Beschluss
9 L 423/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0509.9L423.18.00
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Leitsätze
Zur (hier ausgeschöpften) Aufnahmekapazität der WWU Münster in den höheren Fachsemester des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) zum SS 2018.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier ausgeschöpften) Aufnahmekapazität der WWU Münster in den höheren Fachsemester des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) zum SS 2018. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt bei entsprechender Anerkennung von wirtschaftswissenschaftlichen Studienleistungen aus einem anderweitig unternommenen Studium im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im dritten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2018 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018“ vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. 2018, 107, 122) die Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester im verfahrensbetroffenen Studiengang zum SS 2018 wie folgt festgesetzt: 2. Fs.: 497, 3. Fs.: 74, 4. Fs.: 407, 5. Fs.: 61 und 6. Fs.: 333. (Soll-Summe höhere Fs.: 1372) Diesen Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) stehen nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. April 2018 folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen/Rückmeldungen (Stand: 24. April 2018) gegenüber: 2. Fs.: 520, 3. Fs.: 62, 4. Fs.: 407, 5. Fs.: 85 und 6. Fs.: 340. (Ist-Summe höhere Fs.: 1414). Die Antragsgegnerin hat zu diesen Ist-Zahlen erläuternd darauf hingewiesen, dass es zum SS 2018 insgesamt 17 Bewerbungen für eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester dieses Studiengangs gegeben habe, von denen keine positiv beschieden worden sei. Es sei von der Saldierungsregelung in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW Gebrauch gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung in einem auf den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (WS 2017/2018) bezogenen Eilverfahren (9 L 1739/17) vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit „Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft“ (Studienjahr 2017/2018) nebst Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den nach Anhörung der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum SS 2018 über die Zahl der tatsächlich in den höheren Fachsemestern durch Rückmeldungen tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im dritten Fachsemester zur Verfügung steht, der ihm vorläufig zugewiesen werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den höheren Fachsemestern des betroffenen Bachelorstudiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 24. April 2018 tatsächlich besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von insgesamt 1414 in Anspruch genommener Studienplätze in den höheren Fachsemestern wird die normativ festgesetzte Zulassungszahl von insgesamt 1372 Studienplätzen nicht nur abgedeckt, sondern über alles gesehen sogar um die Zahl 42 überschritten. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, die Zahl der insgesamt durch Rückmeldungen vergeben Studienplätze der höheren Fachsemester habe keine kapazitätsdeckende Wirkung, da die diese Studienplätze innehabenden Studierenden, auch soweit damit die normativ festgesetzten Auffüllgrenzen überschritten werden, tatsächlich und rechtlich die entsprechende Lehrleistung in Anspruch nehmen (sog. Lehrleistungsverzehr). Soweit in isolierter Sicht für das hier antragsbetroffene dritte Fachsemester die Auffüllgrenze von 74 mit der Zahl 62 tatsächlich zum SS 2018 eingeschriebener Studierenden nicht abgedeckt wird, folgt hieraus nichts zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat nämlich beanstandungsfrei von der ihr von Rechts wegen zukommenden Saldierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Gem. § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW, der in seinem normativen Geltungsanspruch und in seiner Wirkung im Vergabeverfahren nicht zweifelhaft ist, verringern sich in dem Fall, dass die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird, die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Die Saldierungsregelung baut in ihrer Folgewirkung auf die in den höheren Fachsemestern insoliert für das jeweilige Fachsemester und auch insgesamt für alle höheren Fachsemester durch die Zulassungszahlenverordnungen bestimmten Aufnahmezahlen auf, ohne dass hierdurch etwa der Festsetzungsgehalt dieser Zulassungszahlenverordnungen selbst, wie der Antragsteller wohl meint, eine zur (Teil-)Nichtigkeit führende Unbestimmtheit erfahren würde. Bezogen auf die konkret im verfahrensbetroffenen Studiengang und in den höheren Fachsemestern zum SS 2018 gegebenen Rückmeldezahlen führt die von der Hochschule in Anspruch genommene Saldierungsregelung zu folgender Situation: Betrachtet man allein die tatsächlichen Rückmeldezahlen im 5. und 6. Fachsemester (85 und 340), so wird hierdurch eine Überlast im Vergleich zu den hierzu bestimmten Soll-Zahlen (61 und 333) im Umfang von (24 + 7 =) 31 Rückmeldungen ausgelöst. Soweit im 3. Fachsemester die Rückmeldezahl von 62 um die Zahl 12 hinter der Sollzahl (74) zurückbleibt, wird dieses durch die Saldierung mehr als ausgeglichen, so dass für dieses Fachsemester keine vergabefähigen Studienplätze mehr zur Verfügung stehen. Erst recht gilt dies, wenn man nicht allein die Ist-Zahlen in dem 5. und 6. Fachsemester in den Blick nimmt, sondern - was ebenfalls den Maßgaben des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW entspricht - die Überlast im 2. Fachsemester von (520 - 497 =) 23 einbezieht (= insgesamt nach Saldierung 42). Der auf einen außerkapazitär anzunehmenden Studienplatz im 3. Fachsemester gerichtete Antrag des Antragstellers könnte damit unter Einschluss der Saldierungsfolge des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW nur dann Erfolg haben, wenn die gerichtliche Kapazitätsüberprüfung ergäbe, die wahre Aufnahmekapazität in den höheren Fachsemestern dieses Studiengangs im SS 2018 läge um mindestens 43 Studienplätze höher als normativ festgesetzt. Hiervon besteht keinerlei Anhaltspunkt, wie noch auszuführen ist. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man die Gründe in den Blick nimmt, die zu den gegebenen tatsächlichen Rückmeldezahlen in den höheren Fachsemestern geführt haben. Die gegenüber die normativ festgesetzten Auffüllgrenzen hinausgehenden tatsächlichen Rückmeldezahlen in diesen Fachsemestern beruhen möglicherweise - jedenfalls teilweise - auf dem Umstand, dass die das jeweilige höhere Fachsemester nunmehr ausmachende „Studierendenkohorte“ seinerzeit bei Studienbeginn im 1. Fachsemester größer war als die seinerzeit festgesetzte Zulassungszahl für das 1. Fachsemester. Sollte die im derzeit zu betrachtenden SS 2018 gegebene Überschreitung der jeweiligen Auffüllgrenze Konsequenz einer seinerzeit durch die Hochschule vorgenommenen Überbuchung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO NRW) sein, also darauf beruhen, dass seinerzeit eine höhere Zahl von Zulassungen ausgesprochen worden war als es der normativ bestimmten Zulassungszahl entsprach und die hierfür tragende Erwartung der Hochschule sich nicht realisiert hat, dass ein gewisser gewisser Anteil an Bewerbern später von ihren Zulassungen keinen Gebrauch macht, so steht auch dies der kapazitätsdeckenden Wirkung der seinerzeit höheren Einschreibungszahl an Studienanfängern, die sich im weiteren Studienverlauf in den höheren Fachsemestern perpetuiert, nicht entgegen. Es entspricht insoweit der Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, n.v., dass die infolge eines - auch ggf. verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatzes führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt. Der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Maßstäbe ungenutzt bleiben. Etwas anderes mag in Erwägung gezogen werden, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte umfängliche Überschreitung die nach den Regeln der Kapazitätsverordnung ermittelte und sodann in der Zulassungszahlenverordnung normierte Sollzahl als sie nicht bindende „variable Größe“ behandelt und auf diese Weise eine mit dem Zulassungszahlenrecht unvereinbare Überbuchung vornimmt. Für einen solche allenfalls ausnahmsweise anzunehmenden Fall eines seinerzeit geradezu willkürlichen Überbuchungsverhaltens der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang fehlt es jedoch auch mit Blick auf ihre Ausführungen zu den statistischen Grundlagen und Erwägungen für die dem Gericht bekannte Bestimmung einer Überbuchungsquote an jedwedem Anhaltspunkt. Die sinngemäße Forderung des Antragstellers, die derzeit für das SS 2018 geltenden Auffüllgrenzen in den höheren Fachsemestern des Studiengangs müssten die seinerzeit bei der Startkohorte eingetretene Überbuchung aufgreifen und losgelöst von den geltenden Normen des Kapazitätsrechts fortschreiben, geht ersichtlich fehl. Dies würde letztlich auf die Forderung nach Ausbringung von zusätzlichen Studienplätzen in den höheren Fachsemestern führen, die der Hochschule kapazitär nicht zur Verfügung stehen. Auch das Verfassungsrecht bietet hierfür keinerlei Grundlage. Was die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Studienjahr 2017/2018 und damit zum SS 2018 nach den hierfür maßgeblichen Regeln der KapVO NRW 2017 betrifft, ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft“ der Antragsgegnerin, der u.a. die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre - Bac. - und Volkswirtschaftslehre - Bac. - zugeordnet sind, bereits überprüft hat, ohne dass dabei Beanstandungen erfolgt wären. Vgl. den den Studiengang Volkswirtschaftslehre Bac. betreffenden Beschluss des Gerichts vom 28. November 2017 - 9 L 1828/17 -, rk. juris und nrwe. An den dortigen Beurteilungen wird festgehalten. Es hat dabei im Einzelnen ausgeführt, dass der Lehreinheit zum Studienjahr 2017/2018 ein bereinigtes Lehrangebot von 2.031,04 Deputatstunden (DS) zur Verfügung steht. Hieraus hat das Ministerium auf der Lehrnachfrageseite mit Hilfe der Anteilquoten und der Curriculareigenanteile der zugeordneten Studiengänge, für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eine Anteilquote von 0,426 und einem curricularen Eigenanteil von 2,22, rechnerisch und sachlich richtig die jährliche Aufnahmekapazität dieses Studiengangs vor Schwund i.H.v. 506 Studienanfängerplätzen ermittelt. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 0,79, der anhand des vorgelegten Berechnungsgangs fehlerfrei nach dem sog. Hamburger Modell ermittelt wurde, folgte hieraus eine jährliche Zulassungszahl für Studienanfänger von insgesamt 641, die dem Studienablauf an der WWU Münster entsprechend mit 550 Studienanfängerplätzen zum WS 2017/2018 und 91 Studienanfängerplätzen für das SS 2018 aufgeteilt wurde. Diese Zulassungszahlen entsprechen den normativ festgesetzten Werten in den Zulassungszahlenverordnungen für Studienanfänger. Was die Bestimmung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für die höheren Fachsemester betrifft, folgen in Anwendung des § 10 KapVO NRW 2017, wonach die KapVO NRW 2017 für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen entsprechend gilt, bei einer der Schwundquote von 0,79 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9047 folgende Jahreskapazitäten für die höheren Fachsemester des hier betroffenen Studiengangs: 640,50 X 0,9047 = 579,46, gerundet 579 Studienplätze des 2. Fs., 579,46 X 0,9047 = 524,23, gerundet 524 Studienplätze des 3. Fs., 524,23 X 0,9047 = 474,27, gerundet 474 Studienplätze des 4. Fs., 474,27 X 0,9047 = 429,07, gerundet 429 Studienplätze des 5. Fs. und 429,07 X 0,9047 = 388,18, gerundet 388 Studienplätze des 6. Fs. Hiervon entfallen bei einer beanstandungsfreien Aufteilung von 85,9 v.H. auf das WS und 14,1 v.H. auf das SS auf das hier betroffenen SS 2018, dem Kohortenverlauf folgend, jeweils gerundet folgende Auffüllgrenzen: 2. Fs.: 497, 3. Fs.: 74, 4. Fs.: 407, 5. Fs.: 61 und 6. Fs.: 333. Diese Berechnungsergebnisse entsprechen dem Inhalt der hier geltenden Zulassungszahlenverordnung für die höheren Fachsemester. Sie sind, wie ausgeführt, kapazitätsdeckend ausgebracht und sogar überschritten worden. Weitere Studienplätze sind nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.