauernde praktische Prüfung komme der Langzeitbeurteilung die Eigenart einer flüchtigen Prüfungsleistung zu, die anders als eine schriftliche Klausur nur zeitnah neu bewertet werden könne. Scheide eine Neubewertung infolge der verblassten Erinnerung der Prüfer aus, sei dem Prüfling die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zu gestatten. Hier sei die ursprünglich erstellte Langzeitbeurteilung vom 26. Februar 2014 in Bezug auf einzelne Kompetenzfelder unvollständig gewesen. Wegen des Zeitraums von drei Monaten hätte am 22. Mai 2014 keine diesen Mangel behebende neue Langzeitbeurteilung mehr erstellt werden dürfen. Schließlich bestehe in Bezug auf den Schulleiter des Q. -T. -Berufskollegs des Kreises X. M. sowie den Fachausbilder W. und die Seminarlehrerin C. die Besorgnis der Befangenheit. Infolge der Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung müsse ihr, der Klägerin, aufgrund des Zeitablaufs ein neuer Prüfungsversuch gestattet werden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2014 und unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um weitere sechs Monate und unter Zuweisung zu einer Ausbildungsschule und einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erneut zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 38 OVP zuzulassen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid berufen und ergänzend vorgetragen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über Langzeitbeurteilungen in der OVP bestünden nicht. Solche seien bislang in den hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht aufgegriffen worden (VG Gelsenkirchen , Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑; VG Köln, Urteile vom 20. Mai 2015 ‑ 10 K 111/14 ‑ und ‑ 10 K 3994/14 ‑, jeweils juris). Langzeitbeurteilungen beinhalteten sowohl prüfungsrechtliche als auch dienstrechtliche Elemente und seien hinsichtlich der Beurteilungsgrundlage eher anhand der Grundsätze zu überprüfen, die die Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen entwickelt habe. Es gebe bereits erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Köln, Urteil vom 26. März 2009 ‑ 6 K 5040/07 ‑, juris, Rn. 34), wonach es zulässig sei, die Leistungen der Lehramtsanwärter aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne die Leistungen im Einzelnen aufzuführen. Eine dienstliche Beurteilung dürfe auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke gestützt werden, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise dazulegen habe. Eine Beurteilung, die die Leistung des Prüflings über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren beurteilen solle, könne nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten auflisten, die die Grundlage für die Bewertung bildeten. Durch die Pflicht der Seminarausbilder einen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung zu unterbreiten, sei sichergestellt, dass die Langzeitbeurteilung von Personen entworfen werde, die von den Leistungen des Prüflings einen eigenen unmittelbaren Eindruck gewonnen hätten. Von diesem Vorschlag, wie er hier ordnungsgemäß am 25. Februar 2014 von den Seminarausbilderinnen verfasst worden sei, werde der Leiter des ZfsL nur abweichen können, wenn ihm hinreichende Gründe für eine abweichende Bewertung vorlägen. Dazu habe im Fall der Klägerin kein Anlass bestanden. Der anzuwendende Maßstab ergebe sich unmittelbar aus der Anlage 1 zur OVP, weshalb die Seminarausbilder und Fachlehrer hierzu nicht befragt werden müssten. Der Schulleiter M. habe auch nachvollziehbar ausgeführt, dass und wie er sich in Gesprächen und einem Unterrichtsbesuch einen eigenen Eindruck von der Leistung der Klägerin verschafft und diesen Eindruck mit den vorliegenden Beurteilungen in Beziehung gesetzt habe. Er habe sodann festgestellt, dass seine Bewertung der Bewertung des vormaligen Schulleiters weitgehend entspreche und deshalb die Passagen der Langzeitbeurteilung vom 27. Januar 2014 weitgehend übernommen. Die Erstellung der Langzeitbeurteilung vom 27. Januar 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der vormalige Schulleiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt eine Zwischenbeurteilung, die mit einer Note für jedes Fach sowie einer Endnote zu versehen sei, habe anfertigen müssen, die es dem Endbeurteiler ermögliche, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes auf einer umfassenden Beurteilungsgrundlage bewerten zu können. § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP gebiete ausdrücklich auch die Beurteilung des Erfolgs des Vorbereitungsdienstes, weshalb die Langzeitbeurteilung des Schulleiters an die Kompetenzausprägung am Ende der Ausbildungszeit habe anknüpfen dürfen. Der Beurteiler dürfe der Feststellung des Erfolges stärkeres Gewicht einräumen als dem Ausbildungsverlauf. Die Gewichtung sei Bestandteil seiner Wertungsentscheidung. Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung habe Passagen aus den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilderinnen übernehmen dürfen, weil der Beurteiler sich dem gemeinsam von den beiden Seminarausbilderinnen erstellten Vorschlag angeschlossen habe. Das Vorbringen zur Voreingenommenheit des Schulleiters M. sowie der Ausbilder W. und C. sei unsubstantiiert. Es wiederhole lediglich die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Aspekte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Einzelnen ausgeführt, weshalb es die angegriffene Prüfungsentscheidung und den Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes für rechtmäßig erachtet und demzufolge eine Rechtsverletzung der Klägerin verneint (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr stehe demzufolge auch kein Anspruch auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung nach vorheriger Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 25. September 2017 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht gehe auch davon aus, dass es sich bei der Langzeitbeurteilung um die Bewertung einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden praktischen Prüfungsleistung handele mit der Folge, dass allein der Schulleiter Prüfer sei. Als solcher dürfe er die Beurteilung des vormaligen Schulleiters S. nicht ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dessen prüfungsspezifischen Wertungen übernehmen. Anders als bei einer Zweitkorrektur einer schriftlichen Prüfungsleistung genüge ein Einverstandenerklären des Schulleiters mit der Bewertung des vormaligen Schulleiters nicht. Er stehe nicht mit diesem auf einer Stufe, sondern sei allein für die Erstellung der Langzeitbeurteilung zuständig. Zu dieser Frage habe das Verwaltungsgericht sich mit der Feststellung, es begegne zumindest keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Zurückgreifen auf Zwischenbeurteilungen auch die über die Textverarbeitung erfassten Formulierungen mit umfasse, wenn der Langzeitbeurteilung ersichtlich eigene Beobachtungen und Bewertungen zu Grunde gelegt würden (Seite 9 des Urteilsabdrucks), nicht hinreichend geäußert. Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Leiter des ZfsL H. seiner Aufgabe als allein Verantwortlicher für die Langzeitbeurteilung hinreichend nachgekommen sei. Hierzu genüge es nicht festzustellen, dass er die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen für fehlerfrei gehalten und keinen Anlass gesehen habe, von diesen abzuweichen. Einer Klärung der vom Verordnungsgeber offen gelassenen Fragen bedürfe es aber, weil zum einen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 16 OVP bestünden und zum anderen bislang keine Rechtsprechung existiere, die Aufschluss darüber gebe, wem die Entscheidungsbefugnis bei der Erstellung von Langzeitbeurteilungen zukomme und wie sich die Verfasser die Beurteilungsbeiträge der Ausbilder zu eigen machen müssten. Eine Neuerteilung der Langzeitbeurteilungen scheide nach mehr als drei Jahren aus, weil die praktischen Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst nicht aufgezeichnet worden seien. Damit fehle eine taugliche Beurteilungsgrundlage. Ältere Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und Notizen könnten die unmittelbare Erinnerung nicht ersetzen. Jedenfalls die eigenen Beobachtungen des Schulleiters, auf die es bei der Langzeitbeurteilung der Schule auch ankomme, ergäben sich nicht aus Beurteilungsbeiträgen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 4. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu verpflichten, ihr eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr ein erneutes Ablegen der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie sich auf zwei rechtswidrige Langzeitbeurteilungen stützt. Das Landesprüfungsamt hat zu Unrecht die Zweite Staatsprüfung der Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) analog für endgültig nicht bestanden erklärt und den diesbezüglichen Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderungen der OVP durch Art. 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) finden auf die Wiederholungsprüfung der Klägerin noch keine Anwendung. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Das Erreichen dieses Notenwerts ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen der Staatsprüfung. Diese Vorschriften finden im Fall der Klägerin analoge Anwendung, weil sie seit dem 1. November 2011 die berufsbegleitende Ausbildung für Seiteneinsteiger im Sinne von § 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), absolviert hat und § 12 Abs. 2 Satz 1 OBAS für die Staatsprüfung die Vorschriften der OVP in der jeweils geltenden Fassung für entsprechend anwendbar erklärt. In Bezug auf Langzeitbeurteilungen bestimmt § 11 Abs. 9 Satz 3 OBAS, dass diese nach § 16 OVP für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 erstellt werden. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 OBAS wird die Ausbildung nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts gemeinsam mit den Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der OVP in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Dies war bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2012 der Fall. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP lagen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL, die das Landesprüfungsamt für das endgültige Nichtbestehen auf Grundlage der oben genannten Vorschriften für maßgeblich erachtet hat, sind rechtswidrig, weil sie sich auf zu kurze Beurteilungszeiträume, nämlich auf die Zeiträume vom 1. Mai 2012 bis zum 27. Februar 2014 und vom 1. Mai 2012 bis zum 25. Februar 2014 erstrecken und damit mehr als ein Drittel des nur sechs Monate betragenden Verlängerungszeitraums unberücksichtigt lassen. Sie sind mehr als zwei Monate vor dem am 30. April 2014 endenden Vorbereitungsdienst erstellt worden. Eine „echte“ Wiederholungschance erhält der Prüfling jedoch nur dann, wenn seine Leistungen im sechsmonatigen Verlängerungszeitraum möglichst weitgehend in die Langzeitbeurteilungen einfließen, indem diese erst zum Ende dieser Zeit erstellt werden. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen, um aussagekräftig zu sein, nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen. Mit den letzten circa sechs Wochen steht genügend Zeit zur organisatorischen Abwicklung der Wiederholungsprüfung (§§ 27, 38 OVP) zur Verfügung. Soweit eine Erstellung der Langzeitbeurteilung im fünften oder sechsten Monat des Verlängerungszeitraums aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, z. B. weil das Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes in die Schulferien fällt oder als Prüfungstermin nur ein Tag unmittelbar vor den Schulferien in Betracht kommt, können im Einzelfall besondere Umstände eine Vorverlagerung rechtfertigen, sie müssen jedoch nicht nur sachlich nachvollziehbar, sondern vor allem auch mit dem Zweck des Wiederholungsversuchs vereinbar sein. Langzeitbeurteilungen dienen nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Zweck, auf der Grundlage der in Anlage 1 der OVP benannten Kompetenzen und Standards ein aussagekräftiges Bild sowohl über den erreichten Ausbildungsstand, als auch über den während des Vorbereitungsdienstes festgestellten Lern- und Entwicklungsprozess des Lehramtsanwärters zu vermitteln. Denn gemäß § 16 Abs. 1 OVP beurteilen Schule und ZfsL Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt (Satz 1). Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 der OVP benannten Standards (Satz 2). Um ihrer Bedeutung und Funktion im Rahmen der Staatsprüfung gerecht zu werden, müssen Langezeitbeurteilungen auch in zeitlicher Hinsicht ein möglichst vollständiges Leistungsbild des jeweiligen Lehramtsanwärters nachzeichnen. Anderenfalls fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die in ihnen enthaltenen Kompetenzbewertungen und infolge dessen auch für die in den Fächern der Ausbildung vergebenen Noten und die Endnoten. Den Noten der Langzeitbeurteilungen kommt ein erhebliches Gewicht für das Ergebnis der Staatsprüfung zu. Sie führen im Fall des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP ohne Durchführung von Prüfungsleistungen bereits zum Nichtbestehen der Staatsprüfung und fließen im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OVP fünffach gewichtet, d. h. mit jeweils 25 % in das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ein. Dem Erfordernis einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage ist im Rahmen des regulären Vorbereitungsdienstes dadurch Rechnung getragen, dass die Staatsprüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 OVP erst im letzten Halbjahr der Ausbildung stattfindet und die Prüflinge in ständiger Verwaltungspraxis des Landesprüfungsamtes im Zusammenwirken mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung die Staatsprüfung innerhalb des circa sechswöchigen vorgegebenen Prüfungszeitraums nach § 32 Abs. 3 Satz 2 OVP absolvieren, der abhängig vom Einstellungstermin (1. Mai oder 1. November) zwischen den Sommer- und Herbstferien oder den Weihnachts- und Osterferien liegt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteiler gehalten sind, die Langzeitbeurteilungen dem Prüfungsamt gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 32 OVP) vorzulegen, ist damit gewährleistet, dass die Schule und das ZfsL regelmäßig Ausbildungsleistungen des Lehramtsanwärters beurteilen, die dieser in einem Zeitraum von 16 bis 17 Monaten erbracht hat. Die Pflicht, Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes auch in zeitlicher Hinsicht weitestgehend vollständig zu beurteilen, betrifft im Falle der Wiederholung der Staatsprüfung (§ 38 OVP) auch den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 2 OVP zu verlängern ist. § 16 OVP findet auf die Wiederholungsprüfung, die jedem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP offen steht, unmittelbar Anwendung. Im Unterschied zu den Verordnungen anderer Bundesländer, vgl. z. B. § 26 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 9. März 2007 (Bad.-Württ.); § 10 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 28. Oktober 2004 (Bayern); § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (Berlin); § 25 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2011; § 34 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013, hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber sich nämlich darauf beschränkt, für den Fall des Nichtbestehens der Staatsprüfung in § 38 Abs. 1 OVP die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung der Staatsprüfung und in § 38 Abs. 2 OVP in Fällen des Nichtbestehens nach § 34 Abs. 2 OVP die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um 6 Monate vorzusehen, ansonsten aber keine weiteren die Wiederholungsprüfung betreffenden Regelungen getroffen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 OVP gilt der Prüfling nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung lediglich weiterhin als in die Prüfung eingetreten. Die Staatprüfung ist daher im zweiten Versuch insgesamt zu wiederholen, d. h. der Prüfling muss ebenso wie im Erstversuch zwei Langzeitbeurteilungen erhalten und in jedem Fach der Ausbildung unterrichtspraktische Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium (§ 27 OVP) absolvieren. Die Vorschriften des Teils 4 der OVP „Staatsprüfung“ gelten daher mit Ausnahme des § 29 Abs. 2 OVP (Meldepflicht vor Beginn des letzten Halbjahres der Ausbildung) auch für die Wiederholungsprüfung. Es scheidet zudem die Möglichkeit einer Anrechnung von bestandenen Teilleistungen ‑ etwa ein „Stehenlassen“ von „bestandenen“ Langzeitbeurteilungen ‑ von vornherein aus. Denn § 38 Abs. 2 OVP schreibt die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate für jede Variante des Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 34 Abs. 2 OVP vor und beschränkt die Verlängerung nicht etwa auf Prüfungsfälle, in denen die Staatsprüfung wegen Nichterreichens der Notengrenze für die beiden Langzeitbeurteilungen ‑ § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP ‑ nicht bestanden ist. Folglich sind die Schule und das ZfsL auch im Wiederholungsfall stets verpflichtet, dem Landesprüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstag jeweils eine Langzeitbeurteilung vorzulegen, § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 OVP. Mangels abweichender Bestimmung ist auch bei Wiederholung der Staatsprüfung gemäß § 16 OVP der gesamte Vorbereitungsdienst zu beurteilen; insoweit gelten die zum regulären Prüfungsversuch dargelegten Grundsätze in gleichem Maße. Der Senat hat bereits in einer früheren, zu § 26 Abs. 3 OVP vom 11. Juli 1980 (GV. NRW. S. 718) ergangenen Entscheidung in ergänzender Auslegung von § 16 OVP 1980 die Auffassung vertreten, dass die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung einen einheitlichen Vorbereitungsdienst darstellen. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 ‑ 19 A 439/91 ‑, S. 10 des Urteilsabdrucks, n. v. Daran hält er auch in Bezug auf die hier relevanten Vorschriften der OVP 2011 sowie die aktuelle Fassung der OVP in der Fassung der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) fest. Ebenso (zur OVP 2011): VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, juris, Rn. 39-41 und dem folgend VG Köln, Urteile vom 20. Mai 2015 ‑ 10 K 3994/14 ‑, juris, Rn. 33 ff., und vom 28. Oktober 2015 ‑ 10 K 1145/14 ‑, juris, Rn. 85 ff. Denn der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht neu, sondern wird „verlängert“ ‑ so der Wortlaut in § 38 Abs. 2 OVP. Diese Formulierung lässt keine Differenzierung zwischen dem Zeitraum des regulären Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 1 OVP und dem sich daran anschließenden Verlängerungszeitraum zu. Ein Wille des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers, nur den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst sich nach nicht bestandener Staatsprüfung verlängert, zum Gegenstand der den Wiederholungsversuch betreffenden Langzeitbeurteilungen zu machen, lässt sich der OVP nicht entnehmen. Er bedürfte einer ausdrücklichen Regelung. So z. B. in Baden-Württemberg: § 26 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 9. März 2007. Die Einbeziehung der ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes in die zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zu erstellenden Langzeitbeurteilungen stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich der Berufswahl dar. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet, weil die einmalige Wiederholungsmöglichkeit eine an die persönliche Leistungsfähigkeit des Lehramtsanwärters anknüpfende subjektive Berufszugangsschranke darstellt. Dies wirkt sich insbesondere in Fällen aus, in denen nach Durchlaufen des regulären Vorbereitungsdienstes allein die Noten der beiden Langzeitbeurteilungen bereits zum Nichtbestehen der Staatsprüfung geführt haben. Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen von Wiederholungsprüfungen hat der Normgeber jedoch wie generell bei Prüfungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Er verstößt nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 u. a. ‑, BVerfGE 84, 34, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 ‑ 6 C 19.11 ‑, NVwZ 2012, 1188, juris, Rn. 22; Beschluss vom 11. Mai 1983 ‑ 7 B 85.82 ‑, DÖV 1983, 817, juris, Rn. 4. Davon ist hier auch mit Blick auf das Ziel der Wiederholungsprüfung nicht auszugehen. Mit der Möglichkeit, die Staatsprüfung nach erfolglosem Erstversuch einmal zu wiederholen, erhält der Lehramtskandidat eine reelle Chance die Prüfung im zweiten Versuch zu bestehen. Dem durchgefallenen Lehramtsanwärter steht mit den in § 38 Abs. 2 OVP festgelegten sechs Monaten, um die der Vorbereitungsdienst im Fall des Nichtbestehens nach § 34 Abs. 2 OVP zwingend zu verlängern ist, auch unter Abzug der Prüfungszeit im letzten Monat und der dreiwöchigen Vorlauffrist für die Vorlage der Langzeitbeurteilungen beim Prüfungsamt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP genügend Zeit zur Verfügung, um seinem Vorbereitungsdienst einen besseren Verlauf und Erfolg zu geben. Umgekehrt bietet dieser Zeitraum den Beurteilern eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage, um sich ein aussagekräftiges Bild darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maße der Lehramtsanwärter am Ende über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt. Dies setzt aber voraus, dass der zur Leistungssteigerung im Wiederholungsversuch zur Verfügung stehende Ausbildungszeitraum weitestgehend ausgeschöpft wird. Faktisch führen nämlich bereits der Prüfungszeitraum und die unabhängig vom Einstellungstermin stets im Verlängerungszeitraum liegenden Schulferien, deren gesamte Dauer ca. vier bis acht Wochen beträgt, zu einer nicht unerheblichen Verkürzung der ergänzenden Ausbildung. Daher sind der Schulleiter der Ausbildungsschule und der Leiter des ZfsL gehalten, ihre Langzeitbeurteilungen am Ende, frühestens im fünften Monat des Verlängerungszeitraums zu erstellen. Anderenfalls würden Zeiten der Lern- und Kompetenzentwicklung, denen ein maßgeblicher Einfluss bei der Bewertung des erreichten Leistungsstands und damit des Erfolgs des Vorbereitungsdienstes zukommen kann, außer Betracht bleiben. Eine weitreichende Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts, wie sie der derzeitigen Praxis entspricht, verhindert insbesondere bei Prüflingen, deren Nichtbestehen auf unzureichenden Langzeitbeurteilungen beruht, dass sie die von § 38 OVP garantierte Chance eines Lernzuwachses in allen schulischen Handlungsfeldern bestmöglich nutzen und ihre vormaligen Minderleistungen so gut wie möglich ausgleichen können. Regelmäßig zeigt sich für die Ausbilder und Beurteiler erst am Ende der verlängerten Ausbildung ‑ etwa in abschließenden Unterrichtsbesuchen ‑, ob der Prüfling die begleitenden Hilfen der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder angenommen hat und nunmehr über die für den Lehrerberuf erforderlichen Kompetenzen in den Handlungsfeldern der Anlage 1 der OVP verfügt. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die Langzeitbeurteilungen des Schulleiters des Q. -T. -Berufskollegs des Kreises X. vom 27. Februar 2014 und die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL H. vom 26. Februar 2014 in der im Überdenkungsverfahren erstellten Fassung vom 22. Mai 2014 schon deshalb als rechtswidrig, weil sie sich zu Beurteilungszeiträumen vom 1. Mai 2012 bis zum 27. bzw. 25. Februar 2014 verhalten und ohne sachlichen Grund die weitere Ausbildungszeit außer Betracht lassen. Der verlängerte Vorbereitungsdienst begann für die Klägerin am 1. November 2013 und endete am 30. April 2014. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den Weihnachtsferien keine Ausbildung stattfand, umfasst die Langzeitbeurteilung der Schule einen Zeitraum von lediglich 14 Wochen und 3 Tagen, diejenige des ZfsL 14 Wochen und 1 Tag. Bis zum Ende des Verlängerungszeitraums hätten der Klägerin auch unter Abzug der Osterferien noch mehrere Wochen zur Verfügung gestanden, um ihre Leistungen zu steigern. Insoweit stellte auch der bereits festgesetzte Termin für die Staatsprüfung am 27. März 2014 keinen die verfrühte Erstellung der Langzeitbeurteilungen rechtfertigenden sachlichen Grund dar. § 29 Abs. 1 OVP bestimmt lediglich, dass die Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes und die Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag stattfinden. Beiden Anforderungen kann durch eine am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes, d. h. im sechsten Monat des Verlängerungszeitraums stattfindende Prüfung Rechnung getragen werden. Vgl. hierzu bspw. die Regelung in § 26 Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in Berlin vom 23. Juni 2014, wonach die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen ist und im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung eine Ausbildungsnote gebildet wird. Infolge der festgestellten Rechtswidrigkeit kann offen bleiben, ob die Langzeitbeurteilung der Schule vom 27. Februar 2014 zudem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil ihr eine nahezu gleichlautende, wirksame und bislang nicht aufgehobene Langzeitbeurteilung des vormaligen Schulleiters vom 27. Januar 2014 mit noch kürzerem Beurteilungszeitraum vorausgegangen ist, in der OStD S. die Note „ausreichend“ (4,0) im Fach Englisch, die Note „mangelhaft“ (5,0) im Fach Rechtswissenschaften und die Endnote „mangelhaft“ (5,0) festgesetzt hat. Zu diesem Zeitpunkt (drei Monate nach Beginn des verlängerten Vorbereitungsdienstes) sieht die OVP weder die Erstellung einer Langzeitbeurteilung noch die notenmäßige Bewertung von Ausbildungsleistungen vor. Entsprechendes gilt für die Langzeitbeurteilung von Studienseminarleiter T1. vom ZfsL H. vom 22. Mai 2014. Auch insoweit kann dahin stehen, ob die Langzeitbeurteilung vom 26. Februar 2014 in der Fassung vom 22. Mai 2014 maßgeblich ist. Bedenken könnten sich ergeben, weil der Beurteiler sie im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nahezu vollständig neu gefasst hat. Erweist sich die Prüfungsentscheidung nach alledem als rechtswidrig, hat die Klägerin einen Anspruch gegen das beklagte Land, ihr eine erneute Wiederholungsprüfung zu ermöglichen, indem der Vorbereitungsdienst nochmals um sechs Monate verlängert wird, damit im Falle seiner Ableistung die Erstellung ordnungsgemäßer Langzeitbeurteilungen möglich ist und die Klägerin gegebenenfalls die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung erbringen kann. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Leistungen der Klägerin aus der Zeit vor dem 30. April 2014 durch neu erstellte Langzeitbeurteilungen bewerten zu lassen, scheidet hier aus. Zwar hat die Rechtswidrigkeit einer Langzeitbeurteilung grundsätzlich zur Folge, dass sie erneut zu erstellen ist. Dies gilt jedenfalls, solange die erforderlichen Beurteilungsbeiträge vorhanden und hinsichtlich der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule auch die Schulleiterbeobachtungen noch erinnerlich sind. Denn nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es dem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers im gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil jedoch nicht neu bewertet werden, wie dies namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 ‑ 6 B 13.96 ‑, DVBl. 1996, S. 997, juris, Rn. 9 ff. Von einer solchen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglichen Neuerstellung der Langzeitbeurteilungen ist hier auszugehen. Denn jedenfalls für den bislang nicht beurteilten Zeitraum des verlängerten Vorbereitungsdienstes nach dem 25. bzw. 27. Februar 2014 liegen nach nahezu vier Jahren keinerlei Erkenntnisquellen mehr vor. Weder haben die Ausbildungslehrer und Seminarausbilder entsprechende Beurteilungsbeiträge erstellt, noch können Beobachtungen des Schulleiters nach so langer Zeit noch rekonstruiert werden. Für den Fall der Erstellung neuer Langzeitbeurteilungen erachtet der Senat folgende Maßgaben für angezeigt: Die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ist ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Mit ihr wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Die ausgewiesene Endnote (§ 28 OVP) dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung, ohne darüber hinaus eine Aussage über die weitere Verwendung des Lehramtsanwärters zu treffen. Bereits die systematische Stellung von § 16 OVP in „Teil 1 Vorbereitungsdienst“ zeigt, dass die Langzeitbeurteilung keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen darstellt. Inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Staatsprüfung finden sich in „Teil 4 Staatsprüfung“ in den §§ 26 - 39 OVP. Ausdrücklich bestätigt wird dies durch die Regelung des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP, wonach die Prüfung „ohne Durchführung von Prüfungsleistungen“ für nicht bestanden zu erklären ist, wenn der festgelegte Notenzielwert der Langzeitbeurteilungen nicht erreicht ist. Bedeutung im Rahmen der Staatsprüfung erlangt die Langzeitbeurteilung erst durch den Umstand, dass die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OVP als Rechengröße in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen (jeweils 25 vom Hundert) und die Staatsprüfung nur bestanden ist, wenn neben den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 OVP auch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Dies macht die ihnen zugrunde liegenden Leistungen jedoch nicht zu Prüfungsleistungen, wie die Klägerin meint, bei denen der Prüfer sämtliche von ihm zu bewertende Leistungen des Lehramtsanwärters selbst zur Kenntnis nehmen muss. Die Verpflichtung des Prüfers, vor der Bewertung einer Prüfungsleistung von ihr verantwortlich, d. h. selbst, unmittelbar und vollständig Kenntnis zu nehmen und sie zu beurteilen, trifft in der Zweiten Staatsprüfung die Mitglieder des für jeden Prüfling zu bildenden Prüfungsausschusses (§ 31 OVP), die am Tag der Staatsprüfung die Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium zu bewerten haben (§§ 26 ff. OVP). Der Lehramtsanwärter befindet sich während seines Vorbereitungsdienstes in einer von der Schule und dem ZfsL fortlaufend zu begleitenden Ausbildung und erbringt nicht ständig und dauerhaft Prüfungsleistungen. Die Langzeitbeurteilung stellt auch keine dienstliche Beurteilung dar, weil sie nicht dazu dient, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich (nach Eignung, Leistung und Befähigung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG) zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Allenfalls Ähnlichkeiten können sich im Vergleich mit Probezeitbeurteilungen (§ 92 LBG NRW) ergeben. Von Probezeitbeurteilungen unterscheidet sich die Langzeitbeurteilung jedoch dadurch, dass sie keine Prognoseentscheidung über den Fortbestand des Beamtenverhältnisses beinhaltet. Probezeitbeurteilungen sollen Aufschluss darüber geben, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat und deshalb für die Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis in dem angestrebten Amt in Betracht kommt. Eine Verwendung, auf die der Lehramtsanwärter nach der Ausbildung abzielt (z. B. Vorlage im Rahmen von Bewerbungsverfahren) ist bei der Erstellung der Langzeitbeurteilung nach den Hinweisen des Landesprüfungsamtes zu den Langzeitbeurteilungen (Seite 3) ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus ihrer Einordnung als reine Leistungsbewertung hingegen keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Ausbildungsleistungen nicht selbst beurteilen. Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Langzeitbeurteilung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine falsche Wertung getroffen worden ist. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, BVerwGE 91, 262, juris, Rn. 22 ff. (zum Prüfungsrecht); Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16 m. w. N (zu Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung), Urteile vom 2. März 2017 ‑ 2 C 21.16 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N. und vom 26. Juni 1980 ‑ 2 C 8.78 ‑, BVerwGE 60, 245, juris, Rn. 18 (jeweils zur dienstlichen Beurteilung). Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen. Abweichendes gilt nur für fachliche Meinungsverschiedenheiten. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a. a. O., Rn. 49, 55 ff. Eine gerichtliche Kontrolle ist ebenso wie effektiver Rechtsschutz (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) nur gewährleistet, wenn die Langzeitbeurteilung hinreichend begründet ist. Insoweit gilt für Langzeitbeurteilungen nichts anderes als für Prüfungsentscheidungen. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, ist es, dass es für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Ersteller zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss sichtbar werden. Nur auf diese Weise können der Lehramtsanwärter und die Gerichte überprüfen, ob der Schulleiter und der Leiter des ZfsL den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten haben. Vgl. zum Begründungserfordernis im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, a. a. O., Rn. 24 ff. (zur Prüfungsentscheidung); OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑, juris, Rn. 17 f. (zur Langzeitbeurteilung). Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Die Endnote und die Noten in den Fächern der Ausbildung stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Für beide gelten die in Anlage 1 benannten Standards. Diese sind teils fachbezogen, teils überfachlich, teils auch beides. Soweit sie fachbezogen sind, fließen daher die Bewertungen der Leistungen des Lehramtsanwärters sowohl in die Note für das jeweilige Fach wie auch in die Endnote ein. Ist daher schon die Bewertung der fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters mit der Note für das jeweilige Fach der Ausbildung nicht nachvollziehbar, ist auch die Bewertung seiner fachbezogenen und seiner überfachlichen Leistungen mit der Endnote nicht nachvollziehbar, was darauf schließen lässt, dass der Schulleiter von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑, juris, Rn. 17 f. Weichen die Noten in den Fächern der Ausbildung voneinander ab, erfordert eine nachvollziehbare Begründung auch, dass die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern differenziert. Wenn keine Differenzierung ersichtlich wird, wird nicht verständlich, warum die fachbezogenen Leistungen jeweils unterschiedlich bewertet worden sind, was wiederum auf das Vorliegen eines der oben genannten Bewertungsfehler hindeutet. Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 der OVP benannten Standards (§ 16 Abs. 1 Satz 2 OVP), die der Verordnungsgeber zur Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes, die Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten (§ 1 OVP), als insoweit maßgeblich festgelegt hat. In den Langzeitbeurteilungen sind deshalb die in der Anlage 1 der OVP dargestellten sechs Handlungsfelder zu berücksichtigen und es ist darzulegen, inwieweit der Lehramtsanwärter die ihnen jeweils zugeordneten Kompetenzen im Beurteilungszeitpunkt erreicht hat. Aus den Beurteilungen müssen sich auch die Lernentwicklung und der Weg des Kompetenzaufbaus im Verlauf der Ausbildung ergeben. Vgl. die Hinweise des Landesprüfungsamts zu den Langzeitbeurteilungen der Schule vom 22. März 2017, S. 4. Hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen ist zwischen der Langzeitbeurteilung der Schule und der Langzeitbeurteilung des ZfsL zu unterscheiden. Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiter auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder erstellt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 OVP). Sie beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern (§ 16 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 OVP). Für die schriftlichen Beurteilungsbeiträge gilt der Maßstab der in der Anlage 1 der OVP benannten Standards, wobei sowohl die fachlichen als auch die überfachlichen Kompetenzen in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 OVP NRW). Auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge findet eine Beratung der Seminarausbilder statt, die zum Ziel hat, dem Leiter des ZfsL einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorzulegen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 OVP). Nur wenn ein gemeinsamer Vorschlag in begründeten Fällen nicht zustande kommt, wird der Vorschlag von dem zuständigen Seminarleiter unter Beachtung der Maßgaben in § 10 Abs. 4 Satz 2 OVP unterbreitet (§ 16 Abs. 4 Sätze 4 und 5 OVP). Langzeitbeurteilungen der Schulen werden gemäß § 16 Abs. 3 OVP durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer erstellt (Satz 1). Für die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer gilt ebenfalls der in § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 OVP i. V. m. der Anlage 1 der OVP geregelte Maßstab, jedoch schließen sie nicht mit einer Note ab. Die Vergabe der Note gemäß § 28 OVP in den Fächern der Ausbildung sowie die Vergabe der Endnote bleibt dem Schulleiter vorbehalten. Dieser soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Auch die Langzeitbeurteilungen der Schule beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern. Um ihren Zweck zu erfüllen, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes des Lehramtsanwärters zu beurteilen, müssen Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen im Sinne von § 16 OVP ausschöpfen. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass der Schulleiter sich aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und seinen im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss, z. B. durch Unterrichtsbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Projekten, etc.. Daneben muss er die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der in Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d. h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann ‑ nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten ‑ die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen. Anders als bei der Langzeitbeurteilung des ZfsL obliegt allein dem Schulleiter die Notenvergabe und damit die wertende Entscheidung, ob die Leistungen im Vorbereitungsdienst den Anforderungen entsprochen haben und welcher Stufe des Bewertungssystems das Leistungsbild konkret zuzuordnen ist. Ergeben sich aus Sicht des Verordnungsgebers die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung der in der Ausbildungsschule gezeigten Leistungen des Lehramtsanwärters erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen somit nur gemeinsam aus Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer und eigenen Beobachtungen des Schulleiters, wahrt eine Langzeitbeurteilung, die nur eine dieser beiden Erkenntnisquellen berücksichtigt, die Anforderungen des § 16 Abs. 3 OVP nicht. Nur im Zusammenspiel liefern beide Erkenntnismittel gemäß § 16 Abs. 3 OVP die Gewähr für eine sachgerechte Leistungseinschätzung. Demgemäß teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des 14. Senats im Beschluss vom 30. November 2016, wonach sich Langzeitbeurteilungen in der Wiederholungsprüfung nicht auf frühere Langzeitbeurteilungen anderer Schulleiter stützen dürfen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑, juris, Rn. 9 ff. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP, auf den sich diese Entscheidung stützt, bietet keinen Anhalt für eine Außerachtlassung der den regulären Vorbereitungsdienst betreffenden Langzeitbeurteilung. Danach werden Langzeitbeurteilungen nicht nur auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen, sondern auch auf der Grundlage von „eigenen Beobachtungen“ der Schulleiter getroffen. Der Umstand, dass § 16 Abs. 3 OVP die Langzeitbeurteilung des ersten Prüfungsversuchs nicht als mögliche Beurteilungsgrundlage nennt, lässt nicht auf ein Verwertungsverbot schließen. § 16 OVP enthält an keiner Stelle eine Bestimmung zur Wiederholungsprüfung und betrifft ‑ wie seine Stellung in „Teil 1 – Vorbereitungsdienst“ zeigt ‑ lediglich den regulären Verlauf der Ausbildung. So auch: VG Köln, Urteil vom 26. März 2009 ‑ 6 K 5040/07 ‑, juris, Rn. 54. § 16 OVP bedarf insgesamt in Bezug auf die Wiederholungsprüfung ebenso wie in Bezug auf andere, vom regulären Verlauf des Vorbereitungsdienstes abweichende Sachlagen, die in der Ausbildungspraxis auftreten können, der ergänzenden Auslegung, wobei dem Willen des Verordnungsgebers, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen und Schulleiterbeobachtungen zu bewerten, in jedem einzelnen Fall Geltung zu verschaffen ist. Wenn der Lehramtsanwärter, der sich einer Wiederholungsprüfung stellt, den verlängerten Vorbereitungsdienst an derselben Schule fortsetzt, obliegt die weitere Beurteilung (regelmäßig) demselben Schulleiter. In diesem Fall kennt der Schulleiter seine erste Langzeitbeurteilung ebenso wie alle Beurteilungsbeiträge und hat sich in dessen gesamter Ausbildungszeit einen eigenen Eindruck von dem Lehramtsanwärter verschaffen können. Sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP jedoch nur durch Mitberücksichtigung der ersten (fremden) Langzeitbeurteilung Rechnung getragen werden. Ein Außerachtlassen der ersten Langzeitbeurteilung hätte ansonsten zur Folge, dass Schulleiterbeobachtungen nur für den Verlängerungszeitraum Eingang in die Langzeitbeurteilung fänden, während für den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes Beurteilungsbeiträge vorlägen. Zudem würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil für den Lehramtsanwärter, der die Ausbildungsschule wechselt, andere Beurteilungsgrundlagen maßgeblich wären als bei Prüflingen, die dies nicht tun. Ein Außerachtlassen der ersten Langzeitbeurteilung widerspricht der in § 16 Abs. 3 OVP normierten Pflicht des Schulleiters, den gesamten Vorbereitungsdienst auch auf der Grundlage von Schulleiterbeobachtungen zu beurteilen. Erst Beurteilungsbeiträge und Schulleiterbeobachtung gemeinsam liefern ein umfassendes und abrundendes Bild der Leistungen und Fähigkeiten des Lehramtswärters und ermöglichen insbesondere einem neuen Beurteiler, sich mit den Wertungen der früheren Langzeitbeurteilung auseinanderzusetzen. Beurteilungsbeiträge und Schulleiterbeobachtungen stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern gewinnen gerade dadurch Aussagekraft, dass der Schulleiter als Ausbildungsverantwortlicher gemäß §§ 9 Satz 2, 11 OVP und in übergeordneter Stellung tätiger Beurteiler die positiven und negativen Aussagen der Ausbildungslehrer über Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen des Lehramtsanwärters aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungswerte einzuordnen und in Beziehung zu den eigenen Beobachtungen zu setzen vermag. Er ist aufgrund des ständigen Arbeitskontakts in der Lage, die von den Ausbildungslehrern in ihren Beurteilungsbeiträgen verwandten Formulierungen zu deuten und weiß regelmäßig, welche graduellen Leistungsstufen sie beschreiben, etwa ob bestimmte Aussagen die Vergabe von Durchschnitts- oder Spitzennoten rechtfertigen. Zudem ist er mit dem Ausbildungsprogramm der Schule (§ 14 OVP), der in der Ausbildungszeit existenten Personalsituation, der Arbeitsweise und den Anforderungsprofilen der Ausbildungslehrer vertraut und kann z. B. auch erkennen, ob und inwieweit eventuelle Leistungsschwankungen in objektiven Umständen begründet sein können. Er beurteilt abschließend die Leistungen des Prüflings im regulären Vorbereitungsdienst mit einer Note gemäß § 28 OVP. Hierbei legt er Einschätzungen und Erfahrungen zugrunde, die er im Laufe seiner Schulleiterpraxis bei vergleichbaren Beurteilungen entwickelt hat und allgemein anwendet. Die Notendefinitionen der OVP verlangen dies ausdrücklich, soweit sie auf durchschnittliche Leistungen und den hieran anknüpfenden Auf- oder Abstufungen abstellen. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. Kernpunkt seiner Beurteilung sind jedoch die Beurteilungsbeiträge aus dem Verlängerungszeitraum und ‑ für die Langzeitbeurteilung der Schule ‑ die in diesen sechs Monaten gemachten eigenen Beobachtungen des Schulleiters, die er in Beziehung zu der Bewertung der ersten 18 Monate zu setzen hat. Gegen eine Mitberücksichtigung der ersten Langzeitbeurteilung spricht auch nicht die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 5 OVP. Hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 10 f. Diese Bestimmung sichert eine möglichst vollständige Beurteilungsgrundlage durch zeitlich aneinander anschließende Beurteilungsbeiträge, indem im Falle eines während des Vorbereitungsdienstes eintretenden Wechsels eines Ausbilders unverzüglich ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden muss. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für den Wechsel des Schulleiters ergibt sich jedoch nichts für ein Verwertungsverbot der Langzeitbeurteilung des Erstversuchs. Wie bereits ausgeführt, bedarf § 16 OVP insgesamt in Bezug auf die Wiederholung der Staatsprüfung und somit auch in diesem Punkt einer ergänzenden Auslegung. Der Verordnungsgeber hat nur den regelmäßig in der Praxis auftretenden Fall des Wechsels eines Ausbildungslehrers im Blick gehabt, hingegen den vergleichsweise selteneren Fall des Wechsels eines Schulleiters nicht mitbedacht. Diesem Defizit ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und der Intention des § 16 Abs. 3 OVP, Schulleiterbeobachtungen und Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Langzeitbeurteilung zu berücksichtigen, im Wege einer ergänzenden Auslegung im beschriebenen Sinne Rechnung zu tragen. Bei Wechsel des Schulleiters vor Ablauf des regulären oder verlängerten Vorbereitungsdienstes sind regelmäßig Stellungnahmen des früheren Schulleiters über die bis dahin von ihm angestellten Beobachtungen ‑ auch unter Berücksichtigung bis dahin vorliegender Beurteilungsbeiträge ‑ erforderlich, um die Nachzeichnung eines lückenlosen Verlaufs der Ausbildung auch aus Schulleitersicht zu gewährleisten. Diese „Beurteilungsbeiträge“ des Schulleiters dürfen jedoch nicht mit einer Note versehen werden, weil die Vergabe der Fachnoten und der Endnote dem Ersteller der Langzeitbeurteilung nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten vorbehalten ist, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 OVP. Entsprechendes gilt im Falle des Wechsels der Ausbildungsschule, des ZfsL oder bei Beginn der Elternzeit. In diesen Fällen sind ebenfalls Beurteilungsbeiträge von den Ausbildungslehrern und Seminarausbildern zu erstellen. Diese dienen gegebenenfalls ‑ u. U. nach Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst ‑ als Grundlage für die spätere Langzeitbeurteilung des neuen Schulleiters. Fehl geht die Klägerin mit ihrer Einschätzung, die von ihr in den Langzeitbeurteilungen des Erstversuchs erreichten Noten „befriedigend“ (3,0) und „befriedigend“ (3,5) schlössen eine Schlechterbewertung in den Langzeitbeurteilungen des Wiederholungsversuches von vornherein aus. In den letzten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes kann naturgemäß auch eine negative Leistungsentwicklung auftreten, die ebenso wie eine Leistungssteigerung entsprechend zu bewerten ist. Allerdings unterliegt ein erhebliches Abweichen von den Noten der ersten Langzeitbeurteilungen einem gesteigerten Begründungserfordernis bei der nachfolgenden Langzeitbeurteilung. Das bedeutet, dass der Beurteiler etwa bei einer Bewertung mit „mangelhaft“ plausibel darlegen muss, aus welchen Gründen er die früheren Durchschnittleistungen im Bereich von „befriedigend“ in den Hintergrund treten lässt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen die Langzeitbeurteilungen des Wiederholungsversuchs jedoch nur, sofern auch in Fällen, in denen § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP zum Nichtbestehen geführt hat, den in den ersten Langzeitbeurteilungen getroffenen Feststellungen nicht von vornherein durchgreifendes Gewicht beigemessen wird, etwa weil der Beurteiler davon ausgeht, dass sich eine deutliche Leistungssteigerung im Verlängerungszeitraum gegenüber dem mit 18 Monaten dreimal so langen Zeitraum nicht positiv auswirken könne oder er negativen Feststellungen und Wertungen der Vorbeurteiler eine die Bewertung entscheidend vorprägende und weitgehend unveränderliche Aussagekraft zuspricht. Eine mathematische Gewichtung der Ausbildungsabschnitte sieht die OVP auch nicht vor. Anders z. B. § 34 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249). Danach wird die Note des verlängerten Vorbereitungsdienstes im Verhältnis 1:3 zur bisherigen Vornote gewichtet und daraus die für das Gesamtergebnis für die Wiederholungsprüfung maßgebliche Vornote errechnet. Um den Charakter einer Wiederholungsprüfung zu gewährleisten, sind die Schulleiter und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung daher gehalten, ihr Augenmerk im Besonderen auf die vom Lehramtsanwärter im Verlängerungszeitraum gezeigten Fähigkeiten und Leistungen zu richten und sie in einer den Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens und der Chancengleichheit wahrenden Weise in ein angemessenes Verhältnis zu den Vorleistungen zu setzen. Eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Lehramtsanwärter in den Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Anderenfalls könnte die für das Bestehen der Wiederholungsprüfung erforderliche Mindestnote des § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP nur dann erzielt werden, wenn der Lehramtsanwärter im Verlängerungszeitraum Leistungen im absoluten Spitzenbereich erbringt. Ein „ausreichend“ in der abschließenden Langzeitbeurteilung ergäbe sich nach einer mit „mangelhaft“ bewerteten ersten Langzeitbeurteilung rechnerisch nur dann, wenn der Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst Leistungen im Bereich des „sehr gut“ erbracht hätte. Rechtlich unbedenklich ist im Grundsatz die Übernahme von Textbeiträgen aus Beurteilungsbeiträgen oder der vorangegangenen Langzeitbeurteilung, sofern deren Inhalt der Begründung der eigenen Wertung des Erstellers der neuen Langzeitbeurteilung dient. Sowohl der Leiter der Ausbildungsschule als auch der Leiter des ZfsL begleiten die Ausbildung des Lehramtsanwärters nicht stets und unmittelbar. Ihre Aufgabe besteht vor allem in der übergeordneten Bewertung insbesondere der außerunterrichtlichen Kompetenzen, der Bildung eines Gesamteindrucks und der Zuordnung der Ausbildungsleistungen zu einer Note, wobei die Beurteiler sich auf die Einschätzungen der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder stützen müssen. Auf welche Art und Weise die Begründung des Beurteilungsergebnisses erfolgt, steht im Ermessen des jeweiligen Beurteilers. Hier sind keine formelhaften Vorgaben möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.