Leitsatz: Den Leistungen des Lehramtsanwärters im Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes kommt auch dann besondere Bedeutung zu, wenn die Leistungen während des regulären Vorbereitungsdienstes deutlich besser waren als im Verlängerungszeitraum. Denn es ist mit Blick auf den Prüfungszweck entscheidend, ob und in welchem Maß der Lehramtsanwärter am Ende des Vorbereitungsdienstes über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt. Die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine Langzeitbeurteilung steht im Einzelfall nicht in Frage, wenn die letzten Unterrichtsbesuche bereits knapp vier Monate vor Ablauf des Verlängerungszeitraums stattgefunden haben, aber unter Berücksichtigung der prüfungsorganisatorischen Gegebenheiten sowie der Ferienzeiten maximal drei Wochen weiterer Unterrichtszeit zur Verfügung gestanden hätten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO, die beide nicht vorliegen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des früheren Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (seit dem 1. Juli 2023 Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA)) vom 15. Februar 2021 und dessen Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2021 zu verpflichten, die Klägerin über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die mit der Endnote "mangelhaft (5,0)“ abschließende Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) M. vom 29. Januar 2021, die zusammen mit der Langzeitbeurteilung der Leitung der Hauptschule V. vom 2. September 2016 ("mangelhaft (5,0)“) das mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. Februar 2021 festgestellte Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung trage, rechtsfehlerfrei sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtlich unzutreffend zugrunde gelegt, dass den Leistungen im Verlängerungszeitraum zwingend größeres Gewicht beizumessen sei als den im regulären Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen. Die für seine Rechtsauffassung vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑) beziehe sich auf eine andere Konstellation und sei nicht auf ihren Fall übertragbar, weil der dortige Lehramtsanwärter, anders als sie, bereits in der Langzeitbeurteilung mit "mangelhaft“ bewertet worden und schon deswegen im ersten Versuch durchgefallen sei. Insoweit hat die Klägerin der zitierten Senatsentscheidung bereits eine unzutreffende Fallkonstellation zugeschrieben. Anders als sie vorträgt, hatte auch die dortige Klägerin in den dem Erstversuch vorausgegangen Langzeitbeurteilungen keine "mangelhaften“ Bewertungen erhalten, sondern die Noten "befriedigend (3,0)" und "befriedigend (3,5)" erreicht (vgl. juris Rn. 85), und beruhte das Nichtbestehen des Erstversuchs auf den Bewertungen der unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Rechtswissenschaft mit "mangelhaft (5,0)“ und im Fach Englisch mit "ausreichend (4,0)“ (vgl. juris Rn. 2). Soweit der Senat in dem genannten Urteil weiter ausführt, dass bei der abschließenden Langzeitbeurteilung ein besonderes Augenmerk auf die Leistungen im Verlängerungszeitraum gerichtet werden müsse, weil der Lehramtsanwärter in den Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhalte, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen werde, knüpft dieser Gedanke in der Tat an Fallkonstellationen an, in denen bereits die Langzeitbeurteilungen des regulären Vorbereitungsdienstes nicht ausreichende Noten aufweisen. Denn gerade in diesen Fällen kommt der Gewichtung der Leistungen im Verlängerungszeitraum besondere Bedeutung zu, damit in der abschließenden Langzeitbeurteilung überhaupt realistischerweise ausreichende oder bessere Noten erreichbar sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch in anderen Fallkonstellationen, etwa wenn das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs auf unzureichenden Leistungen im Prüfungsverfahren selbst (hier: in der unterrichtspraktischen Prüfung) beruht, den Leistungen im Verlängerungszeitraum als "Kernpunkt der Bewertung“ besondere Bedeutung zukommt. Das folgt bereits daraus, dass es mit Blick auf den Prüfungszweck entscheidend ist, ob und in welchem Maß der Lehramtsanwärter am Ende des Vorbereitungsdienstes über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 ‑ 19 A 962/22 ‑ juris Rn. 43 m. w. N. Nichts Anderes gilt, wenn, wie bei der Klägerin, die Leistungen während des regulären Vorbereitungsdienstes (und die betreffenden Langzeitbeurteilungen) deutlich besser waren als im Verlängerungszeitraum. Dies verlangt entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere nicht, den Leistungen im Verlängerungszeitraum (zwingend) geringeres Gewicht gegenüber den früheren Leistungen beizumessen. Maßgeblich sind angesichts des Prüfungszwecks auch dann die am Ende des Vorbereitungsdienstes erreichten Leistungen und erworbenen Kompetenzen. Tritt in den letzten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes eine solche, naturgemäß nicht ausgeschlossene negative Leistungsentwicklung auf, ist diese ebenso wie eine Leistungssteigerung entsprechend zu bewerten. Allerdings unterliegt ein erhebliches Abweichen von den Noten der ersten Langzeitbeurteilungen einem gesteigerten Begründungserfordernis bei der nachfolgenden Langzeitbeurteilung. Das bedeutet, dass der Beurteiler etwa bei einer Bewertung mit "mangelhaft“ plausibel darlegen muss, aus welchen Gründen er die früheren Durchschnittleistungen im Bereich von "befriedigend“ in den Hintergrund treten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 85. 2. Die Klägerin rügt ferner vergeblich als ernstlich zweifelhaft die Annahme des Verwaltungsgerichts, es unterliege keinen Bedenken, dass die der Langzeitbeurteilung zugrundeliegenden Unterrichtsbesuche der Beurteilerin vier Monate vor Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes stattgefunden hätten. Diese Unterrichtsbesuche in den ersten beiden Monaten des insgesamt sechsmonatigen Verlängerungszeitraums reichten als Beurteilungszeitraum für die Langzeitbeurteilung nicht aus. Der Umstand, dass die jeweils letzten von jeweils zwei Unterrichtsbesuchen in den Fächern Mathematik und Kunst am 27. Juni 2016 bzw. 6. Juli 2016 und damit mehrere Monate vor dem Ende des Verlängerungszeitraums stattgefunden haben, hat nicht zur Folge, dass es der Langzeitbeurteilung vom 29. Januar 2021 an der erforderlichen Aussagekraft fehlt. Langzeitbeurteilungen dienen dem Zweck, ein aussagekräftiges Bild sowohl über den erreichten Ausbildungsstand, als auch über den während des Vorbereitungsdienstes festgestellten Lern- und Entwicklungsprozess des Lehramtsanwärters zu vermitteln. Um dem gerecht zu werden, müssen sie auch in zeitlicher Hinsicht ein möglichst vollständiges Leistungsbild des jeweiligen Lehramtsanwärters nachzeichnen. Anderenfalls fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die in ihnen enthaltenen Kompetenzbewertungen sowie für die in den Fächern der Ausbildung vergebenen Noten. Diese Pflicht betrifft im Fall der Wiederholung der Staatsprüfung auch den Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes. Vgl. im einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 29 ff. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass der letzte Monat des Verlängerungszeitraums regelmäßig zur organisatorischen Abwicklung der Wiederholungsprüfung in Anspruch genommen werden muss und zudem nach § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW eine dreiwöchige Vorlauffrist für die Vorlage der Langzeitbeurteilungen beim Prüfungsamt einzuhalten ist mit der Folge, dass die Langzeitbeurteilung regelmäßig nur vier bis maximal knapp fünf Monate des Verlängerungszeitraums erfassen kann. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 46 f. Dies zugrunde gelegt, steht die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage auch im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit als zentrale Aufgabe des Lehrerberufs nicht deswegen in Frage, weil die letzten Unterrichtsbesuche bereits am 27. Juni 2016 (Mathematik) bzw. 6. Juli 2016 (Kunst) stattgefunden hatten. Denn gemessen an der Dauer des Verlängerungszeitraums sowie unter Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten konnten die so terminierten Unterrichtsbesuche ein hinreichend aussagekräftiges Bild über den Leistungsstand der Klägerin geben. Beide Termine lagen unmittelbar vor den Schulferien, die im Jahr 2016 am 11. Juli begannen (letzter Schultag 8. Juli). Bis dahin stand der Klägerin seit Beginn des den Beurteilungsbeiträgen zugrundeliegenden Beobachtungszeitraums am 18. April 2016 eine über bzw. knapp zweieinhalb-monatige Unterrichtszeit (lediglich am 17. Mai waren Pfingstferien) zur Verfügung. Nach dem Ende der Sommerferien (23. August 2016) gab es dagegen letztlich keinen erheblichen Zeitraum mehr zur Gewinnung weiterer Unterrichtspraxis bzw. Steigerung der Kompetenzen in den entsprechenden Handlungsfeldern. Der Oktober war hier als letzter Monat des Verlängerungszeitraums grundsätzlich bereits für die Durchführung der Prüfungen (einschließlich der unterrichtspraktischen Prüfungen, die ihrerseits nicht in den Herbstferien vom 10. bis 21. Oktober stattfinden konnten) vorgesehen. Angesichts des dreiwöchigen Vorlaufzeitraums für die Vorlage der Langzeitbeurteilungen, etwa ab der zweiten oder dritten Septemberwoche (die Beurteilungsbeiträge für die Klägerin wurden am 5. September 2016 erstellt), hätte danach zwei bis maximal drei Wochen weiterer Unterrichtszeit zur Verfügung gestanden, die zudem durch den Schuljahresstart gekennzeichnet gewesen wäre. 3. Die Klägerin legt schließlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme dar, die Langzeitbeurteilung vom 29. Januar 2021 genüge ausweislich ihrer in der "Gewichteten Zusammenfassung“ mündenden Begründung den rechtlichen Anforderungen. Nicht durchgreifend ist ihr Einwand, die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Langzeitbeurteilung (betreffend die Einbeziehung der Langzeitbeurteilung für den ursprünglichen Vorbereitungsdienst) sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil es annehme, den Leistungen im Verlängerungszeitraum sei größeres Gewicht gegenüber denjenigen des regulären Vorbereitungsdienstes zuzumessen. Dass die Klägerin insoweit von unzutreffenden rechtlichen Anforderungen ausgeht, wurde bereits oben unter I. 1. dargestellt. Entgegen der Rüge der Klägerin setzt sich die Langzeitbeurteilung für den verlängerten Vorbereitungsdienst (betreffend die Handlungsfelder 2 und 6) auch hinreichend mit der Langzeitbeurteilung für den regulären Vorbereitungsdienst auseinander. Der Ersteller der Langzeitbeurteilung beurteilt, wie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, für den Verlängerungszeitraum den gesamten Verlauf des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der vorangegangenen Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. Ein erhebliches Abweichen unterliegt dabei einem gesteigerten Begründungserfordernis bei der nachfolgenden Langzeitbeurteilung. Der Beurteiler muss plausibel darlegen, aus welchen Gründen er die früheren Leistungen in den Hintergrund treten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 80, 85. Diesen Anforderungen wird die Bewertung bzw. Begründung in der Langzeitbeurteilung vom 29. Januar 2021 (noch) gerecht. Insbesondere erschöpft sich die darin getroffene Bewertung der Handlungsfelder 2 und 6 entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darin, dass diese lediglich die Bewertung aus der Langzeitbeurteilung vom 28. Januar 2016 der Bewertung der Leistungen im Verlängerungszeitraum voranstellt, ohne sich mit der früheren Bewertung auseinanderzusetzen. Bei der Bewertung des Handlungsfeldes 2 knüpft die Leiterin des ZfsL an die vorangestellten Feststellungen der früheren Langzeitbeurteilung ausdrücklich an, indem sie ausführt, die Klägerin habe "in dieser Hinsicht“ den Verlängerungszeitraum "nicht annähernd angemessen nutzen“ können. Mit dieser und der anschließenden Betonung der unzureichenden Leistungen im Verlängerungszeitraum ("Auf Schwierigkeiten und Konflikte im Unterricht wird mit mangelhaften Lösungsansätzen reagiert.“) bringt die Erstellerin der Beurteilung hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin hinter ihre früheren Leistungen deutlich zurückgeblieben ist, was deren Zurücktreten plausibel macht. Bei der Bewertung des Handlungsfeldes 6 bezieht sich die Erstellerin der Beurteilung ebenfalls ausdrücklich auf die zuvor dargestellten Feststellungen der vorangegangene Langzeitbeurteilung. Sie führt dazu aus, dass im Verlängerungszeitraum "ebenfalls“ "ein zunehmendes Bewusstsein der Notwendigkeit größerer eigener Anstrengungen in Bezug auf die Anforderungen des Lehrerberufs bei Frau O.“ habe festgestellt werden können. Mit der daran anschließenden Bewertung, dass "die Kandidatin die fehlenden fachlichen und überfachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen trotz vielfältiger Bemühungen und Unterstützungsangebote der ... Ausbilder*innen“ nicht habe erwerben können, wird hinreichend plausibel, warum diese im Verlängerungszeitraum zutage getretenen Defizite für die Leiterin des ZsfL etwaige bessere frühere Einschätzungen hat in den Hintergrund treten lassen. II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 - juris Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 - juris Rn. 19, jeweils m. w. N. Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, "ob in den Fällen des verlängerten Vorbereitungsdienstes den in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen ein größeres Gewicht als den früheren Leistungen beizumessen ist.“ Die Frage lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats in dem oben unter I. 1. dargestellten Sinn bejahend beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).