Leitsatz: Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag sinngemäß ausschließlich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 - 19 A 480/20 -, demnächst in juris, vom 15. April 2011 - 12 A 2141/10 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, NVwZ 1998, 193, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, juris, Rn. 3; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 S 396/97 -, NVwZ-RR 1998, 693, juris. Diesen und den obigen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgenommene Bezugnahme des Klägers auf „sein gesamtes Vorbringen der 1. Instanz“ genügt den Darlegungsanforderungen von vornherein nicht. Vgl. BVerwG, 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, juris, Rn. 74; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 199. Ernstliche Zweifel sind nicht dargelegt, soweit der Kläger eine zu kurze Ausbildungszeit geltend macht. Dieser erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des – im Übrigen nicht näher dargelegten – Vergleichs in einem früheren Gerichtsverfahren zur Gewährung einer weiteren dreimonatigen Ausbildungszeit für den Kläger vermissen. Inwieweit eine Staatsprüfung gegen Ende des hier nochmals gewährten dreimonatigen Verlängerungszeitraums (Beginn: 1. November 2016, Prüfungstag: 26. Januar 2017) rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere berücksichtigt der Kläger weder die allgemeine Vorgabe des § 29 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – vom 10. April 2011 zur Staatsprüfung noch die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 48. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht im Ansatz dargetan. Die Rüge bezüglich eines etwaigen Verfahrensfehlers, der aus dem Umhergehen der Mitglieder der Prüfungskommission in den Unterrichtspraktischen Prüfungen und ihrem einschüchternden Verhalten auf die Schüler folgen soll, ist vor dem Hintergrund der konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts hierzu unsubstantiiert (vgl. S. 31 des Urteils). Die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die – für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen notwendige – Beeinträchtigung der Schüler durch die Bewegung der Prüfer nicht über eine übliche, bloße anwesenheitsbedingte hinausgegangen sei und sich nicht auf die Prüfungsbedingungen des Klägers ausgewirkt habe, vermag der Kläger schon grundsätzlich durch eine rein spekulative, nicht an den Umständen der konkreten Prüfungssituation ausgerichteten Befürchtung, die Schüler könnten „allein durch die Nähe der Prüfer eingeschüchtert“ sein, nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die anschließenden Behauptungen, mit denen der Kläger seinen Verdacht zu erhärten versucht, er habe die Prüfung von Anfang nicht bestehen sollen, genügen nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen. Der Einwand, die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei im Nachhinein angepasst worden, wird ohne substantiierte Begründung in den Raum gestellt. Auch die Rüge des Klägers, aus dem angekündigten „Wiedersehen“ zum Kolloquium sei zu schließen, dass „man“ seine Unterrichtsstunden zunächst mindestens mit „ausreichend“ bewertet und dann nach einer Begründung gesucht habe, weshalb er doch nicht bestanden habe, ist angesichts der konkreten Einzelfallbegründung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 30 f. des Urteils) gänzlich ins Blaue hinein vorgebracht. In gleicher Weise setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zu seiner schon im Klageverfahren vorgebrachten Rüge zur Bewertung einer ähnlichen Examensstunde eines anderen Prüflings auseinander (vgl. S. 51 des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).