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Beschluss

6 Nc 5/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0911.6NC5.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Sommersemester 2019 festgesetzte Höchstzahl von 189 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019 vom 12. Dezember 2018 (GV.NRW. 2019 S. 4), sowie von ebenfalls jeweils 189 Studienplätzen für das zweite, dritte und vierte Fachsemester, vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019 vom 14. August 2018 (GV.NRW. 2018 S. 468) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 26. Februar 2019 (GV.NRW. 2019 S. 166), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit auch für das Sommersemester 2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25. August 1994 (GV.NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Die KapVO ist anwendbar. Einige Antragsteller erheben insoweit – wie schon in vorangegangene Semester betreffenden Verfahren – den Einwand, dass die Anwendung der KapVO nach Ablauf der zwölfjährigen Erprobungsphase des durch die Antragsgegnerin nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – zum Wintersemester 2003/2004 eingeführten Modellstudiengangs Humanmedizin ab dem Wintersemester 2015/2016 nicht mehr zulässig sei. Diese Auffassung teilt die Kammer ausdrücklich nicht. Es ist auch mit dem neuerlichen, auf das Sommersemester 2019 bezogenen Vortrag nicht dargetan, dass die Ermittlung der Zulassungszahlen für das hier streitgegenständliche erste Fachsemester auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin herangezogenen Verhältnisse des Modellstudiengangs nicht anhand der normativen Berechnungsgrundlagen der KapVO für den ersten Studienabschnitt des Regelstudiengangs erfolgen könnte. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 – 13 B 305/18 –, juris. Dass die KapVO vorliegend Anwendung findet, beruht maßgeblich auf der Feststellung, dass die Antragsgegnerin mit dem Modellstudiengang die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt nicht grundsätzlich aufgegeben hat. Selbst wenn sich vorklinische Studieninhalte im Modellstudiengang möglicherweise im Detail von denen des Regelstudiengangs unterscheiden und im Modellstudiengang bereits in der Vorklinik Patientenkontakte vorgesehen sein sollten, so hat die Antragsgegnerin damit im Ergebnis noch keinen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen, der in Ermangelung normativer Berechnungsgrundlagen für Modellstudiengänge einen Rückgriff auf die Regelungen der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der Studienplatzzahlen für den vorklinischen Studienabschnitt ausschließen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 – 13 B 305/18 –, juris, Rn. 8. Nach dem Berechnungsverfahren der weiterhin anwendbaren KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 2. Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. 2016 S. 526). Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2018) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2018/2019 insgesamt 59 Stellen zur Verfügung stehen. Damit steht ein Gesamtlehrdeputat von 328 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen Davon HP Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6 54 W 2 Universitätsprofessor 9 4 36 W 1 Juniorprofessor 5 0 0 0 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 0 27 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 0 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 3 0 21 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12 0 48 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) 4 26 9 104 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) 8 4 0 32 Zusätzliches Lehrangebot* 1 Summe 59 328 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 327 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte T. (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (a. a. O.) begegnet keinen Bedenken. Eine Erhöhung des Lehrdeputats folgt auch nicht aus der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (GV.NRW. 2016 S. 536). Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits das der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits das der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 u.a. – und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m. w. N. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das im Vergleich zu unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geringere Deputat der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2016 – 13 C 41/16 –, juris, Rn. 24. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund der gebotenen typisierenden Betrachtung begegnet es auch keinen durchgreifenden Einwänden, dass neun Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit befristetem Arbeitsvertrag auf Stellen zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes geführt werden. Ihre arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung entspricht derjenigen, die nach dem Stellenprinzip maßgeblich sind. Auch wenn diese Stellen nicht vornehmlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, so können die einzelnen Studienbewerber gleichwohl keine weitergehende Berücksichtigung eines Lehrdeputats verlangen. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass den einzelnen Studienbewerbern kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Studienplätze aus dem Hochschulpakt II in Verbindung mit der Sondervereinbarung zusteht, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2013 – 6 L 437/13 – und vom 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 –. Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in dem mit dem Ministerium vereinbarten Umfang nachgekommen und hat die vereinbarte Zahl an weiteren Plätzen realisiert. Würde sie weniger Studienplätze als vereinbart zur Verfügung stellen, müsste sie Mittel des Hochschulpaktes zurückerstatten. Auch das OVG NRW hat den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS für die im Rahmen des Hochschulpaktes tätigen Mitarbeiter ausdrücklich gebilligt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2016, – 13 B 375/16 –, juris, sowie Beschluss vom 18.07.2018 – 13 B 305/18 u. a – (bezogen auf das Wintersemester 2017/2018). Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies – wie in Bezug auf Herrn T. – der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. – jeweils juris. Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06); Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 –; Beschluss vom 31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007 – 13 C 1/07 –, vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, vom 17.03.2011 – 13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –. Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Nach allem sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, nicht ersichtlich. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (327 DS+ 1 DS =) 328 DS. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Lehrtätigkeit der emeritierten Q1. im Sommersemester 2019. Frau Q. erbringt die von einigen Antragstellern angeführte Lehrveranstaltung nach Angaben der Antragsgegnerin freiwillig, unentgeltlich und ohne Lehrauftrag. Die damit unverbindlich erbrachte Lehrtätigkeit lässt sich nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die Kapazitätsberechnung einstellen. Vgl. zur sogenannten „Titellehre“ OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2018 – 13 C 67/18 –, juris, Rn. 20. Auf den Umfang dieser unverbindlichen Lehrtätigkeit kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Lehrtätigkeit für das Sommersemester 2019 „eingeplant“ hat. Letzteres ergibt sich aus der Natur der Sache, denn wenn eine Lehrtätigkeit freiwillig und unverbindlich wie hier von Frau Q. angeboten wird, muss diese selbstverständlich auch in den Lehrplan aufgenommen und damit „eingeplant“ werden. Auf die Kapazitätsberechnung wirkt sich dies gleichwohl nicht aus. Denn das bereits erwähnte sogenannte „Stellenprinzip“ (§ 8 Abs. 1 KapVO) beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2016 – 13 C 41/16 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N. Daraus folgt, dass Lehrleistungen, die außerhalb der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und – wie hier – noch dazu unverbindlich und freiwillig erbracht werden, bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Wird, wie von einigen Antragstellern vorgetragen, das übrige Lehrpersonal durch die freiwillig und unverbindlich erbrachte Lehrleistung faktisch entlastet, hat dies möglicherweise die Verbesserung der Qualität der Lehre zur Folge. Aus diesem Umstand folgt indes kein Anspruch des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin gegen die Antragsgegnerin auf Schaffung weiterer Studienplätze. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 328 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,84 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15. September 2018 aus, die als CA q -Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,55. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E =  q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,84 DS. Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und 106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 2,86 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Wie in den Vorjahren beträgt der CA q 0,44. Die Richtigkeit dieses Wertes wird von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern – pauschal und ohne nähere Begründung – bestritten. Das bloße Bestreiten ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieses Wertes zu begründen; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt dies in besonderem Maße. Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Berechnung des Curricularwertes für den Bachelorstudiengang Neurowissenschaften vorzulegen. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl A q /2 beläuft sich auf 6,5. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 2,86 DS. In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden. Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,84 + 2,86 = 27,70 DS. Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 328 – 27,70 = 300,30 DS je Semester, bzw. 600,60 DS je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CA p ) von 1,59 ausgeht. Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Antragsgegnerin, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, dass sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur an solche Personen erteilt werden, die u. a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf. Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen. Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehrern zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Der ermittelte Wert von 1,59 hat auch nach der Umstellung der Berechnung vom Regel- zum Modellstudiengang im Wintersemester 2016/2017 Bestand. Insoweit hat die Kammer im Jahr der Umstellung der Berechnung auf den Modellstudiengang 2015/2016 im Verfahren 6 Nc 81/15 ausgeführt: „Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist neben der Regelung in § 2 Abs. 4 ÄAppO die Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Köln mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 6. Januar 2014 (Amtliche Mitteilungen 02/2014). Unter Zugrundelegung der in § 8 Abs. 6 Ziffer I aufgeführten Studieninhalte des Ersten Studienabschnitts würde sich ausweislich der plausiblen Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2016 ein Curriculareigenanteil von 1,6898 (gerundet 1,69) (Anatomie 0,5841, Physiologie 0,3870, Biochemie 0,3742, Kompetenzfelder 0,0028, Wissenschaftliches Projekt 0,3 und Wahlpflichtveranstaltungen 0,0417) ergeben. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber kapazitätsfreundlich in Abweichung von der in der Studienordnung abgebildeten Lehrnachfrage auf die tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungsstunden abgestellt. Danach ermittelt sich der Curriculareigenanteil wie folgt: Anatomie 0,6443 Physiologie 0,4801 Biochemie 0,4702 1,5946, gerundet 1,59. Im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und die Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten gewährleistet wird, kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CA p , den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2013 – 13 C 91/13 – und vom 03.09.2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, m. w. N. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.“ An dieser rechtlichen Bewertung hält die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin weiterhin von einem Curriculareigenanteil von insgesamt 1,59 ausgeht, auch nach erneuter Rechtsprüfung fest. Insbesondere begegnet die aktuelle Berechnung des Curriculareigenanteils keinen Bedenken. Diese lautet: Anatomie 0,6385 Physiologie 0,4730 Biochemie 0,4957 1,6073 Die Antragsgegnerin hat sodann die Einzelwerte kapazitätsfreundlich auf zwei Nachkommastellen abgerundet, wodurch sich die folgende Berechnung ergibt: Anatomie 0,63 Physiologie 0,47 Biochemie 0,49 1,59 Die von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern gegen die Richtigkeit der Berechnung des Curriculareigenanteils von insgesamt 1,59 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Den Einwänden liegen im Ergebnis unzutreffende Annahmen in Bezug auf die bei der Berechnung in Ansatz zu bringenden Gruppengrößen zugrunde. Insbesondere wird verkannt, dass die für die Berechnung relevante Gruppengröße von der Zahl der eingesetzten akademischen Betreuerinnen und Betreuer abhängt. Werden etwa zwei akademische Betreuerinnen oder Betreuer in einem Seminar mit 28 Studierenden eingesetzt, beträgt die in die Berechnung einzustellende Gruppengröße nicht n = 28, sondern n = 14. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 2 x 300,30 (= 600,60) DS: 1,59 CAp = 377,74, gerundet also 378 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2018/2019. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten bis vierten Fachsemester sind jeweils 189 Studienplätze festgesetzt. Eingeschrieben sind im zweiten 185, im dritten 193 und im vierten Fachsemester ebenfalls 193 Studierende (Stand: 4. April 2019). Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.01.2014 – 6 Nc 144/13 –, und 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 –, Beschluss des OVG NRW vom 26.08.2013 – 13 C 98/13 –. Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 378 Studienplätzen, wovon rechnerisch 189 auf das Wintersemester 2018/2019 und weitere 189 Studienplätze auf das Sommersemester 2019 entfallen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des ersten bis vierten Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Sommersemester 2019 sämtlich besetzt worden. Eingeschrieben sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. April 2019 im vierten 193, im dritten 193, im zweiten 185 und im ersten Fachsemester 198 Studierende. Die im zweiten Fachsemester bestehende Unterlast wird in Anwendung von § 25 Abs. 3 KapVO durch die im dritten und vierten Fachsemester bestehende Überlast (über-)kompensiert. Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin anhand von detaillierten Immatrikulationslisten zu überprüfen, bestand für die Kammer nicht. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester rügen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW führt die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie dieser bzw. diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Überbuchung soll den Hochschulen ermöglichen, Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – deshalb der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studierenden. Dementsprechend kann ein Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2017 – 13 C 15/17 –, juris, Rn. 25 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin keinen Anlass für die Annahme, dass ungenutzte Studienplätze vorhanden wären. Die Überbuchungsfaktoren sind nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin so gewählt, dass die festgesetzte Kapazität möglichst im Hauptverfahren und ohne Durchführung eines Nachrückverfahrens gesichert erreicht wird. Dabei hat sich die Antragsgegnerin an den Erfahrungen der vergangenen Semester orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.