Beschluss
19 A 2656/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.19A2656.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. 5 I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 6 Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. 7 Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin, das Prüfungsamt zu verpflichten, über ihre Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erneut zu entscheiden, verneint hat, nicht vor. 8 1. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie keine ordnungsgemäße Ausbildung erhalten habe und daher die Feststellung ihres Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung auf Verfahrensfehlern beruhe. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete zunächst, allen Anwärtern gleiche Ausbildungszeiten zu gewähren. Die Klägerin habe aber Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Ausbildungstage zur Kompensation von krankheitsbedingten Fehltagen und wegen eines Wechsels des Ausbilders gehabt. Durch zusätzliche Ausbildungstage hätte sie die Möglichkeit gehabt, vor dem avisierten Prüfungstermin einen weiteren Unterrichtsbesuch mit der neuen Fachseminarleiterin zu absolvieren. Ebenfalls verfahrensfehlerhaft sei es gewesen, der Klägerin keine hinreichenden Hospitationsmöglichkeiten bei ihren Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern einzuräumen. Dies verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 5 OVP, wonach die Ausbildung auch Unterrichtshospitationen bei Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern umfasse. Diese Verfahrensmängel habe die Klägerin auch gerügt. Sie habe ausdrücklich und mehrfach versucht darauf hinzuwirken, zusätzliche Ausbildungszeiten zu erhalten. Ferner habe sie ihre Mitwirkungspflichten bezüglich der unzureichenden Hospitationen erfüllt. Sie sei mehrfach auf die Ausbilder zugegangen und habe ihre Situation dargelegt. Weitere Rügen seien ihr nicht möglich gewesen. 9 Mit diesem Vorbringen ist jedenfalls die Richtigkeit der selbstständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine ausdrückliche und eindeutige Rüge der Klägerin in Bezug auf die genannten Verfahrensmängel im Rahmen der Ausbildung sei nicht erkennbar (S. 6 des Urteils), nicht in Frage gestellt. Dass die Klägerin gegenüber den für sie zuständigen Prüfungs- und Ausbildungsstellen unverzüglich die behaupteten Mängel geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass sich ein Prüfling auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Die Rügepflicht bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Verfahrensfehler im Falle eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, juris, Rn. 17 ff., Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 19 A 519/17 -, juris, Rn. 5 f., vom 22. Januar 2015 - 19 B 1257/14 -, juris, Rn. 36, und vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 -, juris, Rn. 10 ff. 11 Die Klägerin hat es hingegen schon nach ihrem Zulassungsvorbringen dabei bewenden lassen, im September 2016 einen Antrag auf Erstattung ausgefallener Ausbildungstage zu stellen. Nach Gesprächen mit dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung „beugte (sie) sich diesem Druck“ (S. 5 der Zulassungsbegründung) und verzichtete augenscheinlich auf ein weiteres Beharren auf ihrem Begehren. Eine Rüge von Ausbildungsmängeln hat sie damit nicht vorgebracht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlenden Hospitationsmöglichkeiten. Soweit sie sich darauf beruft, mehrfach auf die Ausbilder zugegangen zu sein, ersetzt dies nicht eine ausdrückliche Rüge, welche Ausbildungs- oder Prüfungsbehörde in die Lage setzen würde, hierauf angemessen zu reagieren. Die erforderlichen Rügen waren der Klägerin auch nicht unzumutbar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus den jeweiligen zeitlichen Abläufen noch dem kurzfristigen Ausbilderwechsel. 12 2. Die durch die Klägerin geltend gemachten materiellen Defizite der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist zunächst nicht ersichtlich, dass die früheren Beurteilungsbeiträge aus dem Jahr 2012 tatsächlich in die Langzeitbeurteilung eingeflossen sind. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Beurteilungsbeiträge aus dem Jahr 2012 in der neu erstellten Langzeitbeurteilung vom 27. März 2017 – anders als noch in der Langzeitbeurteilung vom 2. November 2016 – nicht mehr erwähnt seien. Dies geht zurück auf die entsprechende Bitte des Landesprüfungsamts gegenüber der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und in Reaktion auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine überarbeitete Langzeitbeurteilung zu erstellen, welche die früheren Beurteilungsbeiträge bzw. Langzeitbeurteilungen außer Betracht lassen sollte. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, es sei „fernliegend“ (S. 11 der Zulassungsbegründung), dass die früheren Beurteilungen keinen Einfluss auf die neue Langzeitbeurteilung gehabt hätten. Für diese Annahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Hierauf hat bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 (14 B 560/17, juris, Rn. 20) hingewiesen. 13 Die Klägerin hält es für materiell rechtswidrig, dass sich die Fachleiterin im Fach Deutsch, Frau X. , mit der früher zuständigen Fachleiterin, Frau N. , ausgetauscht habe. Dieser Austausch habe zu einer für die Klägerin negativen Bewertung geführt. Dies zeigten schon konkrete Äußerungen der Fachleiterin Frau X. gegenüber der Klägerin. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein etwaiger Austausch mit der früheren Fachleiterin zu einer für die Klägerin nachteiligen Beeinflussung und daraus folgenden Voreingenommenheit der beurteilenden Fachleiterin geführt haben soll (S. 6 des Urteils). Auch mit dem Zulassungsvorbringen sind für eine solche Unterstellung keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dargetan. Zu der Unergiebigkeit der fraglichen Zitate hat das Landesprüfungsamt bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren Stellung (Schriftsatz vom 12. Januar 2018) genommen, hierauf kann verwiesen werden. Im Übrigen hat das Prüfungsamt im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Fachleiterin Frau X. zeitnah hätten geltend gemacht werden müssen und nicht erstmals im Berufungszulassungsverfahren. 14 Die Klägerin rügt ferner, es habe im Verlängerungszeitraum ihres Vorbereitungsdienstes nur zwei Unterrichtsbesuche durch die Fachleiterin Frau X. gegeben. Nach § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP seien vielmehr zehn Unterrichtsbesuche anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hält es demgegenüber für unschädlich, dass es im Verlängerungszeitraum nur zu zwei Unterrichtsbesuchen gekommen sei (S. 6 des Urteils). Dies ist vor dem Hintergrund der Vorgabe des § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP nicht zu beanstanden. Danach finden in den beiden Fächern, auch im Rahmen des selbstständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat. Der Einwand der Klägerin, es hätte „10 Unterrichtsbesuche im Fach Deutsch“ geben müssen, findet in § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP schon keine Grundlage („insgesamt“). Auch im Übrigen sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Regelung bezieht sich auf den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes, der nach § 7 Abs. 1 OVP grundsätzlich 18 Monate dauert. Der Vorbereitungsdienst ist für die Ablegung der Wiederholungsprüfung in Fällen des Nichtbestehens nach § 34 Abs. 2 OVP um sechs Monate zu verlängern (§ 38 Abs. 2 OVP). Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP lässt es damit zu, dass Unterrichtsbesuche auch im Verlängerungszeitraum stattfinden. Hinsichtlich der Frage, wann wieviele Unterrichtsbesuche stattfinden, enthält die OVP jedoch keine weitergehenden Bestimmungen. Sind im „Regelfall“ daher pro Unterrichtsfach fünf Besuche vorgesehen, ist es nicht fehlerhaft, hiervon zwei im sechsmonatigen Verlängerungszeitraum anzusetzen. Im Übrigen sind ausweislich der Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 28. März 2017 im Fach Deutsch im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 12. April 2016 vier Unterrichtsbesuche durchgeführt worden. Hinzu kommen die zwei zusätzlichen Unterrichtsbesuche im Verlängerungszeitraum. 15 Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner inhaltliche Plausibilitätsdefizite der Langzeitbeurteilung. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Kritik der Klägerin, der Vorwurf von fehlender Transparenz und mangelndem Durchdenken der Unterrichtsstunden sei nicht sachangemessen, zutreffend festgestellt, dass sie sich hiermit gegen Einschätzungen im Kernbereich des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums richtet (S. 7 des Urteils). Im Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin für das Fach Deutsch vom 30. September 2016 ist ausgeführt, dass sich die Klägerin auch in der Verlängerungsphase noch nicht hinreichend genug in das jeweilige Themengebiet eingearbeitet habe, sodass die Lerninhalte nicht ausreichend durchdacht und konkretisiert worden seien (wird ausgeführt). Hinzu komme, dass es der Klägerin nicht durchgehend gelungen sei, den Einstieg der Stunde zielführend und transparent zu gestalten (wird ausgeführt). Diese wertenden Beobachtungen betreffen die Würdigung der Qualität des Unterrichts sowie der Stärken und Schwächen der Lehramtsanwärterin und sind der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich weitestgehend entzogen. 16 OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 19 A 110/19 -, juris, Rn. 32 ff., Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N. 17 Auch ist hinreichend klar, woraus die Mängel an Transparenz und Durchdenken resultieren, eine ausführlichere Begründung war hier nicht erforderlich. 18 Vgl. zu Begründungsanforderungen von Langzeitbeurteilungen OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 65 f. m. w. N. 19 Irrelevant ist für diese eigenen Bewertungen der beurteilenden Fachleiterin, ob die Klägerin in früheren Abschnitten eines vorhergehenden Vorbereitungsdienstes in einem Unterrichtsbesuch für Transparenz, Struktur und das Durchdenken gelobt worden sei. 20 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch nicht hinsichtlich der gerügten materiellen Defizite der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule vor. 21 Soweit die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, wonach ein etwaiger Mangel der früheren Langzeitbeurteilung vom 27. Oktober 2016 dadurch geheilt worden sei, dass in der aktuellen Langzeitbeurteilung der Schule vom 20. Februar 2017 die Beurteilung der früheren Schulleiterin nun nicht mehr aufgeführt sei (S. 8 des Urteils), gilt das oben zur Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Gesagte in gleicher Weise. Mehr als die Behauptung des Gegenteils enthält das Zulassungsvorbringen hierzu nicht. Dies gilt entsprechend für den gerügten Austausch der Schulleiter miteinander. Auch sind die verwaltungsgerichtlichen Bewertungen sowohl der Mitwirkung des Konrektors an der Langzeitbeurteilung als auch der Gelegenheit zur Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten nicht zu beanstanden. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer Wiederholung der bisherigen Vorwürfe, der Konrektor habe an der Langzeitbeurteilung entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP inhaltlich mitgewirkt und aufgrund der zeitlichen Abläufe sei „davon auszugehen, dass eine vorherige Anhörung (der Ausbildungsbeauftragten) nicht erfolgte“. Hierzu hat bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 (14 B 560/17, juris, Rn. 23) Stellung genommen. Vor allem blendet die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Feststellungen herangezogenen Stellungnahmen sowohl des Konrektors als auch der Ausbildungsbeauftragten gänzlich aus. 22 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule sei plausibel und nachvollziehbar, der beurteilungsspezifische Bewertungsspielraum sei nicht überschritten (S. 8 des Urteils). Die Klägerin hält dem lediglich entgegen, die „durchaus hervorragenden Leistungen im Fach Französisch“ seien nicht adäquat gewürdigt und in die Gesamtabwägung eingestellt worden. Bei einem Beurteilungsschwerpunkt auf dem Verlängerungszeitraum hätte sich die unstreitige Leistungssteigerung in diesem Fach positiv niederschlagen müssen. Dieses Vorbringen ist eine wörtliche Wiederholung der Widerspruchsbegründung vom 19. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht hat hierzu – wenn auch in knapper Form – zutreffend auf den Bewertungsspielraum verwiesen. Gesichtspunkte, die dessen Überschreitung nahelegen würden, sind nicht vorgebracht. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht damit in nicht zu beanstandender Weise ausdrücklich keine inhaltlichen Bewertungsmängel der Langzeitbeurteilung festgestellt hat, kommt es auf die „unabhängig davon“ (S. 9 des Urteils) angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Notengewichtung bezogen auf das Fach Französisch und die diesbezügliche Kritik der Klägerin nicht an. 23 Soweit die Klägerin schließlich die schulische Langzeitbeurteilung wegen einer angeblich unzureichenden Differenzierung zwischen den unterschiedlich bewerteten Fächern Deutsch und Französisch für rechtswidrig hält, verweist sie zwar zutreffend auf die Anforderungen des Senats, wonach eine nachvollziehbare Begründung der Langzeitbeurteilung auch erfordert, dass sie hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern differenziert, wenn die Noten in den Fächern der Ausbildung voneinander abweichen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 69, und Beschluss vom 30. November 2016 - 14 B 1309/16 -, juris, Rn. 20. 25 Das Zulassungsvorbringen zeigt aber nicht im Ansatz auf, dass die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule vom 20. Februar 2017 diesen Anforderungen nicht genügt. Sie erschöpft sich in dem Hinweis, dass „eine hinreichende Differenzierung (…) allenfalls marginal hervortritt.“ Eine ordnungsgemäße Darlegung von ernstlichen Zweifeln nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist dies nicht. 26 4. Die Klägerin sieht zuletzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darin begründet, weil dieses unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 der Klägerin eine Darlegungspflicht dafür auferlege, „dass sich aufgrund einer Neubeurteilung der beiden Langzeitbeurteilungen die durch zwei geteilte Summe der Bewertungen mit mindestens ‚ausreichend‘ ergäbe“ (S. 24 der Zulassungsbegründung). Vielmehr müsse der Klägerin entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein „Anspruch auf Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes (…) bereits zugestanden werden, wenn die vorgenommene Benotung mit ‚mangelhaft‘ in der entscheidenden Langzeitbeurteilung – wie hier – mit Bewertungsfehlern behaftet“ sei, „von denen zumindest nicht ausgeschlossen werden“ könne, „dass die geschuldete Neubewertung zu einer Besserbewertung führt“ (S. 26 der Zulassungsbegründung). 27 Dieses Vorbringen führt nicht auf Richtigkeitszweifel am Urteil. Nach der eindeutigen und nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Würdigung des Verwaltungsgerichts sind die Langzeitbeurteilungen rechtlich nicht zu beanstanden und weisen weder formelle noch materielle Fehler auf. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ist demnach auch bei Zugrundelegung des von der Klägerin formulierten Maßstabs ausgeschlossen. 28 II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 29 Vgl. allgemein zum Maßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, juris, Rn. 17; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 28 (Okt. 2015). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).