Gerichtsbescheid
9 K 36/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0407.9K36.19.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Studiengang Kulturwissenschaften. Unter dem 2. August 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung von Studien-und Prüfungsleistungen für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaften. Als Module des Studienganges Kulturwissenschaften, für die eine Anerkennung geprüft werden sollte, führte die Klägerin auf: Modul K Kulturwissenschaftliche Grundlagen, Modul G1 Geschichte und Kultur. Eine Einführung, Modul G2 Geschichte der Schriftkultur (Praxis), Modul G3 Geschichte und Anthropologie: Vormoderne Lebenswelten (Praxis), Modul G4 Kulturelle Räume und Grenzen (Praxis), Modul P1 Einführung in die Theoretische Philosophie, Modul P2 Einführung in die Praktische Philosophie, Modul P3 Praktische Kulturphilosophie (Praxis), Modul P4 Kulturphilosophie, Modul P5 Sozialphilosophie und Modul P6 Wirtschaftsphilosophie. Zur Begründung ihres Antrages verwies sie darauf, dass ihre Pflegeausbildung und die in deren Rahmen erbrachten Praktikumsleistungen als Leistung anerkannt werden sollten. Ihrem Antrag fügte sie die Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der „karriereschmiede L. “ vom 11. Januar 2015 bei, demzufolge die Klägerin vom 6. März 2013 bis zum 10. März 2014 an der Ausbildung zur Pflegeassistentin mit Erfolg teilgenommen hatte; die theoretisch erbrachten Leistungen wurden mit der Gesamtnote gut (2,4) bewertet, die drei Betriebspraktika (480 Stunden) wurden mit der Note befriedigend (3,0) bewertet. Die Ausbildung umfasste dem Zeugnis zufolge 1920 Gesamtstunden und wurde inhaltlich nach dem staatlichen Rahmenlehrplan des Pflegeassistenten unterrichtet. Mit Schreiben vom 22. August 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Antrag als Antrag auf Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungen behandele, und gab der Klägerin bis zum 10. September 2018 Gelegenheit, ein beglaubigtes Abschlusszeugnis mit inhaltlicher Auflistung der bestandenen Leistungen oder andere Dokumente, die über die Inhalte der Ausbildung und deren Umfang Auskunft gäben, nachzureichen. Mit Schreiben vom 2. September 2018, bezeichnet als „Widerspruch“ zum Schreiben vom 22. August 2018, reichte die Klägerin ein Teilnahmezertifikat der „karriereschmiede L. “ vom März 2014 ein, dem zu Folge die Klägerin an der Ausbildung „Pflegeassistent“ mit folgenden Inhalten erfolgreich teilgenommen hatte: Grundlagen Pflegeassistenz; Fachwissen Pflegeassistenz; Fachwissen Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre; Grundlagen Pflegeassistenz zur Unterstützung von Lebensfunktionen und Aktivitäten; Fachwissen Pflegeassistenz zur Unterstützung von Lebensfunktionen und Aktivitäten; Hygiene, Arzneimittellehre, Anatomie/ Physiologie; Pflege in Notfallsituationen, Berufs‑, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde; Betreuung/Psychologie/ Soziologie/Politik; Weiterbildung in Behandlungspflege I und II; Betriebspraktika. Ferner waren beigefügt die Nachweise über drei Praktika in Seniorenbetreuungseinrichtungen. Mit Bescheid vom 26. September 2018 lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten die Anerkennung von Leistungen der Klägerin auf den Studiengang „Kulturwissenschaften“ mit dem Abschluss Bachelor of Arts ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Anrechnungen außerhochschulisch erworbener Kompetenzen könnten gemäß Hochschulrektorenkonferenz innerhalb eines Studiengangs durchgeführt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Leistungen nach Inhalt und Niveau nachgewiesen werden könne. Die Klägerin habe ihrem Antrag auf Anrechnung ein Abschlusszeugnis der Ausbildung zur Pflegeassistentin an der Karriereschmiede in L. beigelegt. Aufgrund einer Bitte vom 22. August 2018 um Übersendung weiterer aussagekräftiger Dokumente bezüglich Inhalt und Niveau der erbrachten Leistungen seien ein Teilnahmezertifikat für die Pflegeassistenz sowie Nachweise von Praktika in einem Seniorenfachpflegezentrum, einem Seniorenhaus sowie einem städtischen Seniorenzentrum beigelegt worden. Da auch diese Dokumente wenig aussagekräftig gewesen seien, sei seitens der Beklagten daraufhin zudem der Rahmenlehrplan Pflegeassistenz von der Karriereschmiede L. angefordert worden, da die Ausbildung nach selbigen ausgerichtet gewesen sei. Die für die einzelnen Module aufgeführten Lernstoffe wiesen keinerlei inhaltlichen Bezug zu den oder auch nur einem der zur Anrechnung beantragten Module des B. A. Kulturwissenschaften mit den Fachschwerpunkten Geschichte, Literaturwissenschaft, Philosophie auf. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin während des Studiums des B. A. Kulturwissenschaften nicht in die Situation käme, dass bereits erworbene Kompetenzen doppelt abgefragt würden. Dem Antrag auf Anrechnung sei daher nicht stattzugeben. - Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, der zu Folge innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Unter dem 20. Oktober 2018 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter anderem wie folgt begründete: Im Hauptfach P1 bis P6 sei ihre Leistung anzuerkennen, denn Ethik und Freiheit und Soziales seien in der Pflegeausbildung genauso abgefragt worden, sodass dies als Prüfungsleistung für das Studium anzuerkennen sei. Des Weiteren seien im Nebenfach G1 bis G4 die Leistungen anzuerkennen, denn „Oral Historik und Geschichtliche Dokumentation und Geschichtliche Aufarbeitung“ z.B. seien in der Pflegeausbildung genauso abgefragt worden. Nachdem der Widerspruch der Klägerin trotz Aufforderung und Fristsetzung der Beklagten inhaltlich nicht weiter begründet bzw. ergänzt wurde, teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Fakultät für Kultur- Sozialwissenschaften der Beklagten der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2018 mit, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Bereits mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht L. erhoben, bei dem die Klage als zwischen dem 26. Oktober 2018 und dem 29. Oktober 2018 eingegangen registriert wurde. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus: Hiermit lege sie „natürlich Widerspruch“ zum beigefügten Anhang (dem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2018 mit der Fristsetzung zur Begründung des Widerspruchs) ein. Ferner wiederholte sie die Begründung ihres „Widerspruches“ vom 20. Oktober 2018. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2019 äußerte sie unter erneuter „Widerspruchseinlegung“, dass Legasthenie eine Krankheit sei und somit müsse ihr ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2018 zu verpflichten, über die Anerkennung der im Wege der Ausbildung zur Pflegeassistentin erworbenen Kompetenzen auf die den Modulen K, G1, G2, G3, G4, P1, P2, P3, P4, P5, und P6 des Bachelor-Studienganges „Kulturwissenschaften“ bei der Beklagten zu erbringenden Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Klage unzulässig sei, weil das Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen sei, und verweist hilfsweise darauf, dass ihr Ablehnungsbescheid, auf dessen Begründung sie Bezug nimmt, rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Verwaltungsgericht L. hat das Verfahren aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Klagebegehren war zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin wie im Tatbestand ersichtlich umfassend unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzinteresses auszulegen (§ 88 VwGO). Der Beklagten kommt nach den materiell-rechtlichen Gegebenheiten des § 63a Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG), welcher die ‑ hier in Rede stehende ‑ Anerkennung von außerhalb eines Studiums erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen regelt, Ermessen zu. Vgl. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019,HG § 63a Rn. 46a. Auch auf der Grundlage des so verstandenen Klageantrags hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist als statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO jedoch zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2018 erhoben. Auf das verwaltungsbehördliche Vorverfahren kommt es indes für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 26. September 2018 benannte fälschlich den Widerspruch statt der Klage als statthaften Rechtsbehelf. Gemäß § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen (JustG NRW) bedarf es vor Erhebung einer Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren dann, wenn dem Verwaltungsakt die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Das ist bei der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen nicht der Fall. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 14 A 2534/15 -, n.V., Seite 2 ff.; eingehend: Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 26 f. Da hiervon ausgehend die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 26. September 2018 nicht bestand, musste die Klägerin auch nicht erst den Erlass des Widerspruchsbescheides abwarten, um zulässigerweise die Klage erheben zu können. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2018 ist im Übrigen auch fristgerecht. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Die Klägerin hat im für ihr Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Anrechnung. Der Ablehnungsbescheid vom 26. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anerkennung der von der Klägerin erbrachten außerhochschulischen Leistungen ist § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung für die Studiengänge ‑ Kulturwissenschaften ‑ Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie (ehem. Politik- und Verwaltungswissenschaft) ‑ Bildungswissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ an der FernUniversität in Hagen vom 24. September 2002 in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungen vom 30. November 2019 (BPO). Nach dieser Vorschrift kann die Hochschule außerhalb des Hochschulwesens erworbene sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Diese Vorschrift entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 63a Abs. 7 Satz 1 HG, dem zu Folge auf Antrag die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen kann, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. „Inhalt“ kann nur die (Aus-) Bildungsinhalte bezeichnen, wie sie auch im Rahmen der Anerkennung hochschulischer Leistungen zu betrachten sind. Für das „Niveau“ kann der Deutsche Qualifikationsrahmen als Maßstab herangezogen werden, welcher namentlich Kompetenzen in Niveaustufen einordnet. Demnach können (die inhaltliche Äquivalenz unterstellt) z. B. Qualifikationen aus einer Ausbildung als Fachwirt oder aus einer Meisterausbildung auf ein Bachelor-, Qualifikationen aus einer Ausbildung als Geprüfter Technischer Betriebswirt auf ein Masterstudium anerkannt werden. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019, HG § 63a Rn. 46. Die von § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG ausgeschlossene Gleichwertigkeitsprüfung findet bei der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen explizit statt. Verbleibende berechtigte sachliche Zweifel schlagen deshalb bei der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen zu Lasten des Antragstellers durch. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019, HG § 63a Rn. 46a. Nach diesen Maßgaben fehlt es vorliegend bereits an der inhaltlichen Äquivalenz und damit an dem Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 26. September 2018 und führt nur ergänzend aus, dass eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zur Pflegeassistentin mit einer Prüfung auch nur einem derjenigen Module, deren Anerkennung die Klägerin begehrt, nicht ansatzweise ersichtlich ist. Die Behauptung der Klägerin, „Ethik und Freiheit und Soziales zum Beispiel“ seien in ihrer Ausbildung abgefragt worden, ist völlig unsubstantiiert, was zu Lasten der Klägerin geht. Die Behauptung findet weder in dem vorgelegten Abschlusszeugnis noch in dem Teilnahmezertifikat oder auch der Themenauflistung der eingereichten Praktikumsverträge („zu vermittelnde Kenntnisse: Kennenlernen von Tätigkeiten im Rahmen der Altenpflege bzw. Altenpflegehilfe“) irgendeinen objektiv nachvollziehbaren Niederschlag, sodass eine Anrechnung der Pflegeassistenzausbildung der Klägerin auf das Modul K „Kulturwissenschaftliche Grundlagen“ oder irgendeines der Philosophiemodule P1-P6 nicht in Betracht zu ziehen ist. Dasselbe gilt für die von der Klägerin belegten geschichtlichen Nebenfächer (G1 bis G4), denn es fehlt auch schon ansatzweise an einem durch die vorgelegten Unterlagen belegbaren Nachweis, dass mit der Pflegeausbildung irgendwelche Kompetenzen, die dem Studieninhalt der belegten Geschichtsmodule inhaltlich gerecht würden, erworben worden sind. Unbeschadet dessen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Inhalte von elf Modulen eines auf sechs Semester angelegten wissenschaftlichen Vollzeitstudiums (vgl. § 2 Abs. 1 BPO) bereits zeitlich im Rahmen einer knapp einjährigen Pflegeassistenzausbildung erworben werden könnten. Soweit die Klägerin mit Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2018 darauf verweist, dass ihr wegen Legasthenie ein Nachteilsausgleich zustehe, ist ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert an Nr. 36.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne weitergehende Erhöhung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die Anerkennung einer einzelnen Qualifikation pauschal auf mehrere Prüfungsleistungen begehrt, auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.