Leitsatz: 1. Zur Studienplatzkapazität im Studiengang Medizin, 1. vorklinisches Fachsemester, zum WS 2017/2018 (hier: Kapazitätserschöpfung) 2. Dem Erfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, wonach für die Geltendmachung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungs-zahlen nur die Bewerberinnen und Bewerber antragsbefugt sind, die sich zuvor „an der Hochschule“ für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben, wird bezoge-nen auf Studienanfängerplätze in Studiengängen des bundesweit zentralen Vergabeverfahrens nicht allein dadurch genügt, dass die betreffende Hochschu-le im Antragsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Bezug auf die Abiturbestenquote als eine der sechs dort präferierten Studienorte benannt wird, § 3 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO NRW. Vielmehr bedarf es zur Begründung der Antragsbefugnis der Benennung dieses Studienortes bezogen auf das Auswahlverfahren der Hochschule, § 3 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO NRW, welches - wenn auch durch Vermittlung der Stiftung - allein durch die jeweilige Hochschule durchgeführt wird, § 10 Abs. 1 VergabeVO NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018“ vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, 654, 655) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester aufzunehmenden Studierenden für den Studiengang Medizin auf 142 festgesetzt: Dieser steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht vom 9. Oktober 2017 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 32/17) eine tatsächliche Einschreibungszahl vom 145 (Stand: 9. Oktober 2017, Vorlesungsbeginn) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens „Medizin“ zum WS 2017/2018 - 9 Nc 32/17 - einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2017/2018 im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zum WS 2017/2018 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2017 (bezogen auf den Belegungsstand zum Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen von 145, die nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin auf einer maßvollen Überbuchung (Überbuchungsfaktor: 1,03) durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der Zugelassenen beruht und der eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die für das hier verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 142 ausgeschöpft und sogar um die Zahl 3 überschritten. Die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das WS 2017/2018 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2017 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2017, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 01.03.2017“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2017/2018 - unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2016/2017 - insgesamt 43 Personalstellen (davon 3 Stellen aus dem Hochschulpakt - HP -) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 6 (6) 54 (54) W2 Universitäts-professor 9 3 (3) 27 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 6 (5) 24 (20) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (15 + 2 HP=)17 (18) 68 (72) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (6 + 1 HP =) 7 (7) 56 (56) Summe (40 + 3 HP =) 43 (43) 257 (257) Das dementsprechend für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2017/2018 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat von 257 DS stimmt in seiner Summe mit dem Ergebnis überein, welches das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als rechtmäßig und erschöpfend beurteilt hat. Vgl. etwa die rk. Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 u. a. - (WS 2016/2017) und vom 25. April 2017 - 9 Nc 10/17 -, sämtlich www.nrwe.de bzw. juris; nachgehend OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17, 38/17 und 40/17 - (SS 2017), n.v. Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr 2017/2018 festgehalten. Soweit für das hier zu prüfende Studienjahr die Umwandlung einer Stelle „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ in eine Stelle „Akad. Rat a. Z.“ erfolgt ist, ist dies bei gleichem Regellehrdeputat der beteiligten Stellengruppen kapazitätsneutral. Soweit eine Antragstellerin hat rügen lassen, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob bei allen oder jedenfalls einzelnen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern eine arbeitsrechtlich, d. h. nach den Regelungen des zum letzten Berechnungszeitpunkts maßgeblichen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes rechtmäßige Befristung gegeben sei, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Das OVG NRW hat hierzu unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Beschluss vom 27. Juli 2017, a.a.O., bekräftigt, dass es einer solchen Überprüfung mit Rücksicht auf die typisierende Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW nicht bedarf. Dabei ist ausgeführt worden, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule dazu verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt sei. Das beschließende Gericht teilt diese Beurteilung. Die Anfrage des Gerichts, ob zum Berechnungsstichtag als „befristet“ geführte Wissenschaftliche Angestellte vorhanden seien, deren Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist, ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden. Damit ist dem gerichtlichen Prüfumfang jedenfalls für das Eilverfahren genügt. Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebot von (unbereinigt) 257 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 ‑ wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Entschließung der Hochschule beruht auch für das Studienjahr 2017/2018 auf der Tätigkeit von Prof. Dr. Pape (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (=DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“, vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/ projektdetails/index.jsp?id=44541416. Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum gerichtlich mit umfassender Begründung entschieden worden ist, vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N., eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Eine kapazitäre Berücksichtigung - etwa als Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 1 KapVO - von Lehrleistungen, die Privatdozenten sowie Honorar- und außerplanmäßige Professoren in der Lehreinheit erbringen mögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt Lehrleistungen im Pflichtcurriculum erbringen, nicht in Betracht, da diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2017 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,23 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,49 DS , die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre nahezu decken, lassen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt auch für den ab dem Berechnungsjahr 2016/2017 angesetzten Dienstleistungsexport an den im April 2016 akkreditierten, vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/, Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs, vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/ und auch unter Einschluss der hierzu ergänzend in den seinerzeit durchgeführten gerichtlichen Eilverfahren gegebenen Erläuterungen der Hochschule mit dem hierdurch ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 – Hinsichtlich der zur Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs der nicht zugeordneten Studiengänge (s. Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO) von der Hochschule und ihr folgend vom Ministerium angesetzte Wert Aq/2 (vgl. hierzu auch den allgemeinen Kapazitätsermittlungserlass des Ministeriums vom 18. Januar 2017 - 223-7.01.02.02.06 - 132225, dort zu 2.) erscheint nach Prüfung als jedenfalls nicht zu hoch. Der letztlich angesetzte Wert Aq/2 für den Studiengang Pharmazie i.H.v. 64,50 bleibt dabei nicht nur hinter der hälftigen normierten Studienanfängerzahl des Vorjahres (= 73,5) zurück, sondern auch hinter der Hälfte der für das Studienjahr 2017/2018 zu erwartenden Studienanfängerzahl (WS 2017/2018 = 79). Gleiches gilt der Größenordnung nach für den Wert Aq/2 = 49,50, der für den Studiengang Zahnmedizin angesetzt worden ist (StJ 2016/2017 = 110; hälftig = 55). Eine von einem Antragsteller geforderte weitergehende kapazitätserhöhende Berücksichtigung eines Schwundes im Verlauf der höheren Fachsemester bei den nicht zugeordneten Studiengängen ist normativ durch § 11 Abs. 2 KapVO nicht geboten. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10278 u.a. -, juris. Eine Verpflichtung, den Dienstleistungsabzug um etwaige Doppel- oder Zweitstudenten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu bereinigen, besteht nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW gleichfalls nicht. Vgl. auch hier: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (S b ) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,49 DS =) 208,51 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2017/2018 von (2 x S b =) 417,02 DS folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Ca p ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (417,02 : 1,50 =) 278,01, gerundet 278 Studienplätzen (wie Vorjahr). Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,98 =) 283,67, gerundet 284 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 284 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2017/2018 - ebenso für das SS 2018 - eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 142 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Sie ist mit 145 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 3 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin etwa vorhandender Studienanfängerplätze des Studiengangs Medizin aus. 2. Unabhängig davon kann der Antrag der Antragstellerin des Verfahrens 9 Nc 36/17 auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ihre Antragsbefugnis zur Geltendmachung des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze im verfahrensbetroffenen Studiengang und Semester an der WWU Münster nicht glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO sind bezogen auf nordrhein-westfälische Hochschulen zur Geltendmachung außerkapazitärer Studienplätze in Studiengängen des bundesweiten zentralen Vergabeverfahrens nur diejenigen Bewerber/innen antragsbefugt, „die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben“. Die Antragstellerin ist im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt Beschluss vom 6. April 2017 - 9 Nc 7/17 -, n.v., fortgeführt durch Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 Nc 35/17 -, n.v.) die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, nämlich die innerkapazitäre Bewerbung „an der (betreffenden) Hochschule“, die sodann außerkapazitär angegangen wird, nur dadurch erfüllt wird, dass sich der/die Studienwillige zuvor im Zuge des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung innerhalb des dort einbezogenen Auswahlverfahrens der Hochschule unter Benennung gerade auch dieser Hochschule beworben hat. Maßgeblich dafür ist, dass die Vergabeverordnung eine innerkapazitäre separate Direktbewerbung bei der Hochschule für Studienanfänger außerhalb des durch das zentrale Vergabeverfahren vorgegebenen Bewerbungswegs nicht kennt und die dort einbezogene Bewerbung AdH die einzige Bewerbungsform ist, die sich - wenn auch unter Vermittlung der Stiftung - direkt an die Hochschule mit den von dieser innerhalb der Quote AdH unmittelbar zu vergebenden Studienanfängerplätze richtet. Die Benennung einer Hochschule gegenüber der Stiftung im Rahmen der Abiturbestenquote (§ 3 Satz 1, § 6 und 7 VergabeVO NRW) hat demgegenüber nicht die Wirkung einer „an diese Hochschule“ gerichteten Bewerbung und ist auch von anderer, nämlich auf eine örtliche Präferenz bezogene struktureller Bedeutung. Zu den Einzelheiten vgl. die Erläuterungen der Stiftung unter https.://zv. hochschulstart.de/index.php?id=281. Diese Beurteilung stimmt überein mit dem mehrfach vom OVG NRW zum Ausdruck gebrachten Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW. Bereits in dessen Beschluss vom 17. März 2015 - 13 C 7/15 -, www.nrwe.de, ist hierzu unter Abschnitt 7 in einer einen Zweitstudienbewerber betreffenden Streitsache ausgeführt worden: „§ 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, der eine innerkapazitäre Bewerbung an der Hochschule verlangt, ist bei Zweitstudienbewerbern im Sinne des § 17 VergabeVO NRW nicht anwendbar, weil diese keinen Anspruch auf Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der festgesetzten Kapazität haben. Für Zweitstudienbewerber gilt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW eine Sonderquote. Dies führt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW dazu, dass sie am Auswahlverfahren der Hochschulen nicht beteiligt werden. Hiervon ausgehend kann § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Antragserfordernis allein für diejenigen gilt, die einen Anspruch auf Beteiligung am (innerkapazitären) Auswahlverfahren der Hochschulen haben. Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung insgesamt missglückt und auslegungsbedürftig, weil auch Erststudienbewerber sich im zentralen Vergabeverfahren innerkapazitär nicht unmittelbar „an der Hochschule“ bewerben können, sondern gemäß § 3 VergabeVO NRW ihre Zulassungsanträge ‑ auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen ‑ bei der Stiftung für Hochschulzulassung einreichen müssen. Für diese Fälle lässt sich § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW aber wohl noch im Rahmen zulässiger Auslegung ergänzen, weil das Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW von den einzelnen Hochschulen durchgeführt wird, der Bewerber sich also nur über die Stiftung bei der Hochschule bewirbt und diese die Studienplätze vergibt (vgl. auch § 1 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Formulierung „Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“ wäre hiervon ausgehend zu lesen wie folgt: „Bewerber, die sich über die Stiftung an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“. Dies entspricht auch dem offenbar mit § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW verfolgten Zweck, ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsansprüchen herzustellen.“ Die weiteren Beschlüsse des OVG NRW zu diesem Fragenkreis (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 C 24/14 -, zuletzt vom 24. Februar 2017 - 13 C 6/17 -, sämtlich www.nrwe ) besagen nichts Gegenteiliges. Hieran wird festgehalten. Die Antragstellerin hat sich im Verfahren AdH nicht unter Benennung der WWU Münster beworben. Dass aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Normverständnis des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW dahin geboten wäre, für die Antragsbefugnis im außerkapazitären Verfahren reiche bereits eine allein auf die Abiturbestenquote bezogene Benennung der betreffenden Hochschule nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO NRW als Ortspräferenz, was die Antragstellerin getan hat, vermag das Gericht auch in Würdigung ihres hierauf bezogenen Vorbringens nicht zu erkennen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.