Beschluss
19 A 1928/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.19A1928.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Solche ergeben sich nicht in Bezug auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Zeugenaussage ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung von einer Voreingenommenheit des Schulleiters D. bei der Erstellung ihrer Langzeitbeurteilung vom 23. Mai 2016 ausgehen müssen. Die schriftliche Stellungnahme des Schulleiters D. vom 3. Mai 2017 sei ebenso wie seine Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die vom Zeugen I. glaubhaft versicherte Tatsache, dass sich der Schulleiter ihm gegenüber bereits vor dem 10. September 2010 dahingehend geäußert habe, dass seine Frau sich eine neue Schule suchen solle, anderenfalls würde er ihre Nichteignung feststellen, unergiebig. Mit diesem Vorbringen bestreitet die Klägerin die Prämisse des Verwaltungsgerichts, der Schulleiter habe in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 ausgeführt, dass er der Klägerin nie die Feststellung ihrer Nichteignung angedroht habe, wenn sie seinem Rat, an eine andere Schule zu wechseln, nicht folge (Seite 21 des Urteilsabdrucks). Von einer Verkennung des Inhalts der Erklärungen des Schulleiters des M.-Berufskollegs durch das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht auszugehen. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 äußert der Schulleiter D. unter Punkt III. a) unmissverständlich, dass er die Aussagen der Klägerin als wahrheitswidrig zurückweise und er die ihm unterstellten Aussagen niemals getätigt habe. Er habe niemals ein Gespräch mit ihrem Mann, Herrn I., geführt, in dem er die Nichteignung seiner Frau angekündigt habe, falls sie nicht die Schule wechsle. Er verwahre sich entschieden gegen diese falsche Beschuldigung und habe die Vorwürfe bereits in zwei an die Schulaufsicht gerichteten Schreiben aus Mai 2015 und April 2016 als offenkundig böswillige Unterstellungen zurückgewiesen und die Bezirksregierung gebeten, eine Unterlassungserklärung zu erwirken (Seite 7 der Stellungnahme). Es trifft auch nicht zu, dass die Aussage des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Äußerung im Jahr 2010 unergiebig ist. Auf Fragen der Vorsitzenden hat der Zeuge D. vielmehr erklärt, dass er sich im Vorfeld der Ausbildung nicht dahingehend geäußert habe, dass die Ausbildung der Klägerin keinen Erfolg haben könne, sondern der Erfolg könne gefährdet sein, wenn sich das Verhalten der Klägerin nicht ändere und sie den Anforderungen an eine Lehrkraft nicht entsprechen würde. Er hat bestritten, dass er gesagt haben soll, die Ausbildung werde auf keinen Fall zu einem Erfolg führen. Er könne sich an ein erstes Gespräch erinnern, bei dem der Ehemann der Klägerin auch anwesend gewesen sei. Anlass dieses Gesprächs seien erste kleinere Probleme gewesen, bei denen es seiner Erinnerung nach um die Abstimmung zwischen Schule und Uni gegangen sei. Diese in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen I. stehenden Erklärungen des Schulleiters lässt der Zulassungsvortrag ebenso unberücksichtigt wie die Angabe des Zeugen D., er habe mehrere Gespräche mit der Klägerin über einen Wechsel zu einer wohnortnahen Ausbildungsschule geführt, lediglich zu dem im Mai 2014 geführten Gespräch sei es wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten der Klägerin gekommen. Welche Widersprüche insoweit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollen, zeigt die Klägerin nicht auf. Ebenso wenig legt sie dar, welche Bedeutung das Verwaltungsgericht der „Wohnbescheinigung der A. in X.“ bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung hätte beimessen müssen. Dass sie ihren Erstwohnsitz nach X. verlagert und dies der Schulleitung mitgeteilt hätte, hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. Ihren Schriftverkehr hat die Klägerin stets unter ihrer Wohnanschrift in G. geführt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass bei der gegebenen Sachlage von einer Voreingenommenheit des Schulleiters D. nicht ausgegangen werden könne, ist auch unter Berücksichtigung des weiteren, lediglich die subjektive Sicht der Klägerin auf die Umstände wiedergebenden Zulassungsvortrags nachvollziehbar und wahrt die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Fehl geht auch die Ansicht der Klägerin, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des M.-Berufskollegs vom 23. Mai 2016 beruhe auf nicht ausreichenden Beurteilungsgrundlagen. Neben den Schulleiterbeobachtungen berücksichtigt die Langzeitbeurteilung den Beurteilungsbeitrag der Ausbildungslehrerin J. vom 18. Mai 2016 (Beurteilungszeitraum 1.11.2014 bis 9.01.2016) nebst Ergänzung vom 3. Februar 2017 (Beurteilungszeitraum 4.04.-30.04.2016) für das Fach Deutsch und den Beurteilungsbeitrag der Ausbildungslehrerin Q. vom 18. Mai 2016 (Beurteilungszeitraum November 2014 bis Januar 2016) nebst Ergänzung vom 5. Februar 2017 (Beurteilungszeitraum 4.04.-30.04.2016) für das Fach Sozialpädagogik. Sie wahrt damit die Vorgaben des § 11 Abs. 9 Satz 3 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung in der bis zum 7. Mai 2016 geltenden Fassung (OBAS), § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulung vom 10. April 2011 (OVP) i. V. m. der Anlage 1 der OVP. Für die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, beide Ausbildungslehrerinnen hätten ihre in der Zeit vom 4. April bis 30. April 2016 gezeigten außerunterrichtlichen Leistungen (insbesondere Korrekturen und Notengebung) nicht zur Kenntnis genommen und nicht in ihren Beurteilungsbeiträgen berücksichtigt, weil sie beide ihre Ausbildungstätigkeit gegenüber der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig eingestellt hätten, lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte feststellen. Solche ergeben sich nicht ‑ wie die Klägerin meint ‑ aus den ergänzenden Stellungnahmen vom 3. und 5. Februar 2017. Der in den Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen enthaltene Satz: „Die krankheitsbedingten Fehlzeiten Frau P‘s. (19.01–18.03.2016) und die sich unmittelbar anschließenden Osterferien (21.03–02.04.2016) reduzierten Frau P‘s. unterrichtliche Tätigkeit an unserer Schule auf vier Wochen (04.04.–30.04).“ indiziert nicht, wie die Klägerin meint, dass die Ausbildungslehrerinnen beurteilungsrelevante außerunterrichtliche Leistungen nicht zur Kenntnis genommen und/oder bei ihren Beurteilungsbeiträgen bewusst außer Betracht gelassen hätten. Mit diesem Satz erläutern die Erstellerinnen der Beurteilungsbeiträge ersichtlich nur den Beurteilungszeitraum, der sich nicht, wie es zu erwarten wäre, an denjenigen ihrer vorausgegangenen Beurteilungsbeiträge anschließt, also bereits im Januar 2016 beginnt, sondern erst nach Wiederaufnahme des Dienstes durch die Klägerin Anfang April 2016. Ihre beurteilungsrelevanten Kernaussagen treffen beide Ausbildungslehrerinnen erst in dem sich anschließenden Satz, in dem sie zum Ausdruck bringen, dass sich in der Zeit vom 4. bis 30. April 2016 keine neuen Erkenntnisse, die zu einer Ergänzung oder Überarbeitung ihrer früheren Beurteilungsbeiträge führen könnten, ergeben hätten. Daraus lässt sich nur schlussfolgern, dass aus Sicht beider Ausbildungslehrerinnen alle in den vorausgegangenen Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Feststellungen und Wertungen unverändert zutreffen; sie an diesen auch weiterhin aufgrund aller in der Zeit vom 4. bis 30. April 2016 gemachten Beobachtungen festhalten. Die früheren Beurteilungsbeiträge verhalten sich unstreitig nicht nur zur unterrichtenden Tätigkeit der Klägerin, sondern auch zu ihren sonstigen Ausbildungsleistungen. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aufgrund der Rüge von Ausbildungsmängeln. Die Schule habe keinen individuellen schriftlichen Ausbildungsplan erstellt. Gemäß § 11 Abs. 1 OBAS entwickelt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zusammen mit der Lehrkraft in Ausbildung einen standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan und nicht, wie die Klägerin meint, auch die Schule. Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht dar, welche rechtlichen Konsequenzen das Fehlen eines dokumentierten Ausbildungsplans des ZfsL E. in Bezug auf die Bewertung ihrer Leistungen in der Langzeitbeurteilung der Schule haben soll. Soweit die Vertreter der Schule an den nach § 11 Abs. 6 OBAS in den ersten sechs Wochen und nach § 11 Abs. 8 OBAS vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres an den Ausbildungsplangesprächen mit der Lehrkraft in Ausbildung teilnehmen, haben diese Gespräche mit der Klägerin unter Beteiligung von Vertretern des M.-Berufskollegs stattgefunden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ebenso wie zur Frage der Dokumentation der Gesprächsergebnisse das Erforderliche ausgeführt (Seiten 28 und 29 des Urteilsabdrucks). Darauf wird Bezug genommen. 4. Ohne Erfolg bleiben ferner die übrigen die Langzeitbeurteilung der Schule vom 23. Mai 2016 und die zugehörigen Beurteilungsbeiträge betreffenden Rügen. a) Ein materieller Bewertungsfehler ergibt sich zunächst nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Schulleiterkritik einer falschen Aspektierung der Reihenplanung im Fach Deutsch zum Thema „Geschichten für Kinder“ sei nicht berechtigt, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, aus der unterschiedlichen Bezeichnung der zu behandelnden Bücher in der Überschrift und der schriftlichen Beschreibung des Einstiegs in den Unterricht nicht auf eine inhaltlich falsche Aspektierung des Unterrichts geschlussfolgert werden könne. Dieser Einwand verkennt bereits den Ansatz der auf Seite 3 der Langzeitbeurteilung zum Handlungsfeld U „Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ Kompetenz 1 der Anlage 1 zur OVP geäußerten Schulleiterkritik, die ersichtlich darauf abstellt, dass das Thema „Geschichten für Kinder“ mit der Ausbildungslehrerin vereinbart gewesen sei und die von der Klägerin vorgelegte Reihenplanung davon abgewichen sei, weil sie keine Geschichten, sondern Kinderbücher zum Gegenstand gehabt habe. Dass diese Kritik nicht zu beanstanden ist, lässt sich durch bloßes Lesen der von der Klägerin zu den Akten gereichten Reihenplanung (S. 66 der Beiakte Heft 5 zu 14 B 1309/16) feststellen. Die Klägerin hat ihren der Ausbildungslehrerin am 16. März 2015 vorgelegten Stoffverteilungsplan für die Klasse BFUK 2 mit dem Thema „Geschichten“ für Kinder überschrieben, ihre Wochenplanungen jedoch ausschließlich auf Kinderbücher abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat daher die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrollbefugnis beachtet und entgegen der Ansicht der Klägerin keine eigene „pädagogische Bewertung der Unterrichtsreihe“ vorgenommen. Die Schulleiterkritik wird auch nicht durch den Hinweis auf den Inhalt des Lehrplans für Berufskollegs im Fach Deutsch/ Kommunikation, der nur „Kinderliteratur“ vorsehe, in Frage gestellt. Auf diesen kommt es für das Abweichen der Reihenplanung von dem vereinbarten Thema nicht an. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zur Zielsetzung ihres Unterrichts sei unschlüssig, wird nicht durch die in der Zulassungsbegründung vorgenommene Erläuterung des erfolgten Einsatzes unterschiedlicher Kinderbücher im Unterricht und der aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Gründe (freie Auswahl der Bücher durch die Schüler, Herausarbeitung von zunächst unbewussten Kriterien) entkräftet. Im Beurteilungsbeitrag vom 18. Mai 2016, auf den sich dieser Einwand offenbar bezieht, bemängelt Frau J. (Seite 2, zweiter Absatz), dass sich ihr bereits nicht erschlossen habe, nach welchen Kriterien die Klägerin die Kinderbücher ausgewählt habe, dass die Schüler in einem zweistündigen Auswahlverfahren die Bücher ohne Anleitung nach eigenen Kriterien hätten kategorisieren und auswählen dürfen, die Planung einer Lernsituation zur Sprachförderung nicht umgesetzt worden und die Unterrichtsstunde mit der Aushändigung eines weiteren Sachtextes zu Kinderbüchern ohne Quellenangabe in Gänze überfrachtet gewesen sei. Hieraus schlussfolgert die Ausbildungslehrerin, dass die Zielsetzung nicht durchdacht gewesen sei und nicht ansatzweise habe erreicht werden können. An dieser fachlichen Kritik geht der Zulassungsvortrag vollständig vorbei. c) Der weitere Vortrag, es sei nicht ersichtlich, wie und wann der Schulleiter festgestellt haben möchte, ob für die Schüler eine Zielsetzung des geplanten Unterrichts klar gewesen sei, verkennt die rechtlichen Anforderungen, die § 16 OVP an die ordnungsgemäße Erstellung einer Langzeitbeurteilung stellt. Langzeitbeurteilungen der Schulen werden gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer erstellt. Um ihren Zweck zu erfüllen, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes des Lehramtsanwärters zu beurteilen, müssen Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen im Sinne von § 16 OVP ausschöpfen. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass der Schulleiter sich aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und seinen im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss, z. B. durch Unterrichtsbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Projekten, etc.. Daneben muss er zugleich die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der in Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d. h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann - nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten - die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 75. Folglich bedarf es nicht bezüglich jeder einzelnen beurteilungsrelevanten Tatsache eigener Beobachtungen des Schulleiters, sondern gerade die gezeigten Leistungen im täglichen Unterricht sind regelmäßig ‑ so auch hier ‑ Gegenstand der vom Schulleiter mitzuberücksichtigenden Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer. Im Übrigen hat der Senat auch keine Zweifel, dass die Langzeitbeurteilung der Klägerin auf ausreichenden Schulleiterbeobachtungen beruht. Der Schulleiter hat die Klägerin mindestens viermal im Fach Deutsch und dreimal im Fach Sozialpädagogik besucht. Damit lagen ihm bei der Erstellung seiner Langzeitbeurteilung gemeinsam mit den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen hinreichend tragfähige Erkenntnisse in Bezug auf das von ihm zu beurteilende Leistungsbild vor. Dass nicht jede Erkenntnisgrundlage in der Langzeitbeurteilung textlich identifizierbar sein muss, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung begründet. Soweit der Schulleiter in seiner Langzeitbeurteilung vom 23. Mai 2016 in diesem Zusammenhang den Erwartungshorizont einer auch für die Schüler erschließbaren Zielsetzung der Unterrichtsstunden formuliert und diesen von der Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat, handelt es sich um ein dem Bewertungsspielraum des Beurteilers unterfallendes Leistungskriterium. Dass die Grenzen des Bewertungsspielraums mit dieser Erwartungshaltung überschritten sind, legt die Klägerin mit dem Vortrag, der Ansatz seiner Kritik sei jedenfalls verfehlt (Seite 10 der Zulassungsbegründung), nicht dar. Hierzu genügt es nicht, dass sie schlicht behauptet, den Schülern müsse die Zielsetzung eines Unterrichts nicht klar sein, nur dem Lehrenden. Der Schulleiter hat zu den Einwänden der Klägerin ‑ wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt ‑ dezidiert Stellung genommen und unter dem 3. Mai 2017 ausgeführt: „Der moderne kompetenz- und schülerorientierte Unterricht am Berufskolleg, der in Lernsituationen und Lernfelder strukturiert ist, erfordert im Rahmen der Kompetenzerweiterung nicht nur eine Transparenz des Stundenziels, sondern in der Regel auch eine aktive Einbindung der Lernenden in die Erarbeitung von Lösungswegen bezüglich des vorliegenden Beispiels, Problems oder Materials. Stattdessen arbeitete Frau P. z. B. in der Einstiegsphase der von ihr angeführten Deutschhospitation mit einem sehr enggeführten, lehrerzentrierten Frage- und Antwortschema.“ Damit hat der Schulleiter den zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes gegebenen Informationsanspruch der Klägerin vollumfänglich erfüllt. Durchgreifendes für die Unvertretbarkeit seiner Kritik und die Vertretbarkeit ihres eigenen Standpunkts hat die Klägerin nicht dargelegt. d) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin verfälsche die Aussage des Schulleiters in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017, sie zeige deutliche Unsicherheiten in ihrer Planungskompetenz vor allem hinsichtlich methodischer Gesichtspunkte in beiden Fächern auf, wenn sie geltend mache, sie habe in zwei Unterrichtsbesuchen (jeweils Entwürfe des 5. Unterrichtsbesuches in Deutsch und Sozialpädagogik, Anlage K 6 und 7 der Klageschrift) sehr wohl didaktisch einwandfrei stringente und objektiv nachvollziehbare Arbeitsaufträge formuliert (Seite 33 des Urteilsabdrucks), sei rechtlich fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Schulleiter seine Bewertung der Planungskompetenz der Klägerin in der Langzeitbeurteilung unabhängig von der schriftlichen Entwurfsplanung der beiden „Vorführstunden“, zu denen er nicht zugegen gewesen sei, getroffen habe (Seite 33 des Urteilsabdrucks). Er stützt seine in der Langzeitbeurteilung geäußerte Kritik zum Handlungsfeld U „Unterricht gestalten und Lernprozesse richtig anlegen“ ausweislich seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 (Seite 2) auf die anlässlich eigener Unterrichtsbesuche gewonnenen Erkenntnisse sowie die Beobachtungen der Ausbildungslehrerinnen und benennt beispielhaft die aus seiner Sicht defizitäre Reihenplanung im Fach Deutsch zum Thema „Geschichten für Kinder“. Soweit er in der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 auf die mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 im Klageverfahren ‑ unstreitig ‑ ohne Verlaufsskizzen vorgelegten Unterrichtsentwürfe eingeht, beruht dies auf dem Umstand, dass die Klägerin ihre positive Einschätzung der eigenen Planungskompetenz darauf gestützt hat. Die Unvollständigkeit des von der Klägerin in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen einzelnen Unterrichtsentwurfs in der Klasse FOS 11.3 im Fach Deutsch am 4. Dezember 2015 ist jedoch nicht kausal in die Bewertung der Planungskompetenz eingeflossen (vgl. den ersten Absatz auf Seite 3 der Langzeitbeurteilung). Daher kommt es auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 streitig gestellte Tatsache, ob dem Frau U. vorgelegten Unterrichtsentwurf vom 4. Dezember 2015 im Fach Deutsch bereits vor dem Unterrichtsbesuch die im Klageverfahren vorgelegte Verlaufsskizze vollständig beigefügt war, nicht an. e) Unbegründet sind auch die Rügen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die von ihr mit Klagebegründung vom 15. Februar 2017 (Seiten 11 und 12) beispielhaft angeführte Umsetzung eines Verbesserungsvorschlags seitens der Fachleiterin Sozialpädagogik beim ZfsL E. und den Inhalt einer mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 vorgelegten E-Mail (Anlage K 15) bei seiner rechtlichen Überprüfung der Schulleiterkritik, dass Reflexionsgespräche, schriftliche Rückmeldungen und Klärung der Problemstellungen bei Nachbesprechungen im Anschluss an Unterrichtsbesuche bei der Klägerin wiederholt auf wenig Resonanz gestoßen seien und nicht zu einer Verbesserung geführt hätten, nicht außer Betracht lassen dürfen. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 hervorgehoben, dass er sich insoweit auf die Rückmeldungen der beiden Ausbildungslehrerinnen der Schule gestützt und Leistungen, die die Klägerin im Verhältnis zum ZfsL E. erbracht habe, für seine Langzeitbeurteilung außer Betracht gelassen habe. Dies entspricht der Rechtslage (vgl. § 16 Abs. 3 OVP). Die Leiterin des ZfsL hat gemäß § 16 Abs. 4 OVP eine eigene Langzeitbeurteilung zu erstellen. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu Recht abgestellt. Was sich für die Frage der Berechtigung der Schulleiterkritik aus dem Ausdruck zweier E-Mails von Frau J. und der Klägerin ergeben soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Darin formuliert die Ausbildungslehrerin in sechs Punkten zahlreiche Fragen, die erkennen lassen, dass sie den von der Klägerin übermittelten Stundenentwurf für überarbeitungsbedürftig erachtet. f) Unerheblich für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Langzeitbeurteilung ist, wie die Klägerin selbst die Qualität ihrer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterrichtsentwürfe im Fach Deutsch und im Fach Sozialpädagogik einschätzt, insbesondere ob sie meint, diese enthielten hinreichend verständliche und der jeweiligen Schülergruppe angemessene Arbeitsaufträge. Nur der Schulleiter bewertet die im Beurteilungszeitraum gezeigten Ausbildungsleistungen der Klägerin eigenverantwortlich anhand des in § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 OVP i. V. m. der Anlage 1 der OVP geregelten Maßstabs. Der Vortrag geht zudem ins Leere. Er entzieht der Schulleiterkritik, die sich auf die unterrichtende Tätigkeit der Klägerin erstreckt, nicht die Grundlage. Im Unterrichtsgeschehen soll die Klägerin ihre Arbeitsaufträge unverständlich und für die Schüler nicht klar genug formuliert haben (vgl. Seite 4 der Stellungnahme des Schulleiters vom 3. Mai 2017 unter Bezugnahme auf die dort zitierten Textstellen aus den Beurteilungsbeiträgen). g) Unsubstantiiert und damit rechtlich unbeachtlich ist der weitere Einwand der Klägerin, die vom Schulleiter in seiner Langzeitbeurteilung geäußerte Kritik, die Klägerin habe Noten zu spät und unvollständig in die Notenlisten eingetragen, die der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 mit zahlreichen Belegen weiter konkretisiert hat, sei unberechtigt. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf ihre Klagebegründung vom 15. Februar 2017, in der sie ihrer Ansicht nach im Einzelnen auf die vom Schulleiter erhobenen Vorwürfe eingegangen und diese, soweit sie nicht Krankheitszeiten beträfen, widerlegt hätte. In ihrer Klagebegründung (Seite 7, Punkt 9.) bestätigt die Klägerin jedoch, dass es bei der Notenvergabe zum Teil zu Verzögerungen gekommen ist. Soweit sie diese allesamt mit „verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeiten“ zu erklären versucht, trägt sie keine Tatsachen vor, die den Rückschluss auf unberechtigte Aufforderungen der Schule, Noten rechtzeitig in die vorgesehenen Listen einzutragen, schließen lassen könnten. Diese Aussage ist auch nicht mit dem Zulassungsvortrag in Einklang zu bringen. Das zum Beleg bespielhaft in der Klagebegründung angeführte Geschehen im Juni 2016 ereignete sich zeitlich nach der Erstellung der Langzeitbeurteilung und liegt damit bereits außerhalb des Beurteilungszeitraums. Auf die Frage, ob ein Unterrichtsentwurf, der einen Tag vor der Lehrprobe an die Ausbildungslehrerin gemailt wurde, noch rechtzeitig vorgelegt worden ist, kommt es für die Frage der rechtzeitigen Leistungsbeurteilung/ Noteneintragung nicht an. h) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Erkrankung geltend gemacht, die das Zurverfügungstellen der von ihr bereits ermittelten Noten für anstehende Konferenzen uneingeschränkt unzumutbar erscheinen lasse, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Lehrkräfte in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 11 Abs. 9 OBAS gemeinsam mit den Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der OVP ableisten, treffen ‑ auch wenn sie nicht in einem beamtenrechtlichen Treueverhältnis stehen ‑ Mitwirkungspflichten. Zu diesen gehört es, im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (§ 2 SchulG NRW) dafür Sorge zu tragen, dass Ergebnisse der Leistungsbewertung rechtzeitig an die Schule weitergegeben werden, um insbesondere die Erstellung von Halbjahres-, Jahres- und Abschlusszeugnissen zu ermöglichen. Mitwirkungspflichten bestehen jedoch nicht unbegrenzt. Eine Lehrkraft in Ausbildung verletzt die sich aus dem Ausbildungsverhältnis ergebende Pflicht zur Mitwirkung an der Leistungsbewertung nur dann, wenn sie ihr nachkommen kann und muss, die Verletzung also im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles klären. Vorliegend hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Ergebnisse ihrer Leistungsbewertung durch eine eigenhändige oder in Auftrag gegebene postalische, telefonische oder elektronische Übermittlung der Noten zu erfüllen. Insoweit hätte von ihr auch in Betracht gezogen werden können, der Schule mitzuteilen, dass jemand aus dem Kollegium die jeweilige Notenliste bei dem Ehemann der Klägerin nach entsprechender Absprache abholt. Eine solche ‑ auch telefonisch mögliche ‑ Mitteilung überschreitet den mit der Grad einer Krankmeldung verbundenen Aufwand nicht. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung, zu der die Klägerin während der Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet war. Ungeachtet dessen hat der Schulleiter seine Kritik auf eine Vielzahl von Versäumnissen gestützt, die bei der zu fordernden zeitgerechten, vollständigen und transparenten Notengebung aufgetreten seien. Dies kommt sowohl in der Langzeitbeurteilung als auch in seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 23. Mai 2016 unmissverständlich zum Ausdruck. Insbesondere in letzterer erläutert er seine diesbezügliche Bewertung unter Hinweis auf beigefügte Schreiben (u. a. an die Klägerin gerichtete Mahnschreiben mehrerer Kollegen) und legt dar, dass die Klägerin es wiederholt versäumt habe, fristgerecht und fachlich korrekte Noten zu vergeben und Eintragungen in Klassenbücher sowie in die jeweiligen Klassenakten vorzunehmen, was u. a. zu Beschwerden von Schülern geführt habe. Auch die mit der Klassenleitung betrauten Kollegen hätten sie teilweise mehrfach und vergeblich zur Notenvergabe auffordern müssen. Sie sei von der Schulleitung mündlich und schriftlich ermahnt worden, nachdem sie die Noten des abgelaufenen Schuljahres auch noch nicht einen Monat nach Beginn des neuen Schuljahres in die Klassenakte eingetragen hätte. Dieser Kritik ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten und hat dargelegt, dass sie in der Mehrzahl der Fälle, in denen bei ihr eine rechtzeitige, vollständige und fachgerechte Notenübermittlung nachgefragt werden musste, arbeitsunfähig gewesen sei. i) Den Vortrag der Klägerin, eine defizitäre schulische Organisation des Vertretungsunterrichts während der Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit sei ursächlich für die unzureichende Zahl der von ihr gestellten Klausuren gewesen, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 8 APO-BK Zif. 82.7 für rechtmäßig befundene Schulleiterkritik bezieht sich auf mehrere von der Klägerin unterrichtete Klassen, in denen schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen waren. Dass der Klägerin die Stellung von Klausuren in mehreren Klassen über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen ist, ist angesichts ihrer Anwesenheitszeiten in der Schule mit der Berufung auf schulseitig zu verantwortende Mängel bei der Organisation von Vertretungsunterricht nicht durchgreifend dargelegt. j) Die Frage, mit welchem Gewicht die Aktivitäten der Klägerin zur Förderung des interkulturellen Kontakts (Besuche des Wahlpflichtkurses des Otto-Pfeiffer-Haus) in die Beurteilung einfließt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Bewertungsspielraum des Schulleiters zugeordnet. Dass die Klägerin eine hiervon abweichende Gewichtung, nämlich eine die Beurteilung positiv beeinflussende Berücksichtigung begehrt, ist rechtlich ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat den Bewertungsspielraum des Schulleiters auch in diesem Punkt zutreffend als gewahrt angesehen. Fehl geht in diesem Kontext die Auffassung der Klägerin, das behauptete Fehlen eines schulinternen Curriculums zwinge den Schulleiter zu der positiven Würdigung der Förderung des interkulturellen Austauschs in der Langzeitbeurteilung. Daher kommt es auf die von der Klägerin bestrittene Existenz eines Curriculums für die Entscheidung nicht an. k) Der Einwand der Klägerin, der Vorwurf einer verspäteten Kommunikation könne ihr nicht gemacht werden, weil das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass sie einen Unterrichtsentwurf auf Bitte des Schulleiters nur deshalb erst nach dem Unterrichtsbesuch übersandt habe, weil ein Zeitpunkt für die Übersendung nicht vereinbart gewesen sei, ist nicht geeignet, die in der Langzeitbeurteilung unter Punkt 6. „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten“ geäußerte Kritik an der Kommunikationsfähigkeit oder ‑bereitschaft der Klägerin im Kollegium zu entkräften. Diese ist offenkundig nicht auf die verspätete Vorlage eines einzigen Unterrichtsentwurfs gestützt, sondern wird vom Schulleiter dezidiert mit einer Vielzahl tatsächlicher Feststellungen, wie z. B. das Unterbleiben notwendiger Informationen über Terminabsagen und das Nichtbeantworten schulischer Nachfragen, erläutert. Diese Feststellungen lassen den Schulleiter zu dem Schluss kommen, dass die Klägerin die Schulleitung vorrangig als Dienstleistende ansehe, die für sie optimale Bedingungen zu schaffen habe (Seite 5 der Langzeitbeurteilung). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Vorbereitung einer Unterrichtsstunde sowohl den Ausbildungslehrerinnen als auch dem Schulleiter ‑ wenn er diese einfordert ‑ vor der Durchführung der Stunde vorliegen muss. Hierzu bedarf es regelmäßig keiner gesonderten Vereinbarung. l) Die an die Ausbildungslehrerin J. gerichtete Forderung, nachzuweisen, dass sie der Klägerin Angebote zur Hospitation unterbreitet habe, verkennt die rechtlichen Anforderungen, die an die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen und deren Begründung zu stellen sind. Ausbildungslehrer sind nicht verpflichtet, über den gesamten Zeitraum der Ausbildung zu dokumentieren, wann sie der Lehrkraft in Ausbildung welche Unterstützungsangebote unterbreitet haben. Demzufolge führt allein der Umstand, dass Frau J. die konkreten Umstände ihrer Hospitationsangebote nicht mehr mitteilen kann, nicht zur Rechtswidrigkeit der Langzeitbeurteilung. Er stellt die inhaltliche Richtigkeit der Aussage von Frau J. dem Grunde nach nicht in Frage, der Klägerin seien Angebote zur Hospitation im Deutschunterricht (Klassen FOS 11, kompatibel mit ihrem Unterricht) unterbreitet worden, auf die sie nicht eingegangen sei (Bl. 65 der Beiakte Heft 5 zum Verfahren 14 B 1309/16). Diese vom Schulleiter auf Seite 6 seiner Langzeitbeurteilung aufgegriffene Kritik ist im Zusammenhang mit den ihr nachfolgenden Aussagen zu würdigen, dass die Klägerin sich nicht selbst darum bemüht habe, in anderem Unterricht oder bei Lehrproben von Kollegen zu hospitieren. Angebote der Ausbildungslehrerin im Fach Sozialpädagogik, die Planungen für eine bevorstehende Hospitation einzusehen und eine Rückmeldung zu geben, seien von der Klägerin wiederholt nicht in Anspruch genommen worden, in Einzelfällen habe sie darauf nicht einmal geantwortet. Diese weiteren, teilweise durch Unterlagen belegten Kritikpunkte werden von der Klägerin nicht bestritten. m) Unstreitig hat der Schulleiter seine Bemerkung zur unterbliebenen Teilnahme an geselligen Veranstaltungen wie z. B. der Weihnachtsfeier, dem Ausklang zum Schuljahresende und der Verabschiedung von Kollegen in der Langzeitbeurteilung nur als auffällig, aber zugleich als von ihm nicht zu bewerten gekennzeichnet. Der Senat teilt daher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Bemerkung eine kausale Einflussnahme auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung abzusprechen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte feststellen, dass die unmissverständliche Aussage in der Langzeitbeurteilung nicht zuträfe und die Nichtteilnahme der Klägerin an den beispielhaft genannten Veranstaltungen bewertungsrelevant geworden sein könnte. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Klägerin meint, durch diese Äußerung werde ein negatives Bild des Verhaltens ihrer Person gezeichnet. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Nach dem unter I. Ausgeführten lassen sich die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im dargestellten Sinne beantworten. Aus der Art und Länge der berufsbegleitenden Ausbildung und dem Begründungsumfang des angegriffenen Urteils lassen sich keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten ableiten. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht in Bezug auf die von der Klägerin für klärungsbedürftig erachteten Fragen zum Erfordernis, bewertungsrelevante Kritik substantiiert anzugreifen und zur Pflicht des Schulleiters, seine Kritikpunkte auf substantiierte Rügen weitergehend zu erläutern, vgl. insoweit die nachfolgend dargestellten Gründe (III.) III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die in der Zulassungsbegründung zunächst aufgeworfene Frage: „Welche Anforderungen sind an einen substantiierten Vortrag in einem Verwaltungsverfahren gegen eine Langzeitbeurteilung nach § 16 OVP zu stellen?“ ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil der Grad der Substantiierung einer Rüge naturgemäß vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und ggf. auch weiteren Gesichtspunkten abhängt. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In Bezug auf die weitere Frage, „Genügt es, wenn der Widerspruchsführer zusammenfassende Bewertungen (z. B.: Schülerleistungen sind unrichtig bewertet worden) des Prüfers, die keinen Bezug zu einem konkreten Geschehen in der Vergangenheit haben, bestreitet, so dass der Beurteiler zunächst seine Bewertung zu erläutern hat?“, zeigt die Klägerin den grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Diese Frage würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren nach dem oben unter I. 4. l) Gesagten nicht stellen. Im Übrigen sind die Anforderungen, die an eine sachgerechte Begründung einer Prüfungsbewertung zu stellen sind ‑ soweit sie sich verallgemeinern lassen ‑ in der Rechtsprechung geklärt. Sie gelten gleichermaßen für die Bewertung in einer Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP: Der Grundrechtsschutz (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) umfasst einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. St. Rspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, juris, Rn. 23 m. w. N.. Die dritte Frage: „Für den Fall, dass der Widerspruchsführer, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einzelne beispielhafte Vorgänge, substantiierte Einwände gegen zusammenfassende Bewertungen des Prüfers vorbringt, genügt es dann, dass der Prüfer pauschal auf andere, nicht weiter von ihm genannte weitergehende Beobachtungen verweist?“, ist bereits nicht hinreichend klar und verständlich. Soweit man den weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung möglicherweise entnehmen kann, dass die Klägerin geklärt wissen möchte, ob der Prüfer im Falle eines begründeten (nicht nur substantiierten) Einwands gegen einen konkreten Kritikpunkt in einer Langzeitbeurteilung berechtigt ist, seine ursprüngliche Begründung auszutauschen, würde sich auch diese offenbar auf die Befugnisse des Beurteilers im Überdenkungsverfahren gerichtete Frage in einem etwaigen Berufungsverfahren der Klägerin nicht stellen. Im Übrigen ist auch sie ‑ soweit sie einzelfallübergreifende Bedeutung besitzt ‑ in der Rechtsprechung geklärt: Das Überdenkungsverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Das Überdenkungsverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist. Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, daher nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat. St. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 ‑ 6 C 4.93 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 11. Juni 1996 ‑ 6 B 88.95 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142, vom 15. Juli 2010 ‑ 2 B 104.09 ‑, juris Rn. 10, vom 19. Mai 2016 ‑ 6 B 1.16 ‑, juris Rn. 14. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 ‑ 6 B 14.16 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 11; juris Rn. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).