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Beschluss

15 Nc 56/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1209.15NC56.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2024/2025 ‑ Anträge für andere Fachsemester des Bachelorstudiengangs sowie für den Masterstudiengang Psychologie liegen der Kammer nicht vor ‑ begehren, stehen keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, besteht nicht. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 (Zulassungszahlenverordnung) vom 00. Juni 0000 (GV. NRW. S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 00. November 0000 (GV. NRW. S. 860), die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 148 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den vorbenannten Studiengang. Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2024/2025 hat für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 00. März 0000 (GV. NRW. S. 161) geänderten Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 Satz 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 5. Februar 2024 bzw. 25. Juni 2024 zum Stichtag 1. März 2024 erhobenen und zum 15. September 2024 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) (I.), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) (II.) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017 (III.). I. Lehrangebot Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Deputatsminderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zugewiesen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem für das Berechnungsjahr 2024/2025 vorgelegten Stellenplan über 38,50 Stellen für Lehrpersonal. Aus der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von 231,00 DS: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 4 9 36 W2 Universitätsprofessor 6 9 54 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 Akademischer Rat auf Zeit 5,5 4 22 Wissenschaftliche Mitarbeiter;befristet 16 4 64 Wissenschaftliche Mitarbeiter;unbefristet 6 8 48 Summe 38,50 231 Ein Erfordernis, das Lehrangebot über 231,00 DS weiter zu erhöhen, lässt sich den vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht entnehmen. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind die der Antragsgegnerin etwa nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) oder aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rdnr. 16. Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 3 C 8/14 –, juris, Rdnr. 11; ständige Rechtsprechung auch der Kammer, zuletzt etwa Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 15 Nc 18/23 –, und Beschluss vom 5. Dezember 2022 – 15 Nc 23/22 –, jeweils juris. Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 13 C 30/19 –, juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Namentlich hat die Antragsgegnerin in die Lehrangebotsberechnung vier Stellen in der mit einem Lehrdeputat von 4 DS versehenen Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV), die aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" kapazitätswirksam finanziert werden, sowie weitere 4 "Flex‑Stellen" in diese Stellengruppe und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass durch die sondervertraglichen Finanzierungsmittel darüber hinaus geschaffene Stellen ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckentsprechend in die Kapazitätsberechnung Eingang gefunden haben. Die von der Antragsgegnerin aufgrund vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber rechnerisch vorgenommene Kürzung des unbereinigten Lehrangebots um 6,75 DS auf 224,25 DS ist kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Die Minderung des Lehrdeputats für Prof. Dr. Heil um (9 DS x 0,75 =) 6,75 DS ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LVV rechtmäßig. Danach wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans um 75 Prozent ermäßigt. Ein über 224,25 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, und vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 u. a. –, jeweils juris. Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip ist zwar zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 –, Rdnr. 15 ff., und vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, jeweils juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen faktischen Stellenumwandlung bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen indes nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung ergeben sich auch nicht mit Blick auf Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Verträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 13 C 44/19 –, und vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, jeweils juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015 – 15 Nc 37/15 –, juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 13 C 44/19 u. a. –, n. v., und vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 7; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 B 246/19.NC –, juris, Rdnr. 16. Ob im Einzelfall dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts einer Stelle hindeuten kann, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezernat der Antragsgegnerin zum 00. September 0000 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung bereits eingestellte Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben. 2. Lehrauftragsstunden: Das Lehrangebot von 224,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht sind in der Lehreinheit Psychologie in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr keine Lehrauftragsstunden erbracht worden. 3. Dienstleistungsexport: Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht in Ansatz gebracht. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 224,25 DS + 0,00 DS ‑ 0,00 DS = 224,25 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CN-Werte) für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. 40 % für einen Master-Studiengang ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin ‑ wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum ‑ für den Bachelorstudiengang mit 2,28 und für den Masterstudiengang mit 1,70 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CN-Werte keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Beide Werte liegen innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, juris, Rdnr. 21 ff., Bandbreiten (Bachelor Psychologie: 2,20 ‑ 3,40; Master Psychologie: 1,10 ‑ 1,70). Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es den Hochschulen zwar, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt es ihnen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwertes im freien Ermessen der Hochschule liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rdnr. 7 ff.; vgl. zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris, Rdnr. 29. Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind ‑ auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule ‑ mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen. Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz), abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, enthaltenen Richtwerte zurückgreifen, deren Tragfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Einwendungen gegen den nahe dem unteren Bandbreitenwert liegenden CN-Wert für den Bachelorstudiengang (2,28) oder gegen den CN-Wert von 1,70 für den Masterstudiengang, der dem insoweit maßgeblichen oberen Bandbreitenwert entspricht, sind jedoch nicht geltend gemacht worden. In dem CN-Wert 2,28 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (2,28 ‑ 0,18 =) 2,10 enthalten, nachdem von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht angegriffener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,18 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin. Der für den Masterstudiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 1,70 enthält demgegenüber einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,70 – 0,17 =) 1,53. Der Curricularfremdanteil (CA q ) von insgesamt 0,17 enthält dabei Dienstleistungsimporte der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (0,04) und zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin (0,13), die nach Lage der Akten jeweils dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen. Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,496 für den Bachelorstudiengang und 0,504 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet CA = ([2,28 - 0,18] x 0,496) + ([1,70 ‑ 0,17] x 0,504) = 1,81. mit einer sich hieraus ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (2 x 224,25 DS) / 1,81 = 247,79006 Studienplätzen, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –, juris, Rdnr. 3. Von ihnen entfallen demnach - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquote auf den Bachelorstudiengang 247,79006 x 0,496 = 122,90 das heißt 123 Studienplätze. Die seitens der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen dabei im Sinne des § 7 Satz 3 i. V. m. Satz 1 und Satz 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 4.087; Master: 4.150) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (8.237). III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Der Schwundausgleichsfaktor, der für die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 durchzuführende Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 1/0,83 für den Bachelorstudiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, begegnet auch ohne Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rdnr. 7, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen vier Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018 – 13 B 249/18 –, n.v., vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, und vom 17. März 2003 – 13 C 11/03 –, jeweils juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei würde dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor selbst dann nicht schon per se die innere Plausibilität fehlen, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt würden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 – 13 C 243/10 –, juris, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 u. a. –, n. v., und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, juris. Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 u.a. –, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 u. a. –, und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, jeweils juris. Namentlich gilt dies auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rdnr. 7, vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 –, und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 –, juris, Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21. Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den „einzig richtigen“ Schwundfaktor unter Anwendung einer „allein richtigen“ Rechenart zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs unter Berücksichtigung der Schwundquote mit 123 x 1/0,83 = 148,19 eine Zahl von 148 Studienplätzen für Studienanfänger. Zur Rundung im Rahmen der Kapazitätsberechnung, OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, Rdnr. 11, vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –,Rdnr. 11 ff., und vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 –, Rdnr. 13, – jeweils juris. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2024/2025. IV. Besetzung Nach den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2024, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 13, waren zu diesem Zeitpunkt – jeweils ohne Beurlaubte – im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 171 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in dem im Streit befindlichen Semester besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich nach der Zahl der vergebenen Studienplätze nicht. Die Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (171 ‑ 148 =) 23 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zu Grunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1059) in der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Es liegt damit im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v. Mit der Überbuchung verfolgt die Hochschule den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass – wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht – erfahrungsgemäß nicht alle Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 – 13 B 1366/22 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v., vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rdnr. 4 ff. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt – was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte – , vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 13 B 177/13 –, juris, Rdnr. 9 ff., vom 27. Juli 2017 – 13 C 15/17 –, juris, Rdnr. 25 ff., und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v., bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32, kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei einer hier in Rede stehenden Überbuchung von höchstens 23 Studienplätzen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchungen Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den vorbezeichneten Belegungszahlen, dass auch dort keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2019 – 13 E 951/19 –, n. v., und vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.