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Beschluss

19 E 53/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.19E53.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts sei bei ihr eine deutliche Verbesserung im Fach Mathematik erkennbar gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die von der Klägerin angeführte Verbesserung im Fach Mathematik von der Note mangelhaft auf die Note befriedigend könne aufgrund der Prüfungsunterlagen nicht nachvollzogen werden, trifft dies auf keine Bedenken. Die Langzeitbeurteilung der Schule vom 1. April 2021 (erfasster Beurteilungszeitraum bis 1. April 2021), erstellt vom Schulleiter des Städtischen Gymnasiums T. , OStD I. , kommt für das Fach Mathematik ‑ ebenso wie bereits die Langzeitbeurteilung vom 17. August 2020 für die Zeit vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2019 bis 8. August 2020), erstellt von der Schulleiterin des L. -Gymnasiums in J. , OStD'in F. ‑ auf die Gesamtnote "mangelhaft (5)". Auch der ausformulierte Beurteilungstext lässt keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete deutliche Verbesserung im Fach Mathematik erkennen. Anhand der sonstigen Prüfungsunterlagen, insbesondere der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte im Fach Mathematik StR'in C. (Beurteilungsbeitrag vom 17. Februar 2021) und OStR'in M. (Beurteilungsbeitrag vom 5. März 2021), die neben den eigenen Eindrücken des Schulleiters der Langzeitbeurteilung zugrunde lagen, lässt sich dies ebenfalls nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Einschätzung von StR'in C. , "dass sie über das notwendige fachwissenschaftliche Wissen verfügt, um sowohl in der Mittelstufe als auch in der Oberstufe das Fach Mathematik zu unterrichten" (letzter Absatz zum Punkt "Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen", Blatt 73 in Beiakte Heft 4), gibt dafür nichts Hinreichendes her. Die zitierte Einschätzung zur fachlichen Kompetenz der Klägerin stellt lediglich einen (Rand-)Aspekt des insgesamt zwei Seiten umfassenden Beitrags zum genannten Beurteilungspunkt dar. Die Einschätzung bietet auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass deswegen die Gestaltung des Unterrichts im Fach Mathematik (dies ist Gegenstand des betreffenden Beurteilungsaspekts) eine maßgebliche Steigerung erfahren hätte und damit möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der Langzeitbeurteilung vom 17. August 2020 belegt wäre. Hinzu kommt, dass die positive Einschätzung der StR'in D. zum Fachwissen der Klägerin nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Langzeitbeurteilung des OStD I. vom 1. April 2021 (betreffend das Fach Mathematik) führen würde. Denn das wäre nur dann der Fall, wenn OStD I. damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Ausbildungsleistungen nicht selbst beurteilen. Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Langzeitbeurteilung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine falsche Wertung getroffen worden ist. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 15 m. w. N., und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, juris, Rn. 18 (jeweils zur dienstlichen Beurteilung), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, juris, Rn. 22 ff. (zum Prüfungsrecht); Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16 m. w. N (zu Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung); OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 -, juris, Rn. 61 ff. Dass OStD I. den fachlichen Fähigkeiten, die die StR'in D. der Klägerin in dem Beurteilungsbeitrag zugeschrieben hat, letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung für eine bessere Beurteilung beigemessen hat, führt auf keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums. Soweit sich dem Beurteilungsbeitrag der StR'in D. möglicherweise auch sonst (einzelne) positive Ansätze bei der Unterrichtsgestaltung durch die Klägerin entnehmen lassen, die sich in der Langzeitbeurteilung des OStD I. teilweise nur relativiert widerspiegeln, dürfte darin ebenfalls keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegen. Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand der Klägerin, die unterbliebene Rüge der organisatorischen Ausbildungsmängel könne ihr nicht entgegen gehalten werden, weil diese Mängel naturgemäß am Beginn des Verlängerungszeitraums aufgetreten seien; die von ihr wahrgenommenen Präsenzunterrichtsstunden seien in diesen Anfangszeitraum gefallen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Prüfling auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Die Rügepflicht bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Verfahrensfehler im Falle eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 ‑, juris, Rn. 3, Urteil vom 22. Juni 1994 ‑ 6 C 37.92 ‑, BVerwGE 96, 126, juris, Rn. 17 ff., Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 ‑, NVwZ-RR 1993, 188, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 -, juris, Rn. 8, vom 9. April 2018 - 19 A 519/17 ‑, juris, Rn. 5 f., vom 22. Januar 2015 - 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 36, und vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 ‑, juris, Rn. 10 ff. Dem insoweit nicht näher substantiierten Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ihr die danach erforderliche rechtzeitige Rüge nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Aber auch sonst lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht ausmachen. Die Klägerin hat ihren verlängerten Vorbereitungsdienst ab dem 31. August 2020 am Städtischen Gymnasium T. aufgenommen. Eigene Unterrichtsstunden absolvierte sie zunächst im Zeitraum vom 28. September bis zum 5. Oktober 2020; weiterer eigener Unterricht fand in der Zeit vom 2. November bis zum 22. November 2020 statt. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht nachvollziehbar, dass eine Behebung der ‑ nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ‑ zu Beginn des Verlängerungszeitraums aufgetretenen organisatorischen Mängel nicht vor Aufnahme des Unterrichts möglich gewesen sein soll. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Ausfalls des Präsenzunterrichts wegen der Corona-Pandemie ab Januar 2021, wodurch ihr die Chance genommen worden sei, ihre Entwicklung nach Bewältigung der „Anfangsschwierigkeiten“ unter Beweis zu stellen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, haben alle vier vorgesehenen Unterrichtsbesuche (in Präsenz- und auch in Distanzform) stattgefunden. Über etwa vier Monate (September bis Dezember) und damit nicht nur zu Anfang des Verlängerungszeitraums von insgesamt sechs Monaten fand zudem noch Präsenzunterricht statt. Neben den Unterrichtsbesuchen wäre außerdem auch nach Einstellung des Präsenzunterrichts noch (weiterer) Ausbildungsunterricht als Videokonferenz möglich gewesen, was die Klägerin nach Angaben der Ausbildungslehrerin OStR’in M. indessen nicht wahrgenommen hat. Auf grundsätzliche rechtliche Bedenken trifft die Durchführung von Ausbildungsunterricht und Unterrichtsbesuchen im Distanzformat nicht. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 454a (zu mündlichen Prüfungen über elektronisch basierte Kommunikationssysteme, Videokonferenz); ausdrücklich aufgenommen für die Ausbildung an Schulen durch § 11 Abs. 3 OVP mit der Fassung vom 23. April 2021. Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls für offensichtliche (Ausbildungs-)Mängel, die mit Blick auf die insoweit unterbliebene Rüge der Klägerin eine hinreichende Erfolgsaussicht begründen würden, keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).