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Beschluss

13 C 34/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0705.13C34.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie - anwendungsorientiertes Profil - im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt. 1. Die Antragstellerin beanstandet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin wegen einer ihrer Auffassung nach fehlerhaften mathematischen Berechnung des Überbuchungsfaktors. Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 GG den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet ein Recht auf Teilhabe an und auf Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazitäten, DVBl. 2011, S. 1338 (1339 f.). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin keinen Anlass. Diese hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 das Zustandekommen der Einschreibungszahlen unter Darlegung des Annahmeverhaltens der vorangegangenen Semester plausibel erklärt und dargelegt, dass sie diese Erkenntnisse ihrer Überbuchungspraxis zugrunde gelegt hat. Von einer massiven Überbuchung kann mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht von 56 vorhandenen Studienplätzen und 61 Einschreibungen (davon drei, die im Wege eines gerichtlichen Vergleichs bezogen auf das WS 2017/2018 einen Studienplatz erhalten haben) ausgegangen ist, auch keine Rede sein. Soweit die Antragstellerin meint, der Überbuchungsfaktor sei in der von ihr aufgezeigten Weise mathematisch zu berechnen, ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst wenn die Berechnungen der Antragstellerin „mathematisch“ genauer wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sich ein hiervon abweichender Überbuchungsfaktor als willkürlich erweisen würde und die Antragsgegnerin die Sollzahlen nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt hätte. 2. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur fehlerhaften Besetzung des Fachbereichsrats und des Zulassungsausschusses sind für die Frage, ob ein außerkapazitärer Studienplatz zur Verfügung steht, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, irrelevant. Auf die Kapazitätsberechnung wirkt sich die behauptete fehlerhafte Besetzung der Gremien nicht aus. Dass die Entscheidungen des Zulassungsausschusses „kausal-ursächlich“ für die Zulassungsquote waren und dieser nach Auffassung der Antragstellerin nicht nur fehlerhaft besetzt war, sondern zugleich den Überbuchungsfaktor falsch bestimmt hat, führt auch nicht dazu, dass Studienplätze nicht kapazitätswirksam vergeben wurden. Soweit die Antragstellerin auf den nicht veröffentlichten Beschluss des OVG NRW vom 31. Januar 2019 - 14 B 141/19 - verweist, ist dieser für den vorliegenden Fall unergiebig. In jenem Verfahren hatte sich das OVG NRW mit der wesentlich anders gelagerten Frage beschäftigt, wie sich Verfahrensfehler bei der Prüferbestellung auf einen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch auswirken. Kommt es nach alldem auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Besetzungsrügen nicht an, bedurfte es insoweit nicht der von ihr weiter beantragten umfangreichen Aufklärung des Sachverhalts. 3. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin beruht auf § 9 KapVO NRW 2017 und ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht zu beanstanden. Nach dieser Regelung soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) (Satz 1). Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist das vom Ministerium vorgegebene Modell anzuwenden (Satz 2). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin - wie vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in den jährlichen Kapazitätserlassen vorgegeben - den Schwundausgleichsfaktor auf Grundlage des sog. Hamburger Modells nach Maßgabe des vorgegebenen Rechenprogramms bestimmt, vgl. zum Hamburger Modell OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, und dabei - studiengangspezifischen Besonderheiten Rechnung tragend - diesen nicht als gemittelten Wert bezogen auf die gesamte Lehreinheit, sondern jeweils für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge berechnet. Eine abweichende Berechnung der Schwundquote fordert das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Ihm selbst ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums auch nicht zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.83 -, juris, Rn. 10. Da der Schwundberechnung ein prognostisches Element innewohnt und die Berücksichtigung eines Schwundes dazu dient, eine erkennbar grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten durch Ersparnisse beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen, gibt es ohnehin keinen einzig richtigen Schwundfaktor bzw. eine einzig richtige Rechenart. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u.a. -, juris, Rn. 19, und vom 12. Juli 2010- 13 C 261/10 u.a. -, juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.