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Beschluss

19 A 1942/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1117.19A1942.24.00
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Leitsätze

Die zum krankheitsbedingten Rücktritt von berufsbezogenen Prüfungen entwickelte Rechtsprechung findet keine Anwendung auf Unterrichtsbesuche.

Unterrichtsbesuche sind keine Prüfungsleistungen, sondern Bestandteile der Ausbildung. Die bei einem Unterrichtsbesuch gewonnenen Eindrücke dienen (lediglich) als Beurteilungsgrundlage für die Langzeitbeurteilung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zum krankheitsbedingten Rücktritt von berufsbezogenen Prüfungen entwickelte Rechtsprechung findet keine Anwendung auf Unterrichtsbesuche. Unterrichtsbesuche sind keine Prüfungsleistungen, sondern Bestandteile der Ausbildung. Die bei einem Unterrichtsbesuch gewonnenen Eindrücke dienen (lediglich) als Beurteilungsgrundlage für die Langzeitbeurteilung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 - juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die von der Klägerin angegriffene Nichtbestehensentscheidung vom 19. April 2022 für rechtmäßig befunden hat, nach der die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung endgültig gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 3 i. V. m. § 38 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) nicht bestanden hat, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens "ausreichend" (4,00) gewesen sei. Gegen die beiden die Endnote "mangelhaft" (5,0) ausweisenden Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) und des Schulleiters des Förderzentrums Z. vom 4. April 2022 könne die Klägerin nicht erfolgreich einwenden, bei dem in beiden Langzeitbeurteilungen berücksichtigten Unterrichtsbesuch vom 4. April 2022 wegen ausgeprägter Post-Covid-Symptome erkrankt gewesen zu sein. Die Klägerin hätte auch hinsichtlich des Unterrichtsbesuchs eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend machen müssen, was sie nicht getan habe. Hiergegen macht die Klägerin geltend: Sie habe zu Beginn des am 4. April 2022 stattgefundenen Unterrichtsbesuchs sofort gegenüber der Schulleitung und der anwesenden Mitarbeiterin des ZfsL angesprochen, dass sie sich weiterhin sehr krank fühle, Kopfschmerzen habe und der Unterrichtsbesuch verschoben werden müsse. Die Mitarbeiterin des ZfsL habe daraufhin deutlich erklärt, dass die Klägerin den Unterrichtsbesuch an diesem Tag "machen" müsse, sonst würde "das mit den Fristen nicht funktionieren" und sie würde keine Zulassung für die weitere Prüfung erhalten. Vergleichbares habe diese Mitarbeiterin auch bereits zuvor in einer an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 25. März 2022 geäußert. Deshalb habe die Klägerin nochmals angegeben, es gehe ihr zwar nicht gut, aber sie werde den Unterrichtsbesuch jetzt "durchziehen", weil sie sonst die Prüfungszulassung nicht bekommen würde. Aufgrund des unnötig seitens der Schule aufgebauten Drucks habe die Klägerin sich gehindert gesehen, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erklären, was sie bei einer neutralen Nachfrage der Anwesenden ohne weiteres getan hätte. Es wäre lebensfremd anzunehmen, ohne diesen Druck hätte sie den Unterrichtsbesuch nicht abgebrochen, gerade weil sie sich dessen besonderer Bedeutung durchaus bewusst gewesen sei. Direkt nach dem Unterrichtsbesuch sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, regulären Schulunterricht durchzuführen, was sie auch dem Schulleiter mitgeteilt habe. Sie sei umgehend zu ihrem Hausarzt, dem Facharzt für Allgemeinmedizin T. gegangen, der noch am 4. April 2022 bestätigt habe, dass sie bis einschließlich 8. April 2022 "nicht prüfungsfähig" gewesen sei, was die Klägerin dann auch der Schulleitung mitgeteilt habe. Das belege das "Ärztliche Attest zur Vorlage beim Verwaltungsgericht" ihres Hausarztes vom 20. September 2022; die ursprüngliche Bescheinigung liege ihr nicht mehr vor. Diese Einwände vermögen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dass und weshalb in ihrem Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für einen nachträglichen Rücktritt von dem Unterrichtsbesuch vom 4. April 2022 wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit gegeben seien, geht ins Leere. Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung zum Prüfungsrecht, insbesondere die Grundsätze zum (nachträglichen) Rücktritt von berufsbezogenen Prüfungen wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24.Februar 2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 15 ff., vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 - juris Rn. 25, vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 ff, vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 9 ff., findet vorliegend keine Anwendung. Unterrichtsbesuche sind Bestandteil der Ausbildung. Sie dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Benotung durch die Fachleiter. Die bei einem Unterrichtsbesuch gewonnenen Eindrücke über den Leistungs- und Kompetenzstand der Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter fließen lediglich als eine von einer Vielzahl an Erkenntnisquellen über ihre Leistungen und ihren Kompetenzerwerb im Vorbereitungsdienst in die Langzeitbeurteilung ein, damit diese auf einer vollständigen und umfassenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP). Vgl. zur Erforderlichkeit einer tragfähigen Tatsachengrundlage genauer: OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 -19 A 811/16 - juris Rn. 75 ff. Auch Langzeitbeurteilungen sind keine Prüfungsentscheidungen. Sie enthalten keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen, sondern sind ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Mit ihnen wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 -19 A 811/16 - juris Rn. 57. Bedeutung im Rahmen der Staatsprüfung erlangt die Langzeitbeurteilung durch den Umstand, dass die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OVP als Rechengröße in das Ergebnis der Staatsprüfung eingehen (jeweils 25 vom Hundert) und die Staatsprüfung nur bestanden ist, wenn neben den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 OVP auch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Dies macht die ihnen zugrundeliegenden Leistungen jedoch nicht zu Prüfungsleistungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 -19 A 811/16 - juris Rn. 59. Vor diesem Hintergrund scheidet ein "Rücktritt" von einem Unterrichtsbesuch aus. Eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter, der seine Dienstunfähigkeit feststellt, hat seine Erkrankung gegenüber der Schulleitung anzuzeigen. Hält er sich trotz auftretender Krankheitssymptome für dienstfähig und führt den Unterrichtsbesuch durch, muss sie oder er sich an dieser Entscheidung festhalten und die erbrachte Ausbildungsleistung gelten lassen. Die von den Anwesenden bei dem Unterrichtsbesuch gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse über die gezeigten Leistungen und Kompetenzen dürfen dann uneingeschränkt in der jeweiligen Langzeitbeurteilung berücksichtigt werden. Gemessen hieran lag es allein in der Verantwortung der Klägerin, vor Beginn des Unterrichtsbesuchs am 4. April 2025 ihre physische und psychische Verfassung daraufhin zu überprüfen, ob sie an diesem Tag dienstfähig ist oder sich krankmeldet. Von dieser eigenverantwortlichen Entscheidung, den Unterrichtsbesuch zu absolvieren, kann sie sich nicht durch eine "Rücktrittserklärung" befreien. An einer Krankmeldung war die Klägerin auch nicht ‑ wie von ihr geltend gemacht ‑ infolge einer seitens der Schule erzeugten Drucksituation noch vor Beginn des Unterrichtsbesuchs am 4. April 2025 gehindert. Die von ihr als Druck empfundene Aussage der anwesenden Mitarbeiterin des ZfsL, Frau D., die Klägerin müsse den Unterrichtsbesuch an diesem Tag "machen", sonst würde "das mit den Fristen nicht funktionieren" und sie würde keine Zulassung für die weitere Prüfung erhalten, war auch bei unterstellter Richtigkeit dieser Schilderung ein zutreffender Hinweis auf die Sach- und Rechtslage. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP sind die beiden Langzeitbeurteilungen dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 32) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 OVP). Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche (§ 16 Abs. 5 Satz 3 OVP). Die Unterrichtspraktische Prüfung (§ 32 OVP) war für die Klägerin auf den 27. April 2022 terminiert worden, so dass lediglich noch drei Wochen und zwei Tage bis zum Prüfungstag verblieben. Bereits mit E-Mail vom 25. März 2025 hatte Frau D. die Klägerin auf die Frist zur Abgabe der Beurteilungsbeiträge bis spätestens 29. März 2022 hingewiesen. Zu Gunsten der Klägerin war der ursprünglich angesetzte Termin für den Unterrichtsbesuch wegen Erkrankung der Klägerin nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt auf den 4. April 2025 verschoben worden. Frau D. hatte insoweit erwirkt, ihren Beurteilungsbeitrag ausnahmsweise eine Woche später abgeben zu dürfen, um noch einen weiteren Unterrichtsbesuch zu ermöglichen. Soweit sich die Klägerin pauschal auf ihre inhaltlichen Einwendungen aus der Widerspruchsbegründung vom 8. Juni 2022 gegen die Bewertung der Unterrichtsbesuche beruft, hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit ihrem (Widerspruchs-)Vorbringen überzeugend festgestellt, dass und weshalb die angegriffenen Langzeitbeurteilungen des ZfsL und des Schulleiters vom 4. April 2022 rechtlich nicht zu beanstanden seien (Urteilsabdruck, S. 8 ff.). Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).