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Urteil

14 A 1776/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0620.14A1776.16.00
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Leitsätze

Der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen liegt keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW zugrunde.

Die erworbenen Kompetenzen weisen keinen wesentlichen Unterschied im Sinne von § 63a Abs. 1 S. 1 HG auf, wenn die bereits erbrachte Prüfungsleistung in allen wesentlichen Elementen mit der geforderten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung übereinstimmt.

Das ist bei einer Abschlussarbeit wie der Masterarbeit, die sich thematisch am Inhalt des gesamten Studiengangs orientiert und deren Thema dem Prüfling vorgegeben wird, nicht der Fall, wenn der mit der anzuerkennenden Masterarbeit absolvierte Studiengang nicht im Wesentlichen gleiche Inhalte aufweist. Ansonsten würde die Anerkennung den Antragsteller im Vergleich zu den Mitprüflingen chancengleichheitswidrig bevorteilen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen liegt keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW zugrunde. Die erworbenen Kompetenzen weisen keinen wesentlichen Unterschied im Sinne von § 63a Abs. 1 S. 1 HG auf, wenn die bereits erbrachte Prüfungsleistung in allen wesentlichen Elementen mit der geforderten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung übereinstimmt. Das ist bei einer Abschlussarbeit wie der Masterarbeit, die sich thematisch am Inhalt des gesamten Studiengangs orientiert und deren Thema dem Prüfling vorgegeben wird, nicht der Fall, wenn der mit der anzuerkennenden Masterarbeit absolvierte Studiengang nicht im Wesentlichen gleiche Inhalte aufweist. Ansonsten würde die Anerkennung den Antragsteller im Vergleich zu den Mitprüflingen chancengleichheitswidrig bevorteilen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studiert bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang „Europastudien“. Zuvor, im Juni 2011, hatte sie an der Czech University of Life Sciences in Prag den Masterstudiengang „Economics and Management“ erfolgreich abgeschlossen. Am 16.10.2015 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung der an der Czech University of Life Sciences in den Modulen „European integration“, „EU and economic policy“, „International law and EU law“ und „International monetary and financial system“ erbrachten Prüfungsleistungen und die Anerkennung ihrer dort unter dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ verfassten Masterarbeit. Hierzu legte sie ihr Diploma Supplement, Modulbeschreibungen und eine Zusammenfassung des Inhalts ihrer Masterarbeit vor. Mit Bescheid vom 11.11.2015 erkannte die Beklagte die Prüfungsleistung in dem Modul „EU and economic policy“ als Ersatz für Prüfungsleistungen in dem Modul „Europäische Wirtschaft III“ und die Prüfungsleistungen in dem Modul „International monetary and financial system“ als Ersatz für Prüfungsleistungen in dem Modul „Europäische Wirtschaft II“ an. Im Übrigen lehnte sie eine Anerkennung ab. Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der in Prag verfassten Masterarbeit und einer an der Beklagten anzufertigenden. Während eine an der Beklagten erstellte Masterarbeit mit 30 ECTS bewertet werde, habe die Klägerin für ihre in Prag erstellte Masterarbeit nur 25 ECTS erhalten. Die Prüfungsordnung der Beklagten sehe auch keine Unterteilung der Masterarbeit in vier „Arbeitspakete“ vor. Die Klägerin erhob hiergegen am 14.12.2015 Widerspruch. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass zwischen den erbrachten und anzuerkennenden Prüfungsleistungen ein wesentlicher Unterschied bestehe. Dass sie für ihre Masterarbeit nur 25 ECTS erhalten habe stelle keinen wesentlichen Unterschied dar. Ihre Masterarbeit sei einheitlich bewertet worden. Die Aufteilung in vier Abschnitte beruhe auf Beratungsgesprächen; der Praxisteil habe der Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse gedient. Am 17.12.2015 beantragte die Klägerin die Anrechnung ihrer Prüfungsleistungen in dem Modul „International law and EU law“ auf das Modul „Europarecht I“, hilfsweise unter Einbezug ihrer Prüfungsleistungen in dem Modul „European integration“. Mit Widerspruchbescheid vom 6.4.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11.11.2015 zurück. Die Inhalte des Moduls „Europarecht I“ seien in dem Modul „International law and EU law“ zum Teil gar nicht, zum Teil nicht in gleichem Umfang behandelt worden. Das Modul „European integration“ weise nur wenige inhaltliche Überschneidungen mit dem Modul „Europarecht I“ auf. Auch eine Kombination der beiden Module könne die Defizite nicht ausgleichen. Eine Anerkennung der Masterarbeit komme aus den bereits im Ausgangsbescheid dargelegten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus seien den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen weder Bearbeitungszeit noch Bearbeitungsumfang zu entnehmen. Gegen den am 18.4.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 18.5.2016 Klage erhoben. Sie hat in Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, über ihren Antrag habe bereits das falsche Gremium entschieden. Die Inhalte des Moduls „Europarecht I“ würden von den beiden Modulen „International law and EU law“ und „European integration“ vollständig abgedeckt. Ihre in Tschechien erstellte Masterarbeit entspreche nach Inhalt und Umfang den Anforderungen, die die Prüfungsordnung der Beklagten stelle. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in den Modulen „International law and EU law“ und „European integration“ erbrachten Prüfungsleistungen kombiniert auf das Modul „Europarecht I“ und die Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ auf das Modul Masterarbeit anzurechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in Ergänzung zu der Begründung ihrer Bescheide geltend gemacht, das Begehren der Klägerin beurteile sich nach der Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Europastudien (SMPO) vom 18.2.2016 in Verbindung mit der Übergreifenden Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge mit Ausnahme der Lehramtsstudiengänge (ÜPO). Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen den erbrachten und zur Anerkennung gestellten Prüfungsleistungen. Die Masterarbeit könne auch deswegen nicht anerkannt werden, weil sie nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sei und mit einem Umfang von 109 Seiten den von der Prüfungsordnung vorgegebenen Umfang von 80 Seiten überschreite. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.6.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anrechnung der in den Modulen „International law and EU law“ und „European integration“ erbrachten Prüfungsleistungen auf das Modul „Europarecht I“ und auch nicht auf Anrechnung ihrer Masterarbeit. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wiesen die erbrachten Prüfungsleistungen wesentliche Unterschiede auf. Die Masterarbeit sei entgegen § 13 Abs. 3 PO nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, so dass nicht überprüft werden könne, ob die Arbeit nach vergleichbaren wissenschaftlichen Kriterien erstellt und bewertet worden sei. Anhand der vorgelegten kurzen Inhaltsangabe in englischer Sprache könne dies nicht beurteilt werden. Darüber hinaus könne eine in einem anderen Studiengang erbrachte Masterarbeit grundsätzlich nicht anerkannt werden. Denn in sie sollten, da sie den Schlusspunkt eines Studiums bilde, die im Laufe des Studiums gewonnenen Erkenntnisse einfließen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.7.2016 zugestellte Urteil am 15.8.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag rechtzeitig am 13.9.2016 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 21.10.2016 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, der Ablehnungsbescheid sei formell fehlerhaft, da er nicht von dem Prüfungsausschuss, sondern von dessen Vorsitzendem erlassen worden sei und eine Überprüfung durch das Rektorat nicht stattgefunden habe. Die von der Klägerin angefertigte Masterarbeit behandele ein Thema aus der europäischen Wirtschaft und erfülle damit die Anforderungen der Prüfungsordnung. Nach der Modulbeschreibung könne der Student das Thema frei wählen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Bachelorabschluss der Klägerin an der Czech University of Life Sciences als Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums anerkannt, so dass Zweifel an der Einhaltung wissenschaftlicher Standards unangebracht seien. Einer Anerkennung der Masterarbeit könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Arbeit auf Tschechisch verfasst sei. Denn dies hätte auch einer Anerkennung der anderen anerkannten Prüfungsleistungen entgegenstehen müssen und würde eine Anerkennung von nicht im deutschsprachigen Raum erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich ausschließen. Eine Übersetzung der Masterarbeit könne von der Klägerin aus Kostengründen nicht verlangt werden, zumal im Rahmen einer Anerkennung keine Neubewertung erfolge. Der Anerkennung der Arbeit stehe auch nicht ihr Umfang entgegen, zumal die von der Beklagten für maßgeblich erachtete aktuelle Prüfungsordnung keine Seitenbegrenzung vorsehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe die Masterarbeit nicht aus vier „Arbeitspaketen“, sondern sei einheitlich mit einer Note bewertet worden. Ihre Bewertung mit Credit Points weiche nur unwesentlich von den Anforderungen der Beklagten ab. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 26.4.2017 hat die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit sie die Anerkennung von Prüfungsleistungen als Ersatz für das Modul „Europarecht I“ beantragt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr, das angegriffene Urteil zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihre an der Czech University of Life Sciences in Prag absolvierte Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ als Masterarbeit ihres Studiums Europastudien bei der Beklagten anzuerkennen. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 9.5.2017 angeschlossen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, die Klägerin habe es versäumt, aussagekräftige Unterlagen über den Inhalt ihrer Masterarbeit vorzulegen. Ohne solche Unterlagen könne jedoch keine Anerkennung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist zwar nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Erhebung einer Verpflichtungsklage erhoben worden. Jedoch lief diese Frist nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich den Widerspruch statt der Klage als statthaften Rechtsbehelf benannte. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf es vor Erhebung einer Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren dann, wenn dem Verwaltungsakt die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Das ist bei der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2016 ‑ 14 A 2534/15 ‑, S. 2 ff. des amtl. Umdrucks. Daher lief gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist seit Bekanntgabe des Bescheids vom 11.11.2015, binnen der die Klage erhoben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Anerkennung ihrer an der Czech University of Life Sciences in Prag absolvierten Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ begehrt. Die Ablehnung bzw. Unterlassung der Anerkennung durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung. Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.11.2015 formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, da jedenfalls die materiellen Voraussetzungen des § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen u. a. an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Mit der Anerkennungsregelung bezweckt das Gesetz ‑ wie schon mit den entsprechenden Anrechnungsvorschriften vorhergehender Gesetzesfassungen ‑, Studenten bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen. Die Auslegung der Vorschrift hat auf der einen Seite das Grundrecht der Studenten aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in den Blick zu nehmen. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit ist es demnach, allgemeine Prüfungserleichterungen gewährt zu bekommen, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat. Dem kommt die Anerkennungsvorschrift nach, wenn sie vorschreibt, anderweitig bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch für eine andere Prüfung anzuerkennen, denn dann erweist sich die Forderung nach nochmaliger Ablegung sachlich derselben Prüfung als unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Vom sachlichen Gewährleistungsbereich dieses Grundrechts erfasst ist insbesondere das Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen. Prüfungsordnungen haben u. a. die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder in anderen Hochschulen erbrachten Leistungen zu regeln (§ 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG). Die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften darf die zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre und speziell im Interesse der Satzungsautonomie der Hochschulen eröffneten gesetzlichen Spielräume nicht in einer mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengen. Für die Frage, inwieweit die Hochschulen verpflichtet werden können, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, bedeutet dies, dass eine solche Verpflichtung wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann möglich ist, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bestimmen die Auslegung des gesetzlichen Anerkennungsmerkmals in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG, dass "hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden". Vgl. m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 ‑ 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 21 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.6.2016 - 6 B 21.16 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer in Prag absolvierten Masterarbeit. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den hiermit erworbenen und den zu ersetzenden Kompetenzen. Da es sich bei dem Anerkennungsbegehren der Klägerin um ein Verpflichtungsbegehren handelt, ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, so dass die Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen der Beklagten in der aktuellen Fassung zugrunde zu legen sind. Nach § 17 Abs. 1 der Übergreifenden Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten mit Ausnahme der Lehramtsstudiengänge (ÜPO) vom 3.11.2014 in der Fassung der dritten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 24.6.2016 besteht die Masterarbeit aus einer schriftlichen Arbeit und soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden unter Anleitung selbständig zu bearbeiten. Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 ÜPO ist dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Ein Recht des Studenten, das Thema der Masterarbeit frei zu wählen, besteht hingegen nicht. Dieses wird dem Studenten vielmehr von dem jeweiligen Prüfer zugeteilt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf den Internetseiten der Beklagten veröffentlichten „Leitfaden zur Masterarbeit“ (Stand: 16.5.2017). Dort heißt es zwar „Der Studierende kann ein Thema aus den Bereichen Europarecht, Europäische Wirtschaft, Europäische Geschichte, Europapolitik, Europäische Kulturwissenschaften und Europäische Sozialwissenschaften wählen“. Aus den nachfolgenden Ausführungen wird jedoch deutlich, dass es sich hierbei nicht um ein Bestimmungs-, sondern um ein Vorschlagsrecht handelt. Denn hiernach erfolge eine „Konkretisierung des Themenvorschlags“ in Absprache mit dem Betreuer. Die Regelung in § 17 Abs. 1 ÜPO schließt es von vorneherein aus, dass eine an einer anderen Hochschule absolvierte Masterarbeit als Ersatz für eine Masterarbeit bei der Beklagten anerkannt werden kann, auch wenn der Prüfling dort das Thema ebenfalls nicht bestimmen konnte, wovon der Senat im Falle der Klägerin ausgeht. Entscheidend ist, dass die Klägerin das von ihr bearbeitete Thema „Selected economic aspects of EU enlargement“ nicht als Aufgabenstellung einer bei der Beklagten anzufertigenden Masterarbeit hätte bestimmen können. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Prüfling auch die Prüfungsaufgaben der Modulabschlussprüfungen vorgegeben werden, so dass unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung auch den Studiengang nicht abschließende Wissensmodule nicht anerkannt werden könnten. Im Gegensatz zu einer Modulabschlussprüfung, die lediglich den Inhalt des Moduls zum Gegenstand hat, orientiert sich die Masterarbeit am Inhalt des gesamten Studiengangs, hier des Studiengangs „Europastudien“. Dieser umfasst andere Inhalte als der von der Klägerin bereits erfolgreich absolvierte Studiengang „Economics and management“ und hat mit dem Studiengang „Europastudien“ nur eine kleine Schnittmenge. Die Klägerin hat eine Kompetenz zur wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Studiengangs "Economics und management" mit ihrer Arbeit nachgewiesen, nicht aber die Kompetenz, im über ökonomische und managementbezogene Themen hinausgreifenden Studiengang Europastudien ein ihr aufgegebenes Thema wissenschaftlich zu bearbeiten. Die mit der absolvierten Masterarbeit nachgewiesenen erworbenen Kompetenzen weisen daher wesentliche Unterschiede zu denjenigen auf, die mit einer Masterarbeit im Studiengang „Europastudien“ dokumentiert werden. Die Anerkennung würde damit auch zu einer chancengleichheitswidrigen Bevorteilung der Klägerin führen, da die anderen Prüflinge dieses Studiengangs eine Verengung des Themas ihrer Masterarbeit auf die Themen der in Tschechien absolvierten Masterarbeit des dortigen Studiengangs nicht verlangen können. Vor diesem Hintergrund kommt es daher nicht darauf an, ob auch die Abfassung der Arbeit auf Tschechisch, ihre Bewertung mit Credit Points und deren Aufteilung in vier Arbeitsabschnitte und unzureichende Informationen der Klägerin über ihre Arbeit einer Anerkennung entgegen stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn das Anerkennungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des Moduls „Europarecht I“ hätte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt. Eine Prüfungsleistung kann auch durch mehrere anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen ersetzt werden. Das erfordert aber eine abgrenzbare inhaltliche Selbständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen, die jeweils abgrenzbare Inhalte der zu ersetzenden Prüfungsleistung abdecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Leitsatz 5 und Rn. 46. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wiesen sowohl das Modul „Europarecht I“ als auch die von der Klägerin in Prag absolvierten Module „International law and EU law“ und „European integration“ abgrenzbare Inhalte auf. Ein Vergleich der von der Beklagten auf ihren Internetseiten veröffentlichten Beschreibung des Moduls „Europarecht I“ (Stand: 28.1.2015) mit den von der Klägerin vorgelegten Modulbeschreibungen ergibt, dass die Inhalte des Moduls „Europarecht I“ zum Teil in dem Modul „International law and EU law“ und zum Teil in dem Modul „European integration“ vermittelt worden sind und durch eine Kombination beider Module im Wesentlichen abgedeckt werden. Wesentliche Unterschiede zwischen den erbrachten und zu ersetzenden Prüfungsleistungen im Sinne von § 63a Abs. 1 Satz 1 HG waren somit nicht zu verzeichnen, so dass das Anerkennungsbegehren Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.